EasyTools4Me

Kinderzuschlag-Rechner 2026

Kinderzuschlag je Kind, Minderung durch Einkommen und Zugangsweg berechnen.

Haushalt

Ehe, Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt.

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, für die Sie Kindergeld beziehen. Mehr als zehn Kinder rechnet dieses Tool nicht.

Kind 1

Alter in vollendeten Jahren; Pflichtangabe für jedes mitgezählte Kind. Es entscheidet über die Regelbedarfsstufe des Kindes.

Das nach § 11 SGB II bereinigte eigene Einkommen dieses Kindes, zum Beispiel Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eine bereinigte Ausbildungsvergütung. Kindergeld gehört nicht hierher, es wird automatisch berücksichtigt.

Einkommen der Eltern pro Monat

Alle Einnahmen der Eltern vor Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Freibeträgen: Bruttolohn, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (die Betriebseinnahmen ohne Bereinigung), Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, BAföG, Elterngeld in voller Höhe sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Unterhalt für Sie selbst. Nicht hierher gehören Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und Unterhalt, der nur für ein Kind gezahlt wird. Entscheidend für die Mindesteinkommensgrenze für Paare beziehungsweise Alleinerziehende; die geltenden Beträge nennt der Abschnitt „So wird gerechnet“ mit Quelle und Stand. Tragen Sie dieselben Beträge zusätzlich unten bei „Zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen“ oder „Sonstiges Einkommen“ ein, dort netto: die beiden Felder beantworten zwei verschiedene gesetzliche Fragen. Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner ausschließlich Grundsicherung, Sozialhilfe oder Leistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber bezogen, zählt das nicht als Einkommen im Sinne dieser Grenze; tragen Sie es nicht hier ein.

Das nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Erwerbstätigenfreibeträgen verbleibende Einkommen aus Erwerbstätigkeit: Lohn oder Gehalt, Minijob-Entgelt, Ausbildungsvergütung, Werkstattentgelt, Insolvenzgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kurzarbeitergeld. Diesen Wert ermitteln Sie zum Beispiel mit dem Bürgergeld-Rechner (Feld „Erwerbseinkommen nach Freibetrag“).

Diesen Wert liefert Ihnen der Bürgergeld-Rechner.

Zu berücksichtigendes Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt: zum Beispiel Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Unterhaltsansprüche der Eltern. Diese Einnahmen zählen oben im Bruttoeinkommen ebenfalls mit, hier aber nach Abzug der Freibeträge, weil sie den Kinderzuschlag zu 100 Prozent mindern. Beziehen Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner ausschließlich Grundsicherung, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen und kein anderes Einkommen, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag (siehe „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt“).

Wohnkosten und Wohngeld pro Monat

Leer lassen, wenn Sie kein Wohngeld beziehen.

Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.

Rechenweg ansehen

Dieser Rechner bildet den Regelfall des Kinderzuschlags ab: Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil mit einem bis zehn Kindern unter 25 Jahren im Haushalt. Nicht berechnet werden Vermögen, Fälle mit Altersrente oder voller Erwerbsminderung, getrennt zu ermittelnde Freibeträge bei mehreren Erwerbstätigen und Familien mit mehr als zehn Kindern. Für diese Fälle ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Ist der Bedarf Ihrer Familie auch mit Kinderzuschlag nicht gedeckt, führt der Bürgergeld-Rechner weiter.

So wird gerechnet

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien, deren Einkommen für sie selbst reicht, für ihre Kinder aber nicht. Er wird nach § 6a BKGG berechnet: vom Höchstbetrag je Kind gehen zuerst das eigene Einkommen des Kindes ab, dann das Einkommen der Eltern, soweit es deren eigenen Bedarf übersteigt. Verbindlich ist allein der Bescheid der Familienkasse; diese Seite ist eine Orientierung.

Höchstbetrag je Kind

Je Kind und Monat beträgt der Kinderzuschlag höchstens 297,00 € (§ 6a Abs. 2 BKGG, geltender Betrag seit 01.01.2025; er enthält den Sofortzuschlag von 25 € und wurde von der Bundesagentur für Arbeit im Merkblatt Kinderzuschlag, Stand Juli 2026 unverändert bestätigt). Bei mehreren Kindern addieren sich die einzelnen Kinderzuschläge zum Gesamtkinderzuschlag (§ 6a Abs. 4 BKGG).

Mindesteinkommensgrenze

Anspruch besteht erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 900 € für Paare und 600 € für Alleinerziehende (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG, unverändert seit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 24.03.2011). Entscheidend ist ausdrücklich das Bruttoeinkommen: Das Gesetz stellt klar, dass die Freibeträge nach § 11b SGB II hier nicht abzuziehen sind. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag selbst zählen nicht mit. Deshalb fragt das Formular oben getrennt nach dem Bruttoeinkommen und nach dem bereits um Freibeträge geminderten Erwerbseinkommen: Geprüft wird das erste Feld, gerechnet wird mit dem zweiten.

Minderung durch Einkommen der Kinder

Hat ein Kind eigenes Einkommen, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert das seinen Kinderzuschlag um 45 % dieses Einkommens (§ 6a Abs. 3 BKGG, geltender Satz seit 01.07.2019). Gemindert wird nur der Zuschlag dieses einen Kindes; die Geschwister behalten ihren vollen Betrag. Übersteigt die Anrechnung den Höchstbetrag, endet der Zuschlag dieses Kindes bei null und wird nicht negativ.

Die zwei Bedarfsdeckungsprüfungen je Kind

Für jedes Kind wird zweimal dieselbe Frage gestellt, mit zwei verschiedenen Maßstäben. Für den Kinderzuschlag zählen 45 % des Kindeseinkommens plus das volle Kindergeld: Deckt das schon den eigenen Bedarf des Kindes (Regelbedarf plus Kopfteil der Warmmiete), erhält es keinen Kinderzuschlag (DA-KiZ Ziffer B.3 Abs. 2, Stand 20.02.2026). Für die Frage, ob die Familie nach dem SGB II hilfebedürftig ist, zählt dagegen das volle Kindeseinkommen plus Kindergeld (DA-KiZ Ziffer C.4.1 Abs. 2). Ein Kind kann deshalb weiterhin Kinderzuschlag bekommen und trotzdem bei der Bedarfsprüfung der Familie nicht mehr mitzählen. Der Rechner führt beide Kennzeichen getrennt und weist im Ergebnis aus, wie viele Kinder ihren Bedarf selbst decken.

Bedarf der Eltern

Der eigene Bedarf der Eltern besteht aus ihrem Regelbedarf nach § 20 SGB II (563,00 € für eine alleinerziehende Person, 506,00 € je Partnerin oder Partner, geltende Beträge seit 01.01.2024), dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II und einem nach der Kinderzahl gestaffelten Anteil an der Warmmiete (§ 6a Abs. 5 BKGG). Die Prozentsätze schreibt das Gesetz nicht selbst als Zahlen vor, sondern leitet sie aus dem 12. Existenzminimumbericht ab; die Bundesagentur für Arbeit hat sie in der Durchführungsanweisung für ein bis zehn Kinder tabelliert (geltende Fassung seit 01.07.2019):

Anteil der Eltern an der Warmmiete nach der Zahl der Kinder (DA-KiZ Ziffer C.3.1.2 Abs. 1)
Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Alleinerziehende Elternpaare
1 77 % 83 %
2 63 % 71 %
3 53 % 62 %
4 46 % 55 %
5 40 % 50 %
6 36 % 45 %
7 33 % 41 %
8 30 % 38 %
9 27 % 35 %
10 25 % 33 %

Deckt ein Kind seinen Bedarf selbst, wird zuerst sein Kopfteil der Warmmiete abgezogen, und die Tabellenzeile wird ohne dieses Kind gewählt (DA-KiZ Ziffer C.3.1.2 Abs. 2 und Abs. 4). Der Wohnkostenanteil der Eltern kann deshalb springen, wenn ein Kind aus der Bedarfsgemeinschaft fällt; das Ergebnisfeld „Davon Kinder, die ihren Bedarf selbst decken“ macht diesen Sprung sichtbar.

Minderung durch Einkommen der Eltern

Angerechnet wird nur Einkommen oberhalb des eigenen Bedarfs der Eltern (§ 6a Abs. 6 BKGG). Zuerst mindert anderes Einkommen wie Rente, Arbeitslosengeld oder Krankengeld den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe, anschließend das Erwerbseinkommen mit 45 % des übersteigenden Betrags (geltender Satz seit 01.01.2020; die Reihenfolge belegt die DA-KiZ Ziffer C.3.2.1.3 Abs. 4 und 5 mit Beispielrechnungen). Zehrt diese Anrechnung den Kinderzuschlag vollständig auf, besteht kein Anspruch; der Rechner weist das als eigenen Ablehnungsgrund aus, statt einen „Anspruch auf 0,00 €“ zu behaupten (BA-Merkblatt Kinderzuschlag, Abschnitt 1.1).

Rundung auf volle Euro

Der auszuzahlende Kinderzuschlag wird auf volle Euro gerundet: unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben (§ 11 Abs. 2 BKGG). Gerundet wird erst am Schluss, nachdem Einkommen und Vermögen abgezogen sind, nie ein Zwischenwert (DA-KiZ Ziffer E.5 Abs. 2). Ergibt die Rechnung 0,01 € bis 0,49 €, wird nichts ausgezahlt und der Antrag abgelehnt.

Bewilligungszeitraum

Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt (§ 6a Abs. 7 BKGG). Ändern sich Einkommen oder Wohnkosten in dieser Zeit, bleibt der bewilligte Betrag bestehen; die Änderung wirkt sich erst im nächsten Bewilligungszeitraum aus. Der Rechner liefert deshalb eine Momentaufnahme, keine Prognose über sechs Monate.

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar lebt mit drei Kindern von 8, 10 und 12 Jahren in einer Wohnung mit 900,00 € Warmmiete. Beide arbeiten; zusammen kommen sie auf 3.250,00 € brutto, was die Mindesteinkommensgrenze für Paare überschreitet. Das nach Steuern, Sozialabgaben und Freibeträgen zu berücksichtigende Erwerbseinkommen beträgt 1.915,00 €, dazu kommen 500,00 € Wohngeld. Dieses Beispiel ist der Golden-Vektor des Rechners und stammt aus dem Merkblatt Kinderzuschlag der Bundesagentur für Arbeit, Abschnitt 2.2, Beispiel 1.

  1. Wohnkostenanteil der Eltern: Bei drei Kindern entfallen laut Tabelle oben 62 % der Warmmiete auf die Eltern, also 62 % von 900,00 € = 558,00 €.
  2. Bedarf der Eltern: zweimal die Regelbedarfsstufe 2, zusammen 1.012,00 €, plus 558,00 € Wohnkostenanteil = 1.570,00 €.
  3. Übersteigendes Erwerbseinkommen: 1.915,00 € − 1.570,00 € = 345,00 €.
  4. Minderung durch Elterneinkommen: 45 % von 345,00 € = 155,25 €.
  5. Höchstbetrag für drei Kinder: 3 × 297,00 € = 891,00 €. Kein Kind hat eigenes Einkommen, also wird hier nichts abgezogen.
  6. Gesamtkinderzuschlag: 891,00 € − 155,25 € = 735,75 €, nach § 11 Abs. 2 BKGG aufgerundet auf 736,00 € im Monat.

Die Bedarfsprüfung geht auf: Der Bedarf der ganzen Familie beträgt 3.082,00 €, das verfügbare Familieneinkommen aus Erwerbseinkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag 3.928,00 €. Es bleibt keine Lücke, der reguläre Zugang greift. Beispiel im Rechner öffnen. Die Zahlen stimmen unabhängig vom Aufrufdatum, weil sie aus der Parameterverwaltung stammen, deren Stand unter „Quellen und Rechtsstand“ steht.

Kinderzuschlag und Bürgergeld

Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen einander aus. Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass die Familie mit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und dem Zuschlag ihren Bedarf nach dem SGB II deckt und damit nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Der Rechner stellt deshalb neben die Höhe des Zuschlags immer den Bedarf der ganzen Familie und das verfügbare Familieneinkommen.

Fehlen zur vollen Bedarfsdeckung höchstens 100 €, greift der erweiterte Zugang (§ 6a Abs. 1a Nr. 1 BKGG, geltende Fassung seit 01.01.2020): Der Kinderzuschlag wird trotz der kleinen Lücke gezahlt. Die Familienkasse prüft dafür zwei weitere Bedingungen, die dieser Rechner nicht abbildet: Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 bis 3 SGB II wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der vom Gesetz geforderten Mindesthöhe und dass niemand im Haushalt Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder beantragt hat (§ 6a Abs. 1a Nr. 2 und 3 BKGG).

Ist die Lücke größer, ist Kinderzuschlag die falsche Leistung. Der Rechner sagt das ausdrücklich und verweist auf den Bürgergeld-Rechner, statt einen Anspruch auszuweisen, den es nicht gibt. Umgekehrt sind Kinderzuschlag und Wohngeld gegenüber dem Bürgergeld vorrangige Leistungen (§ 12a SGB II): Wer mit ihnen aus der Hilfebedürftigkeit herauskommt, soll sie beantragen. Wie hoch das Kindergeld ist, das in beide Rechnungen eingeht, zeigt der Kindergeld-Rechner; hier ist es mit 259,00 € je Kind berücksichtigt (§ 66 Abs. 1 EStG, geltender Betrag seit 01.01.2026).

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner beantwortet die Frage nach der Höhe im Regelfall, nicht die Frage, ob Sie im Einzelfall anspruchsberechtigt sind. Diese Punkte bildet er bewusst nicht ab:

  1. Vermögen der Eltern und Kinder (§ 6a Abs. 3 Sätze 5 bis 7 und Abs. 5 Satz 3 BKGG): Freibeträge von 40.000 € für die berechtigte Person und 15.000 € je weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, angerechnet im ersten Bewilligungsmonat.
  2. Altersrentner-Sonderfälle (DA-KiZ Ziffer D.2): Bezieht ein Elternteil Regelaltersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, gilt eine abweichende Anspruchslage; lebt niemand Erwerbsfähiges in der Bedarfsgemeinschaft, kann gar kein Anspruch entstehen. Dieser Rechner unterstellt erwerbsfähige Eltern.
  3. Getrennt ermittelte Freibeträge bei mehreren Erwerbstätigen: Das berücksichtigte Erwerbseinkommen ist eine Haushaltssumme, keine Zusammenfassung zweier getrennt nach § 11b SGB II freigestellter Einzeleinkommen.
  4. Der sechsmonatige Bemessungszeitraum: Das Gesetz stellt für die Mindesteinkommensgrenze und für die Einkommensermittlung von Eltern und Kindern auf den Durchschnitt der sechs Monate vor dem Bewilligungszeitraum ab (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG); dieser Rechner auf einen einzelnen eingegebenen Monatsbetrag.
  5. Familien mit mehr als zehn Kindern: Die amtliche Wohnkostenanteilstabelle der DA-KiZ Ziffer C.3.1.2 Abs. 1 endet bei zehn Kindern, und ein extrapolierter Prozentsatz wäre erfunden.
  6. Fiktives Wohngeld (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BKGG): Wird kein Wohngeld bezogen, obwohl es zusammen mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermeiden würde, ist das voraussichtlich zu bewilligende Wohngeld anzusetzen. Dieser Rechner rechnet nur mit dem eingegebenen, tatsächlichen Wohngeld.
  7. Die beiden weiteren Voraussetzungen des erweiterten Zugangs (§ 6a Abs. 1a Nr. 2 und 3 BKGG): Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 bis 3 SGB II wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der vom Gesetz geforderten Mindesthöhe und kein Bezug und keine Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Haushalt.
  8. Bildungs- und Teilhabeleistungen (§ 6b BKGG), die Kinderzuschlagsbeziehende zusätzlich erhalten, zum Beispiel für Schulbedarf, Mittagessen und Vereinsbeiträge.
  9. Der Bewilligungszeitraum von sechs Monaten: Änderungen von Einkommen oder Wohnkosten während des laufenden Zeitraums wirken sich erst im nächsten aus; dieser Rechner liefert eine Momentaufnahme.
  10. Weitere Mehrbedarfe nach § 21 SGB II jenseits des Mehrbedarfs für Alleinerziehende: Schwangerschaft, Behinderung, kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwasserversorgung (§ 21 Abs. 7 SGB II) und Härtefälle. Ein Haushalt mit einem dieser Mehrbedarfe hat in Wirklichkeit einen höheren Bedarf, als dieser Rechner ausweist.
  11. Wechselmodell und temporäre Bedarfsgemeinschaft (DA-KiZ Ziffer C.4.1 Abs. 3): Hält sich ein Kind etwa zur Hälfte beim anderen Elternteil auf, zählen nur der halbe Regelbedarf des Kindes und der halbe Mehrbedarf für Alleinerziehende, die Wohnkosten dagegen voll. Dieser Rechner behandelt jedes Kind als dauerhaft im Haushalt lebend und weist für ein Wechselmodell deshalb einen zu hohen Bedarf aus.
  12. Ausschließlicher Bezug von Grundsicherung, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen: Haben die Eltern im Bemessungszeitraum ausschließlich diese Leistungen und kein anderes Einkommen bezogen, besteht nach dem BA-Merkblatt kein Anspruch auf Kinderzuschlag, obwohl solches Einkommen rechnerisch die Mindesteinkommensgrenze erreichen könnte. Der Rechner unterscheidet die Einkommensarten innerhalb des Bruttoeinkommens nicht und bildet diese Ausnahme deshalb nicht ab.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Das Gesetz nennt einen Höchstbetrag je Kind und Monat (§ 6a Abs. 2 BKGG); welcher Betrag derzeit gilt, steht mit Quelle und Stand im Abschnitt „So wird gerechnet“ auf dieser Seite. Ausgezahlt wird er selten in voller Höhe. Eigenes Einkommen eines Kindes mindert dessen Zuschlag, Einkommen der Eltern oberhalb ihres eigenen Bedarfs mindert die Summe aller Zuschläge. Der Rechner weist beide Minderungen getrennt aus, damit nachvollziehbar bleibt, welcher Euro woher stammt.

Wer bekommt Kinderzuschlag?

Anspruch haben Eltern, die mit ihren unverheirateten Kindern unter 25 Jahren zusammenleben, für diese Kinder Kindergeld beziehen und eine Mindesteinkommensgrenze erreichen (§ 6a Abs. 1 BKGG). Diese Grenze bemisst sich am Bruttoeinkommen, ausdrücklich vor Abzug der Freibeträge nach § 11b SGB II. Hinzu kommt eine zweite Bedingung: Mit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag muss der Bedarf der Familie nach dem SGB II gedeckt sein. Vermögen prüft die Familienkasse zusätzlich, dieser Rechner nicht.

Wie wirkt sich mein Einkommen auf den Kinderzuschlag aus?

Zwei Einkommen wirken unterschiedlich. Eigenes Einkommen eines Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert allein den Zuschlag genau dieses Kindes (§ 6a Abs. 3 BKGG); die Geschwister bleiben unberührt. Einkommen der Eltern zählt erst, soweit es deren eigenen Bedarf übersteigt, und Erwerbseinkommen wird dabei milder angerechnet als Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld (§ 6a Abs. 6 BKGG). Genau deshalb fragt das Formular getrennt nach Bruttoeinkommen, Erwerbseinkommen und sonstigem Einkommen.

Kann ich Kinderzuschlag und Bürgergeld gleichzeitig bekommen?

Nein, beide Leistungen schließen einander aus. Kinderzuschlag setzt voraus, dass die Familie mit Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und dem Zuschlag ihren Bedarf nach dem SGB II deckt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Fehlt dazu nur noch ein kleiner Rest, greift der erweiterte Zugang des § 6a Abs. 1a BKGG. Bleibt eine größere Lücke, ist Bürgergeld die passende Leistung: Der Rechner sagt das ausdrücklich und verlinkt den Bürgergeld-Rechner, statt einen Anspruch auszuweisen, den es nicht gibt.

Wie lange wird Kinderzuschlag bewilligt?

In der Regel für sechs Monate (§ 6a Abs. 7 BKGG). Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Steigt oder sinkt Ihr Einkommen im laufenden Bewilligungszeitraum, ändert das den bereits bewilligten Betrag nicht, sondern wirkt sich erst im nächsten Zeitraum aus. Rechnen Sie deshalb vor jedem Folgeantrag neu. Wer Kinderzuschlag bezieht, erhält zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Stand: · zuletzt geprüft:

Kinderzuschlag-Rechner 2026: Anspruch und Höhe berechnen · https://easytools4me.de/kinderzuschlag-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.