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Bürgergeld-Rechner 2026 (neue Grundsicherung)

Bürgergeld-Anspruch aus Regelbedarf, Miete, Mehrbedarf und Einkommen berechnen.

Haushalt

Ehe, Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, für die Sie sorgen.

Zum Beispiel nach einer Trennung, wenn Ihr minderjähriges Kind beim anderen Elternteil lebt. § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II hebt den Freibetrag auch dann an: Er gilt für Erwerbstätige, die entweder mit einem minderjährigen Kind zusammenleben oder ein minderjähriges Kind haben.

Wohnkosten pro Monat

Tragen Sie die Beträge aus Ihrem Mietvertrag bzw. der Nebenkostenabrechnung ein.

Einkommen pro Monat

Das Kindergeld rechnen wir automatisch mit. Bitte nicht zusätzlich eintragen.

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So wird gerechnet

Der Rechner bildet den monatlichen Anspruch nach dem SGB II ab: Er addiert die Regelbedarfe aller Personen der Bedarfsgemeinschaft, den Mehrbedarf für Alleinerziehende und die Kosten für Unterkunft und Heizung und zieht davon das anrechenbare Einkommen ab. Verbindlich ist allein der Bescheid des Jobcenters; diese Seite ist eine Orientierung.

Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld

Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in die neue Grundsicherung überführt; die Leistung heißt seitdem amtlich Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II, Bundesagentur für Arbeit). Gerechnet wird unverändert: Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten und Einkommensanrechnung folgen denselben Vorschriften wie zuvor. Geändert haben sich vor allem das Schonvermögen, die Grenzen für die Wohnkosten und die Leistungsminderungen. Weil fast alle nach dem geläufigen Namen suchen, heißt diese Seite weiterhin Bürgergeld-Rechner.

Die Grundformel

Anspruch = Bedarf − anrechenbares Einkommen, und der Bedarf ist die Summe aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 SGB II). Wer seinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, ist nicht hilfebedürftig und erhält keine Leistung (§ 9 SGB II).

Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört

Zur Bedarfsgemeinschaft zählen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die Partnerin oder der Partner sowie die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren im Haushalt (§ 7 Abs. 3 SGB II). Nicht dazu gehören Personen ab 25 Jahren (auch erwachsene Kinder im selben Haushalt), Großeltern, andere Verwandte und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einer Wohngemeinschaft ohne Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft und stellen einen eigenen Antrag. Deshalb kennt der Rechner höchstens zwei Erwachsene und erfasst Kinder über die Altersfelder bis 24 Jahre.

Regelbedarfe

Der Regelbedarf deckt Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und die Teilhabe am sozialen Leben. Wie hoch er ist, hängt von der Rolle in der Bedarfsgemeinschaft und beim Nachwuchs vom Alter ab (§ 20 SGB II, § 23 Nr. 1 SGB II). Für 2026 gilt eine Nullrunde: Die Fortschreibung hätte rechnerisch einen niedrigeren Betrag ergeben, doch § 28a Abs. 5 SGB XII ordnet an, dass die bisherigen Eurobeträge weitergelten, bis eine spätere Fortschreibung höhere Beträge ergibt (Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026). Alle sechs Stufen stehen in der Tabelle unten; der Rechner übernimmt sie aus der Parameterverwaltung, nicht aus diesem Text.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Wer allein mit minderjährigen Kindern zusammenlebt, erhält einen Mehrbedarf auf die Regelbedarfsstufe 1 (§ 21 Abs. 3 SGB II). Er beträgt 36 Prozent bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je minderjährigem Kind und höchstens 60 Prozent; angesetzt wird immer der höhere Wert. Lebt eine Partnerin oder ein Partner im Haushalt, entfällt dieser Mehrbedarf.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden Unterkunftsaufwendungen bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen anerkannt, danach nur noch die angemessenen Kosten. Welche Beträge angemessen sind, legt der kommunale Träger für jeden Ort fest. Der Rechner nimmt Ihre Warmmiete ungekürzt an und prüft die Angemessenheit nicht.

Einkommensanrechnung

Vom Erwerbseinkommen bleiben zunächst 100,00 € monatlich anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II); dazu kommen (am Bruttoeinkommen bemessen) 20 Prozent bis 520,00 €, 30 Prozent bis 1.000,00 € und 10 Prozent bis 1.200,00 €, mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft bis 1.500,00 € (§ 11b Abs. 3 SGB II). Abgezogen wird der Freibetrag vom Nettoeinkommen; höher als das tatsächliche Einkommen kann er nicht sein. Der Höchstfreibetrag liegt damit bei 348 Euro beziehungsweise 378 Euro im Monat.

Kindergeld als Einkommen des Kindes

Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts gebraucht wird (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II; Höhe nach § 66 Abs. 1 EStG). Der Rechner zieht es für jedes minderjährige Kind ab. Tragen Sie es deshalb nicht zusätzlich als Einkommen ein. Weil der Bedarf jedes Kindes über dem Kindergeld liegt, verliert kein Kind allein durch das Kindergeld seinen Anspruch.

Vermögen und Schonvermögen

Leistungen erhält nur, wer hilfebedürftig ist; verwertbares Vermögen oberhalb des geschützten Schonvermögens schließt den Anspruch aus (§ 12 SGB II). Seit dem 1. Juli 2026 gibt es keine einjährige Karenzzeit mehr; das geschützte Vermögen ist nach Lebensalter gestaffelt. Diese Prüfung ist nicht Teil der Berechnung auf dieser Seite.

Vorrangige Leistungen

Wohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangig zu beantragen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder verringern (§ 12a SGB II). Gerade Haushalte knapp oberhalb des Bedarfs fahren mit diesen beiden Leistungen oft besser. Prüfen Sie sie auch dann, wenn der Rechner keinen Anspruch ausweist.

Kranken- und Pflegeversicherung

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist gesetzlich krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); privat oder freiwillig Versicherte erhalten Zuschüsse (§ 26 SGB II). Die Beiträge mindern den hier ausgewiesenen Betrag nicht: er ist der Betrag, der ausgezahlt wird.

Antrag beim Jobcenter

Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Die Leistung wird auf den Ersten des Monats zurückbezogen, in dem der Antrag gestellt wird (§ 37 Abs. 2 SGB II). Ein Antrag am Monatsende sichert also noch den ganzen Monat. Ein formloser Antrag genügt zunächst; die Unterlagen können nachgereicht werden.

Regelbedarfe 2026 im Überblick

Die sechs Regelbedarfsstufen gelten seit dem 1. Januar 2024 unverändert; die Nullrunden 2025 und 2026 haben die Beträge wegen des Besitzstandsschutzes des § 28a Abs. 5 SGB XII nicht gesenkt. Die folgenden Werte stammen aus der Parameterverwaltung dieser Seite; ihr Stand und das Datum der letzten Prüfung stehen unter „Quellen und Rechtsstand“.

Regelbedarfsstufen nach § 20 und § 23 Nr. 1 SGB II
Stufe Wer Betrag pro Monat Fundstelle
RBS 1 Alleinstehende und Alleinerziehende 563,00 € § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
RBS 2 je Partnerin/Partner in der Bedarfsgemeinschaft 506,00 € § 20 Abs. 4 SGB II
RBS 3 18 bis 24 Jahre im Haushalt der Eltern 451,00 € § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
RBS 4 Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471,00 € § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 23 Nr. 1 SGB II
RBS 5 Kinder von 6 bis 13 Jahren 390,00 € § 23 Nr. 1 SGB II
RBS 6 Kinder von 0 bis 5 Jahren 357,00 € § 23 Nr. 1 SGB II

Maßgeblich ist das Alter am Stichtag: Ein Kind wechselt in die nächste Stufe, sobald es das entsprechende Lebensjahr vollendet hat. Junge Erwachsene von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern bleiben in der Bedarfsgemeinschaft und erhalten die Regelbedarfsstufe 3; ab 25 Jahren bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II wird immer von der Regelbedarfsstufe 1 berechnet, nicht vom Gesamtbedarf. Es gelten zwei Alternativen; angesetzt wird der höhere Prozentsatz.

Mehrbedarfssätze für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
Fall Satz Fundstelle
Ein Kind unter 7 Jahren im Haushalt 36 % § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
Zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren 36 % § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
Je minderjährigem Kind 12 % § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
Höchstsatz 60 % § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II

Ein Beispiel für den Vorrang der höheren Alternative: Bei vier Kindern von 2, 5, 9 und 13 Jahren ergibt Nummer 1 wegen des jüngeren Kindes 36 Prozent, Nummer 2 dagegen 4 × 12 = 48 Prozent. Der Rechner setzt 48 Prozent an. Ab fünf minderjährigen Kindern greift der Deckel von 60 Prozent. Leben ausschließlich volljährige Kinder im Haushalt, entsteht kein Mehrbedarf.

Miete und Heizkosten

Der Rechner addiert Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten zur Warmmiete und übernimmt sie in voller Höhe. Das Jobcenter prüft zusätzlich die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Aufwendungen bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen anerkannt, danach nur noch die angemessenen Kosten. Die Grenzen setzt Ihre Kommune; sie hängen von Haushaltsgröße und Wohnort ab und stehen meist im Mietspiegel oder in einem schlüssigen Konzept des Trägers.

Wohneigentum zählt mit den laufenden Kosten: Schuldzinsen, Nebenkosten, Heizung und notwendige Instandhaltung; die Tilgung gehört nicht dazu. Wer mietfrei wohnt, trägt bei den Wohnkosten nichts ein. Dann besteht der Bedarf nur aus den Regelbedarfen.

Wie viel darf ich dazuverdienen?

Bürgergeld und Erwerbsarbeit schließen sich nicht aus: Vom Nettoeinkommen wird nur der Teil angerechnet, der über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag bemisst sich am Bruttoeinkommen (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II).

Freibetrag vom Erwerbseinkommen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II
Bruttoeinkommen pro Monat ohne minderjähriges Kind mit minderjährigem Kind
200,00 € 120,00 € 120,00 €
520,00 € 184,00 € 184,00 €
1.000,00 € 328,00 € 328,00 €
1.200,00 € 348,00 € 348,00 €
1.500,00 € 348,00 € 378,00 €
2.000,00 € 348,00 € 378,00 €

Oberhalb von 1.200,00 € brutto (mit mindestens einem minderjährigen Kind oberhalb von 1.500,00 €) entsteht kein zusätzlicher Freibetrag mehr: Jeder weitere Euro netto mindert den Anspruch in voller Höhe. Der Höchstfreibetrag beträgt damit 348,00 € ohne und 378,00 € mit minderjährigem Kind.

Die höhere Grenze gilt in zwei Fällen. § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II nennt Erwerbstätige, die „entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben“. Der zweite Fall betrifft zum Beispiel getrennt lebende Eltern, deren minderjähriges Kind beim anderen Elternteil wohnt: Sie tragen im Rechner keine Kinder im Haushalt ein, bekommen den höheren Freibetrag aber trotzdem. Dafür gibt es das Feld „Minderjähriges Kind außerhalb der Bedarfsgemeinschaft“.

Rechenbeispiele

Beide Beispiele rechnen mit den Regelbedarfen aus der Tabelle „Regelbedarfe 2026 im Überblick“ und mit dem Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG; Stand und Prüfdatum dieser Werte stehen unter „Quellen und Rechtsstand“. Jede Zwischensumme lässt sich über den Link am Ende des Beispiels im Rechner selbst nachvollziehen.

Paar mit zwei Kindern und einem Teilzeiteinkommen

Ein Paar lebt mit zwei Kindern von 8 und 15 Jahren in einer Wohnung mit 620,00 € Kaltmiete, 130,00 € Nebenkosten und 100,00 € Heizkosten, zusammen 850,00 € Warmmiete. Eine Person verdient 1.600,00 € brutto und 1.250,00 € netto im Monat. Die Regelbedarfe der vier Personen, zweimal Regelbedarfsstufe 2, dazu Stufe 5 für das achtjährige und Stufe 4 für das fünfzehnjährige Kind (§ 20 SGB II, § 23 Nr. 1 SGB II, geltende Fassung seit 01.01.2024), ergeben zusammen 1.873,00 €. Mit der Warmmiete beträgt der Bedarf 2.723,00 €.

Beim Einkommen bleiben 100,00 € Grundpauschale, 20 % von 420,00 € (84,00 €), 30 % von 480,00 € (144,00 €) und 10 % von 500,00 € (50,00 €) anrechnungsfrei, zusammen 378,00 €. Vom Netto bleiben damit 1.250,00 € − 378,00 € = 872,00 € anrechenbar. Dazu kommt das Kindergeld für die beiden minderjährigen Kinder von zusammen 518,00 € (§ 66 Abs. 1 EStG, geltende Fassung seit 01.01.2026), also 1.390,00 € anrechenbares Einkommen. Der Anspruch beträgt 2.723,00 € − 1.390,00 € = 1.333,00 € pro Monat. Beispiel im Rechner öffnen.

Alleinerziehend mit einem dreijährigen Kind

Eine alleinerziehende Person lebt mit einem dreijährigen Kind in einer Wohnung mit 470,00 € Kaltmiete, 90,00 € Nebenkosten und 60,00 € Heizkosten, zusammen 620,00 € Warmmiete; Erwerbseinkommen gibt es nicht. Die Regelbedarfe, Stufe 1 für die erwachsene Person und Stufe 6 für das Kind (§ 20 SGB II, § 23 Nr. 1 SGB II, geltende Fassung seit 01.01.2024), ergeben 920,00 €. Weil ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt, kommt ein Mehrbedarf von 36 % der Regelbedarfsstufe 1 hinzu (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), also 202,68 €. Der Bedarf beträgt damit 920,00 € + 202,68 € + 620,00 € = 1.742,68 €.

Angerechnet wird allein das Kindergeld von 259,00 € (§ 66 Abs. 1 EStG, geltende Fassung seit 01.01.2026). Der Anspruch beträgt 1.742,68 € − 259,00 € = 1.483,68 € pro Monat. Beispiel im Rechner öffnen.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner beantwortet die Frage nach der Höhe, nicht die Frage, ob Sie im Einzelfall anspruchsberechtigt sind. Diese Punkte bildet er bewusst nicht ab:

  1. Vermögen (§ 12 SGB II). Seit dem 1. Juli 2026 ist die einjährige Vermögens-Karenzzeit entfallen; das Schonvermögen ist nach Lebensalter gestaffelt. Übersteigendes Vermögen schließt den Anspruch aus.
  2. Angemessenheit der Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 SGB II): die örtlichen Angemessenheitsgrenzen des kommunalen Trägers. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Aufwendungen nur bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen anerkannt, danach nur die angemessenen.
  3. Leistungsminderungen (Sanktionen, §§ 31a, 31b SGB II) und Ersatzansprüche.
  4. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II), der zusätzlich anfällt, wenn das Warmwasser in der Wohnung erzeugt wird.
  5. Weitere Mehrbedarfe: Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % (§ 21 Abs. 2), Menschen mit Behinderung bei Teilhabeleistungen 35 % (§ 21 Abs. 4), kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5) und unabweisbare laufende besondere Bedarfe (§ 21 Abs. 6).
  6. Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) und einmalige Bedarfe wie die Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung oder Schwangerschaft (§ 24 Abs. 3 SGB II).
  7. Weitere Einkommensarten: Unterhalt und Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renten, Elterngeld, Wohngeld sowie Einkommen aus Selbstständigkeit, Vermietung oder Kapital. Gerechnet werden nur Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung und das Kindergeld.
  8. Kindergeld für volljährige Kinder (18 bis 24 Jahre) wird nicht angerechnet, obwohl es bei Ausbildung oder Studium weitergezahlt wird.
  9. Absetzbeträge über die 100-Euro-Pauschale hinaus (§ 11b Abs. 1 SGB II, § 6 Bürgergeld-Verordnung): der Einzelnachweis höherer Werbungskosten oder Versicherungsbeiträge, die Versicherungspauschale von 30 Euro für Personen ohne Erwerbseinkommen, abgesetzte Unterhaltszahlungen, die Kfz-Haftpflicht und Riester-Beiträge.
  10. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen: Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II), Alter zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB II) sowie die Leistungsausschlüsse für Studierende und Auszubildende (§ 7 Abs. 5 SGB II) und für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
  11. Vorrangige Leistungen (§ 12a SGB II): Wohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangig zu beantragen und können den Anspruch verdrängen.
  12. Weitere volljährige Haushaltsmitglieder ab 25 Jahren außer der Partnerin oder dem Partner: Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, ebenso Wohngemeinschaften ohne Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
  13. Die Verteilung des Anspruchs auf die einzelnen Personen der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 2 SGB II): ausgewiesen wird nur der Gesamtanspruch, nicht der Kopfteil je Person.
  14. Mehrere Erwerbstätige mit unterschiedlichen Freibetragsgrenzen: Der Rechner führt ein Erwerbseinkommen für den Haushalt. Verdienen beide Partner und gilt nur für eine Person die 1.500-Euro-Grenze des § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II, wird der Freibetrag je Person getrennt gebildet: das bildet der Rechner nicht ab.
  15. Der Sonderweg für unter 25-Jährige in Schule, Ausbildung oder Freiwilligendienst (§ 11b Abs. 2b SGB II): Dort tritt an die Stelle der Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag des § 8 Abs. 1a SGB IV. Die prozentuale Staffel des Absatzes 3 bleibt bestehen (sie steht in Nummer 6 und wird von Absatz 2b nicht ersetzt), aber die höhere Grenze von 1.500 € greift nach § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht über die erste Alternative. Nach Alter oder Ausbildung fragt dieser Rechner nicht, deshalb rechnet er auch für diese Gruppe mit der 100-Euro-Pauschale.
  16. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Der Bezug begründet die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), privat oder freiwillig Versicherte erhalten Zuschüsse (§ 26 SGB II). Die Beiträge sind kein Teil des ausgewiesenen Auszahlungsbetrags.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?

Für 2026 gilt eine Nullrunde: Die sechs Regelbedarfsstufen des § 20 und des § 23 Nr. 1 SGB II bleiben auf dem Stand von 2024. Rechnerisch hätte die Fortschreibung einen niedrigeren Betrag ergeben; § 28a Abs. 5 SGB XII schützt den bisherigen Wert, bis eine Fortschreibung wieder mehr ergibt. Die Tabelle „Regelbedarfe 2026 im Überblick“ auf dieser Seite nennt alle sechs Stufen mit ihrem Stand und dem Datum der letzten Prüfung.

Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld?

Ja. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in die neue Grundsicherung überführt; die Leistung heißt amtlich Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). An der Rechnung ändert das nichts: Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und die Einkommensanrechnung folgen unverändert dem SGB II. Geändert haben sich vor allem das Schonvermögen, die Grenzen für Wohnkosten und die Leistungsminderungen.

Wie viel darf ich zum Bürgergeld dazuverdienen?

Arbeiten und Bürgergeld schließen sich nicht aus. § 11b Abs. 2 und 3 SGB II staffelt den anrechnungsfreien Teil nach dem Bruttoeinkommen und berücksichtigt minderjährige Kinder. Der Rechner verwendet sämtliche aktuellen Schwellen, Sätze und Obergrenzen aus der Parameterverwaltung.

Wird das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja. Das Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes, soweit es für dessen Lebensunterhalt gebraucht wird (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Der Rechner zieht es deshalb für jedes minderjährige Kind vom Bedarf ab. Bitte tragen Sie es nicht zusätzlich als Einkommen ein. Weil der Bedarf eines Kindes über dem Kindergeld liegt, fällt kein Kind allein wegen des Kindergeldes aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.

Zahlt das Jobcenter die Miete in voller Höhe?

Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Grenze vom Eineinhalbfachen der örtlich angemessenen Aufwendungen, danach zählen nur noch die angemessenen Kosten. Welche Beträge angemessen sind, legt Ihre Kommune fest; dieser Rechner prüft die Angemessenheit nicht und rechnet mit Ihrer Warmmiete.

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?

Der Mehrbedarf richtet sich nach Zahl und Alter der Kinder (§ 21 Abs. 3 SGB II). Der Rechner verwendet die aktuellen Altersgrenzen, Prozentsätze und die Obergrenze aus der Parameterverwaltung, berechnet die anwendbaren Varianten und setzt die günstigere an.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Bürgergeld-Rechner 2026: Anspruch & Höhe berechnen · https://easytools4me.de/buergergeld-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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