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Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ordnet Unterhaltsbedarf nach Einkommen und Lebensalter: Sie weist Bedarfssätze für Kinder aus und nennt die Selbstbehalte, die den Unterhaltspflichtigen vor der eigenen Not abschirmen. Familiengerichte nutzen sie als Leitlinie, und der Kindesunterhalt-Rechner setzt sie mit der Kindergeldanrechnung und den Selbstbehalten in eine Zahl um.

Was die Düsseldorfer Tabelle ist

Die Tabelle wird von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgegeben und mit den übrigen Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt. Sie ist keine Verordnung und kein Gesetz: Gerichte sind nicht daran gebunden, und im Einzelfall kann eine Entscheidung von den Tabellenwerten abweichen. Ihre Wirkung entfaltet sie als Leitlinie der Justizpraxis, die bundesweit eine einheitliche Bemessung nahelegt. Die Fassung dieser Seite trägt den Stand 01.01.2026, geprüft gegen das amtliche PDF des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Bedarfsstufen und Bedarfssätze

Die Tabelle führt 15 Einkommensgruppen des bereinigten Nettoeinkommens und vier Altersstufen: bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahre. Jede Zeile nennt zusätzlich einen Prozentsatz und einen Bedarfskontrollbetrag, der die Einstufung prüft. Die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder beruhen auf dem Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung: Er beträgt dort 87 %, 100 % und 117 % des steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums, aufgerundet auf volle Euro (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Spanne der Tabelle reicht von 486,00 € in der ersten Gruppe bis 1.396,00 € in der 15. Gruppe, hier für ein Kind von 6 bis 11 Jahren: 558,00 € in Gruppe 1 und 1.116,00 € in Gruppe 15.

Selbstbehalte und Verteilungsgrundsätze

Unterhalt zählt nur vom Einkommen, das danach übrig bleibt. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 1.450,00 € für Erwerbstätige und 1.200,00 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige (Anmerkung A.VII der Tabelle); gegen volljährige Kinder gilt ein angemessener Selbstbehalt von 1.750,00 €. Reicht das Einkommen nicht, um alle Ansprüche zu decken, greift der Mangelfall: Anmerkung C der Tabelle verweist auf die Verteilungsgrundsätze, nach denen die Mittel anteilig und nach dem Rang der Ansprüche aus § 1609 BGB zu verteilen sind. Solche Verteilungsrechnungen überlässt dieser Rechner der Beratung; er weist im Mangelfall auf die Grenze hin.

Vom Tabellenwert zum Ergebnis

Vom Tabellenwert zum Zahlbetrag fehlen noch zwei Schritte: Das Kindergeld wird angerechnet, für minderjährige Kinder im Haushalt eines Elternteils zu 50 % (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB), und berufsbedingte Aufwendungen mindern das Einkommen vor der Einstufung. Ein durchgerechnetes Beispiel mit einem Nettoeinkommen von 2.900 € öffnen Sie hier: Beispiel im Kindesunterhalt-Rechner.

Quellen

Stand der Tabelle: · zuletzt geprüft: