Brutto-Netto-Rechner 2026: Nettogehalt und Abzüge berechnen
Nettogehalt 2026 mit Lohnsteuer und gesetzlichen Sozialabgaben berechnen.
Krankengeld 2026 kalendertäglich und monatlich, brutto und nach Abzügen.
Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.
Sind Sie länger krank, zahlt zuerst Ihr Arbeitgeber: Für bis zu sechs Wochen wegen derselben Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Danach übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse und zahlt Krankengeld (§ 44 SGB V). Dieses Krankengeld ist deutlich niedriger als Ihr bisheriges Nettogehalt, weil es aus zwei Größen abgeleitet wird, die beide unter dem Bruttogehalt liegen. Wie viel netto vorher übrig blieb, rechnen Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner nach.
Ausgangspunkt ist das Regelentgelt: Ihr regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt des letzten abgerechneten Monats, geteilt durch 30 (§ 47 Abs. 2 SGB V). Das Krankengeld beträgt 70 Prozent dieses Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Gleichzeitig gilt eine zweite Obergrenze: Das Krankengeld darf 90 Prozent Ihres kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Gezahlt wird der niedrigere der beiden Beträge.
Welche Grenze greift, hängt an Ihrer Steuer- und Beitragsbelastung. Bei einem Bruttogehalt von 3.000,00 € in Steuerklasse I ohne Kinder bindet die Nettogrenze: Das Krankengeld liegt bei 61,63 € statt bei 70,00 € kalendertäglich. Wer bei gleichem Brutto in Steuerklasse III fünf Kinder unter 25 Jahren hat, zahlt weniger Steuern und Beiträge, hat mit 78,40 € ein höheres Nettoarbeitsentgelt und erhält deshalb die vollen 70,00 € aus der ersten Grenze. Beide Beispiele stehen unten mit allen Zwischenwerten.
Nach oben ist das Regelentgelt gedeckelt: Es kann die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht übersteigen (§ 47 Abs. 6 SGB V). Diese Grenze liegt bei 5.812,50 € im Monat (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026), kalendertäglich also bei 193,75 €. Das höchstmögliche Brutto-Krankengeld beträgt damit 135,63 € pro Kalendertag oder 4.068,90 € für einen vollen Monat. Jedes höhere Gehalt ändert daran nichts mehr. Bis diese Deckelung tatsächlich greift, steigt Ihr Krankengeld aber weiter, weil zwischendurch noch die Nettogrenze bindet.
Während Sie Krankengeld beziehen, bleiben Sie renten-, arbeitslosen- und pflegeversichert (§ 3 SGB VI, § 26 SGB III, § 20 SGB XI). Beitragspflichtig sind dabei nicht das Krankengeld selbst und auch nicht Ihr volles Gehalt, sondern 80 Prozent des Regelentgelts, das der Leistung zugrunde liegt (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Satz 1 Nr. 5 SGB III, § 57 Abs. 2 SGB XI). Von diesen Beiträgen tragen Sie die Hälfte, die andere Hälfte zahlt Ihre Krankenkasse (§ 170 SGB VI, § 347 SGB III, § 59 Abs. 2 SGB XI).
Beiträge zur Krankenversicherung fallen dagegen gar nicht an: Während des Krankengeldbezugs besteht dort Beitragsfreiheit (§ 224 Abs. 1 SGB V). Der Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung und der Abschlag ab dem zweiten Kind wirken dagegen auch hier, denn sie treffen den Anteil des Mitglieds (§ 55 Abs. 3 SGB XI, § 59a SGB XI). Die sächsische Sonderregel des § 58 Abs. 3 SGB XI gilt nur für versicherungspflichtig Beschäftigte: Auf das Krankengeld selbst zahlen Sie in Sachsen denselben Anteil wie überall sonst, lediglich Ihr Nettoarbeitsentgelt in der Vergleichsrechnung fällt anders aus.
Krankengeld wird kalendertäglich berechnet und ausgezahlt, auch an Wochenenden und Feiertagen. Für die Umrechnung auf einen Monat setzt das Gesetz pauschal 30 Tage an, unabhängig davon, ob der Monat 28, 30 oder 31 Tage hat (§ 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Ein Monatsbetrag in diesem Rechner ist deshalb immer der kalendertägliche Betrag mal 30. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit nur einen Teil des Monats, zählen Sie die tatsächlichen Kalendertage und multiplizieren mit dem Tagesbetrag.
Wegen derselben Krankheit zahlt die Krankenkasse längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers werden auf diese Frist angerechnet, sodass rund 72 Wochen Krankengeld verbleiben. Dieser Rechner ermittelt allein die Höhe der Leistung; die Dauer berechnet er nicht, weil dafür der genaue Beginn der Arbeitsunfähigkeit und alle Vorerkrankungszeiten derselben Krankheit nötig wären. Läuft Ihr Anspruch aus, prüfen Sie das Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III oder eine Erwerbsminderungsrente.
Für Krankengeld ab dem 01.01.2027 führt der neue § 47 Abs. 2a SGB V eine eigene Berechnung ein, aber nur für einen bestimmten Fall: Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Tag danach 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG 67 Prozent. Das ist ein eigener Bemessungssatz unmittelbar auf das Nettoarbeitsentgelt, der an die Stelle des gesamten Mechanismus aus Regelentgelt und Nettogrenze tritt, und keine Absenkung der bisherigen Obergrenze (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228). Für ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis, den Fall dieses Rechners, bleibt der allgemeine Satz des Absatzes 1 unverändert.
Beide Beispiele rechnen mit einem Bezugsmonat des Jahres 2026 und mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen von 2,90 %. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.
Das Regelentgelt beträgt 100,00 € pro Kalendertag, 70 Prozent davon sind 70,00 €. Das Nettoarbeitsentgelt liegt bei 68,48 € kalendertäglich, seine Obergrenze deshalb bei 61,63 €. Maßgeblich ist dieser niedrigere Betrag. Davon gehen 7,44 € Rentenversicherung, 1,04 € Arbeitslosenversicherung und 1,92 € Pflegeversicherung ab, zusammen 10,40 €. Ausgezahlt werden 51,23 € pro Kalendertag, für einen vollen Monat mit 30 Tagen also 1.536,90 €.
Das Regelentgelt ist dasselbe wie in Beispiel 1, das Nettoarbeitsentgelt mit 78,40 € aber deutlich höher, weil in Steuerklasse III weniger Lohnsteuer anfällt und der Abschlag zur Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind greift. Seine Obergrenze liegt damit über der ersten Grenze, sodass hier die vollen 70,00 € gezahlt werden. Der Abzug zur Pflegeversicherung sinkt auf 0,64 €, die Abzüge zusammen auf 9,12 €. Netto bleiben 60,88 € pro Kalendertag oder 1.826,40 € im Monat.
Verbindlich berechnet allein Ihre Krankenkasse: Sie liest das Nettoarbeitsentgelt aus der bescheinigten Entgeltabrechnung ab, während dieser Rechner es aus Ihren Angaben mit dem Programmablaufplan für die Lohnsteuer annähert. Zusätzliche, hier nicht abgefragte Merkmale der Entgeltabrechnung wie Freibetrag, Entgeltumwandlung, geldwerter Vorteil oder Faktorverfahren können das Ergebnis um mehrere Euro im Monat verschieben. Reicht das Krankengeld für Ihre laufenden Kosten nicht aus, prüfen Sie mit dem Bürgergeld-Rechner, ob ein aufstockender Anspruch nach § 9 SGB II in Betracht kommt.
Die Krankenkasse ermittelt zuerst das Regelentgelt, also Ihr regelmäßiges Bruttogehalt geteilt durch 30 (§ 47 Abs. 2 SGB V). Davon sind 70 Prozent das Brutto-Krankengeld. Zugleich darf es 90 Prozent Ihres kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der niedrigere der beiden Werte wird gezahlt, bei einem gleichbleibenden Monatsgehalt meist die 90-Prozent-Grenze.
Das Regelentgelt ist auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt (§ 47 Abs. 6 SGB V). Sie beträgt 2026 monatlich 5.812,50 €, geteilt durch 30 also 193,75 € pro Kalendertag. 70 Prozent davon ergeben ein Höchstkrankengeld von 135,63 € kalendertäglich, das sind 4.068,90 € für einen vollen Monat mit 30 Tagen.
Vom Krankengeld tragen Sie die halben Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; die andere Hälfte zahlt die Krankenkasse (§ 170 SGB VI, § 347 SGB III, § 59 SGB XI). Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent des Regelentgelts, nicht das volle Krankengeld. Beiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, denn während des Krankengeldbezugs besteht dort Beitragsfreiheit (§ 224 Abs. 1 SGB V).
Wegen derselben Krankheit zahlt die Krankenkasse längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach § 3 EFZG werden dabei angerechnet, sodass in der Praxis rund 72 Wochen Krankengeld verbleiben. Dieser Rechner ermittelt die Höhe der Leistung, nicht ihre Dauer.
Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, gilt ab dem 01.01.2027 der neue § 47 Abs. 2a SGB V: Das Krankengeld beträgt dann 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228). Für ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis bleibt es bei der Berechnung dieses Rechners.
Stand: · zuletzt geprüft:
Krankengeld-Rechner 2026: Höhe und Auszahlung berechnen · https://easytools4me.de/krankengeld-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.