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Steuerklassenvergleich 2026: III/V oder IV/IV

Jahresnetto von III/V und IV/IV für Paare vergleichen (mit Delta).

Bei 0 € gilt Partner 1 als nicht erwerbstätig (Alleinverdiener-Haushalt).

Bei 0 € gilt Partner 2 als nicht erwerbstätig (Alleinverdiener-Haushalt).

Bestimmt den Kirchensteuersatz und die Besonderheit der Pflegeversicherung in Sachsen für beide Partner.

Gemeinsame Kinder unter 25 Jahren; wirkt sich auf die Pflegeversicherung beider Partner aus und ist der einzige Anhaltspunkt für einen möglichen Kinderfreibetrag (siehe Randfälle).

Voller Zusatzbeitrag der Krankenkasse von Partner 1.

Voller Zusatzbeitrag der Krankenkasse von Partner 2.

Steuerklasse IV mit Faktor, private oder freiwillige gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung, Einmalzahlungen, Versorgungsbezüge und Mehrfachbeschäftigung sind nicht enthalten.

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So wird gerechnet

Ehe- und Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 26b EStG), können beim Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen. § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 EStG verlangen für III/V nur einen gemeinsamen Antrag beider Partner; IV/IV nach Nr. 4 ist der Regelfall ohne Antrag. Entscheidend für das Verständnis dieses Rechners: die Lohnsteuer ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit §§ 25, 26b und 32a EStG nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die bei der Veranlagung angerechnet wird. Bei der Zusammenveranlagung berechnet das Finanzamt die endgültige Einkommensteuer nach dem Splittingtarif des § 32a EStG auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen, unabhängig davon, welche Steuerklassenkombination während des Jahres eingetragen war. Die Steuerklassenkombination ändert deshalb nur, wie sich die Lohnsteuer über die zwölf Monate verteilt, niemals die Jahressteuer selbst.

Wie der Rechner III/V und IV/IV berechnet

Für jeden Partner und jede Kombination läuft ein Durchlauf des PAP-2026-Kerns, denselben Kern, den auch brutto-netto verwendet, hochgerechnet auf zwölf gleiche Monate und zu Partner- und Haushaltssummen addiert. Bei III/V erhält der Partner mit dem höheren Bruttogehalt Steuerklasse III und der andere Steuerklasse V; bei genau gleichem Bruttogehalt erhält Partner 1 deterministisch Steuerklasse III, was die Haushaltssumme in diesem Fall nicht verändert. Das ist eine Empfehlung dieses Rechners, keine gesetzliche Pflicht: § 38b EStG schreibt keine Zuordnung vor, nur den gemeinsamen Antrag.

Die Pflichtveranlagung bei III/V

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG müssen Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben, „wenn von Ehegatten, die … zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum … nach der Steuerklasse V oder VI besteuert … worden ist". Diese Pflicht setzt ausdrücklich voraus, dass beide Partner Arbeitslohn bezogen haben; bei einem Alleinverdiener-Haushalt (ein Partner ohne eigenes Bruttogehalt) entfällt sie. IV/IV ohne Faktor löst die Pflichtveranlagung allein wegen der Steuerklasse nicht aus.

Wann welche Kombination mehr Jahresnetto bringt

Bei gleichem Bruttogehalt bringt IV/IV im moderaten Einkommensbereich meist mehr Jahresnetto: bei je 3.000 € Brutto in Nordrhein-Westfalen ergibt III/V ein Haushaltsnetto von 48.408,12 € im Jahr, IV/IV dagegen 49.306,08 €, ein Unterschied von 897,96 € zugunsten von IV/IV. Bei deutlich unterschiedlichem Einkommen kehrt sich das um: bei 5.000 € und 2.500 € Brutto in Nordrhein-Westfalen bringt III/V 60.015,12 € Haushaltsnetto gegenüber 58.788,12 € bei IV/IV, ein Unterschied von 1.227,00 € zugunsten von III/V. Diese Faustregel gilt aber nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe: bei sehr hohem, gleichem Bruttogehalt kehrt sich das Vorzeichen erneut um, weil Steuerklasse V ab einem bestimmten Punkt überproportional stark belastet wird. Bei je 7.500 € Monatsbrutto liegt IV/IV noch mit 366,60 € vorn, bei je 8.000 € liegt III/V bereits mit 292,32 € vorn; der Übergang liegt zwischen diesen beiden Werten.

Für Haushalte mit Kindern kommt eine weitere Einschränkung hinzu: dieser Rechner setzt den Kinderfreibetrag auf 0 (siehe „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt"), obwohl er in der Praxis meist eingetragen ist. Ist der berechnete Unterschied kleiner als die dadurch mögliche Abweichung, nennt der Rechner absichtlich keine gewinnende Kombination, statt eine möglicherweise falsche zu zeigen. Ein Beispiel macht das greifbar: bei 3.763,16 € und 2.736,84 € Brutto in Bayern, beide kirchensteuerpflichtig, zwei Kindern und ohne eingetragenen Kinderfreibetrag ergibt sich ein Unterschied von nur -9,72 € zugunsten von III/V. Mit dem in der Praxis üblichen Kinderfreibetrag von 1,0 je Kind und Partner unter Steuerklasse IV kippt dieser Unterschied jedoch auf +244,56 € zugunsten von IV/IV, also tatsächlich das Vorzeichen. Dieser Rechner kennt den eingetragenen Kinderfreibetrag nicht und würde ohne diese Absicherung in einem solchen Fall die falsche Kombination als Gewinner nennen; deshalb bleibt die Gewinneraussage aus, solange der Unterschied kleiner ist als die durch den Kinderfreibetrag mögliche Abweichung.

Lohnersatzleistungen: derselbe Effekt, unterschiedliche Fristen

Auch wenn die Jahressteuer gleich bleibt, verändert die Steuerklassenkombination dauerhaft die Höhe mehrerer Lohnersatzleistungen, die vom Nettogehalt berechnet werden. Für Elterngeld zählt nach § 2c Abs. 3 BEEG die Steuerklassenkombination, die in der überwiegenden Zahl der zwölf Monate vor der Geburt galt (in der Regel mindestens 7 von 12 Monaten); bei mehrfachem Wechsel innerhalb des Zeitraums gilt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.03.2019 (Az. B 10 EG 8/17 R) die relativ am längsten geltende Steuerklasse. Für Arbeitslosengeld I gilt dagegen ein fester Stichtag: § 153 Abs. 2 SGB III stellt allein auf die Steuerklasse ab, die „zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war", unabhängig davon, wie lange sie im restlichen Jahr tatsächlich galt. Krankengeld (§ 47 SGB V) und Mutterschaftsgeld (Anspruch und Höhe nach § 19 MuSchG und § 24i SGB V, Berechnungsgrundlage „durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate" nach § 21 MuSchG) werden ebenfalls aus dem Nettogehalt berechnet. Ein Steuerklassenwechsel kurz vor einer solchen Leistung wirkt sich deshalb oft anders aus als erwartet und kann mehr kosten, als dieser Rechner an jährlichem Unterschied zeigt; er berechnet keine Lohnersatzleistung selbst.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Steuerklasse IV mit Faktor (§ 39f EStG): in dieser Version nicht enthalten. Das Faktorverfahren verteilt die Vorteile von III/V bereits unterjährig anteilig auf beide Partner und trifft die spätere Jahressteuer treffsicherer als reines IV/IV.
  • Kinderfreibetrag als eigenes Eingabefeld: wird intern auf 0 gesetzt, obwohl er über Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auch das Jahresnetto und den ausgewiesenen Unterschied verändert, bis hin zum Vorzeichen (siehe oben). Wenn der Unterschied für einen Haushalt mit Kindern kleiner ist als die dadurch mögliche Abweichung, nennt der Rechner deshalb absichtlich keine gewinnende Kombination.
  • Individuelles Geburtsdatum je Partner: fest auf den 01.01.1990 gesetzt, hoch genug über der Kinderlosen-Zuschlagsgrenze von 23 Jahren und deutlich unter der Altersentlastungsbetrag-Grenze von 64 Jahren. Ein Paar, in dem ein Partner unter 23 Jahre alt ist, oder ein Paar mit ausschließlich bereits über 25-jährigen Kindern, wird beim Kinderlosen-Zuschlag zur Pflegeversicherung (0,6 Prozentpunkte, § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) falsch eingeordnet.
  • Private oder freiwillige gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung, Einmalzahlungen, Versorgungsbezüge, Mehrfachbeschäftigung: identisch zu den Ausschlüssen des Brutto-Netto-Rechners.
  • Unterjährige Gehaltsänderung: der Rechner nimmt ein über zwölf Monate gleichbleibendes Bruttogehalt je Partner an.
  • Lohnersatzleistungen: Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld werden nicht berechnet, obwohl die Steuerklassenwahl sie dauerhaft verändert (siehe oben).
  • Keine Steuerberatung: das Ergebnis ist eine Modellrechnung für zwei volle Kalendermonat-Beschäftigungsverhältnisse ab 603,01 € brutto im Monat je Partner, keine verbindliche Steuerberatung.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: ungleiches Einkommen, III/V vorteilhaft

5.000 € und 2.500 € Brutto im Monat, Nordrhein-Westfalen, kinderlos, ohne Kirchensteuerpflicht. Partner 1 erhält bei III/V Steuerklasse III, Partner 2 Steuerklasse V. Das Haushaltsnetto beträgt bei III/V 60.015,12 € im Jahr, bei IV/IV 58.788,12 € im Jahr: III/V bringt diesem Haushalt 1.227,00 € mehr Jahresnetto. Beispiel im Rechner öffnen.

Beispiel 2: gleiches Einkommen, IV/IV vorteilhaft

Je 3.000 € Brutto im Monat, Nordrhein-Westfalen, kinderlos, ohne Kirchensteuerpflicht. Partner 1 erhält bei III/V deterministisch Steuerklasse III, Partner 2 Steuerklasse V; die Haushaltssumme wäre bei vertauschter Zuordnung identisch. Das Haushaltsnetto beträgt bei III/V 48.408,12 € im Jahr, bei IV/IV 49.306,08 € im Jahr: IV/IV bringt diesem Haushalt 897,96 € mehr Jahresnetto. Beispiel im Rechner öffnen. Beide Beispiele nutzen denselben Kinderfreibetrag von 0: die reale ELStAM-Zählweise wäre 9.756,00 € je Kind bei Steuerklasse I bis III und 4.878,00 € (die bereits halbierte Rate) je Kind und Partner bei Steuerklasse IV, siehe „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt".

Häufige Fragen

Welche Steuerklassenkombination ist für Ehepaare günstiger, III/V oder IV/IV?

Das hängt vom Verhältnis der beiden Bruttogehälter ab. Bei ähnlichem oder gleichem Einkommen bringt IV/IV in aller Regel mehr Jahresnetto, weil die monatliche Lohnsteuer näher an der späteren Jahressteuer liegt; bei deutlich unterschiedlichem Einkommen verschafft III/V mehr monatliches und damit über zwölf Monate mehr Nettoeinkommen. Bei sehr hohem gleichem Einkommen kehrt sich das erneut um, weil Steuerklasse V dort überproportional stark belastet wird. Dieser Rechner zeigt den Unterschied für Ihre konkreten Zahlen.

Ändert die Steuerklassenkombination die Höhe der Jahressteuer?

Nein. Die Lohnsteuer ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die bei der Veranlagung angerechnet wird. Bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) berechnet das Finanzamt die endgültige Einkommensteuer nach dem Splittingtarif des § 32a EStG auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen, unabhängig davon, welche Steuerklassenkombination während des Jahres eingetragen war. Die Kombination verschiebt also nur die monatliche Verteilung, nicht die Jahressteuer selbst.

Muss ich bei der Steuerklassenkombination III/V eine Steuererklärung abgeben?

In aller Regel ja. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG müssen zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner, die beide Arbeitslohn bezogen haben und von denen einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese Pflicht setzt voraus, dass beide Partner Arbeitslohn bezogen haben; bei einem Alleinverdiener-Haushalt entfällt sie. IV/IV ohne Faktor löst die Pflichtveranlagung allein wegen der Steuerklasse nicht aus.

Was ist der Unterschied zwischen IV/IV und IV mit Faktor?

IV mit Faktor (§ 39f EStG) verteilt die Steuerklasse-III/V-Vorteile bereits unterjährig anteilig auf beide Partner und trifft die Jahressteuer dadurch treffsicherer als reines IV/IV; dieser Rechner bildet das Faktorverfahren in dieser Version nicht ab. Ein Gesetzentwurf (Steuerfortentwicklungsgesetz) sah vor, III/V ab 01.01.2030 durch ein automatisches Faktorverfahren zu ersetzen; dieser Entwurf wurde nicht Gesetz, der weitere Ausgang ist offen (Stand der Recherche 06.08.2026, keine verbindliche zukünftige Rechtslage).

Wer bekommt bei III/V die Steuerklasse III?

Gesetzlich ist das nicht vorgeschrieben: § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 EStG verlangen für III/V nur den gemeinsamen Antrag beider Partner, keine bestimmte Zuordnung. In der Praxis erhält meist der Partner mit dem höheren Bruttogehalt die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V, weil das die monatliche Netto-Verteilung dem tatsächlichen Einkommen annähert. Dieser Rechner folgt derselben Empfehlung.

Kann ich die Steuerklassenkombination während des Jahres wechseln?

Ja, mehrmals im Kalenderjahr. Seit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (01.01.2020) strich § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG das Wort „einmalig", sodass Ehe- und Lebenspartner die Steuerklassenkombination beliebig oft wechseln können. Für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag nach § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG spätestens bis zum 30. November gestellt werden, und der Wechsel von IV/IV nach III/V muss von beiden Partnern unterschrieben sein.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

  • BMFFinaler Programmablaufplan 2026, Anlage 1
  • BMFExterne Testschnittstelle der Lohnsteuerberechnung
  • DRVWerte der Rentenversicherung
  • DRVÜbergangsbereich und Formeln 2026
  • BMGBeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
  • BMGFinanzierung der Pflegeversicherung
  • § 36 EStG gesetze-im-internet.deEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
  • § 38b EStGSteuerklassen
  • § 46 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten

Stand: · zuletzt geprüft:

Steuerklassenvergleich 2026: III/V oder IV/IV Netto · https://easytools4me.de/steuerklassen-vergleich-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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