Einkommensteuerrechner 2026: ESt nach § 32a EStG berechnen
Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnen, mit Grund- und Splittingtarif.
Fünftelregelung nach § 34 EStG berechnen, im Vergleich zur Regelbesteuerung.
Einkommensteuer26.395,00 €
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 95.000,00 € (Einzelveranlagung), davon 50.000,00 € als Abfindung, beträgt die Einkommensteuer nach der Fünftelregelung 26.395,00 € zuzüglich 719,35 € Solidaritätszuschlag. Ohne die Fünftelregelung wären 28.764,00 € Einkommensteuer fällig. Die Ersparnis durch die Fünftelregelung beträgt 2.650,91 € insgesamt.
| Position | Regelbesteuerung | Fünftelregelung |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 28.764,00 € | 26.395,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 1.001,26 € | 719,35 € |
| Steuerlast gesamt | 29.765,26 € | 27.114,35 € |
Eine Abfindung fließt in einem einzigen Jahr zu, ist wirtschaftlich aber die Gegenleistung für viele Jahre Betriebszugehörigkeit. Ohne Gegenmaßnahme würde sie den progressiven Tarif des § 32a EStG in einem Jahr voll treffen. Die Fünftelregelung des § 34 Absatz 1 EStG glättet das: Sie verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, ohne dass sich am Zuflusszeitpunkt etwas ändert. Der Rechner bildet sie für Entschädigungen wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ab, also für Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG.
Die Fünftelregelung braucht nur zwei Tarifwerte. Zuerst die Einkommensteuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung, dann die Einkommensteuer auf dasselbe Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht und zum ersten Wert addiert. Bei 45.000 € übrigem Einkommen und 50.000 € Abfindung sind das 8.835,00 € Einkommensteuer auf die 45.000 €, 12.347,00 € auf 55.000 € (45.000 € plus ein Fünftel von 50.000 €, also 10.000 €), ein Unterschiedsbetrag von 3.512,00 € und damit 8.835,00 € + 5 × 3.512,00 € = 26.395,00 €. Die reguläre Besteuerung derselben 95.000 € ergäbe 28.764,00 €.
Ist das übrige zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen insgesamt trotzdem positiv, greift eine eigene Formel: § 34 Absatz 1 Satz 3 EStG setzt die Einkommensteuer dann auf das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens. Bleibt auch die Summe negativ oder null, gilt weiter die Grundformel des Satzes 2, und es fällt ohnehin keine Steuer an. Der Rechner unterscheidet beide Fälle selbst und weist im Ergebnis aus, wenn er nach Satz 3 gerechnet hat.
Bis einschließlich 2024 musste der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug anwenden. Das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nummer 108) hat diese Pflicht zum 01.01.2025 abgeschafft; die geltende Fassung des § 39b EStG enthält keine Ermäßigungsregel für sonstige Bezüge mehr. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer auf eine Abfindung seither ein wie auf laufenden Arbeitslohn. Die Entlastung nach § 34 EStG kommt erst mit der Einkommensteuerveranlagung, also mit der Steuererklärung für das Abfindungsjahr. Dieser Rechner zeigt deshalb durchgängig die Veranlagung und nicht die monatliche Lohnabrechnung.
Die Fünftelregelung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt (Urteil vom 27.01.2010, Az. IX R 31/09). Der Vergleichsmaßstab ist eine Gegenüberstellung: Die Abfindung zuzüglich des übrigen im Jahr bezogenen Einkommens muss höher sein als das, was Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr bezogen hätten. Verwaltungsseitig konkretisiert das BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBl I 2013 S. 1326) in der Fassung vom 04.03.2016 diese Vergleichsrechnung. Wird die Zahlung dagegen auf zwei Kalenderjahre verteilt, fehlt es in aller Regel an der Zusammenballung, und die Ermäßigung entfällt. Der Rechner prüft diese Voraussetzung nicht, sondern setzt sie als erfüllt voraus.
§ 34 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG ordnet die Fünftelregelung als Berechnungsvorschrift an, ohne selbst einen Vergleich mit der Regelbesteuerung zu verlangen; das Wahlrecht des § 34 EStG betrifft nur den ermäßigten Steuersatz des Absatzes 3 für Veräußerungsgewinne. Die Vergleichspflicht ist Verwaltungspraxis: H 34.2 EStH („Berechnung der Steuer") und das genannte BMF-Schreiben stellen klar, dass die ermäßigte Besteuerung nicht anzuwenden ist, wenn sie zu einer höheren Steuer führt. Das Finanzamt setzt daher von Amts wegen das günstigere der beiden Verfahren an. Im Beispiel oben gewinnt die Fünftelregelung deutlich: 26.395,00 € gegenüber 28.764,00 € Regelbesteuerung.
Der umgekehrte Fall ist selten, aber möglich. Die gesetzliche Abrundung auf den vollen Euro wirkt an beiden Stützstellen unabhängig voneinander, und der Unterschiedsbetrag wird anschließend verfünffacht, sodass sich der Rundungseffekt bis zu fünffach aufsummiert. Bei einer Abfindung von 1.000 € neben 17.970 € übrigem Einkommen fällt die rohe Fünftelregelung dadurch 3,00 € höher aus als die reguläre Besteuerung. Auch dann setzt das Finanzamt automatisch das günstigere Ergebnis an, und der Rechner tut dasselbe. Ein eigenes Rechenbeispiel bekommt dieser Randfall hier nicht: Eine Abfindung in dieser Größenordnung ist unrealistisch klein und würde die Zusammenballungsvoraussetzung in der Praxis kaum erfüllen.
Geglättet werden kann nur, was noch steigt. Liegt das übrige zu versteuernde Einkommen bereits in der obersten Tarifzone, ab 277.826,00 € zu versteuerndem Einkommen, ist der Grenzsteuersatz dort konstant 45 % (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG), und die Fünftelregelung ändert am Ergebnis nichts mehr. Bei 280.000 € übrigem Einkommen und 100.000 € Abfindung ergeben beide Verfahren dieselben 151.529,00 € Einkommensteuer. Der Rechner weist den Grenzsteuersatz auf das übrige Einkommen deshalb als eigenen Wert aus: Er zeigt 45 % in diesem Fall gegenüber 33,39 % im Beispiel mit 45.000 € übrigem Einkommen, und dieser Unterschied erklärt, warum die Ersparnis dort 2.650,91 € beträgt und hier 0,00 €. Am unteren Ende gilt das Umgekehrte: Bleibt das übrige Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung unter dem Grundfreibetrag von 12.348,00 €, bleibt die Abfindung sogar vollständig steuerfrei.
Eine Angestellte mit 45.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen erhält eine Abfindung von 50.000 €, Einzelveranlagung. Nach der Fünftelregelung setzt das Finanzamt 26.395,00 € Einkommensteuer zuzüglich 719,35 € Solidaritätszuschlag fest. Ohne die Fünftelregelung wären es 28.764,00 € zuzüglich 1.001,26 €. Die Ersparnis beträgt damit 2.650,91 € insgesamt, bei einem Grenzsteuersatz auf das übrige Einkommen von 33,39 %. Beispiel im Rechner öffnen.
Bei 280.000 € übrigem zu versteuerndem Einkommen und 100.000 € Abfindung liegen sowohl das übrige Einkommen als auch das um ein Fünftel der Abfindung erhöhte Einkommen (300.000 €) oberhalb der Grenze von 277.826,00 €. Der Grenzsteuersatz beträgt über den gesamten betrachteten Bereich konstant 45 %, weshalb beide Verfahren auf dieselbe Einkommensteuer von 151.529,00 € kommen und die Ersparnis 0,00 € beträgt. Das Finanzamt setzt hier die reguläre Besteuerung an. Beispiel im Rechner öffnen.
Nein, seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nummer 108) hat die entsprechende Pflicht aus § 39b EStG gestrichen; der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer auf eine Abfindung seither ein wie auf laufenden Arbeitslohn. Die Ermäßigung nach § 34 EStG wirkt nur noch in der Einkommensteuerveranlagung. Auf der Abrechnung sehen Sie deshalb zunächst den vollen Abzug, und die Differenz kommt erst mit dem Steuerbescheid zurück.
Die Zusammenballung ist eine ungeschriebene Voraussetzung der Fünftelregelung, die der Bundesfinanzhof entwickelt hat (Urteil vom 27.01.2010, Az. IX R 31/09). Sie liegt vor, wenn Sie im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abfindung insgesamt mehr erhalten, als Sie bei ungestörter Fortsetzung bezogen hätten. Wird die Zahlung dagegen auf zwei Kalenderjahre verteilt, entfällt die Ermäßigung in aller Regel. Dieser Rechner prüft die Voraussetzung nicht, sondern setzt sie als erfüllt voraus.
Nein. Sie glättet die Progression und bringt deshalb nur dort etwas, wo der Steuersatz noch steigt. Liegt Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen bereits in der Zone mit 45 % Grenzsteuersatz (ab 277.826 €, § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG), bleibt der Satz über den gesamten betrachteten Bereich konstant: Bei 280.000 € übrigem Einkommen und 100.000 € Abfindung ergeben beide Verfahren dieselben 151.529,00 € Einkommensteuer. Der Rechner weist den Grenzsteuersatz deshalb als eigenen Wert aus.
Dann greift die Sonderregel des § 34 Absatz 1 Satz 3 EStG: Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen insgesamt positiv, beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens. Der Rechner erkennt den Fall an Ihren Eingaben, wendet die Formel automatisch an und weist im Ergebnis darauf hin. Bleibt auch das Gesamteinkommen negativ oder null, fällt ohnehin keine Steuer an.
Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Nach H 34.2 EStH prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die ermäßigte Besteuerung günstiger ist als die reguläre, und setzt das günstigere Ergebnis an (Günstigerprüfung). Nötig ist seit 2025 allerdings eine Einkommensteuererklärung, weil der Arbeitgeber die Ermäßigung im Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt. Die Abfindung gehört dafür in die Anlage N in die Zeile für ermäßigt besteuerte Entschädigungen.
Stand: · zuletzt geprüft:
Abfindungsrechner 2026: Fünftelregelung nach § 34 EStG · https://easytools4me.de/abfindung-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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