Bürgergeld-Rechner 2026: Anspruch & Höhe berechnen
Bürgergeld-Anspruch aus Regelbedarf, Miete, Mehrbedarf und Einkommen berechnen.
Witwenrente berechnen: Höhe und Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ermitteln.
Der Rechner berücksichtigt als anrechenbares Einkommen ausschließlich Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung. Eigene Renten, Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Elterngeld, Vermögenseinkommen und ausländische Hinterbliebenenbezüge werden nicht berechnet. Ebenfalls nicht berechnet werden der Zugangsfaktor der Hinterbliebenenrente, die Versorgungsehe-Vermutung bei einer Ehedauer unter einem Jahr, die allgemeine Wartezeit und die Rente der verstorbenen Person selbst: Diese tragen Sie als Bruttomonatsbetrag ein, eine Schätzung liefert der Rentenschätzung-Rechner.
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Die Witwenrente oder Witwerrente ist ein fester Anteil der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder bezogen hätte: Rente der verstorbenen Person × Rentenartfaktor, außerhalb des Sterbevierteljahrs vermindert um die Anrechnung eigenen Einkommens. Die drei Vorschriften dahinter sind § 46 SGB VI für den Anspruch, § 67 SGB VI für den Rentenartfaktor und § 97 SGB VI für die Einkommensanrechnung.
Die große Witwenrente mit 55 Prozent setzt eines von drei Merkmalen voraus (§ 46 Abs. 2 SGB VI): Sie erziehen ein Kind unter 18 Jahren, Sie sind erwerbsgemindert, oder Sie haben die Altersgrenze erreicht. Ohne eines dieser Merkmale besteht die kleine Witwenrente mit 25 Prozent. Zwei Klarstellungen des Gesetzes werden oft übersehen: § 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI verlangt nur, dass Sie erwerbsgemindert sind, die teilweise Erwerbsminderung genügt also (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Und § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI zählt beim Merkmal „Kindererziehung“ auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister im Haushalt mit sowie die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, und zwar auch nach dessen 18. Geburtstag.
Bezog die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt bereits eine eigene Rente, wird für den Sterbemonat noch diese geleistet; Ihre Witwenrente beginnt am Ersten des Folgemonats (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Bezog sie keine, wird die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet (Satz 2).
In den 3 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat beträgt der Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI): Sie erhalten die Rente der verstorbenen Person in voller Höhe, und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Der Sterbemonat selbst gehört nicht dazu.
Für Altfälle gilt der Vertrauensschutz der § 242a Abs. 1 und § 255 Abs. 1 SGB VI: Ist die verstorbene Person vor dem 01.01.2002 gestorben, oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens einer der beiden Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt der Rentenartfaktor der großen Witwenrente 60 Prozent statt 55 Prozent. „Mindestens ein Ehegatte“ heißt: Es genügt, dass die hinterbliebene Person selbst vor diesem Tag geboren ist.
Die kleine Witwenrente besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Im Vertrauensschutz entfällt diese Frist, der Satz von 25 Prozent bleibt aber (§ 242a Abs. 1 SGB VI).
Die Altersgrenze steigt nach § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI stufenweise von 45 Jahren auf 47 Jahre, gestaffelt nach dem Todesjahr der verstorbenen Person. Die höhere Rente wird dabei erst ab dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI); das Lebensalter selbst ist mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag vollendet (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Wer die Altersgrenze am 15. eines Monats erreicht, bekommt die große Witwenrente deshalb erst ab dem Ersten des Folgemonats.
Außerhalb des Sterbevierteljahrs wird eigenes Einkommen angerechnet, in drei Schritten. Vom Bruttoarbeitsentgelt zieht die Rentenversicherung 40 Prozent pauschal ab (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV). Vom so ermittelten Nettoeinkommen bleibt ein Freibetrag frei: das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, zuzüglich des 5,6fachen je Kind mit Anspruch auf Waisenrente (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet (Satz 3). Welches Einkommen überhaupt maßgeblich ist, regelt § 18b Abs. 2 SGB IV: der Durchschnitt des im letzten Kalenderjahr erzielten Arbeitsentgelts einschließlich Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Welche weiteren Einkommensarten zählen, etwa eigene Renten, Erwerbsersatzeinkommen, Elterngeld und Vermögenseinkommen, steht in § 18a Abs. 1 SGB IV; dieser Rechner bildet nur das Arbeitsentgelt ab.
Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2026 42,52 € je Entgeltpunkt (§ 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026). Daraus ergibt sich ein Freibetrag von 1.122,53 € im Monat, zuzüglich 238,11 € für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Erst was Ihr pauschaliertes Nettoeinkommen darüber hinaus erreicht, mindert die Witwenrente.
Der Anspruch besteht nur, solange nicht wieder geheiratet wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI); die Lebenspartnerschaft steht der Ehe gleich (Abs. 4 Satz 1). Bei der ersten Wiederheirat wird die Rente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden (§ 107 SGB VI). Wird die neue Ehe wieder aufgelöst oder für nichtig erklärt, lebt der Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI).
Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI), und die letzte Dezimalstelle wird ab der Ziffer 5 um 1 erhöht (§ 121 Abs. 2 SGB VI). Der Rechner rundet deshalb nach jedem Schritt auf Cent und nicht erst am Ende.
Nicht berechnet werden die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI), die Versorgungsehe-Vermutung bei kurzer Ehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI), der Zugangsfaktor der Hinterbliebenenrente (§ 77 Abs. 2 SGB VI), Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommen sowie die Rente der verstorbenen Person selbst; alle Punkte stehen unten im Block „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt“. Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Rückwirkend wird eine Hinterbliebenenrente für höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet (§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), ein später Antrag verringert deshalb die Nachzahlung.
| Rentenart | Voraussetzung | Satz |
|---|---|---|
| Große Witwenrente/Witwerrente | Kind unter 18 Jahren oder häusliche Sorge für ein behindertes Kind, Erwerbsminderung oder Altersgrenze erreicht (§ 46 Abs. 2 SGB VI) | 55 Prozent |
| Große Witwenrente/Witwerrente (altes Recht) | wie oben, zusätzlich Vertrauensschutz nach § 242a Abs. 1 und § 255 Abs. 1 SGB VI | 60 Prozent |
| Kleine Witwenrente/Witwerrente | keines der drei Merkmale erfüllt; befristet auf 24 Kalendermonate (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) | 25 Prozent |
| Kleine Witwenrente/Witwerrente (unbefristet) | wie oben, aber mit Vertrauensschutz nach § 242a Abs. 1 SGB VI, deshalb ohne Frist | 25 Prozent |
| Sterbevierteljahr | 3 Kalendermonate nach dem Sterbemonat, ohne Einkommensanrechnung (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI) | 100 Prozent |
Stirbt eine Person am 15. März, die bereits eine Altersrente bezog, wird die Märzrente noch an sie gezahlt. Die Witwenrente beginnt am 1. April (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), und das Sterbevierteljahr umfasst April, Mai und Juni: In diesen 3 Monaten wird die volle Rente ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Ab Juli gilt der reguläre Rentenartfaktor.
Bezog die verstorbene Person noch keine Rente, beginnt die Witwenrente bereits am Todestag (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI); für den Sterbemonat wird dann nur ein anteiliger Betrag gezahlt (§ 123 Abs. 3 SGB VI), den dieser Rechner nicht ausweist. In diesem Fall mindert der Zugangsfaktor die Hinterbliebenenrente zusätzlich, sofern die verstorbene Person beim Tod das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI); hatte sie es bereits vollendet, bleibt der Zugangsfaktor bei 1,0 und die Minderung entfällt.
Maßgeblich ist das Todesjahr der verstorbenen Person, nicht Ihr eigener Jahrgang. Die Tabelle des § 242a Abs. 5 SGB VI hebt die Grenze in Monatsschritten an; ab dem Todesjahr 2029 beträgt sie 47 Jahre.
| Todesjahr | Altersgrenze |
|---|---|
| bis 2011 | 45 Jahre |
| 2023 | 46 Jahre |
| 2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Erreichen Sie die Altersgrenze später, wechselt die kleine Witwenrente nicht automatisch in diesem Rechner: Rufen Sie ihn dann mit dem aktuellen Datum erneut auf.
Das Hinterbliebenenrentenrecht wurde zum 01.01.2002 umgestellt. Wer noch unter das alte Recht fällt, erhält 60 Prozent statt 55 Prozent und eine unbefristete kleine Witwenrente. Voraussetzung ist entweder ein Tod vor diesem Stichtag, oder eine vor dem Stichtag geschlossene Ehe und mindestens ein vor dem 02.01.1962 geborener Ehegatte. Beide Teile der zweiten Alternative müssen zusammen vorliegen: Eine alte Ehe allein genügt nicht.
Beim Geburtsdatum gilt das Gegenteil: Dort genügt es, dass einer der beiden Ehegatten früh genug geboren ist. Deshalb fragt der Rechner die verstorbene Person über eine Checkbox ab und prüft Ihr eigenes Geburtsdatum zusätzlich selbst, sobald Sie es angeben. Für vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen gilt außerdem die Versorgungsehe-Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht (§ 242a Abs. 3 SGB VI).
Angerechnet wird nicht das Bruttoeinkommen und auch nicht Ihr tatsächliches Netto, sondern ein pauschaliertes Nettoeinkommen: das Bruttoarbeitsentgelt vermindert um 40 Prozent (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV). Für Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gelten stattdessen 27,5 vom Hundert und für Beschäftigte im Sinne des § 172 Abs. 1 SGB VI 30,5 vom Hundert; diese beiden Sätze bildet der Rechner nicht ab.
Vom pauschalierten Nettoeinkommen bleibt der Freibetrag frei. Er beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 €, also 1.122,53 € im Monat, und steigt um das 5,6fache, also 238,11 €, für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Mitzählen dürfen Sie dabei auch eigene Kinder, die nur deshalb keinen Waisenrentenanspruch haben, weil sie kein Kind der verstorbenen Person sind (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.
Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 1986 findet die Einkommensanrechnung nach § 314 Abs. 1 SGB VI überhaupt nicht statt. Diesen Fall lehnt der Rechner sichtbar ab, statt einen zu niedrigen Betrag auszuweisen. In Vertrauensschutzfällen bleibt Vermögenseinkommen ohnehin außer Betracht, weil § 114 Abs. 1 SGB IV das zu berücksichtigende Einkommen dort auf Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen begrenzt.
Eine erwerbsgeminderte Witwe erhält eine Witwenrente aus einer Rente der verstorbenen Person von 2.000 € und verdient selbst 3.000 € brutto im Monat. Gerechnet zum Stand 1. Juli 2024, als der aktuelle Rentenwert 39,32 € betrug:
Freibetrag und alle Zwischenbeträge sind amtlich bestätigt: Sie stehen so in der Beispielrechnung 2 der Meldung „Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Erhöhung der Freibeträge zum 01.07.2024“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 10.06.2024. Mit 1.500 € statt 3.000 € Bruttoentgelt liegt das pauschalierte Nettoeinkommen bei 900,00 € und damit unter dem Freibetrag: Dann wird nichts angerechnet und die Witwenrente in voller Höhe von 1.100,00 € ausgezahlt.
Eine Witwe mit einem minderjährigen Kind, die verstorbene Person bezog bereits eine Rente von 2.000 €, Tod am 15.03.2026. Für den März wird noch die Rente der verstorbenen Person gezahlt, die Witwenrente beginnt am 01.04.2026 (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Das Sterbevierteljahr läuft von April bis Juni 2026: 2.000,00 € pro Monat, ohne Anrechnung eigenen Einkommens. Ab dem 01.07.2026 gilt das neue Recht mit 55 Prozent, ohne eigenes Erwerbseinkommen also 1.100,00 € pro Monat. Beispiel im Rechner öffnen.
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person, die kleine 25 Prozent (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dem Sterbevierteljahr, wird die volle Rente gezahlt. Aus einer Rente von 2.000 € werden so 2.000 € im Sterbevierteljahr und danach 1.100 € im Monat, bevor eigenes Einkommen nach § 97 SGB VI angerechnet wird.
Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren erziehen, in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgen, erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben (§ 46 Abs. 2 SGB VI); bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 46 Jahren und 6 Monaten (§ 242a Abs. 5 SGB VI). Sie beträgt 55 statt 25 Prozent und ist nicht befristet, die kleine Witwenrente dagegen endet nach 24 Kalendermonaten.
Bezog die verstorbene Person bereits eine Rente, wird für den Sterbemonat noch diese gezahlt und Ihre Witwenrente beginnt im Folgemonat (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI); bezog sie keine, zahlt die Rentenversicherung schon ab dem Todestag (Satz 2). In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat beträgt der Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI): Sie erhalten die volle Rente, und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Ja, außerhalb des Sterbevierteljahrs. Vom Bruttoarbeitsentgelt zieht die Rentenversicherung 40 Prozent pauschal ab (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV). Vom Rest bleibt ein Freibetrag in Höhe des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts frei, seit dem 1. Juli 2026 also 1.122,53 €, zuzüglich 238,11 € je Kind mit Anspruch auf Waisenrente (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.
Nur im Vertrauensschutz: wenn die verstorbene Person vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist, oder wenn die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§ 255 Abs. 1 SGB VI). Dann beträgt der Rentenartfaktor 0,6 statt 0,55, und die kleine Witwenrente ist unbefristet (§ 242a Abs. 1 SGB VI). Es genügt, dass Sie selbst vor dem 2. Januar 1962 geboren sind.
Der Anspruch besteht nur, solange Sie nicht wieder geheiratet haben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI); die Lebenspartnerschaft steht der Ehe gleich (§ 46 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Bei der ersten Wiederheirat zahlt die Rentenversicherung eine Abfindung in Höhe des 24fachen Monatsbetrags (§ 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Wird die neue Ehe wieder aufgelöst, lebt der Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI).
Stand: · zuletzt geprüft:
Witwenrente-Rechner 2026: Höhe & Anrechnung berechnen · https://easytools4me.de/witwenrente-rechner/
Stand: 01.07.2026 · zuletzt geprüft: 10.08.2026
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