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Steuern & Gehalt

Fahren Sie an 220 Arbeitstagen 18 Kilometer zur Arbeit, kommen 1.504,80 € Entfernungspauschale zusammen, denn seit 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 0,38 € je Entfernungskilometer, schon ab dem ersten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Steuerlich wirksam wird davon nur der Teil oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 €, ohne weitere Werbungskosten also 274,80 €. An solchen Schwellen hängt fast jede Zahl hier, beim Sparer-Pauschbetrag der Kapitalertragsteuer ebenso wie im Übergangsbereich oberhalb der Minijob-Grenze. Der Lohnsteuerabzug bleibt dabei eine Vorauszahlung. Festgesetzt wird die Steuer erst im Steuerbescheid.

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