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Pendlerpauschale-Rechner 2026

Entfernungspauschale und Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Vergleich berechnen.

Kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, in Kilometern. Eine längere Strecke zählt nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Tage im Jahr, an denen Sie tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Der Arbeitstage-Rechner ermittelt die genaue Zahl für Ihr Bundesland und Ihren Zeitraum.

Arbeitstage genau berechnen

Nur bei einem eigenen oder vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassenen Kraftwagen entfällt die 4.500-€-Grenze.

Erweiterte Angabe: tatsächliche ÖPNV-Kosten

Nur ausfüllen, wenn Ihre nachgewiesenen Kosten für Bus, Bahn oder ein ÖPNV-Ticket die Entfernungspauschale übersteigen könnten.

Anzusetzender Betrag1.254,00 €

Entfernungspauschale (§ 9 EStG)
1.254,00 €
Steuerlich wirksamer Betrag
24,00 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Vergleichswert)
1.230,00 €

Bei 15 km einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.254,00 €. Das liegt 24,00 € über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 €. Bei einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag mindert dieser übersteigende Betrag Ihre Steuerlast, sofern Sie keine weiteren Werbungskosten geltend machen.

Rechenweg ansehen

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner bildet die Entfernungspauschale und ihren Vergleich mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab, nicht die vollständige Steuererklärung. Diese Punkte sind bewusst nicht enthalten:

  1. Andere Werbungskosten. Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten fließen nicht ein; wer solche Kosten zusätzlich hat, überschreitet den Arbeitnehmer-Pauschbetrag entsprechend früher als hier ausgewiesen.
  2. Keine Dienstreisen. Für Auswärtstätigkeiten gilt die Reisekostenpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, weiterhin 0,30 € je gefahrenem Kilometer; das ist eine andere Vorschrift als die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg und wird hier nicht gerechnet.
  3. Nur eine erste Tätigkeitsstätte. Wechselnde Einsatzorte, mehrere Tätigkeitsstätten oder unterschiedliche Homeoffice-Anteile werden nicht abgebildet; der Rechner geht von einer festen Entfernung für alle eingegebenen Arbeitstage aus.
  4. Keine Vorjahres-Staffelung. Für 2022 bis 2025 galten 0,30 €/km für die Kilometer 1 bis 20 und 0,38 €/km ab dem 21. Kilometer; dieser Rechner bildet ausschließlich die seit 01.01.2026 geltende, einheitliche Regelung ab.
  5. Kein Sonderrecht für Menschen mit Behinderung. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG können Berechtigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70, oder von mindestens 50 mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen (Nachweis nach Satz 4 durch amtliche Unterlagen); dieses Wahlrecht rechnet dieser Rechner nicht mit.
  6. Flugstrecken und steuerfreie Sammelbeförderung liegen außerhalb dieser Rechnung. Für Flugstrecken gilt die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht; anzusetzen sind dort die tatsächlichen Aufwendungen. Für Tage mit einer vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Sammelbeförderung entfällt die Entfernungspauschale ebenfalls. Beides bildet dieser Rechner nicht ab.
  7. Keine Berücksichtigung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse. Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für ein Jobticket oder ein Deutschlandticket steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG), mindert das den abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG). Der Rechner geht von vollständig selbst getragenen Kosten aus.
  8. Keine Mobilitätsprämie. Wer mit dem zu versteuernden Einkommen nahe am oder unter dem Grundfreibetrag liegt, kann statt der Steuerersparnis eine Mobilitätsprämie von 14 % auf den Teil der Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer beantragen (§§ 101 bis 109 EStG). Dieser Rechner prüft die Einkommensvoraussetzung nicht und berechnet keine Mobilitätsprämie; er weist im Ergebnis nur auf die Möglichkeit hin.
  9. Keine Steuerberatung. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung auf Basis Ihrer Angaben, keine verbindliche Steuerberatung und kein Ersatz für den tatsächlichen Steuerbescheid.

So wird gerechnet

Die Entfernungspauschale ist eine einzelne Multiplikation: volle Kilometer der einfachen Entfernung mal Arbeitstage im Jahr mal 0,38 €/km (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Seit dem 01.01.2026 gilt dieser Satz einheitlich vom ersten Kilometer an: Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die bis 2025 geltende Staffelung abgelöst, die für die Kilometer 1 bis 20 nur 0,30 €/km ansetzte und erst ab dem 21. Kilometer auf 0,38 €/km stieg.

Nur volle Kilometer zählen

Angefangene Kilometer entfallen ersatzlos: Bei einer Entfernung von 14,6 km rechnet der Rechner mit 14 km, nicht mit 15 km, und niemals kaufmännisch gerundet. 14 km mal 200 Arbeitstage mal 0,38 €/km ergeben 1.064,00 €, nicht die 1.140,00 €, die ein fälschlich auf 15 km aufgerundeter Wert liefern würde.

Die 4.500-Euro-Grenze und die Pkw-Ausnahme

Ohne eigenen oder Ihnen zur Nutzung überlassenen Pkw ist die jährliche Entfernungspauschale auf 4.500,00 € gedeckelt; mit einem solchen Fahrzeug entfällt diese Grenze vollständig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG). Bei 80 km einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen ergibt die Rechnung roh 6.688,00 €: Ohne Pkw werden daraus 4.500,00 €, mit eigenem oder überlassenem Pkw bleiben es die vollen 6.688,00 €.

Die Vergleichsrechnung mit tatsächlichen ÖPNV-Kosten

Übersteigen Ihre nachgewiesenen Kosten für Bus, Bahn oder ein ÖPNV-Ticket die Entfernungspauschale, setzt das Finanzamt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG den höheren ÖPNV-Betrag an, anstelle der Pauschale und nicht zusätzlich zu ihr. Bei 25 km einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen beträgt die Entfernungspauschale 2.090,00 €; liegen die tatsächlichen ÖPNV-Kosten bei 2.500,00 €, setzt der Rechner die 2.500,00 € an. Ohne einen Arbeitsweg, also bei 0 km Entfernung, greift diese Vergleichsrechnung nicht: eine eingegebene ÖPNV-Kostenangabe wird dann nicht berücksichtigt.

Das Verhältnis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Das Finanzamt zieht ohnehin automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 € ab (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Ihre Entfernungspauschale mindert die Steuerlast deshalb nur insoweit, als sie zusammen mit weiteren Werbungskosten diesen Betrag übersteigt; der übersteigende Teil ist der steuerlich wirksame Betrag, den der Rechner gesondert ausweist.

Die Mobilitätsprämie als Alternative

Wer mit dem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und deshalb wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, kann statt der Steuerersparnis eine Mobilitätsprämie beantragen: 14 % auf den Teil der Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer (§§ 101 bis 109 EStG), durch das Steueränderungsgesetz 2025 entfristet. Liegt Ihre Entfernung unter 21 km, ist diese Basis 0, weshalb der Rechner den Hinweis dann nicht anzeigt.

Arbeitstage ermitteln

Die Zahl der Arbeitstage ermittelt dieser Rechner nicht selbst, sondern verlangt sie als Eingabe. Für die genaue Zahl je Bundesland und Zeitraum, einschließlich der Feiertage, nutzen Sie den Arbeitstage-Rechner.

Was der Rechner nicht berücksichtigt

Weitere Werbungskosten, Dienstreisen, mehrere Tätigkeitsstätten, die Vorjahres-Staffelung, das Behinderten-Wahlrecht, Flugstrecken und steuerfreie Sammelbeförderung, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und die Mobilitätsprämie sind hier nicht gerechnet; alle neun Punkte stehen ausführlich im Abschnitt „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt" oben.

Rechenbeispiel

Beispiel 1, Standardfall mit Pauschbetrag-Vergleich: 15 km einfache Entfernung, 220 Arbeitstage, kein eigener Pkw, keine ÖPNV-Angabe. 15 km mal 220 Arbeitstage mal 0,38 €/km ergeben 1.254,00 € Entfernungspauschale. Davon liegen 24,00 € über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 €; nur dieser Teil mindert die Steuerlast, sofern das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Beispiel im Rechner öffnen.

Beispiel 2, ÖPNV-Günstigerprüfung: 25 km einfache Entfernung, 220 Arbeitstage, kein eigener Pkw, tatsächliche ÖPNV-Kosten 2.500 €. Die Entfernungspauschale beträgt 25 km mal 220 Arbeitstage mal 0,38 €/km gleich 2.090,00 €. Da die tatsächlichen ÖPNV-Kosten mit 2.500,00 € höher liegen, setzt das Finanzamt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG den höheren Betrag von 2.500,00 € an. Beispiel im Rechner öffnen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

Seit dem 01.01.2026 gilt einheitlich 0,38 € für jeden vollen Entfernungskilometer, unabhängig vom Verkehrsmittel und ohne die bis 2025 geltende Staffelung von 0,30 € für die ersten 20 Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, eingeführt durch das Steueränderungsgesetz 2025). Ohne eigenen Pkw ist die Jahrespauschale auf 4.500 € gedeckelt.

Zählen bei der Entfernungspauschale nur volle Kilometer?

Ja. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG spricht ausdrücklich von „jedem vollen Kilometer": Angefangene Kilometer entfallen ersatzlos. Bei 14,6 km einfacher Entfernung rechnet das Finanzamt also mit 14 km, nicht mit 15 km; es wird immer abgerundet, nie auf- oder kaufmännisch gerundet.

Gilt die 4.500-Euro-Grenze auch für Autofahrer?

Nein. Die 4.500-€-Grenze gilt nur, wenn Sie kein eigenes oder Ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug für den Arbeitsweg nutzen. Fahren Sie mit dem eigenen oder einem überlassenen Pkw, ist ein höherer Betrag anzusetzen, soweit die Rechnung ihn ergibt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG); bei 80 km und 220 Arbeitstagen sind das 6.688 € statt der gedeckelten 4.500 €.

Wann bringt die Entfernungspauschale wirklich eine Steuerersparnis?

Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten, einschließlich der Entfernungspauschale, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG), den das Finanzamt ohnehin automatisch abzieht. Nur der übersteigende Teil mindert bei einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag tatsächlich die Steuerlast.

Zählt bei der Entfernungspauschale die Strecke für Hin- und Rückweg zusammen?

Nein. Angesetzt wird für jeden Arbeitstag die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht Hin- und Rückweg zusammengerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG). Bei 15 km einfacher Entfernung rechnet der Rechner also mit 15 km je Arbeitstag, nicht mit 30 km; die einmalige Kilometerzahl pro Tag deckt beide Fahrtrichtungen bereits ab, ohne dass die Strecke verdoppelt wird.

Was ist die Mobilitätsprämie und wer bekommt sie?

Die Mobilitätsprämie nach §§ 101 bis 109 EStG richtet sich an Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und die deshalb wenig oder keine Einkommensteuer zahlen. Sie beträgt 14 % auf den Teil der Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer und wird auf gesonderten Antrag gewährt; das Steueränderungsgesetz 2025 hat die zuvor befristete Regelung entfristet.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

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Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 06.08.2026

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