Kindergeldrechner 2026: Anspruch schnell berechnen
Kindergeld je Kind, Monats- und Jahresbetrag und Anspruchsende berechnen.
Bürgergeld-Anspruch aus Regelbedarf, Miete, Mehrbedarf und Einkommen berechnen.
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Der Rechner bildet den monatlichen Anspruch nach dem SGB II ab: Er addiert die Regelbedarfe aller Personen der Bedarfsgemeinschaft, den Mehrbedarf für Alleinerziehende und die Kosten für Unterkunft und Heizung und zieht davon das anrechenbare Einkommen ab. Verbindlich ist allein der Bescheid des Jobcenters; diese Seite ist eine Orientierung.
Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in die neue Grundsicherung überführt; die Leistung heißt seitdem amtlich Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II, Bundesagentur für Arbeit). Gerechnet wird unverändert: Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten und Einkommensanrechnung folgen denselben Vorschriften wie zuvor. Geändert haben sich vor allem das Schonvermögen, die Grenzen für die Wohnkosten und die Leistungsminderungen. Weil fast alle nach dem geläufigen Namen suchen, heißt diese Seite weiterhin Bürgergeld-Rechner.
Anspruch = Bedarf − anrechenbares Einkommen, und der Bedarf ist die Summe aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 SGB II). Wer seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, ist nicht hilfebedürftig und erhält keine Leistung (§ 9 SGB II).
Zur Bedarfsgemeinschaft zählen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die Partnerin oder der Partner sowie die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren im Haushalt (§ 7 Abs. 3 SGB II). Nicht dazu gehören Personen ab 25 Jahren (auch erwachsene Kinder im selben Haushalt), Großeltern, andere Verwandte und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einer Wohngemeinschaft ohne Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft und stellen einen eigenen Antrag. Deshalb kennt der Rechner höchstens zwei Erwachsene und erfasst Kinder über die Altersfelder bis 24 Jahre.
Der Regelbedarf deckt Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und die Teilhabe am sozialen Leben. Wie hoch er ist, hängt von der Rolle in der Bedarfsgemeinschaft und beim Nachwuchs vom Alter ab (§ 20 SGB II, § 23 Nr. 1 SGB II). Für 2026 gilt eine Nullrunde: Die Fortschreibung hätte rechnerisch einen niedrigeren Betrag ergeben, doch § 28a Abs. 5 SGB XII ordnet an, dass die bisherigen Eurobeträge weitergelten, bis eine spätere Fortschreibung höhere Beträge ergibt (Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026). Alle sechs Stufen stehen in der Tabelle unten; der Rechner übernimmt sie aus der Parameterverwaltung, nicht aus diesem Text.
Wer allein mit minderjährigen Kindern zusammenlebt, erhält einen Mehrbedarf auf die Regelbedarfsstufe 1 (§ 21 Abs. 3 SGB II). Er beträgt 36 Prozent bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je minderjährigem Kind und höchstens 60 Prozent; angesetzt wird immer der höhere Wert. Lebt eine Partnerin oder ein Partner im Haushalt, entfällt dieser Mehrbedarf.
Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden Unterkunftsaufwendungen bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen anerkannt, danach nur noch die angemessenen Kosten. Welche Beträge angemessen sind, legt der kommunale Träger für jeden Ort fest. Der Rechner nimmt Ihre Warmmiete ungekürzt an und prüft die Angemessenheit nicht.
Vom Erwerbseinkommen bleiben zunächst 100,00 € monatlich anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II); dazu kommen (am Bruttoeinkommen bemessen) 20 Prozent bis 520,00 €, 30 Prozent bis 1.000,00 € und 10 Prozent bis 1.200,00 €, mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft bis 1.500,00 € (§ 11b Abs. 3 SGB II). Abgezogen wird der Freibetrag vom Nettoeinkommen; höher als das tatsächliche Einkommen kann er nicht sein. Der Höchstfreibetrag liegt damit bei 348 Euro beziehungsweise 378 Euro im Monat.
Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts gebraucht wird (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II; Höhe nach § 66 Abs. 1 EStG). Der Rechner zieht es für jedes minderjährige Kind ab. Tragen Sie es deshalb nicht zusätzlich als Einkommen ein. Weil der Bedarf jedes Kindes über dem Kindergeld liegt, verliert kein Kind allein durch das Kindergeld seinen Anspruch.
Leistungen erhält nur, wer hilfebedürftig ist; verwertbares Vermögen oberhalb des geschützten Schonvermögens schließt den Anspruch aus (§ 12 SGB II). Seit dem 1. Juli 2026 gibt es keine einjährige Karenzzeit mehr; das geschützte Vermögen ist nach Lebensalter gestaffelt. Diese Prüfung ist nicht Teil der Berechnung auf dieser Seite.
Wohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangig zu beantragen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder verringern (§ 12a SGB II). Gerade Haushalte knapp oberhalb des Bedarfs fahren mit diesen beiden Leistungen oft besser. Prüfen Sie sie auch dann, wenn der Rechner keinen Anspruch ausweist.
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist gesetzlich krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); privat oder freiwillig Versicherte erhalten Zuschüsse (§ 26 SGB II). Die Beiträge mindern den hier ausgewiesenen Betrag nicht: er ist der Betrag, der ausgezahlt wird.
Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Die Leistung wird auf den Ersten des Monats zurückbezogen, in dem der Antrag gestellt wird (§ 37 Abs. 2 SGB II). Ein Antrag am Monatsende sichert also noch den ganzen Monat. Ein formloser Antrag genügt zunächst; die Unterlagen können nachgereicht werden.
Die sechs Regelbedarfsstufen gelten seit dem 1. Januar 2024 unverändert; die Nullrunden 2025 und 2026 haben die Beträge wegen des Besitzstandsschutzes des § 28a Abs. 5 SGB XII nicht gesenkt. Die folgenden Werte stammen aus der Parameterverwaltung dieser Seite; ihr Stand und das Datum der letzten Prüfung stehen unter „Quellen und Rechtsstand“.
| Stufe | Wer | Betrag pro Monat | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| RBS 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563,00 € | § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II |
| RBS 2 | je Partnerin/Partner in der Bedarfsgemeinschaft | 506,00 € | § 20 Abs. 4 SGB II |
| RBS 3 | 18 bis 24 Jahre im Haushalt der Eltern | 451,00 € | § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II |
| RBS 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471,00 € | § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 23 Nr. 1 SGB II |
| RBS 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390,00 € | § 23 Nr. 1 SGB II |
| RBS 6 | Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357,00 € | § 23 Nr. 1 SGB II |
Maßgeblich ist das Alter am Stichtag: Ein Kind wechselt in die nächste Stufe, sobald es das entsprechende Lebensjahr vollendet hat. Junge Erwachsene von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern bleiben in der Bedarfsgemeinschaft und erhalten die Regelbedarfsstufe 3; ab 25 Jahren bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II wird immer von der Regelbedarfsstufe 1 berechnet, nicht vom Gesamtbedarf. Es gelten zwei Alternativen; angesetzt wird der höhere Prozentsatz.
| Fall | Satz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ein Kind unter 7 Jahren im Haushalt | 36 % | § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II |
| Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren | 36 % | § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II |
| Je minderjährigem Kind | 12 % | § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II |
| Höchstsatz | 60 % | § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II |
Ein Beispiel für den Vorrang der höheren Alternative: Bei vier Kindern von 2, 5, 9 und 13 Jahren ergibt Nummer 1 wegen des jüngeren Kindes 36 Prozent, Nummer 2 dagegen 4 × 12 = 48 Prozent. Der Rechner setzt 48 Prozent an. Ab fünf minderjährigen Kindern greift der Deckel von 60 Prozent. Leben ausschließlich volljährige Kinder im Haushalt, entsteht kein Mehrbedarf.
Der Rechner addiert Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten zur Warmmiete und übernimmt sie in voller Höhe. Das Jobcenter prüft zusätzlich die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Aufwendungen bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen anerkannt, danach nur noch die angemessenen Kosten. Die Grenzen setzt Ihre Kommune; sie hängen von Haushaltsgröße und Wohnort ab und stehen meist im Mietspiegel oder in einem schlüssigen Konzept des Trägers.
Wohneigentum zählt mit den laufenden Kosten: Schuldzinsen, Nebenkosten, Heizung und notwendige Instandhaltung; die Tilgung gehört nicht dazu. Wer mietfrei wohnt, trägt bei den Wohnkosten nichts ein. Dann besteht der Bedarf nur aus den Regelbedarfen.
Bürgergeld und Erwerbsarbeit schließen sich nicht aus: Vom Nettoeinkommen wird nur der Teil angerechnet, der über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag bemisst sich am Bruttoeinkommen (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II).
| Bruttoeinkommen pro Monat | ohne minderjähriges Kind | mit minderjährigem Kind |
|---|---|---|
| 200,00 € | 120,00 € | 120,00 € |
| 520,00 € | 184,00 € | 184,00 € |
| 1.000,00 € | 328,00 € | 328,00 € |
| 1.200,00 € | 348,00 € | 348,00 € |
| 1.500,00 € | 348,00 € | 378,00 € |
| 2.000,00 € | 348,00 € | 378,00 € |
Oberhalb von 1.200,00 € brutto (mit mindestens einem minderjährigen Kind oberhalb von 1.500,00 €) entsteht kein zusätzlicher Freibetrag mehr: Jeder weitere Euro netto mindert den Anspruch in voller Höhe. Der Höchstfreibetrag beträgt damit 348,00 € ohne und 378,00 € mit minderjährigem Kind.
Die höhere Grenze gilt in zwei Fällen. § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II nennt Erwerbstätige, die „entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben“. Der zweite Fall betrifft zum Beispiel getrennt lebende Eltern, deren minderjähriges Kind beim anderen Elternteil wohnt: Sie tragen im Rechner keine Kinder im Haushalt ein, bekommen den höheren Freibetrag aber trotzdem. Dafür gibt es das Feld „Minderjähriges Kind außerhalb der Bedarfsgemeinschaft“.
Beide Beispiele rechnen mit den Regelbedarfen aus der Tabelle „Regelbedarfe 2026 im Überblick“ und mit dem Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG; Stand und Prüfdatum dieser Werte stehen unter „Quellen und Rechtsstand“. Jede Zwischensumme lässt sich über den Link am Ende des Beispiels im Rechner selbst nachvollziehen.
Ein Paar lebt mit zwei Kindern von 8 und 15 Jahren in einer Wohnung mit 620,00 € Kaltmiete, 130,00 € Nebenkosten und 100,00 € Heizkosten, zusammen 850,00 € Warmmiete. Eine Person verdient 1.600,00 € brutto und 1.250,00 € netto im Monat. Die Regelbedarfe der vier Personen, zweimal Regelbedarfsstufe 2, dazu Stufe 5 für das achtjährige und Stufe 4 für das fünfzehnjährige Kind (§ 20 SGB II, § 23 Nr. 1 SGB II, geltende Fassung seit 01.01.2024), ergeben zusammen 1.873,00 €. Mit der Warmmiete beträgt der Bedarf 2.723,00 €.
Beim Einkommen bleiben 100,00 € Grundpauschale, 20 % von 420,00 € (84,00 €), 30 % von 480,00 € (144,00 €) und 10 % von 500,00 € (50,00 €) anrechnungsfrei, zusammen 378,00 €. Vom Netto bleiben damit 1.250,00 € − 378,00 € = 872,00 € anrechenbar. Dazu kommt das Kindergeld für die beiden minderjährigen Kinder von zusammen 518,00 € (§ 66 Abs. 1 EStG, geltende Fassung seit 01.01.2026), also 1.390,00 € anrechenbares Einkommen. Der Anspruch beträgt 2.723,00 € − 1.390,00 € = 1.333,00 € pro Monat. Beispiel im Rechner öffnen.
Eine alleinerziehende Person lebt mit einem dreijährigen Kind in einer Wohnung mit 470,00 € Kaltmiete, 90,00 € Nebenkosten und 60,00 € Heizkosten, zusammen 620,00 € Warmmiete; Erwerbseinkommen gibt es nicht. Die Regelbedarfe, Stufe 1 für die erwachsene Person und Stufe 6 für das Kind (§ 20 SGB II, § 23 Nr. 1 SGB II, geltende Fassung seit 01.01.2024), ergeben 920,00 €. Weil ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt, kommt ein Mehrbedarf von 36 % der Regelbedarfsstufe 1 hinzu (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), also 202,68 €. Der Bedarf beträgt damit 920,00 € + 202,68 € + 620,00 € = 1.742,68 €.
Angerechnet wird allein das Kindergeld von 259,00 € (§ 66 Abs. 1 EStG, geltende Fassung seit 01.01.2026). Der Anspruch beträgt 1.742,68 € − 259,00 € = 1.483,68 € pro Monat. Beispiel im Rechner öffnen.
Der Rechner beantwortet die Frage nach der Höhe, nicht die Frage, ob Sie im Einzelfall anspruchsberechtigt sind. Diese Punkte bildet er bewusst nicht ab:
Für 2026 gilt eine Nullrunde: Die sechs Regelbedarfsstufen des § 20 und des § 23 Nr. 1 SGB II bleiben auf dem Stand von 2024. Rechnerisch hätte die Fortschreibung einen niedrigeren Betrag ergeben; § 28a Abs. 5 SGB XII schützt den bisherigen Wert, bis eine Fortschreibung wieder mehr ergibt. Die Tabelle „Regelbedarfe 2026 im Überblick“ auf dieser Seite nennt alle sechs Stufen mit ihrem Stand und dem Datum der letzten Prüfung.
Ja. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in die neue Grundsicherung überführt; die Leistung heißt amtlich Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). An der Rechnung ändert das nichts: Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und die Einkommensanrechnung folgen unverändert dem SGB II. Geändert haben sich vor allem das Schonvermögen, die Grenzen für Wohnkosten und die Leistungsminderungen.
Arbeiten und Bürgergeld schließen sich nicht aus. § 11b Abs. 2 und 3 SGB II staffelt den anrechnungsfreien Teil nach dem Bruttoeinkommen und berücksichtigt minderjährige Kinder. Der Rechner verwendet sämtliche aktuellen Schwellen, Sätze und Obergrenzen aus der Parameterverwaltung.
Ja. Das Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes, soweit es für dessen Lebensunterhalt gebraucht wird (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Der Rechner zieht es deshalb für jedes minderjährige Kind vom Bedarf ab. Bitte tragen Sie es nicht zusätzlich als Einkommen ein. Weil der Bedarf eines Kindes über dem Kindergeld liegt, fällt kein Kind allein wegen des Kindergeldes aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.
Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Grenze vom Eineinhalbfachen der örtlich angemessenen Aufwendungen, danach zählen nur noch die angemessenen Kosten. Welche Beträge angemessen sind, legt Ihre Kommune fest; dieser Rechner prüft die Angemessenheit nicht und rechnet mit Ihrer Warmmiete.
Der Mehrbedarf richtet sich nach Zahl und Alter der Kinder (§ 21 Abs. 3 SGB II). Der Rechner verwendet die aktuellen Altersgrenzen, Prozentsätze und die Obergrenze aus der Parameterverwaltung, berechnet die anwendbaren Varianten und setzt die günstigere an.
Stand: · zuletzt geprüft:
Bürgergeld-Rechner 2026: Anspruch & Höhe berechnen · https://easytools4me.de/buergergeld-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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