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Firmenwagenrechner: geldwerten Vorteil berechnen

Geldwerten Vorteil für den Firmenwagen berechnen, inklusive E-Auto-Sätze.

Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Rabatte und der tatsächlich gezahlte Kaufpreis zählen nicht.

Fahrzeugtyp

Bestimmt, ob die volle 1-%-Regelung oder ein reduzierter Satz für Elektro- oder Hybridfahrzeuge gilt. Die beiden Felder darunter gelten nur für Plug-in-Hybride und bleiben sonst inaktiv.

Nur für Plug-in-Hybride: CO2-Ausstoß laut Fahrzeugschein oder WLTP-Angabe.

Nur für Plug-in-Hybride: rein elektrische Reichweite laut Fahrzeugschein oder WLTP-Angabe.

Einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Für den Methodenvergleich: Anzahl der Tage im Jahr, an denen Sie den Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzen. Mehr Fahrten als gesetzlich zulässig werden für den Vergleich gedeckelt.

Vereinbarte monatliche Zuzahlung an den Arbeitgeber für die Privatnutzung; mindert den geldwerten Vorteil, höchstens bis auf 0 Euro.

Berechnet wird ausschließlich die pauschale Nutzungswertmethode für einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Die Fahrtenbuchmethode, Familienheimfahrten und die Kostendeckelung sind nicht enthalten.

Geldwerter Vorteil pro Monat720,00 €

Geldwerter Vorteil pro Jahr
8.640,00 €
Grundbetrag, Privatnutzung
450,00 €
Zuschlag Arbeitsweg, 0,03-%-Methode
270,00 €
Bemessungsgrundlage nach Reduktion und Abrundung
45.000 €
Angewendeter Prozentsatz
1,00 %

Methodenvergleich für den Arbeitsweg

Geldwerter Vorteil pro Jahr
8.640,00 €
Vorteil pro Jahr, Einzelbewertung
8.640,00 €
Zuschlag Arbeitsweg, Einzelbewertung, gedeckelt
3.240,00 €
Ersparnis durch Einzelbewertung pro Jahr
0,00 €

Für Ihren Verbrenner mit einem Bruttolistenpreis von 45.000,00 € (1 % angewendet) beträgt der geldwerte Vorteil 720,00 € pro Monat, davon 450,00 € für die Privatnutzung und 270,00 € für den Arbeitsweg von 20 km. Auf das Jahr gerechnet sind das 8.640,00 €.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Fahrtenbuchmethode
  • Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
  • Selbstständige und Gewinnermittler
  • Fahrzeugpool mit mehreren Nutzern
  • Ältere Anschaffungsjahre mit früheren Schwellenwerten
  • Einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten
  • Elektrofahrräder und S-Pedelecs
  • Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil
  • Kostendeckelung auf die tatsächlichen Fahrzeugkosten
  • Keine Lohnsteuerberatung
Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Ein Dienstwagen, den Sie auch privat fahren dürfen, ist Arbeitslohn in Blechform. Weil sich der Wert dieser Nutzung schlecht beziffern lässt, gibt das Gesetz eine Pauschale vor: Für jeden Kalendermonat gilt 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dürfen Sie damit auch zur Arbeit fahren, kommen 0,03 % je Entfernungskilometer und Monat hinzu (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei 35.000 Euro Listenpreis und 20 Kilometern einfacher Strecke sind das 350,00 Euro für die Privatnutzung plus 210,00 Euro für den Arbeitsweg, zusammen 560,00 Euro im Monat. Ausgezahlt wird davon nichts: Der Betrag erhöht Ihr Bruttoentgelt, und darauf fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an.

Was zum Bruttolistenpreis zählt

Maßgeblich ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Umsatzsteuer und werkseitig eingebauter Sonderausstattung. Was Sie tatsächlich gezahlt haben, spielt keine Rolle: Ein Rabatt von 20 % senkt den geldwerten Vorteil um keinen Cent, und bei einem Gebrauchtwagen gilt weiterhin der Neupreis von damals. Nachträglich eingebautes Zubehör bleibt außen vor. Der so ermittelte Preis wird auf volle 100 Euro abgerundet (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR), aus 35.326 Euro werden also 35.300 Euro und daraus ein Grundbetrag von 353,00 Euro im Monat.

Elektro- und Hybridfahrzeuge: ein Viertel oder die Hälfte

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge zählt nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage, solange dieser 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG mit § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG für Anschaffungen nach dem 30.06.2025). Wirtschaftlich sind das 0,25 % statt 1 %. Plug-in-Hybride werden halbiert, wenn sie höchstens 50 g/km CO2 ausstoßen oder mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG); eine der beiden Bedingungen genügt. Dieselbe Halbierungsregel fängt Elektroautos oberhalb der Preisgrenze auf, denn 0 g/km erfüllen die CO2-Bedingung unabhängig vom Preis.

Die Reihenfolge der beiden Rechenschritte entscheidet über das Ergebnis, und sie ist eindeutig: erst reduzieren, dann auf volle 100 Euro abrunden. Bei 52.734 Euro Bruttolistenpreis sind ein Viertel 13.183,50 Euro, abgerundet 13.100 Euro. Wer zuerst abrundet und dann viertelt, landet bei 13.175 Euro und rechnet dauerhaft 75 Euro zu hoch. Das BMF-Schreiben vom 05.11.2021 legt die Reihenfolge so fest.

An beiden Schwellen steht eine Klippe, kein sanfter Übergang. Ein Elektroauto für exakt 100.000 Euro wird noch geviertelt, eines für 100.000,01 Euro nur noch halbiert: Der Grundbetrag springt von 250,00 Euro auf 500,00 Euro im Monat, ausgelöst durch einen Cent. Genauso beim Hybrid, dessen elektrische Reichweite mit 80 Kilometern angegeben ist statt mit 79. Wenn Sie ein Fahrzeug knapp unterhalb einer dieser Grenzen bestellen, lohnt der Blick auf jede spätere Preisanpassung und auf jede Sonderausstattung, die noch dazukommt.

Der Arbeitsweg: Pauschale oder Einzelbewertung

Die 0,03-%-Pauschale unterstellt 15 Fahrten im Monat, unabhängig davon, wie oft Sie wirklich fahren. Wer im Homeoffice arbeitet, krank ist oder Urlaub hat, mindert sie damit nicht: Einzelne Tage bleiben nach dem BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 12, ohne Wirkung. Nur zwei Wege führen aus der Pauschale heraus, ein für volle Kalendermonate ausgesprochenes Nutzungsverbot oder die Einzelbewertung: 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt, begrenzt auf 180 Fahrten im Kalenderjahr (BMF vom 03.03.2022, Rn. 13).

Bei genau 180 Fahrten führen beide Methoden zum identischen Jahresbetrag, denn 0,002 % mal 180 ergibt dieselben 0,36 % wie 0,03 % mal zwölf Monate. Darunter wird die Einzelbewertung günstiger, und zwar linear: Bei 90 Fahrten kostet der Arbeitsweg nur die Hälfte. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber monatlich schriftlich mitteilen, an welchen Tagen Sie gefahren sind, und dass die Methode für das ganze Kalenderjahr einheitlich angewendet wird. Der Arbeitgeber muss mitspielen; ist er dazu nicht bereit, holen Sie die Einzelbewertung in Ihrer Einkommensteuererklärung nach.

Nutzungsentgelt: was eine Zuzahlung bringt

Zahlen Sie Ihrem Arbeitgeber ein vereinbartes monatliches Entgelt für die Privatnutzung, mindert das den geldwerten Vorteil Euro für Euro (BMF vom 03.03.2022, Rn. 52 bis 57, gestützt auf die BFH-Urteile vom 22.09.2010). Die Minderung endet bei null: Aus 287,50 Euro Vorteil und 400,00 Euro Zuzahlung wird kein negativer Arbeitslohn und kein Werbungskostenabzug, sondern schlicht 0,00 Euro, und der übersteigende Teil lässt sich auch nicht in einen anderen Monat verschieben. Eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten wird anders behandelt, nämlich ratierlich über die vereinbarte Nutzungsdauer verteilt (BFH vom 16.12.2020, VI R 19/18); dieser Rechner bildet nur das laufende monatliche Entgelt ab.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Fahrtenbuchmethode: der Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) wird nicht berechnet. Er kann günstiger sein als beide hier verglichenen Pauschalmethoden, verlangt aber lückenlose Aufzeichnungen über das ganze Jahr.
  • Familienheimfahrten: bei doppelter Haushaltsführung gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ein eigener Fall mit demselben Satz von 0,002 %, aber anderer Bemessungsgrundlage.
  • Selbstständige und Gewinnermittler: für Betriebsvermögen greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit der Voraussetzung der überwiegend betrieblichen Nutzung. Dieser Rechner ist für Arbeitnehmer mit einem überlassenen Dienstwagen.
  • Fahrzeugpool: teilen sich mehrere Berechtigte mehrere Fahrzeuge, gilt R 8.1 Abs. 10 LStR. Hier wird von genau einem Fahrzeug und einem Nutzer ausgegangen.
  • Ältere Anschaffungsjahre: die früheren Preisgrenzen von 40.000, 60.000 und 70.000 Euro, die bis 2024 geltende Reichweitenschwelle von 60 Kilometern und das ältere Batteriekosten-Abzugsmodell sind nicht abgebildet.
  • Einmalige Zuzahlung: nur ein laufendes monatliches Nutzungsentgelt wird berücksichtigt.
  • Elektrofahrräder und S-Pedelecs: die analoge Viertelregelung für verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug geltende Elektrofahrräder ist nicht enthalten.
  • Sozialversicherung: der Vorteil ist auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Berechnet wird hier nur der Vorteil selbst, nicht die daraus folgenden Beiträge.
  • Kostendeckelung: übersteigt der pauschale Nutzungswert nachweislich die dem Arbeitgeber insgesamt entstandenen Fahrzeugkosten, ist er auf diese zu begrenzen (BMF vom 03.03.2022, Rn. 8). Die tatsächlichen Gesamtkosten kennt dieser Rechner nicht.
  • Keine Lohnsteuerberatung: das Ergebnis ist eine Modellrechnung zur pauschalen Nutzungswertmethode, kein verbindlicher Lohnsteuerabzug.

Wie es weitergeht: vom Vorteil zum Nettogehalt

Der geldwerte Vorteil wandert als Sachbezug in die Lohnabrechnung, erhöht das steuer- und beitragspflichtige Brutto und schmälert damit das ausgezahlte Netto, ohne dass Geld fließt. Wie viel es kostet, hängt von Steuerklasse, Beitragssätzen und Grenzsteuersatz ab. Rechnen Sie es im Brutto-Netto-Rechner nach, indem Sie den Vorteil zu Ihrem Bruttogehalt addieren und das Ergebnis mit dem Netto ohne Firmenwagen vergleichen. Wer den Arbeitsweg ohnehin von der Steuer absetzt, sollte den Vorteil zusammen mit der Entfernungspauschale betrachten: Dieselbe Strecke erhöht hier den Vorteil und senkt dort das zu versteuernde Einkommen.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: die Rechenreihenfolge beim Elektroauto

Bruttolistenpreis 52.734 Euro, vollelektrisch, 18 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte. Ein Viertel des Listenpreises sind 13.183,50 Euro, abgerundet auf 13.100 Euro. Daraus ergeben sich 131,00 Euro Grundbetrag und 13.100 × 0,0003 × 18 = 70,74 Euro für den Arbeitsweg, zusammen 201,74 Euro im Monat oder 2.420,88 Euro im Jahr. Hätte der Rechner zuerst abgerundet und dann geviertelt, stünden hier 13.175 Euro Bemessungsgrundlage, ein um 0,75 Euro höherer Grundbetrag von 131,75 Euro und im Monat zusammen 202,90 statt 201,74 Euro. Beispiel öffnen.

Beispiel 2: der Methodenvergleich bei 90 Fahrten

Bruttolistenpreis 35.000 Euro, Verbrenner, 20 Kilometer, und Sie fahren an 90 Tagen im Jahr ins Büro. Die Pauschale kennt diese Zahl nicht und bleibt bei 6.720,00 Euro im Jahr. Die Einzelbewertung rechnet 35.000 × 0,00002 × 20 × 90 = 1.260,00 Euro Arbeitsweg-Zuschlag statt der 2.520,00 Euro der Pauschale, macht 5.460,00 Euro im Jahr und damit 1.260,00 Euro weniger geldwerten Vorteil. Beispiel öffnen. Ab 180 Fahrten verschwindet der Unterschied vollständig, darüber hinaus wird nicht weitergerechnet, denn die Einzelbewertung endet gesetzlich bei 180 Fahrten.

Häufige Fragen

Wie wird der geldwerte Vorteil beim Firmenwagen berechnet?

Nach der pauschalen Nutzungswertmethode aus zwei Bausteinen: 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises für die Privatnutzung und zusätzlich 0,03 % desselben Betrags je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Bei einem Listenpreis von 35.000 Euro und 20 Kilometern einfacher Strecke sind das 350 Euro plus 210 Euro, zusammen 560 Euro im Monat. Dieser Betrag ist Sachbezug, erhöht also Ihr Bruttoentgelt und wird darüber versteuert und verbeitragt.

Welcher Listenpreis zählt für die 1-Prozent-Regelung?

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Umsatzsteuer und werkseitig eingebauter Sonderausstattung. Der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, ausgehandelte Rabatte und später nachgerüstetes Zubehör bleiben außen vor, und auch bei einem Gebrauchtwagen gilt der damalige Neupreis. Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR): aus 35.326 Euro werden 35.300 Euro, aus denen sich der Grundbetrag von 353 Euro ergibt.

Ab welchem Preis gilt für Elektroautos nur die 0,25-Prozent-Regelung?

Bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro, für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 (§ 52 Abs. 12 Satz 6 EStG). Bis einschließlich dieser Grenze zählt nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage, wirtschaftlich also 0,25 % statt 1 %. Einen Cent darüber wird der Listenpreis nur noch halbiert, der wirksame Satz verdoppelt sich damit auf 0,5 %. Die Grenze schließt den Wert selbst ein: genau 100.000 Euro sind noch begünstigt, 100.000,01 Euro nicht mehr.

Wann lohnt sich die Einzelbewertung statt der 0,03-Prozent-Pauschale?

Sobald Sie an weniger als 180 Tagen im Jahr zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Die Einzelbewertung setzt je tatsächlicher Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer an und ist auf 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt (BMF vom 03.03.2022, Rn. 13). Bei genau 180 Fahrten kommen beide Methoden auf denselben Jahresbetrag. Wer nur 90-mal fährt, halbiert den Zuschlag: bei 35.000 Euro und 20 Kilometern 1.260 statt 2.520 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber braucht dafür Ihre monatliche schriftliche Aufstellung der Fahrttage.

Mindert ein Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil?

Ja. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes monatliches Nutzungsentgelt für die Privatnutzung wird vom pauschalen Nutzungswert abgezogen, höchstens jedoch bis auf 0 Euro (BMF vom 03.03.2022, Rn. 52 bis 57). Zahlen Sie mehr, als der Vorteil ausmacht, entsteht daraus weder negativer Arbeitslohn noch ein Werbungskostenabzug, und der übersteigende Betrag lässt sich auch nicht in einen anderen Monat mitnehmen. Eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten wird anders behandelt und ist in diesem Rechner nicht enthalten.

Wie wirkt sich der geldwerte Vorteil auf mein Nettogehalt aus?

Er erhöht Ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt, ohne dass Geld fließt: Lohnsteuer und Sozialabgaben darauf mindern das ausgezahlte Netto. Wie stark, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % und einem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung von rund 20 % kosten 560 Euro geldwerter Vorteil etwa 280 Euro Netto im Monat. Den genauen Betrag ermitteln Sie im Brutto-Netto-Rechner, indem Sie den Vorteil zum Bruttogehalt addieren und das Ergebnis mit Ihrem Netto ohne Firmenwagen vergleichen.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Firmenwagenrechner: geldwerter Vorteil berechnen · https://easytools4me.de/firmenwagen-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 06.08.2026

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