TVöD-Rechner 2025/2026: Entgelt je Entgeltgruppe und Stufe
TVöD-Tabellenentgelt je Gruppe und Stufe für Bund und Kommunen, mit Aufstieg.
Nettogehalt 2026 mit Lohnsteuer und gesetzlichen Sozialabgaben berechnen.
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Vom Bruttogehalt gehen zwei getrennte Blöcke ab. Der erste Block sind die Steuern: Lohnsteuer, bei höheren Einkommen zusätzlich der Solidaritätszuschlag und, bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer. Der zweite Block sind die Arbeitnehmeranteile der vier Zweige der Sozialversicherung: Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung. Was danach übrig bleibt, ist das Nettogehalt, also der Betrag, den der Arbeitgeber überweist. Dieser Rechner bildet einen vollen Monat einer regulären Beschäftigung ab, und zwar für Abrechnungsmonate des Jahres 2026. Die Grundrechnung setzt eine Pflichtversicherung in allen vier Zweigen voraus. Vier Erweiterungen deckt dieselbe Berechnung zusätzlich ab, und jede hat unten einen eigenen Abschnitt: Steuerklasse IV mit Faktor, ausschließlich privat Versicherte, die Abrechnung einer Einmalzahlung und der Teilzeitfaktor.
Die Lohnsteuer wird nicht mit einer vereinfachten Jahresformel geschätzt. Der Rechner setzt den finalen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung des Bundesministeriums der Finanzen um. Das ist derselbe amtliche Algorithmus, den Lohnabrechnungsprogramme verwenden müssen. Er rechnet das Monatsbrutto auf einen Jahresarbeitslohn hoch, zieht die gesetzlichen Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale ab, wendet den Einkommensteuertarif an und verteilt das Ergebnis wieder auf den Lohnzahlungszeitraum. Ausgegeben werden drei Größen: die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer.
Weil der Programmablaufplan eine Vorsorgepauschale enthält, wirken die Sozialabgaben auch auf die Steuer: ein höherer Zusatzbeitrag der Krankenkasse senkt die Lohnsteuer geringfügig. Genau deshalb lässt sich das Nettogehalt nicht sauber ermitteln, indem man Steuer und Sozialabgaben getrennt schätzt und anschließend addiert.
Die Steuerklasse entscheidet darüber, welche Freibeträge bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Klassen I und IV entsprechen einander bei sonst gleichen Angaben. Die Klasse II enthält zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Klasse III ist für die Ehegattenkombination III/V gedacht und führt zu deutlich niedrigeren Abzügen, während die Klassen V und VI die höchsten Abzüge haben. Die Klasse VI gilt für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis. Steuerklasse IV lässt sich zusätzlich mit einem bescheinigten Faktor rechnen; wie das Faktorverfahren funktioniert, steht im Abschnitt Steuerklasse IV mit Faktor.
Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer die im Programmablaufplan hinterlegte Freigrenze von 20.350,00 € übersteigt; in der Steuerklasse III gilt der doppelte Betrag. Oberhalb der Freigrenze steigt der Zuschlag zunächst in einer Milderungszone an, bevor der reguläre Prozentsatz greift. Für die meisten Beschäftigten beträgt er null.
Die Kirchensteuer ist keine Erhöhung der Lohnsteuer, sondern eine eigene Steuer auf die vom Programmablaufplan ausgewiesene Bemessungsgrundlage. Der Hebesatz hängt vom Bundesland ab: in Bayern und Baden-Württemberg 8,00 %, in allen übrigen Ländern 9,00 %. Ohne Kirchensteuerpflicht bleibt die Zeile im Ergebnis leer, und der Hebesatz Ihres Bundeslandes verändert dann keine andere Position.
Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Der Rechner weist ausschließlich den Arbeitnehmeranteil aus, weil nur dieser das Nettogehalt mindert:
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie bei 8.450,00 € im Monat, für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 €. Was darüber verdient wird, erhöht den Beitrag nicht mehr. Der Rechner setzt dabei voraus, dass auch bei hohem Bruttogehalt weiterhin eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Den Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse selbst fest. Er ist deshalb ein Eingabefeld und keine feste Größe. Beim ersten Aufruf der Seite ist das Feld mit dem amtlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,90 % vorbelegt. Dieser Durchschnitt ist nur eine Eingabehilfe: Er sagt nichts über den Satz Ihrer Kasse aus. Tragen Sie den vollen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein, denn der Rechner zieht davon automatisch die Hälfte als Arbeitnehmeranteil ab. Den aktuellen Wert finden Sie in der Satzung Ihrer Kasse oder auf Ihrer Gehaltsabrechnung.
Die Pflegeversicherung ist der Zweig mit den meisten persönlichen Merkmalen. Wer am letzten Tag des Abrechnungsmonats mindestens 23 Jahre alt ist und nie Elternteil war, zahlt einen Zuschlag für Kinderlose von 0,60 %. Wer einmal Elternteil war, zahlt ihn dauerhaft nicht mehr, auch wenn die Kinder längst erwachsen sind. Unabhängig davon gibt es einen Abschlag von 0,25 % je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind, solange diese Kinder jünger als 25 Jahre sind. Deshalb fragt das Formular den Elternstatus und die Zahl der Kinder unter 25 Jahren getrennt vom Kinderfreibetrag ab: Der Kinderfreibetrag ist ein Lohnsteuerabzugsmerkmal und wirkt nur auf die Steuer, die beiden anderen Angaben wirken nur auf die Pflegeversicherung. In Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Anteil als im übrigen Bundesgebiet, weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten geblieben ist und der Arbeitgeberanteil im Gegenzug niedriger ausfällt. Der Gesamtbeitragssatz ändert sich dadurch nicht.
Zwischen 603,01 € und 2.000,00 € Bruttoentgelt im Monat liegt der Übergangsbereich. Dort ist die Beschäftigung in allen Zweigen versicherungspflichtig, der Arbeitnehmeranteil wird aber nach einer gesetzlichen Formel abgesenkt und steigt bis zur oberen Grenze gleitend auf den vollen Anteil an. Der Rechner erkennt diesen Bereich automatisch und weist ihn im Ergebnis als Hinweis aus. Eine Besonderheit gilt für Kinderlose: Der paritätische Teil des Pflegebeitrags folgt der abgesenkten Arbeitnehmerbemessungsgrundlage, der Beitragszuschlag für Kinderlose dagegen der höheren reduzierten Gesamtbemessungsgrundlage, und er wird allein von den Beschäftigten getragen. Im Übergangsbereich fällt er deshalb spürbarer aus, als es der abgesenkte Arbeitnehmeranteil vermuten lässt. Unterhalb der unteren Grenze beginnt der Minijob mit einer ganz anderen Systematik: Dort zahlen Beschäftigte in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Minijobs berechnet dieser Rechner nicht, und eine Eingabe unterhalb der Grenze wird abgelehnt statt geschätzt.
Das Bundesministerium der Finanzen betreibt mit dem amtlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner die maßgebliche Referenz für die Steuerseite. Dieser Rechner ist jedoch ausdrücklich ein Steuerrechner: Er ermittelt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer, aber weder die Beiträge zur Sozialversicherung noch das Nettogehalt. Für eine vollständige Brutto-Netto-Rechnung müssen beide Seiten zusammengeführt werden. Genau das leistet dieser Rechner: Die Steuerseite folgt dem Programmablaufplan, die Beitragsseite den Werten der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesgesundheitsministeriums. Beide Seiten stammen aus derselben Parameterverwaltung, die auch die Quellenangaben unter diesem Text speist.
Wie der Programmablaufplan aufgebaut ist, welche Größen er verarbeitet und welche Schritte das Rechenwerk ausführt, erklärt das Begriffsblatt Programmablaufplan.
Verheiratete und verpartnerte Beschäftigte, die beide in Steuerklasse IV arbeiten, zahlen im laufenden Lohnsteuerabzug zusammen meist mehr, als es der Splittingtarif am Jahresende ergibt. Das Faktorverfahren nach § 39f EStG verteilt diesen Splittingvorteil auf beide Gehälter: Das Finanzamt ermittelt auf Antrag einen individuellen Faktor mit drei Nachkommastellen, zum Beispiel 0,902, und die Lohnsteuer der Klasse IV wird mit ihm multipliziert. Bei einem Faktor von 0,902 beträgt sie entsprechend rund 90,2 Prozent des Werts ohne Faktor. Der Faktor ist ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM); der Arbeitgeber liest ihn automatisch ab.
Der Faktor gilt für höchstens zwei Kalenderjahre; danach muss der Antrag erneuert werden, solange beide Partner weiter in Steuerklasse IV bleiben. Der Rechner wendet ihn genau dort an, wo der Programmablaufplan ihn vorsieht: auf die Lohnsteuer des Monats, auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags und auf die Steuer einer Einmalzahlung. Welche Aufteilung beider Gehälter zusammen am wenigsten Abzug kostet, zeigt der Steuerklassen-Vergleich, der aus beiden Bruttoverdiensten auch einen typischen Faktor berechnet.
Für ausschließlich privat Versicherte gibt es keinen Beitragssatz, sondern einen Beitrag. Das Formular fragt deshalb zwei Beträge ab: den monatlichen Beitrag zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung und den Arbeitgeberzuschuss dazu, beide auf der Beitragsrechnung des Versicherers ablesbar. Der Rechner zieht den Zuschuss vom Beitrag ab, weist die Differenz als eigene Position unter den Abzügen aus und nennt den Zuschuss gesondert.
Der Zuschuss ist gesetzlich gedeckelt: für die private Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V, für die private Pflegeversicherung nach § 58 Abs. 5 SGB XI in Verbindung mit § 257 SGB V. Danach trägt der Arbeitgeber höchstens die Hälfte des durchschnittlichen Gesamtbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung von 17,50 % zuzüglich seines Pflegeanteils von 1,80 %, in Sachsen 1,30 %, jeweils auf das beitragspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Liegt der eingetragene Zuschuss über diesem Höchstbetrag, weist der Rechner darauf hin, statt den Wert stillschweigend zu kürzen.
Dieselben Beträge wirken auch auf die Steuer: Die Vorsorgepauschale des Programmablaufplans nimmt den Beitrag abzüglich des Zuschusses in annualisierter Form auf. Ein höherer privater Beitrag senkt deshalb nicht nur die Versicherungsposition, sondern auch die Lohnsteuer.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni sind Einmalzahlungen und werden als sonstige Bezüge nach § 39b Abs. 3 EStG besteuert, nicht wie ein gewöhnlicher Gehaltsmonat. Der Programmablaufplan rechnet die Jahreslohnsteuer zweimal: einmal ohne die Zahlung, einmal mit ihr. Die Differenz beider Werte ist die Steuer auf die Einmalzahlung, und sie wird auf ganze Euro gekürzt. Weil der persönliche Steuersatz auf eine Sonderzahlung oft niedriger liegt als auf den laufenden Lohn, fällt dieser Weg meist günstiger aus als eine Hochrechnung auf den Monatslohn.
Deshalb fragt das Formular den laufenden Jahresarbeitslohn bisher ab: die Summe der regelmäßigen Bruttobezüge seit Jahresbeginn, ohne Einmalzahlungen. Wer 3.500,00 € regelmäßiges Brutto im Monat erhält und im Juli eine Sonderzahlung bekommt, trägt die sechs vollen Monate Januar bis Juni ein, also das Sechsfache davon. Das Monatsgehalt selbst bleibt im Feld Brutto pro Monat, denn es liefert die Bezugsgrößen für die Beitragsbemessungsgrenzen.
Bei den Sozialabgaben gelten zwei verschiedene Grenzen. Kranken- und Pflegeversicherung legen die Einmalzahlung auf den laufenden Lohn des Auszahlungsmonats und erheben Beiträge nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €. Renten- und Arbeitslosenversicherung prüfen die jährliche Grenze von 101.400,00 € und rechnen nur, soweit der laufende Jahresarbeitslohn sie noch nicht ausgeschöpft hat. Im Übergangsbereich weist der Rechner die Sozialabgaben einer Einmalzahlung nicht aus, weil dort die Jahresbemessungsgrundlage des Übergangsbereichs eingreift; ein Hinweis im Ergebnis nennt diese Vereinfachung.
Wer in Teilzeit arbeitet, trägt im Formular das Brutto der voll ausgebauten Stelle ein und daneben den Teilzeitfaktor, also den prozentualen Anteil der Teilzeitstelle an der Vollzeitstelle. Der Rechner leitet daraus das Teilzeitbrutto und wendet auf diesen Betrag die unveränderte Berechnung an: derselbe Programmablaufplan 2026, dieselben Beitragssätze, dieselben Freibeträge. Der Faktor verändert ausschließlich das Brutto; er ist keine eigene Steuer- oder Beitragsregel.
Die Vollzeitstunden sind ein reiner Anzeigewert: Aus ihnen und dem Faktor zeigt das Ergebnis, wie viele Wochenstunden der Teilzeitstelle entsprechen. Die Rechnung steuern sie nicht. Maßgeblich dafür, wie viele Stunden eine Teilzeitstelle wirklich umfasst, sind die betriebliche oder tarifliche Arbeitszeit des Arbeitgebers und Ihr Vertrag; tragen Sie dort die Stunden ein, die Ihrer Vollzeitbasis entsprechen.
Beitragsbemessungsgrenzen, Freibeträge und der Übergangsbereich gelten für das reduzierte Brutto unverändert: Liegt das Teilzeitbrutto zwischen 603,01 € und 2.000,00 €, werden die Arbeitnehmeranteile nach den besonderen Regeln des Übergangsbereichs berechnet und das Ergebnis weist darauf hin. Liegt das abgeleitete Teilzeitbrutto unter 603,01 €, liegt der Fall außerhalb des unterstützten Bereichs, denn darunter beginnt der Minijob mit einer anderen Systematik; der Rechner nennt die Grenze dann in der Fehlermeldung.
Der Rechner beschreibt einen klar abgegrenzten Standardfall. Die folgenden Fälle werden bewusst nicht berechnet, statt sie stillschweigend zu schätzen:
Verbindlich sind allein die Abrechnung Ihres Arbeitgebers und die Entscheidungen der zuständigen Stellen, also Finanzamt, Krankenkasse und Rentenversicherung. Prüfen Sie das Ergebnis bei Abweichungen gegen Ihre Gehaltsabrechnung, und ziehen Sie in besonderen Fällen einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzu. Nur diese dürfen steuerlich beraten.
Rechtsstand der verwendeten Parameter: 01.01.2026; zuletzt geprüft: 02.08.2026.
Alle Beispiele rechnet dieselbe Berechnungslogik wie das Formular oben, mit denselben gesetzlichen Werten. Angenommen werden jeweils die Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, keine Kirchensteuerpflicht, keine Kinder und der oben genannte durchschnittliche Zusatzbeitrag.
Von 3.500,00 € brutto im Monat bleiben 2.333,25 € netto. Die Abzüge verteilen sich so:
Die Abgabenquote, also der Anteil aller Abzüge am Bruttogehalt, beträgt in diesem Fall 33,34 %. Wer den Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse einträgt, sieht sofort, wie stark schon ein Zehntelprozentpunkt das Netto verschiebt. Beispiel im Rechner öffnen.
Bei 1.500,00 € brutto im Monat liegt die Beschäftigung im Übergangsbereich. Der Arbeitnehmeranteil wird deshalb aus einer abgesenkten Bemessungsgrundlage berechnet, während der Arbeitgeber weiterhin aus dem vollen Entgelt zahlt. Es bleiben 1.210,58 € netto, davon 9,25 € Lohnsteuer und 280,17 € Sozialabgaben. Die Abgabenquote beträgt hier 19,29 %. Beispiel im Rechner öffnen.
Von einem Vollzeitbrutto von 3.000,00 € bei einem Teilzeitfaktor von 50,0 % und 40 Vollzeitstunden pro Woche bleibt ein Teilzeitbrutto von 1.500,00 €. Weil dieses Brutto im Übergangsbereich liegt, sind die Sozialabgaben abgesenkt; es bleiben 1.210,58 € netto. Das entspricht 20,0 Wochenstunden in Teilzeit. Beispiel 3 im Rechner öffnen.
Wie sich ein Monatsgehalt in einen Stundenlohn umrechnen lässt, zeigt der Stundenlohn-Rechner; für Ansprüche bei geringem Einkommen helfen der Bürgergeld-Rechner und der Elterngeld-Rechner, der ohnehin vom Nettoeinkommen ausgeht. Eine Gehaltserhöhung in Prozent rechnet der Prozentrechner.
Der Rechner zieht die Lohnsteuer nach dem finalen BMF-Programmablaufplan 2026, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung vom Monatsbrutto ab. Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist kassenindividuell; der vorgeschlagene Durchschnitt ist nur eine Eingabehilfe. Im Übergangsbereich oberhalb der Minijobgrenze werden die Arbeitnehmeranteile nach den besonderen Formeln der Deutschen Rentenversicherung reduziert.
Unterstützt werden die Steuerklassen I bis VI für einen regulären Beschäftigungsmonat. Steuerklasse IV kann zusätzlich mit einem bescheinigten Faktor gerechnet werden (Faktorverfahren nach § 39f EStG); der Rechner wendet den Faktor auch auf Einmalzahlungen an.
Nein. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung für den beschriebenen Standardfall, nicht die Gehaltsabrechnung selbst. Nach § 38 EStG zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer unmittelbar vom Arbeitslohn ab und führt sie an das Finanzamt ab; kassenindividuelle Zusatzbeiträge, Freibeträge und sonstige Umstände kann der Standardfall nicht abbilden. Verbindlich sind die Abrechnung des Arbeitgebers und die Entscheidungen der zuständigen Stellen.
Ja, der Faktor wirkt auch auf Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen: Bei einer Einmalzahlung geht er in beide Jahresberechnungen ein (§ 39b Abs. 3 EStG), die Steuer auf die Sonderzahlung wird also mit demselben Faktor gemindert wie die auf den laufenden Lohn. Beantragt wird der Faktor von beiden Partnern gemeinsam beim Finanzamt; spätestens nach zwei Kalenderjahren ist ein neuer Antrag fällig.
Auf der Beitragsrechnung Ihres Versicherers stehen beide Werte: der monatliche Beitrag zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung und der Arbeitgeberzuschuss. Tragen Sie beide ein; der Rechner rechnet mit der Differenz. Der Gesetzgeber deckelt den Zuschuss (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 58 Abs. 5 SGB XI in Verbindung mit § 257 SGB V): höchstens die Hälfte des durchschnittlichen Gesamtbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des Pflegeanteils, auf das beitragspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegt Ihr Zuschuss darüber, nennt der Rechner den Höchstbetrag im Hinweis.
Die Steuer auf den sonstigen Bezug ist nach § 39b Abs. 3 EStG der Unterschiedsbetrag zweier Jahreslohnsteuern, gekürzt auf ganze Euro, und wird direkt von der Zahlung einbehalten. Als laufenden Jahresarbeitslohn zählen die regelmäßigen Bruttobezüge seit Jahresbeginn, ohne Einmalzahlungen. Wer bei 3.500,00 € Monatsbrutto die Sonderzahlung erst im Dezember erhält, trägt die elf Monate Januar bis November ein, also 38.500,00 €.
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Brutto-Netto-Rechner 2026: Nettogehalt und Abzüge berechnen · https://easytools4me.de/brutto-netto-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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