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Midijob-Rechner 2026

Sozialversicherung im Übergangsbereich: reduzierter Beitrag und Ersparnis.

Entgelt und Krankenkasse

Regelmäßiges Bruttoentgelt eines vollen Beschäftigungsmonats im Übergangsbereich.

Voller Zusatzbeitrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

In Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Anteil zur Pflegeversicherung als in den übrigen Ländern.

Abrechnung und persönliche Angaben

Der Rechner unterstützt die Abrechnungsmonate des jeweils geltenden Jahres. Format: TT.MM.JJJJ

Wird für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose benötigt. Format: TT.MM.JJJJ

Der Elternstatus verhindert dauerhaft den Zuschlag für Kinderlose.

Steuert nur die Abschläge in der Pflegeversicherung.

Berechnet werden ausschließlich die Sozialversicherungsbeiträge eines vollen Beschäftigungsmonats im Übergangsbereich. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten; private oder freiwillige gesetzliche Versicherung und Mehrfachbeschäftigung ebenfalls nicht.

Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.

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So wird gerechnet

Wer mehr verdient als die Geringfügigkeitsgrenze, ist in allen vier Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert und trägt seinen Arbeitnehmeranteil selbst. Ohne Sonderregel stünde am Ende des Minijobs deshalb eine Stufe: ein paar Euro mehr brutto, und der volle Beitrag setzte auf einen Schlag ein. § 20 Abs. 2a SGB IV verhindert das, indem er im Übergangsbereich nicht das tatsächliche Entgelt der Beitragsberechnung zugrunde legt, sondern eine abgesenkte beitragspflichtige Einnahme. Der Korridor reicht 2026 von 603,01 € bis 2.000,00 € brutto im Monat. Bis Ende 2022 hieß dieselbe Regelung Gleitzone. Der Versicherungsschutz bleibt dabei unverändert vollständig, und die Rentenanwartschaften entstehen weiterhin aus dem tatsächlichen Bruttoentgelt.

Zwei Bemessungsgrundlagen, nicht eine

Die Vorschrift kennt zwei getrennte Größen. Die erste bestimmt den Gesamtbeitrag, den Arbeitgeber und Beschäftigte zusammen aufbringen, die zweite allein den Anteil der Beschäftigten. Mit F für den Faktor (0,6619), G für den Formelwert 603,00 € und U für die Obergrenze 2.000,00 € lauten sie:

  • Beitragspflichtige Einnahme (gesamt): F × G + [U ÷ (U − G) − (G ÷ (U − G)) × F] × (Brutto − G)
  • Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmeranteils: U ÷ (U − G) × (Brutto − G)

Beide Ergebnisse werden kaufmännisch auf den Cent gerundet, bevor damit weitergerechnet wird. Bei 1.000,00 € brutto ergibt das 854,06 € für den Gesamtbeitrag und 568,36 € für den Arbeitnehmeranteil. Beide Werte stehen so auch in der Kontrolltabelle der Deutschen Rentenversicherung.

Beachten Sie den Unterschied zwischen G und der unteren Korridorgrenze: die Formel rechnet mit 603,00 €, der Korridor beginnt aber erst bei 603,01 €. Genau deshalb bleibt am unteren Rand ein Cent Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil übrig statt null, und genau deshalb sind Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeitrag dort rechnerisch bei 0,00 €.

Wie sich die vier Beiträge daraus ergeben

Drei der vier Zweige rechnen mit der Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmeranteils und dem jeweiligen halben Beitragssatz. Jeder Beitrag wird für sich auf den Cent gerundet, nicht erst die Summe:

  • Rentenversicherung: 9,30 % (§ 158 SGB VI setzt den vollen Satz fest, die Hälfte davon trägt der Beschäftigte).
  • Arbeitslosenversicherung: 1,30 % (§ 341 Abs. 2 SGB III).
  • Krankenversicherung: 7,30 % aus dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V, Tragung nach § 249 SGB V), zuzüglich der Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V beträgt 2,90 %, Ihre Kasse kann darüber oder darunter liegen.
  • Pflegeversicherung: 1,80 %, in Sachsen 2,30 %, weil das Land den zum 31.12.1993 bestehenden Feiertag nicht abgeschafft hat und deshalb von der hälftigen Beitragstragung ausgenommen ist (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

Die Pflegeversicherung ist der einzige Zweig, in dem beide Bemessungsgrundlagen zugleich vorkommen. Der paritätische Anteil folgt § 58 Abs. 5 SGB XI in Verbindung mit § 249 Abs. 3 SGB V und bemisst sich nach dem Arbeitnehmeranteil. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 Beitragssatzpunkten bemisst sich dagegen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nach „den beitragspflichtigen Einnahmen", also nach der höheren Gesamtgröße. Im Übergangsbereich macht das einen spürbaren Unterschied, am unteren Rand sogar den ganzen Beitrag. Er greift erst nach Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wurde. Ab dem zweiten anrechenbaren Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz umgekehrt um je 0,25 Punkte, längstens bis zum fünften Kind (§ 55 Abs. 1 und 1a SGB XI).

Der Vergleich zum regulären Beitrag

Der Rechner stellt dem reduzierten Beitrag denselben Beitrag ohne Übergangsbereich gegenüber, also mit dem vollen Bruttoentgelt als Bemessungsgrundlage in allen vier Zweigen. Bei 1.000,00 € brutto sind das 120,21 € statt 211,50 €, eine Ersparnis von 91,29 € im Monat. Die Ersparnis sinkt, je näher das Entgelt an die Obergrenze rückt, und erreicht bei 2.000,00 € genau null: dort fallen beide Bemessungsgrundlagen mit dem Bruttoentgelt zusammen. Weil beide Bemessungsgrundlagen und danach jeder einzelne Beitrag auf den Cent gerundet werden, verläuft die Ersparnis dabei nicht als glatte Linie, sondern als Treppe: einzelne Cent-Schritte im Brutto lassen sie unverändert oder heben sie sogar um einen Cent an.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. § 20 Abs. 2a SGB IV ist eine Beitragsvorschrift, keine Steuervorschrift. Das Ergebnis hier ist deshalb kein Nettogehalt. Wie viel nach Steuern übrig bleibt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner, der denselben Übergangsbereich mit derselben Formel anwendet und den Lohnsteuerabzug nach dem amtlichen Programmablaufplan ergänzt.
  • Private und freiwillige gesetzliche Versicherung. Gerechnet wird der Regelfall der Pflichtversicherung in allen vier Zweigen.
  • Mehrfachbeschäftigung. Mehrere Beschäftigungen werden für den Übergangsbereich zusammengerechnet; dieser Rechner sieht nur ein Arbeitsverhältnis.
  • Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und andere Bezüge außerhalb des regelmäßigen Monatsentgelts.

Warum unterhalb und oberhalb andere Regeln gelten

Die Formel ist außerhalb des Korridors nicht definiert, und das ist keine Produktgrenze dieses Rechners. Unterhalb von 603,01 € liegt ein Minijob, und der folgt einem völlig anderen Beitragsregime: der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben, statt dass Beschäftigte einen Arbeitnehmeranteil tragen. Wer dorthin gehört, rechnet mit dem Minijob-Rechner. Oberhalb von 2.000,00 € liefe dieselbe Formel geometrisch weiter: ihre Steigung U ÷ (U − G) ist größer als eins, die Bemessungsgrundlage überstiege also das Bruttoentgelt und der „reduzierte" Beitrag läge über dem regulären. Dort gilt schlicht der volle Beitragssatz auf das tatsächliche Entgelt, wie ihn der Brutto-Netto-Rechner ausweist. Deshalb weist das Formular Werte außerhalb des Korridors ab, statt sie zu rechnen.

Rechenbeispiel

Beide Beispiele gehen von einem vollen Beschäftigungsmonat aus, mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,90 %, außerhalb Sachsens, mit Elternstatus und ohne Kinder unter 25 Jahren. Die Bemessungsgrundlagen stimmen mit der Kontrolltabelle der Deutschen Rentenversicherung überein. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.

Beispiel 1: 700,00 € brutto im Monat

Die beitragspflichtige Einnahme beträgt 510,28 € für den Gesamtbeitrag und 138,87 € für den Arbeitnehmeranteil. Daraus ergeben sich 12,91 € Rentenversicherung, 1,81 € Arbeitslosenversicherung, 12,15 € Krankenversicherung und 2,50 € Pflegeversicherung, zusammen 29,37 €. Ohne Übergangsbereich wären es 148,05 €; die Entlastung beträgt also 118,68 € im Monat, mehr als vier Fünftel des regulären Beitrags.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: 1.000,00 € brutto im Monat

Hier liegt die beitragspflichtige Einnahme bei 854,06 € beziehungsweise 568,36 €. Die vier Beiträge betragen 52,86 €, 7,39 €, 49,73 € und 10,23 €, zusammen 120,21 € statt regulär 211,50 €. Die Ersparnis von 91,29 € fällt kleiner aus als in Beispiel 1, weil die Entlastung mit steigendem Entgelt gleichmäßig ausläuft. Wie sich ein Stundenlohn in ein Monatsbrutto umrechnen lässt, um zu sehen, ob eine Stelle überhaupt in diesen Korridor fällt, zeigt der Stundenlohn-Rechner.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Häufige Fragen

Was ist der Übergangsbereich bei der Sozialversicherung?

Der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2a SGB IV umfasst 2026 Bruttoentgelte von 603,01 € bis 2.000,00 € im Monat. Wer darin verdient, ist in allen vier Zweigen voll versichert, zahlt aber einen verringerten Arbeitnehmeranteil: die Beiträge bemessen sich nicht nach dem tatsächlichen Entgelt, sondern nach zwei rechnerisch abgesenkten Bemessungsgrundlagen. Bis Ende 2022 hieß dieselbe Regelung Gleitzone. Auf die spätere Rente wirkt sich die Absenkung nicht aus: die Rentenanwartschaften entstehen weiterhin aus dem tatsächlichen Bruttoentgelt, worauf auch die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Lexikoneintrag zum Übergangsbereich hinweist.

Wie wird die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich berechnet?

Es sind zwei getrennte Größen. Für den Gesamtbeitrag gilt F × 603 + [2.000 ÷ 1.397 − (603 ÷ 1.397) × F] × (Brutto − 603), mit dem für 2026 festgesetzten Faktor F von 0,6619. Für den Arbeitnehmeranteil gilt die einfachere Formel (2.000 ÷ 1.397) × (Brutto − 603). Beide Ergebnisse werden kaufmännisch auf den Cent gerundet. Bei 1.000,00 € brutto sind das 854,06 € und 568,36 €, genau die Werte der amtlichen Kontrolltabelle der Deutschen Rentenversicherung.

Warum zahlen Beschäftigte im Übergangsbereich weniger Sozialversicherungsbeiträge?

Weil sonst am oberen Ende des Minijobs eine Stufe stünde: ein Bruttoentgelt knapp über der Geringfügigkeitsgrenze träfe sofort den vollen Arbeitnehmeranteil, und netto bliebe weniger übrig als mit einem etwas geringeren Minijob. § 20 Abs. 2a SGB IV verteilt den Anstieg deshalb gleichmäßig über den gesamten Korridor. An der unteren Grenze beträgt die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmeranteils 0,01 €, an der oberen die vollen 2.000,00 €. Was der Beschäftigte weniger zahlt, trägt in diesem Bereich der Arbeitgeber.

Berechnet dieser Rechner auch die Lohnsteuer?

Nein, er bleibt bei der Sozialversicherung. § 20 Abs. 2a SGB IV ist eine reine Beitragsrechtsnorm; Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer folgen dem Einkommensteuerrecht und hängen von Steuerklasse, Freibeträgen und Bundesland ab, die dieser Rechner gar nicht abfragt. Für das vollständige Nettogehalt nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner: er rechnet denselben Übergangsbereich mit derselben Formel und ergänzt den Lohnsteuerabzug nach dem amtlichen Programmablaufplan.

Was ändert sich in der Pflegeversicherung für Kinderlose und in Sachsen?

Zwei voneinander unabhängige Dinge. Kinderlose zahlen nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI einen Beitragszuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten, und zwar erst nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Zuschlag bemisst sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen, im Übergangsbereich also nach der höheren Gesamtbemessungsgrundlage statt nach der des Arbeitnehmeranteils. In Sachsen kommen 0,5 Prozentpunkte hinzu, weil das Land den zum 31.12.1993 bestehenden Feiertag nicht abgeschafft hat (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz dagegen um je 0,25 Punkte, längstens bis zum fünften Kind.

Ab wann und bis wann gilt der Übergangsbereich 2026?

Er beginnt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, 2026 also ab 603,01 € brutto im Monat, und endet bei 2.000,00 €. Bis 603,00 € liegt ein Minijob vor, für den der Arbeitgeber Pauschalabgaben trägt statt der Beschäftigte einen Arbeitnehmeranteil; ab 2.000,01 € gilt der reguläre Beitragssatz auf das volle Entgelt. Die untere Grenze ist keine eigene Zahl: § 20 Abs. 2a SGB IV knüpft den Korridor an die Geringfügigkeitsgrenze, sodass er sich mit ihr verschiebt. Dieser Rechner unterstützt Abrechnungsmonate des Jahres 2026.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

  • § 20 Abs. 2a SGB IV gesetze-im-internet.debeitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich
  • Deutsche RentenversicherungLexikoneintrag „Übergangsbereich" mit der amtlichen Kontrolltabelle
  • § 55 SGB XI gesetze-im-internet.deBeitragssatz der Pflegeversicherung und Beitragszuschlag für Kinderlose
  • § 58 SGB XIBeitragstragung, mit der Ausnahme für Sachsen in Absatz 3
  • § 158 SGB VIFestsetzung des Beitragssatzes der Rentenversicherung
  • § 341 Abs. 2 SGB IIIBeitragssatz der Arbeitslosenversicherung
  • § 249 SGB VTragung der Krankenversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber und Beschäftigte

Stand: · zuletzt geprüft:

Midijob-Rechner 2026: Sozialabgaben im Übergangsbereich · https://easytools4me.de/midijob-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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