Kindergeldrechner 2026: Anspruch schnell berechnen
Kindergeld je Kind, Monats- und Jahresbetrag und Anspruchsende berechnen.
Kinderzuschlag je Kind, Minderung durch Einkommen und Zugangsweg berechnen.
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Dieser Rechner bildet den Regelfall des Kinderzuschlags ab: Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil mit einem bis zehn Kindern unter 25 Jahren im Haushalt. Nicht berechnet werden Vermögen, Fälle mit Altersrente oder voller Erwerbsminderung, getrennt zu ermittelnde Freibeträge bei mehreren Erwerbstätigen und Familien mit mehr als zehn Kindern. Für diese Fälle ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Ist der Bedarf Ihrer Familie auch mit Kinderzuschlag nicht gedeckt, führt der Bürgergeld-Rechner weiter.
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien, deren Einkommen für sie selbst reicht, für ihre Kinder aber nicht. Er wird nach § 6a BKGG berechnet: vom Höchstbetrag je Kind gehen zuerst das eigene Einkommen des Kindes ab, dann das Einkommen der Eltern, soweit es deren eigenen Bedarf übersteigt. Verbindlich ist allein der Bescheid der Familienkasse; diese Seite ist eine Orientierung.
Je Kind und Monat beträgt der Kinderzuschlag höchstens 297,00 € (§ 6a Abs. 2 BKGG, geltender Betrag seit 01.01.2025; er enthält den Sofortzuschlag von 25 € und wurde von der Bundesagentur für Arbeit im Merkblatt Kinderzuschlag, Stand Juli 2026 unverändert bestätigt). Bei mehreren Kindern addieren sich die einzelnen Kinderzuschläge zum Gesamtkinderzuschlag (§ 6a Abs. 4 BKGG).
Anspruch besteht erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 900 € für Paare und 600 € für Alleinerziehende (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG, unverändert seit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 24.03.2011). Entscheidend ist ausdrücklich das Bruttoeinkommen: Das Gesetz stellt klar, dass die Freibeträge nach § 11b SGB II hier nicht abzuziehen sind. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag selbst zählen nicht mit. Deshalb fragt das Formular oben getrennt nach dem Bruttoeinkommen und nach dem bereits um Freibeträge geminderten Erwerbseinkommen: Geprüft wird das erste Feld, gerechnet wird mit dem zweiten.
Hat ein Kind eigenes Einkommen, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert das seinen Kinderzuschlag um 45 % dieses Einkommens (§ 6a Abs. 3 BKGG, geltender Satz seit 01.07.2019). Gemindert wird nur der Zuschlag dieses einen Kindes; die Geschwister behalten ihren vollen Betrag. Übersteigt die Anrechnung den Höchstbetrag, endet der Zuschlag dieses Kindes bei null und wird nicht negativ.
Für jedes Kind wird zweimal dieselbe Frage gestellt, mit zwei verschiedenen Maßstäben. Für den Kinderzuschlag zählen 45 % des Kindeseinkommens plus das volle Kindergeld: Deckt das schon den eigenen Bedarf des Kindes (Regelbedarf plus Kopfteil der Warmmiete), erhält es keinen Kinderzuschlag (DA-KiZ Ziffer B.3 Abs. 2, Stand 20.02.2026). Für die Frage, ob die Familie nach dem SGB II hilfebedürftig ist, zählt dagegen das volle Kindeseinkommen plus Kindergeld (DA-KiZ Ziffer C.4.1 Abs. 2). Ein Kind kann deshalb weiterhin Kinderzuschlag bekommen und trotzdem bei der Bedarfsprüfung der Familie nicht mehr mitzählen. Der Rechner führt beide Kennzeichen getrennt und weist im Ergebnis aus, wie viele Kinder ihren Bedarf selbst decken.
Der eigene Bedarf der Eltern besteht aus ihrem Regelbedarf nach § 20 SGB II (563,00 € für eine alleinerziehende Person, 506,00 € je Partnerin oder Partner, geltende Beträge seit 01.01.2024), dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II und einem nach der Kinderzahl gestaffelten Anteil an der Warmmiete (§ 6a Abs. 5 BKGG). Die Prozentsätze schreibt das Gesetz nicht selbst als Zahlen vor, sondern leitet sie aus dem 12. Existenzminimumbericht ab; die Bundesagentur für Arbeit hat sie in der Durchführungsanweisung für ein bis zehn Kinder tabelliert (geltende Fassung seit 01.07.2019):
| Kinder in der Bedarfsgemeinschaft | Alleinerziehende | Elternpaare |
|---|---|---|
| 1 | 77 % | 83 % |
| 2 | 63 % | 71 % |
| 3 | 53 % | 62 % |
| 4 | 46 % | 55 % |
| 5 | 40 % | 50 % |
| 6 | 36 % | 45 % |
| 7 | 33 % | 41 % |
| 8 | 30 % | 38 % |
| 9 | 27 % | 35 % |
| 10 | 25 % | 33 % |
Deckt ein Kind seinen Bedarf selbst, wird zuerst sein Kopfteil der Warmmiete abgezogen, und die Tabellenzeile wird ohne dieses Kind gewählt (DA-KiZ Ziffer C.3.1.2 Abs. 2 und Abs. 4). Der Wohnkostenanteil der Eltern kann deshalb springen, wenn ein Kind aus der Bedarfsgemeinschaft fällt; das Ergebnisfeld „Davon Kinder, die ihren Bedarf selbst decken“ macht diesen Sprung sichtbar.
Angerechnet wird nur Einkommen oberhalb des eigenen Bedarfs der Eltern (§ 6a Abs. 6 BKGG). Zuerst mindert anderes Einkommen wie Rente, Arbeitslosengeld oder Krankengeld den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe, anschließend das Erwerbseinkommen mit 45 % des übersteigenden Betrags (geltender Satz seit 01.01.2020; die Reihenfolge belegt die DA-KiZ Ziffer C.3.2.1.3 Abs. 4 und 5 mit Beispielrechnungen). Zehrt diese Anrechnung den Kinderzuschlag vollständig auf, besteht kein Anspruch; der Rechner weist das als eigenen Ablehnungsgrund aus, statt einen „Anspruch auf 0,00 €“ zu behaupten (BA-Merkblatt Kinderzuschlag, Abschnitt 1.1).
Der auszuzahlende Kinderzuschlag wird auf volle Euro gerundet: unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben (§ 11 Abs. 2 BKGG). Gerundet wird erst am Schluss, nachdem Einkommen und Vermögen abgezogen sind, nie ein Zwischenwert (DA-KiZ Ziffer E.5 Abs. 2). Ergibt die Rechnung 0,01 € bis 0,49 €, wird nichts ausgezahlt und der Antrag abgelehnt.
Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt (§ 6a Abs. 7 BKGG). Ändern sich Einkommen oder Wohnkosten in dieser Zeit, bleibt der bewilligte Betrag bestehen; die Änderung wirkt sich erst im nächsten Bewilligungszeitraum aus. Der Rechner liefert deshalb eine Momentaufnahme, keine Prognose über sechs Monate.
Ein Ehepaar lebt mit drei Kindern von 8, 10 und 12 Jahren in einer Wohnung mit 900,00 € Warmmiete. Beide arbeiten; zusammen kommen sie auf 3.250,00 € brutto, was die Mindesteinkommensgrenze für Paare überschreitet. Das nach Steuern, Sozialabgaben und Freibeträgen zu berücksichtigende Erwerbseinkommen beträgt 1.915,00 €, dazu kommen 500,00 € Wohngeld. Dieses Beispiel ist der Golden-Vektor des Rechners und stammt aus dem Merkblatt Kinderzuschlag der Bundesagentur für Arbeit, Abschnitt 2.2, Beispiel 1.
Die Bedarfsprüfung geht auf: Der Bedarf der ganzen Familie beträgt 3.082,00 €, das verfügbare Familieneinkommen aus Erwerbseinkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag 3.928,00 €. Es bleibt keine Lücke, der reguläre Zugang greift. Beispiel im Rechner öffnen. Die Zahlen stimmen unabhängig vom Aufrufdatum, weil sie aus der Parameterverwaltung stammen, deren Stand unter „Quellen und Rechtsstand“ steht.
Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen einander aus. Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass die Familie mit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und dem Zuschlag ihren Bedarf nach dem SGB II deckt und damit nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Der Rechner stellt deshalb neben die Höhe des Zuschlags immer den Bedarf der ganzen Familie und das verfügbare Familieneinkommen.
Fehlen zur vollen Bedarfsdeckung höchstens 100 €, greift der erweiterte Zugang (§ 6a Abs. 1a Nr. 1 BKGG, geltende Fassung seit 01.01.2020): Der Kinderzuschlag wird trotz der kleinen Lücke gezahlt. Die Familienkasse prüft dafür zwei weitere Bedingungen, die dieser Rechner nicht abbildet: Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 bis 3 SGB II wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der vom Gesetz geforderten Mindesthöhe und dass niemand im Haushalt Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder beantragt hat (§ 6a Abs. 1a Nr. 2 und 3 BKGG).
Ist die Lücke größer, ist Kinderzuschlag die falsche Leistung. Der Rechner sagt das ausdrücklich und verweist auf den Bürgergeld-Rechner, statt einen Anspruch auszuweisen, den es nicht gibt. Umgekehrt sind Kinderzuschlag und Wohngeld gegenüber dem Bürgergeld vorrangige Leistungen (§ 12a SGB II): Wer mit ihnen aus der Hilfebedürftigkeit herauskommt, soll sie beantragen. Wie hoch das Kindergeld ist, das in beide Rechnungen eingeht, zeigt der Kindergeld-Rechner; hier ist es mit 259,00 € je Kind berücksichtigt (§ 66 Abs. 1 EStG, geltender Betrag seit 01.01.2026).
Der Rechner beantwortet die Frage nach der Höhe im Regelfall, nicht die Frage, ob Sie im Einzelfall anspruchsberechtigt sind. Diese Punkte bildet er bewusst nicht ab:
Das Gesetz nennt einen Höchstbetrag je Kind und Monat (§ 6a Abs. 2 BKGG); welcher Betrag derzeit gilt, steht mit Quelle und Stand im Abschnitt „So wird gerechnet“ auf dieser Seite. Ausgezahlt wird er selten in voller Höhe. Eigenes Einkommen eines Kindes mindert dessen Zuschlag, Einkommen der Eltern oberhalb ihres eigenen Bedarfs mindert die Summe aller Zuschläge. Der Rechner weist beide Minderungen getrennt aus, damit nachvollziehbar bleibt, welcher Euro woher stammt.
Anspruch haben Eltern, die mit ihren unverheirateten Kindern unter 25 Jahren zusammenleben, für diese Kinder Kindergeld beziehen und eine Mindesteinkommensgrenze erreichen (§ 6a Abs. 1 BKGG). Diese Grenze bemisst sich am Bruttoeinkommen, ausdrücklich vor Abzug der Freibeträge nach § 11b SGB II. Hinzu kommt eine zweite Bedingung: Mit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag muss der Bedarf der Familie nach dem SGB II gedeckt sein. Vermögen prüft die Familienkasse zusätzlich, dieser Rechner nicht.
Zwei Einkommen wirken unterschiedlich. Eigenes Einkommen eines Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert allein den Zuschlag genau dieses Kindes (§ 6a Abs. 3 BKGG); die Geschwister bleiben unberührt. Einkommen der Eltern zählt erst, soweit es deren eigenen Bedarf übersteigt, und Erwerbseinkommen wird dabei milder angerechnet als Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld (§ 6a Abs. 6 BKGG). Genau deshalb fragt das Formular getrennt nach Bruttoeinkommen, Erwerbseinkommen und sonstigem Einkommen.
Nein, beide Leistungen schließen einander aus. Kinderzuschlag setzt voraus, dass die Familie mit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und dem Zuschlag ihren Bedarf nach dem SGB II deckt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Fehlt dazu nur noch ein kleiner Rest, greift der erweiterte Zugang des § 6a Abs. 1a BKGG. Bleibt eine größere Lücke, ist Bürgergeld die passende Leistung: Der Rechner sagt das ausdrücklich und verlinkt den Bürgergeld-Rechner, statt einen Anspruch auszuweisen, den es nicht gibt.
In der Regel für sechs Monate (§ 6a Abs. 7 BKGG). Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Steigt oder sinkt Ihr Einkommen im laufenden Bewilligungszeitraum, ändert das den bereits bewilligten Betrag nicht, sondern wirkt sich erst im nächsten Zeitraum aus. Rechnen Sie deshalb vor jedem Folgeantrag neu. Wer Kinderzuschlag bezieht, erhält zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG.
Stand: · zuletzt geprüft:
Kinderzuschlag-Rechner 2026: Anspruch und Höhe berechnen · https://easytools4me.de/kinderzuschlag-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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