Bürgergeld-Rechner 2026: Anspruch & Höhe berechnen
Bürgergeld-Anspruch aus Regelbedarf, Miete, Mehrbedarf und Einkommen berechnen.
Wohngeld für Mietende und Eigentümer mit Mietstufe und Haushaltsdaten berechnen.
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Nach § 4 WoGG hängt die Höhe von drei Faktoren ab: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem monatlichen Gesamteinkommen. Der Rechner setzt diese Angaben in die Formel des § 19 WoGG ein. Die Koeffizienten stehen in Anlage 2, die verbindliche Rechenfolge und die Mindestwerte in Anlage 3.
Bei einem gemischten Haushalt gilt § 11 Abs. 3 WoGG: Der Rechner sucht Miethöchstbetrag, Klimakomponente und Heizkostenentlastung zunächst für die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder in den Tabellen der Anlage 1 sowie des § 12 Abs. 6 und 7 WoGG und setzt danach jeden der drei Beträge einzeln im Verhältnis der berücksichtigten zu allen Haushaltsmitgliedern an, ebenso die eingegebene Miete oder Belastung selbst. Tragen Sie deshalb immer die volle Miete oder Belastung des gesamten Haushalts ein, nicht Ihren eigenen Anteil: Der Rechner teilt die vier Beträge selbst auf. Im zehnten amtlichen Beispiel ergeben 570,00 € Haushaltsmiete bei einer von zwei zu berücksichtigenden Personen eine anteilige Bruttokaltmiete von 285,00 €. Die Entscheidung, welche Person nach den §§ 7 und 8 WoGG ausgeschlossen ist, trifft nicht der Rechner.
Bei einer von vier zu berücksichtigenden Personen in Mietstufe III (200,00 € Haushaltsmiete, 600,00 € Gesamteinkommen) sucht der Rechner Miethöchstbetrag, Klimakomponente und Heizkostenentlastung für vier Personen (aktuell 766,00 €, 34,40 € und 197,80 €) und setzt davon je ein Viertel an: 191,50 €, 8,60 € und 49,45 €. Die anteilige Bruttokaltmiete beträgt in diesem Beispiel 50,00 € (ein Viertel von 200,00 €); das ist aber nicht der Betrag, den Anlage 3 Nr. 1 WoGG später mit dem Mindestwert vergleicht. Maßgeblich ist die berücksichtigte Miete aus angesetzter Bruttokaltmiete plus anteiliger Heizkostenentlastung, hier 99,45 €. Das ergibt 37,00 € Wohngeld (Beispiel im Rechner öffnen). Halbiert sich die Haushaltsmiete auf 100,00 €, sinkt die berücksichtigte Miete auf 74,45 € und das Wohngeld auf 16,00 €. Beide Beträge liegen hier noch über dem Mindestwert für eine Person, der Mindestwert entscheidet in diesem Beispiel also nicht mit.
Die Koeffizienten der Anlage 2 WoGG sind nur bis zwölf Personen definiert. Bei mehr als zwölf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern rechnet der Rechner mit der Tabellenzeile für zwölf Personen und addiert für das dreizehnte und jedes weitere Mitglied einen festen Betrag, aktuell 65,00 € pro Person (§ 19 Abs. 3 WoGG). Diese Erhöhung darf zusammen mit dem übrigen Betrag die berücksichtigte Miete oder Belastung nicht übersteigen; für bis zu zwölf Personen kennt § 19 WoGG dagegen keine solche Grenze.
Bei dreizehn zu berücksichtigenden Personen in Mietstufe IV (1.200,00 € Haushaltsmiete, 2.500,00 € Gesamteinkommen) liegt das Ergebnis mit 1.527,00 € noch unter der berücksichtigten Miete von 1.646,20 €. Die Grenze greift hier nicht (Beispiel im Rechner öffnen). Bei sehr niedriger Miete kann sie dagegen den Ausschlag geben: Bei dreizehn Personen in Mietstufe I mit 1,00 € Haushaltsmiete und 500,00 € Gesamteinkommen beträgt die berücksichtigte Miete 447,20 €; das Wohngeld wird auf diesen Betrag begrenzt und zusätzlich auf volle Euro abgerundet, also auf 447,00 € (Beispiel im Rechner öffnen).
Die Mietstufe richtet sich nach der ausdrücklich veröffentlichten Gemeinde-, Kreis- oder Inselzuordnung in der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV. Wählen Sie in der Suche immer einen eindeutigen amtlichen Datensatz aus. Der Rechner überträgt keine Kreisstufe auf eine nicht aufgeführte Gemeinde und rät keine Zuordnung anhand von Postleitzahl oder Schreibähnlichkeit.
Ohne JavaScript bleibt die manuelle Auswahl von Mietstufe I bis VII vollständig nutzbar. Auch nach einer Ortssuche können Sie die ausgewählte Stufe sehen und ändern. Im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Wohngeldbehörde.
Mietende tragen die Bruttokaltmiete des gesamten Haushalts ein. Sie besteht aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, aber ohne Heizkosten. Bei selbst genutztem Eigentum zählt stattdessen die berücksichtigungsfähige monatliche Belastung. § 12 WoGG und Anlage 1 begrenzen den ansetzbaren Betrag nach Haushaltsgröße und Mietstufe.
Zur begrenzten Bruttokaltmiete kommen die gesetzliche Klimakomponente und die pauschale Heizkostenentlastung. Die Heizkostenentlastung ist keine Erstattung Ihrer tatsächlichen Heizkosten. Deshalb gehört eine Warmmiete nicht in das Eingabefeld.
Die Tabellen der Anlage 1 sowie des § 12 Abs. 6 und 7 WoGG reichen nur bis fünf Personen. Für das sechste und jedes weitere Haushaltsmitglied kommt ein fester Betrag pro Person hinzu: in Mietstufe IV aktuell 119,00 € beim Miethöchstbetrag, 4,80 € bei der Klimakomponente und 27,60 € bei der Heizkostenentlastung. Maßgeblich ist dabei immer die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder, auch wenn nur ein Teil davon zu berücksichtigen ist. Für einen sechsköpfigen Haushalt in Mietstufe IV ergibt das einen Miethöchstbetrag von 1.101,00 € (982,00 € für fünf Personen plus einmal 119,00 €), eine Klimakomponente von 44,00 € und eine Heizkostenentlastung von 253,00 € (Beispiel im Rechner öffnen).
Anlage 3 Nr. 1 WoGG ersetzt die berücksichtigte Miete oder Belastung in der Formel durch einen von der Zahl der berücksichtigten Personen abhängigen Mindestwert, sobald der errechnete Betrag darunter liegt: für eine berücksichtigte Person aktuell 54,00 €. Maßgeblich ist die berücksichtigte Miete, also die angesetzte Bruttokaltmiete oder Belastung plus anteilige Heizkostenentlastung, nicht die anteilige Bruttokaltmiete allein.
Bei einer von zwölf zu berücksichtigenden Personen in Mietstufe I (20,00 € Haushaltsmiete, 400,00 € Gesamteinkommen) beträgt die anteilige Bruttokaltmiete nur 1,67 €, die berücksichtigte Miete aber 36,55 €, und erst dieser Wert liegt unter dem Mindestwert von 54,00 €. Die Formel rechnet deshalb mit 54,00 € statt mit 36,55 €. Das Ergebnisfeld „Berücksichtigte Miete“ zeigt trotzdem weiterhin den tatsächlichen Wert von 36,55 € an, nicht den in der Formel verwendeten Mindestwert von 54,00 €. Das Wohngeld beträgt in diesem Beispiel 24,00 € (Beispiel im Rechner öffnen).
Das Gesamteinkommen nach § 13 WoGG ist nicht mit dem Haushaltsnettogehalt gleichzusetzen. Ausgangspunkt ist das Jahreseinkommen nach den §§ 14 und 15 WoGG. Davon können je nach Person und Einkommensart Abzüge für Steuern und Pflichtbeiträge nach § 16 WoGG, Freibeträge nach § 17 WoGG und bestimmte Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG zu berücksichtigen sein.
Der Rechner ermittelt diese personenbezogenen Vorstufen nicht. Tragen Sie deshalb das bereits wohngeldrechtlich bestimmte monatliche Gesamteinkommen ein. Bei Unsicherheit hilft die Wohngeldbehörde bei der Einordnung.
Ebenso wie bei der Miete ersetzt Anlage 3 Nr. 1 WoGG ein zu niedriges Gesamteinkommen in der Formel durch einen Mindestwert: für eine berücksichtigte Person aktuell 396,00 €. Dieser Mindestwert richtet sich, anders als der Zuschlag ab sechs Haushaltsmitgliedern, nach der Zahl der berücksichtigten Personen, nicht nach der Gesamtzahl des Haushalts.
Die folgenden Fälle stammen aus den amtlichen BMWSB-Beispielen ab 1. Januar 2025. Die gesetzlichen Tabellenbestandteile werden hier aus derselben Parameterverwaltung wie im Rechner angezeigt.
Im ersten amtlichen Beispiel werden eine Person, eine Bruttokaltmiete von 335,00 € und ein wohngeldrechtliches Gesamteinkommen von 1.162,35 € angesetzt. Der aktuelle Miethöchstbetrag der Mietstufe I ist 361,00 €, die Klimakomponente 19,20 € und die Heizkostenentlastung 110,40 €. Das BMWSB-Beispiel ergibt 110,00 € Wohngeld. Beispiel im Rechner öffnen.
Das elfte amtliche Beispiel betrifft selbst genutztes Eigentum. Es verwendet eine monatliche Belastung von 345,00 € und ein Gesamteinkommen von 561,35 €. Der aktuelle Miethöchstbetrag der Mietstufe II ist 408,00 €; die weiteren Komponenten für eine Person werden ebenfalls aus der Parameterverwaltung bezogen. Das BMWSB-Beispiel ergibt 342,00 € Lastenzuschuss. Beispiel im Rechner öffnen.
Wer Transferleistungen erhält, in denen Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind, kann nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sein. Das kann zum Beispiel einzelne Mitglieder eines ansonsten wohngeldberechtigten Haushalts betreffen. Der Rechner verwendet dann die von Ihnen eingetragenen Zahlen für berücksichtigte und gesamte Haushaltsmitglieder, entscheidet aber nicht über den rechtlichen Status einer Person.
Ein positiver Betrag beweist keinen Anspruch, und ein Ergebnis von null ist keine verbindliche Ablehnung. Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde.
Rechtsstand der verwendeten Parameter: 01.01.2025; zuletzt geprüft: 02.08.2026.
Mietzuschuss ist Wohngeld für Mietende. Lastenzuschuss richtet sich an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Bei der Berechnung zählt statt der Bruttokaltmiete die berücksichtigungsfähige monatliche Belastung.
Mietende tragen die Bruttokaltmiete ein, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten ohne Heizkosten. Bei selbst genutztem Eigentum ist die berücksichtigungsfähige monatliche Belastung einzutragen. Gefragt ist immer der volle Betrag des gesamten Haushalts; sind nicht alle Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, teilt der Rechner ihn nach § 11 Abs. 3 WoGG selbst anteilig auf.
Suchen Sie Ihren Ort in der amtlichen Zuordnung der Wohngeldverordnung und wählen Sie den eindeutigen Datensatz aus. Ohne JavaScript oder bei fehlendem Eintrag können Sie die Mietstufe manuell auswählen. Maßgeblich bleibt die Einordnung der Wohngeldbehörde.
Nein. Gefragt ist das monatliche Gesamteinkommen nach den Regeln des Wohngeldgesetzes. Abzüge und Freibeträge nach den §§ 13 bis 18 WoGG müssen darin bereits berücksichtigt sein.
Der Bezug bestimmter Transferleistungen kann einzelne Personen vom Wohngeld ausschließen. In einem gemischten Haushalt können dennoch andere Personen zu berücksichtigen sein. Miete, Höchstbetrag, Klimakomponente und Heizkostenentlastung werden dann nach § 11 Abs. 3 WoGG anteilig angesetzt. Die rechtliche Einordnung klärt die zuständige Wohngeldbehörde.
Nein. Das Ergebnis ist eine Orientierung nach den eingegebenen Werten. Vermögen, Antragszeitpunkt, Aufenthaltsstatus und weitere Einzelfallfragen werden nicht vollständig geprüft. Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde.
Stand: · zuletzt geprüft:
Wohngeldrechner 2025: Anspruch und Höhe berechnen · https://easytools4me.de/wohngeld-rechner/
Stand: 01.01.2025 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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