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Brutto-Netto-Rechner 2026

Nettogehalt 2026 mit Lohnsteuer und gesetzlichen Sozialabgaben berechnen.

Abrechnung und Bruttogehalt

Der Rechner unterstützt die Abrechnungsmonate des jeweils geltenden Jahres. Format: TT.MM.JJJJ

Regelmäßiges Bruttoentgelt eines vollen Beschäftigungsmonats.

Steuerklasse IV mit Faktor ist in dieser Version nicht enthalten.

Bestimmt Kirchensteuersatz und die Besonderheit der Pflegeversicherung in Sachsen.

Persönliche Angaben

Wird für Altersentlastungsbetrag und Pflegeversicherungszuschlag benötigt. Format: TT.MM.JJJJ

Der Elternstatus verhindert dauerhaft den Zuschlag für Kinderlose.

Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal, nicht die Zahl der Kinder.

Steuert nur die Abschläge in der Pflegeversicherung.

Krankenversicherung und Lohnsteuermerkmale

Voller Zusatzbeitrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Berechnet wird eine reguläre volle Monatsbeschäftigung mit gesetzlicher Pflichtversicherung. Private oder freiwillige Versicherung, Einmalzahlungen, Versorgungsbezüge, Faktorverfahren und Mehrfachbeschäftigung sind nicht enthalten.

Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.

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So wird gerechnet

Vom Bruttogehalt gehen zwei getrennte Blöcke ab. Der erste Block sind die Steuern: Lohnsteuer, bei höheren Einkommen zusätzlich der Solidaritätszuschlag und, bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer. Der zweite Block sind die Arbeitnehmeranteile der vier Zweige der Sozialversicherung: Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung. Was danach übrig bleibt, ist das Nettogehalt, also der Betrag, den der Arbeitgeber überweist. Dieser Rechner bildet einen vollen Monat einer regulären, in allen vier Zweigen versicherungspflichtigen Beschäftigung ab, und zwar für Abrechnungsmonate des Jahres 2026.

Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan

Die Lohnsteuer wird nicht mit einer vereinfachten Jahresformel geschätzt. Der Rechner setzt den finalen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung des Bundesministeriums der Finanzen um. Das ist derselbe amtliche Algorithmus, den Lohnabrechnungsprogramme verwenden müssen. Er rechnet das Monatsbrutto auf einen Jahresarbeitslohn hoch, zieht die gesetzlichen Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale ab, wendet den Einkommensteuertarif an und verteilt das Ergebnis wieder auf den Lohnzahlungszeitraum. Ausgegeben werden drei Größen: die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer.

Weil der Programmablaufplan eine Vorsorgepauschale enthält, wirken die Sozialabgaben auch auf die Steuer: ein höherer Zusatzbeitrag der Krankenkasse senkt die Lohnsteuer geringfügig. Genau deshalb lässt sich das Nettogehalt nicht sauber ermitteln, indem man Steuer und Sozialabgaben getrennt schätzt und anschließend addiert.

Steuerklassen I bis VI

Die Steuerklasse entscheidet darüber, welche Freibeträge bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Klassen I und IV entsprechen einander bei sonst gleichen Angaben. Die Klasse II enthält zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Klasse III ist für die Ehegattenkombination III/V gedacht und führt zu deutlich niedrigeren Abzügen, während die Klassen V und VI die höchsten Abzüge haben. Die Klasse VI gilt für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis. Das Faktorverfahren der Steuerklasse IV mit Faktor rechnet dieser Rechner nicht. Für diesen Fall gibt es hier auch keinen Näherungswert; maßgeblich sind die Abrechnung des Arbeitgebers und der vom Finanzamt mitgeteilte Faktor.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer die im Programmablaufplan hinterlegte Freigrenze von 20.350,00 € übersteigt; in der Steuerklasse III gilt der doppelte Betrag. Oberhalb der Freigrenze steigt der Zuschlag zunächst in einer Milderungszone an, bevor der reguläre Prozentsatz greift. Für die meisten Beschäftigten beträgt er null.

Die Kirchensteuer ist keine Erhöhung der Lohnsteuer, sondern eine eigene Steuer auf die vom Programmablaufplan ausgewiesene Bemessungsgrundlage. Der Hebesatz hängt vom Bundesland ab: in Bayern und Baden-Württemberg 8,00 %, in allen übrigen Ländern 9,00 %. Ohne Kirchensteuerpflicht bleibt die Zeile im Ergebnis leer, und der Hebesatz Ihres Bundeslandes verändert dann keine andere Position.

Die vier Zweige der Sozialversicherung

Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Der Rechner weist ausschließlich den Arbeitnehmeranteil aus, weil nur dieser das Nettogehalt mindert:

  • Rentenversicherung: 9,30 % des beitragspflichtigen Entgelts.
  • Arbeitslosenversicherung: 1,30 %.
  • Krankenversicherung: 7,30 % aus dem allgemeinen Beitragssatz, zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
  • Pflegeversicherung: 1,80 %, in Sachsen 2,30 %, jeweils vor Zuschlag und Abschlägen.

Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie bei 8.450,00 € im Monat, für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 €. Was darüber verdient wird, erhöht den Beitrag nicht mehr. Der Rechner setzt dabei voraus, dass auch bei hohem Bruttogehalt weiterhin eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.

Zusatzbeitrag der Krankenkasse

Den Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse selbst fest. Er ist deshalb ein Eingabefeld und keine feste Größe. Beim ersten Aufruf der Seite ist das Feld mit dem amtlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,90 % vorbelegt. Dieser Durchschnitt ist nur eine Eingabehilfe: Er sagt nichts über den Satz Ihrer Kasse aus. Tragen Sie den vollen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein, denn der Rechner zieht davon automatisch die Hälfte als Arbeitnehmeranteil ab. Den aktuellen Wert finden Sie in der Satzung Ihrer Kasse oder auf Ihrer Gehaltsabrechnung.

Pflegeversicherung: Alter, Kinder und Sachsen

Die Pflegeversicherung ist der Zweig mit den meisten persönlichen Merkmalen. Wer am letzten Tag des Abrechnungsmonats mindestens 23 Jahre alt ist und nie Elternteil war, zahlt einen Zuschlag für Kinderlose von 0,60 %. Wer einmal Elternteil war, zahlt ihn dauerhaft nicht mehr, auch wenn die Kinder längst erwachsen sind. Unabhängig davon gibt es einen Abschlag von 0,25 % je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind, solange diese Kinder jünger als 25 Jahre sind. Deshalb fragt das Formular den Elternstatus und die Zahl der Kinder unter 25 Jahren getrennt vom Kinderfreibetrag ab: Der Kinderfreibetrag ist ein Lohnsteuerabzugsmerkmal und wirkt nur auf die Steuer, die beiden anderen Angaben wirken nur auf die Pflegeversicherung. In Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Anteil als im übrigen Bundesgebiet, weil dort der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten geblieben ist und der Arbeitgeberanteil im Gegenzug niedriger ausfällt. Der Gesamtbeitragssatz ändert sich dadurch nicht.

Übergangsbereich statt Minijob

Zwischen 603,01 € und 2.000,00 € Bruttoentgelt im Monat liegt der Übergangsbereich. Dort ist die Beschäftigung in allen Zweigen versicherungspflichtig, der Arbeitnehmeranteil wird aber nach einer gesetzlichen Formel abgesenkt und steigt bis zur oberen Grenze gleitend auf den vollen Anteil an. Der Rechner erkennt diesen Bereich automatisch und weist ihn im Ergebnis als Hinweis aus. Eine Besonderheit gilt für Kinderlose: Der paritätische Teil des Pflegebeitrags folgt der abgesenkten Arbeitnehmerbemessungsgrundlage, der Beitragszuschlag für Kinderlose dagegen der höheren reduzierten Gesamtbemessungsgrundlage, und er wird allein von den Beschäftigten getragen. Im Übergangsbereich fällt er deshalb spürbarer aus, als es der abgesenkte Arbeitnehmeranteil vermuten lässt. Unterhalb der unteren Grenze beginnt der Minijob mit einer ganz anderen Systematik: Dort zahlen Beschäftigte in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Minijobs berechnet dieser Rechner nicht, und eine Eingabe unterhalb der Grenze wird abgelehnt statt geschätzt.

Warum der amtliche BMF-Rechner allein nicht reicht

Das Bundesministerium der Finanzen betreibt mit dem amtlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner die maßgebliche Referenz für die Steuerseite. Dieser Rechner ist jedoch ausdrücklich ein Steuerrechner: Er ermittelt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer, aber weder die Beiträge zur Sozialversicherung noch das Nettogehalt. Für eine vollständige Brutto-Netto-Rechnung müssen beide Seiten zusammengeführt werden. Genau das leistet dieser Rechner: Die Steuerseite folgt dem Programmablaufplan, die Beitragsseite den Werten der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesgesundheitsministeriums. Beide Seiten stammen aus derselben Parameterverwaltung, die auch die Quellenangaben unter diesem Text speist.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Der Rechner beschreibt einen klar abgegrenzten Standardfall. Die folgenden Fälle werden bewusst nicht berechnet, statt sie stillschweigend zu schätzen:

  • Keine Einmalzahlungen. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Boni, Abfindungen und mehrjährige Vergütungen folgen einer eigenen Berechnung als sonstiger Bezug.
  • Keine private oder freiwillige gesetzliche Versicherung. Berechnet wird nur die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Kein Faktorverfahren. Die Steuerklasse IV mit Faktor und ein vom Finanzamt individuell ermittelter Freibetrag über die Eingabe hinaus bleiben außen vor.
  • Keine Sonderfälle des Arbeitsverhältnisses. Teilmonate, Kurzarbeit, Mehrfachbeschäftigung, Altersteilzeit, Dienstwagen, vermögenswirksame Leistungen, Betriebsrenten, Pfändungen und Versorgungsbezüge sind nicht enthalten.
  • Keine berufsständischen Sonderwege. Knappschaftliche Rentenversicherung, Seemannskassen und berufsständische Versorgungswerke rechnet der Rechner nicht.
  • Keine Jahresveranlagung. Das Ergebnis ist der monatliche Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Einkommensteuer nach einer Steuererklärung.
  • Kein Arbeitgeberbrutto. Die Arbeitgeberanteile und Umlagen werden nicht ausgewiesen.

Verbindlich sind allein die Abrechnung Ihres Arbeitgebers und die Entscheidungen der zuständigen Stellen, also Finanzamt, Krankenkasse und Rentenversicherung. Prüfen Sie das Ergebnis bei Abweichungen gegen Ihre Gehaltsabrechnung, und ziehen Sie in besonderen Fällen einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzu. Nur diese dürfen steuerlich beraten.

Rechtsstand der verwendeten Parameter: 01.01.2026; zuletzt geprüft: 02.08.2026.

Rechenbeispiele

Beide Beispiele rechnet dieselbe Berechnungslogik wie das Formular oben, mit denselben gesetzlichen Werten. Angenommen werden jeweils die Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, keine Kirchensteuerpflicht, keine Kinder und der oben genannte durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Beispiel 1: Vollzeitstelle mit 3.500,00 € brutto

Von 3.500,00 € brutto im Monat bleiben 2.333,25 € netto. Die Abzüge verteilen sich so:

  • Lohnsteuer: 405,50 €, Solidaritätszuschlag: 0,00 €.
  • Rentenversicherung: 325,50 €, Arbeitslosenversicherung: 45,50 €.
  • Krankenversicherung: 306,25 €, Pflegeversicherung inklusive Zuschlag für Kinderlose: 84,00 €.
  • Steuern zusammen: 405,50 €, Sozialabgaben zusammen: 761,25 €, Abzüge gesamt: 1.166,75 €.

Die Abgabenquote, also der Anteil aller Abzüge am Bruttogehalt, beträgt in diesem Fall 33,34 %. Wer den Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse einträgt, sieht sofort, wie stark schon ein Zehntelprozentpunkt das Netto verschiebt. Beispiel im Rechner öffnen.

Beispiel 2: Teilzeitstelle im Übergangsbereich

Bei 1.500,00 € brutto im Monat liegt die Beschäftigung im Übergangsbereich. Der Arbeitnehmeranteil wird deshalb aus einer abgesenkten Bemessungsgrundlage berechnet, während der Arbeitgeber weiterhin aus dem vollen Entgelt zahlt. Es bleiben 1.210,58 € netto, davon 9,25 € Lohnsteuer und 280,17 € Sozialabgaben. Die Abgabenquote beträgt hier 19,29 %. Beispiel im Rechner öffnen.

Wie sich ein Monatsgehalt in einen Stundenlohn umrechnen lässt, zeigt der Stundenlohn-Rechner; für Ansprüche bei geringem Einkommen helfen der Bürgergeld-Rechner und der Elterngeld-Rechner, der ohnehin vom Nettoeinkommen ausgeht. Eine Gehaltserhöhung in Prozent rechnet der Prozentrechner.

Häufige Fragen

Wie wird das Nettogehalt 2026 berechnet?

Der Rechner zieht die Lohnsteuer nach dem finalen BMF-Programmablaufplan 2026, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung vom Monatsbrutto ab.

Welche Steuerklassen unterstützt der Rechner?

Unterstützt werden die Steuerklassen I bis VI für einen regulären Beschäftigungsmonat. Steuerklasse IV mit Faktor ist nicht enthalten.

Warum muss ich den Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse angeben?

Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell. Der im Formular vorgeschlagene Durchschnitt ist nur eine Eingabehilfe. Für ein passendes Ergebnis tragen Sie den Satz Ihrer Krankenkasse ein.

Was gilt im Übergangsbereich?

Für Entgelte oberhalb der Minijobgrenze bis zur oberen Grenze des Übergangsbereichs werden die Arbeitnehmeranteile nach den besonderen Formeln der Deutschen Rentenversicherung reduziert.

Ist das Ergebnis mit einer Gehaltsabrechnung gleichzusetzen?

Nein. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung für den beschriebenen Standardfall. Verbindlich sind die Abrechnung des Arbeitgebers und die Entscheidungen der zuständigen Stellen.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

  • BMFFinaler Programmablaufplan 2026, Anlage 1
  • BMFExterne Testschnittstelle der Lohnsteuerberechnung
  • BMFLohnsteuerrechner 2026 mit den Kirchensteuersätzen der Länder
  • Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
  • DRVWerte der Rentenversicherung
  • DRVÜbergangsbereich und Formeln 2026
  • BMGBeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
  • BMGFinanzierung der Pflegeversicherung

Stand: · zuletzt geprüft:

Brutto-Netto-Rechner 2026: Nettogehalt und Abzüge berechnen · https://easytools4me.de/brutto-netto-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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