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Familie & Soziales

Auf 70 Prozent des Regelentgelts setzt § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V das Krankengeld fest; Satz 2 desselben Absatzes zieht darüber eine zweite Grenze von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Wer 3.000 € brutto und 2.000 € netto verdient, käme über die erste Rechnung auf 2.100 € im Monat, über die zweite auf 1.800 €. Gedeckelt wird auf den kleineren Wert. Beim Kindesunterhalt sitzt die Kürzung woanders. Vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle geht für ein minderjähriges Kind das halbe Kindergeld ab, bei 259 € monatlich also 129,50 €. Rechnen Sie diesen Abzug mit, bevor Sie einen Tabellenwert für den Zahlbetrag halten.

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