Bürgergeld-Rechner 2026: Anspruch & Höhe berechnen
Bürgergeld-Anspruch aus Regelbedarf, Miete, Mehrbedarf und Einkommen berechnen.
Leistungssatz, Bemessungsentgelt und Anspruchsdauer für Ihr Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld je Kalendertag41,56 €
Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 € ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 98,63 €. Nach Abzug der Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent (19,73 €), der pauschalierten Lohnsteuer (9,63 €) und des Solidaritätszuschlags (0,00 €) verbleibt ein Leistungsentgelt von 69,27 € täglich. Ihr Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent, also 41,56 € je Kalendertag, für einen vollen 30-Tage-Monat rund 1.246,80 €. Bei 24 Versicherungsmonaten und einem vollendeten Lebensalter von 35 Jahren ergibt sich eine Anspruchsdauer von 12 Monaten (360 Kalendertagen).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bemessungsentgelt (täglich) | 98,63 € |
| Sozialversicherungspauschale (20 %) | 19,73 € |
| Pauschalierte Lohnsteuer | 9,63 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Leistungsentgelt (täglich) | 69,27 € |
| Leistungssatz (täglich) | 41,56 € |
| Arbeitslosengeld für 30 Tage (Näherung) | 1.246,80 € |
Was dieser Rechner nicht berücksichtigt
Das Arbeitslosengeld I ist eine Lohnersatzleistung: Es knüpft an Ihr früheres Arbeitsentgelt an, nicht an einen Bedarf. Der Weg dorthin führt in vier Schritten vom Bruttogehalt zum Betrag je Kalendertag, und jeder dieser Schritte steht im SGB III.
Das Bemessungsentgelt ist nach § 151 Absatz 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums, also des letzten Jahres vor der Arbeitslosigkeit (§ 150 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit teilt dazu die Summe der Entgelte durch die Zahl der mit Arbeitsentgelt belegten Kalendertage: In ihrem amtlichen Beispiel ergeben 30.000 € über 300 Tage genau 100,00 € täglich.
Dieser Rechner kennt Ihre Einzeltage nicht und unterstellt ein volles Beschäftigungsjahr: Er rechnet Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt mal 12 durch 365 und rundet kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen, wie es § 338 Absatz 1, 2 und 4 SGB III für jede Berechnung dieses Buches vorschreibt (Multiplikation vor Division, zwei Dezimalstellen, Aufrundung der letzten Stelle ab der Ziffer 5). Vorher wird Ihr Gehalt an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung von derzeit 8.450,00 € im Monat gekappt: Was darüber liegt, war nie beitragspflichtig und zählt deshalb auch nicht mit.
Vom Bemessungsentgelt werden pauschalierte Abzüge vorgenommen, nicht Ihre tatsächlichen. Nach § 153 Absatz 1 SGB III sind das genau drei: eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent des Bemessungsentgelts (Satz 2 Nummer 1), die Lohnsteuer nach dem vom Bundesfinanzministerium bekanntgegebenen Programmablaufplan des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Satz 2 Nummer 2), und der Solidaritätszuschlag (Satz 2 Nummer 3). Was übrig bleibt, ist das Leistungsentgelt, also ein pauschaliertes Nettoentgelt.
Das offizielle Rechenbeispiel im Merkblatt 1 für Arbeitslose (Abschnitt 4) zeigt den Weg an einer Person mit 55,50 € Bemessungsentgelt: 11,10 € Sozialversicherungspauschale, 0,00 € Lohnsteuer, 0,00 € Solidaritätszuschlag, also 44,40 € Leistungsentgelt täglich. Dieser Rechner reproduziert jede dieser Zahlen; das zweite Rechenbeispiel unten führt Sie direkt dorthin.
Diese Lohnsteuer ist bewusst nicht Ihre persönliche Lohnsteuer. § 153 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB III lässt jeden Freibetrag außer Ansatz, der nicht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zusteht: den Kinderfreibetrag, eingetragene Freibeträge und auch den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. Genau deshalb fragt dieser Rechner kein Geburtsdatum ab, und genau deshalb ändert Ihr Lebensalter die ausgewiesene Lohnsteuer nicht: Es wirkt allein auf die Anspruchsdauer. Für die Vorsorgepauschale schreibt Satz 4 die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, den ermäßigten Beitragssatz der Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und den Grundbeitragssatz der Pflegeversicherung vor. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, die Abschläge ab dem zweiten Kind und die sächsische Besonderheit bleiben deshalb außer Betracht. Das ist die gesetzliche Anordnung und keine Vereinfachung dieses Rechners, und es ist der Grund, warum Ihr Ergebnis im Brutto-Netto-Rechner abweichen darf.
Weil das Bemessungsentgelt ein Tagesbetrag ist, wird auch der Programmablaufplan auf den Lohnzahlungszeitraum „Tag“ angewendet: Die Jahreslohnsteuer wird durch 360 geteilt und abgerundet, und für den Solidaritätszuschlag gilt nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 SolzG 1995 die tägliche Freigrenze, ein Dreihundertsechzigstel der Jahresfreigrenze, für Steuerklasse III verdoppelt. In der Milderungszone begrenzt § 4 Satz 2 SolzG 1995 den Zuschlag auf 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zu dieser Freigrenze, und Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.
§ 149 SGB III kennt zwei Sätze: 67 Prozent des Leistungsentgelts für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG (Nummer 1) und 60 Prozent für alle anderen (Nummer 2). Das Kind zählt auch dann, wenn es nur Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner hat, aber nur unter zwei ausdrücklichen Voraussetzungen des Gesetzes: Sie müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Ausgezahlt wird für einen vollen Monat der Tagesbetrag mal 30 (§ 154 SGB III in Verbindung mit § 339 SGB III).
Wie lange gezahlt wird, hängt von zwei Größen ab: den Monaten im Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren und Ihrem vollendeten Lebensalter. Die drei längsten Stufen setzen beides voraus. Wer 30 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhält 15 Monate lang Arbeitslosengeld; wer dieselben 30 Monate mit 49 Jahren vorweist, fällt auf die höchste Stufe ohne Altersvoraussetzung zurück und erhält 12 Monate.
| Versicherungspflichtverhältnis | Lebensalter | Anspruchsdauer | Kalendertage |
|---|---|---|---|
| 12 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 6 Monate | 180 Tage |
| 16 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 8 Monate | 240 Tage |
| 20 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 10 Monate | 300 Tage |
| 24 Monate | ohne Altersvoraussetzung | 12 Monate | 360 Tage |
| 30 Monate | 50. Lebensjahr vollendet | 15 Monate | 450 Tage |
| 36 Monate | 55. Lebensjahr vollendet | 18 Monate | 540 Tage |
| 48 Monate | 58. Lebensjahr vollendet | 24 Monate | 720 Tage |
Voraussetzung für jeden Anspruch ist die Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist (§ 142 Absatz 1 in Verbindung mit § 143 SGB III). Nach oben endet der Anspruch mit der Regelaltersgrenze: Wer das 67. Lebensjahr vollendet hat (§ 35 Satz 2 SGB VI), hat vom Beginn des Folgemonats an nach § 136 Absatz 2 SGB III keinen Anspruch mehr.
Arbeitslosengeld ist nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfrei; von der Auszahlung wird nichts einbehalten. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG: Der Bezug erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen, weshalb eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Die in diesem Rechner ausgewiesene Lohnsteuer ist deshalb kein Abzug von Ihrer Leistung, sondern nur ein Rechenschritt des § 153 SGB III auf dem Weg zur Höhe.
Er bildet einen bewusst engen Fall ab: eine durchgehende, gleichbleibend vergütete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahr vor der Arbeitslosigkeit, unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland und einen im Jahr 2026 entstandenen Anspruch. Diese vierzehn Punkte rechnet er nicht:
Das Ergebnis ist eine Modellrechnung und ersetzt den Bewilligungsbescheid Ihrer Agentur für Arbeit nicht.
Eine Person mit 3.000 € durchschnittlichem Bruttomonatsgehalt, Steuerklasse I, ohne Kind, mit 24 Versicherungsmonaten und 35 Jahren: 3.000 € mal 12 durch 365 ergeben ein Bemessungsentgelt von 98,63 € täglich. Davon gehen 19,73 € Sozialversicherungspauschale, 9,63 € pauschalierte Lohnsteuer und 0,00 € Solidaritätszuschlag ab, es bleibt ein Leistungsentgelt von 69,27 € täglich. 60 Prozent davon sind 41,56 € je Kalendertag, für einen vollen 30-Tage-Monat rund 1.246,80 €. Die Anspruchsdauer beträgt 12 Monate, also 360 Kalendertage.
Das Merkblatt 1 für Arbeitslose rechnet in Abschnitt 4 einen Fall mit 55,50 € Bemessungsentgelt und Steuerklasse III mit Kind vor. Ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 1.688,13 € trifft dieses Bemessungsentgelt genau. Der Rechner kommt dann auf 11,10 € Sozialversicherungspauschale, 0,00 € Lohnsteuer, 0,00 € Solidaritätszuschlag und damit auf 44,40 € Leistungsentgelt täglich. 67 Prozent davon sind 29,75 € je Kalendertag, für 30 Tage rund 892,50 €: exakt die Zahlen des Merkblatts.
Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG 67 Prozent (§ 149 SGB III). Das Leistungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoentgelt: Vom täglichen Bemessungsentgelt werden nach § 153 SGB III eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, die pauschalierte Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Bei 3.000 € Bruttomonatsgehalt in Steuerklasse I ohne Kind sind das 41,56 € je Kalendertag.
Zwischen 6 und 24 Monaten. Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Tabelle des § 147 Absatz 2 SGB III und hängt von den Versicherungsmonaten in den letzten fünf Jahren und vom vollendeten Lebensalter ab: 12 Versicherungsmonate ergeben 6 Monate, 24 Monate ergeben 12 Monate, und erst ab dem vollendeten 50., 55. und 58. Lebensjahr sind 15, 18 oder 24 Monate möglich. Die vollständige Tabelle steht im Abschnitt „So wird gerechnet“.
Nein. Arbeitslosengeld ist nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfrei, und von der Auszahlung wird keine Lohnsteuer einbehalten. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG: Der Bezug erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen, weshalb eine Steuererklärung abzugeben ist. Die in diesem Rechner ausgewiesene Lohnsteuer dient allein der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnung der Leistungshöhe.
Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllen: mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 142 Absatz 1 in Verbindung mit § 143 SGB III). Für überwiegend auf höchstens 14 Wochen befristete Beschäftigungen gilt unter zwei zusätzlichen Voraussetzungen des § 142 Absatz 2 SGB III eine kurze Anwartschaftszeit von sechs Monaten, die dieser Rechner nicht abbildet. Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze besteht nach § 136 Absatz 2 SGB III kein Anspruch mehr.
Haben Sie mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG, gilt der erhöhte Leistungssatz von 67 statt 60 Prozent (§ 149 Nummer 1 SGB III). Hat nur Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner das Kind, gilt der erhöhte Satz ebenfalls, aber nur, wenn Sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; das sind zwei ausdrückliche Tatbestandsmerkmale der Vorschrift. Auf die pauschalierte Lohnsteuer wirkt sich das Kind dagegen nicht aus.
Das Bemessungsentgelt ist nach § 151 Absatz 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 monatlich 8.450 €, unterlag nie der Beitragspflicht zur Arbeitsförderung und fließt deshalb nicht ein. Wer mehr verdient, erhält daher denselben Leistungssatz wie jemand mit einem Gehalt genau an dieser Grenze.
Stand: · zuletzt geprüft:
Arbeitslosengeld-Rechner 2026: Höhe und Dauer berechnen · https://easytools4me.de/arbeitslosengeld-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.