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Witwenrente-Rechner 2026

Witwenrente berechnen: Höhe und Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ermitteln.

Todesfall und Ehe

Format: TT.MM.JJJJ

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Bezog die verstorbene Person bereits eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung, beginnt Ihre Witwenrente mit dem Monat nach dem Sterbemonat (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bleiben geschützt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Bezog sie noch keine Rente, wird die Rente schon ab dem Todestag gezahlt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), und auf die Hinterbliebenenrente wirkt ein Abschlag über den Zugangsfaktor, den dieser Rechner nicht berechnet.

Anspruchsvoraussetzungen

Es zählen eigene Kinder und Kinder der verstorbenen Person sowie Stief- und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in Ihren Haushalt aufgenommen sind, und Enkel und Geschwister, die in Ihrem Haushalt leben oder von Ihnen überwiegend unterhalten werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person gleich, das wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen 18. Geburtstag (§ 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

§ 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI verlangt nur, dass Sie erwerbsgemindert sind. Es genügt die teilweise Erwerbsminderung; volle Erwerbsminderung ist nicht nötig (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Maßgeblich ist Ihr Rentenbescheid.

Nötig, wenn Sie kein Kind erziehen und nicht erwerbsgemindert sind. Der Rechner wertet Ihr Geburtsdatum außerdem für den Vertrauensschutz des alten Rechts aus. Format: TT.MM.JJJJ

Nur relevant, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 242a Abs. 1 Satz 2 und § 255 Abs. 1 SGB VI verlangen, dass mindestens einer der beiden Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Ihr eigenes Geburtsdatum prüft der Rechner selbst, sobald Sie es angeben.

Ist die erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, lebt der Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf (§ 46 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Lassen Sie das Feld dann leer; diesen Fall berechnet der Rechner allerdings nicht vollständig.

Einkommen und Rente

Der Bruttomonatsbetrag aus dem Rentenbescheid der verstorbenen Person. Eine Schätzung liefert der Rentenschätzung-Rechner. Bezog die verstorbene Person noch keine Rente, ist der so geschätzte Betrag eine Altersrente ohne den Abschlag, den § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Hinterbliebenenrenten vorsieht.

Maßgeblich ist nach § 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV das im letzten Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen Sie es erzielt haben. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit (§ 18b Abs. 2 Satz 3 SGB IV in Verbindung mit § 23a SGB IV). Nur in den Fällen des § 18b Abs. 3 SGB IV zählt stattdessen das laufende Einkommen.

Mitzählen dürfen Sie auch eigene Kinder, die nur deshalb keinen Anspruch auf Waisenrente haben, weil sie kein Kind der verstorbenen Person sind (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Der Rechner berücksichtigt als anrechenbares Einkommen ausschließlich Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung. Eigene Renten, Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Elterngeld, Vermögenseinkommen und ausländische Hinterbliebenenbezüge werden nicht berechnet. Ebenfalls nicht berechnet werden der Zugangsfaktor der Hinterbliebenenrente, die Versorgungsehe-Vermutung bei einer Ehedauer unter einem Jahr, die allgemeine Wartezeit und die Rente der verstorbenen Person selbst: Diese tragen Sie als Bruttomonatsbetrag ein, eine Schätzung liefert der Rentenschätzung-Rechner.

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So wird gerechnet

Die Witwenrente oder Witwerrente ist ein fester Anteil der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder bezogen hätte: Rente der verstorbenen Person × Rentenartfaktor, außerhalb des Sterbevierteljahrs vermindert um die Anrechnung eigenen Einkommens. Die drei Vorschriften dahinter sind § 46 SGB VI für den Anspruch, § 67 SGB VI für den Rentenartfaktor und § 97 SGB VI für die Einkommensanrechnung.

Große und kleine Witwenrente

Die große Witwenrente mit 55 Prozent setzt eines von drei Merkmalen voraus (§ 46 Abs. 2 SGB VI): Sie erziehen ein Kind unter 18 Jahren, Sie sind erwerbsgemindert, oder Sie haben die Altersgrenze erreicht. Ohne eines dieser Merkmale besteht die kleine Witwenrente mit 25 Prozent. Zwei Klarstellungen des Gesetzes werden oft übersehen: § 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI verlangt nur, dass Sie erwerbsgemindert sind, die teilweise Erwerbsminderung genügt also (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Und § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI zählt beim Merkmal „Kindererziehung“ auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister im Haushalt mit sowie die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, und zwar auch nach dessen 18. Geburtstag.

Wann die Witwenrente beginnt

Bezog die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt bereits eine eigene Rente, wird für den Sterbemonat noch diese geleistet; Ihre Witwenrente beginnt am Ersten des Folgemonats (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Bezog sie keine, wird die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet (Satz 2).

Sterbevierteljahr

In den 3 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat beträgt der Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI): Sie erhalten die Rente der verstorbenen Person in voller Höhe, und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Der Sterbemonat selbst gehört nicht dazu.

Vertrauensschutz für Altfälle

Für Altfälle gilt der Vertrauensschutz der § 242a Abs. 1 und § 255 Abs. 1 SGB VI: Ist die verstorbene Person vor dem 01.01.2002 gestorben, oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens einer der beiden Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt der Rentenartfaktor der großen Witwenrente 60 Prozent statt 55 Prozent. „Mindestens ein Ehegatte“ heißt: Es genügt, dass die hinterbliebene Person selbst vor diesem Tag geboren ist.

Dauer der kleinen Witwenrente

Die kleine Witwenrente besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Im Vertrauensschutz entfällt diese Frist, der Satz von 25 Prozent bleibt aber (§ 242a Abs. 1 SGB VI).

Wann die große Witwenrente wegen Alters beginnt

Die Altersgrenze steigt nach § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI stufenweise von 45 Jahren auf 47 Jahre, gestaffelt nach dem Todesjahr der verstorbenen Person. Die höhere Rente wird dabei erst ab dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI); das Lebensalter selbst ist mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag vollendet (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Wer die Altersgrenze am 15. eines Monats erreicht, bekommt die große Witwenrente deshalb erst ab dem Ersten des Folgemonats.

Die drei Schritte der Einkommensanrechnung

Außerhalb des Sterbevierteljahrs wird eigenes Einkommen angerechnet, in drei Schritten. Vom Bruttoarbeitsentgelt zieht die Rentenversicherung 40 Prozent pauschal ab (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV). Vom so ermittelten Nettoeinkommen bleibt ein Freibetrag frei: das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, zuzüglich des 5,6fachen je Kind mit Anspruch auf Waisenrente (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet (Satz 3). Welches Einkommen überhaupt maßgeblich ist, regelt § 18b Abs. 2 SGB IV: der Durchschnitt des im letzten Kalenderjahr erzielten Arbeitsentgelts einschließlich Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Welche weiteren Einkommensarten zählen, etwa eigene Renten, Erwerbsersatzeinkommen, Elterngeld und Vermögenseinkommen, steht in § 18a Abs. 1 SGB IV; dieser Rechner bildet nur das Arbeitsentgelt ab.

Aktueller Freibetrag ab 1. Juli 2026

Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2026 42,52 € je Entgeltpunkt (§ 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026). Daraus ergibt sich ein Freibetrag von 1.122,53 € im Monat, zuzüglich 238,11 € für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Erst was Ihr pauschaliertes Nettoeinkommen darüber hinaus erreicht, mindert die Witwenrente.

Wiederheirat

Der Anspruch besteht nur, solange nicht wieder geheiratet wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI); die Lebenspartnerschaft steht der Ehe gleich (Abs. 4 Satz 1). Bei der ersten Wiederheirat wird die Rente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden (§ 107 SGB VI). Wird die neue Ehe wieder aufgelöst oder für nichtig erklärt, lebt der Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI).

Rundung

Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI), und die letzte Dezimalstelle wird ab der Ziffer 5 um 1 erhöht (§ 121 Abs. 2 SGB VI). Der Rechner rundet deshalb nach jedem Schritt auf Cent und nicht erst am Ende.

Was nicht berechnet wird und wie Sie den Antrag stellen

Nicht berechnet werden die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI), die Versorgungsehe-Vermutung bei kurzer Ehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI), der Zugangsfaktor der Hinterbliebenenrente (§ 77 Abs. 2 SGB VI), Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommen sowie die Rente der verstorbenen Person selbst; alle Punkte stehen unten im Block „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt“. Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Rückwirkend wird eine Hinterbliebenenrente für höchstens zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet (§ 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), ein später Antrag verringert deshalb die Nachzahlung.

Große und kleine Witwenrente im Überblick

Voraussetzungen und Sätze der Witwenrente und Witwerrente
Rentenart Voraussetzung Satz
Große Witwenrente/Witwerrente Kind unter 18 Jahren oder häusliche Sorge für ein behindertes Kind, Erwerbsminderung oder Altersgrenze erreicht (§ 46 Abs. 2 SGB VI) 55 Prozent
Große Witwenrente/Witwerrente (altes Recht) wie oben, zusätzlich Vertrauensschutz nach § 242a Abs. 1 und § 255 Abs. 1 SGB VI 60 Prozent
Kleine Witwenrente/Witwerrente keines der drei Merkmale erfüllt; befristet auf 24 Kalendermonate (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) 25 Prozent
Kleine Witwenrente/Witwerrente (unbefristet) wie oben, aber mit Vertrauensschutz nach § 242a Abs. 1 SGB VI, deshalb ohne Frist 25 Prozent
Sterbevierteljahr 3 Kalendermonate nach dem Sterbemonat, ohne Einkommensanrechnung (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI) 100 Prozent

Beginn der Witwenrente und Sterbevierteljahr

Stirbt eine Person am 15. März, die bereits eine Altersrente bezog, wird die Märzrente noch an sie gezahlt. Die Witwenrente beginnt am 1. April (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), und das Sterbevierteljahr umfasst April, Mai und Juni: In diesen 3 Monaten wird die volle Rente ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Ab Juli gilt der reguläre Rentenartfaktor.

Bezog die verstorbene Person noch keine Rente, beginnt die Witwenrente bereits am Todestag (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI); für den Sterbemonat wird dann nur ein anteiliger Betrag gezahlt (§ 123 Abs. 3 SGB VI), den dieser Rechner nicht ausweist. In diesem Fall mindert der Zugangsfaktor die Hinterbliebenenrente zusätzlich, sofern die verstorbene Person beim Tod das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI); hatte sie es bereits vollendet, bleibt der Zugangsfaktor bei 1,0 und die Minderung entfällt.

Altersgrenze für die große Witwenrente

Maßgeblich ist das Todesjahr der verstorbenen Person, nicht Ihr eigener Jahrgang. Die Tabelle des § 242a Abs. 5 SGB VI hebt die Grenze in Monatsschritten an; ab dem Todesjahr 2029 beträgt sie 47 Jahre.

Altersgrenze für die große Witwenrente nach dem Todesjahr (§ 242a Abs. 4 und 5 SGB VI)
Todesjahr Altersgrenze
bis 2011 45 Jahre
2023 46 Jahre
2026 46 Jahre und 6 Monate
ab 2029 47 Jahre

Erreichen Sie die Altersgrenze später, wechselt die kleine Witwenrente nicht automatisch in diesem Rechner: Rufen Sie ihn dann mit dem aktuellen Datum erneut auf.

Altes und neues Recht

Das Hinterbliebenenrentenrecht wurde zum 01.01.2002 umgestellt. Wer noch unter das alte Recht fällt, erhält 60 Prozent statt 55 Prozent und eine unbefristete kleine Witwenrente. Voraussetzung ist entweder ein Tod vor diesem Stichtag, oder eine vor dem Stichtag geschlossene Ehe und mindestens ein vor dem 02.01.1962 geborener Ehegatte. Beide Teile der zweiten Alternative müssen zusammen vorliegen: Eine alte Ehe allein genügt nicht.

Beim Geburtsdatum gilt das Gegenteil: Dort genügt es, dass einer der beiden Ehegatten früh genug geboren ist. Deshalb fragt der Rechner die verstorbene Person über eine Checkbox ab und prüft Ihr eigenes Geburtsdatum zusätzlich selbst, sobald Sie es angeben. Für vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen gilt außerdem die Versorgungsehe-Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht (§ 242a Abs. 3 SGB VI).

Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI

Angerechnet wird nicht das Bruttoeinkommen und auch nicht Ihr tatsächliches Netto, sondern ein pauschaliertes Nettoeinkommen: das Bruttoarbeitsentgelt vermindert um 40 Prozent (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV). Für Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gelten stattdessen 27,5 vom Hundert und für Beschäftigte im Sinne des § 172 Abs. 1 SGB VI 30,5 vom Hundert; diese beiden Sätze bildet der Rechner nicht ab.

Vom pauschalierten Nettoeinkommen bleibt der Freibetrag frei. Er beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 €, also 1.122,53 € im Monat, und steigt um das 5,6fache, also 238,11 €, für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Mitzählen dürfen Sie dabei auch eigene Kinder, die nur deshalb keinen Waisenrentenanspruch haben, weil sie kein Kind der verstorbenen Person sind (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.

Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 1986 findet die Einkommensanrechnung nach § 314 Abs. 1 SGB VI überhaupt nicht statt. Diesen Fall lehnt der Rechner sichtbar ab, statt einen zu niedrigen Betrag auszuweisen. In Vertrauensschutzfällen bleibt Vermögenseinkommen ohnehin außer Betracht, weil § 114 Abs. 1 SGB IV das zu berücksichtigende Einkommen dort auf Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen begrenzt.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: große Witwenrente mit Einkommensanrechnung

Eine erwerbsgeminderte Witwe erhält eine Witwenrente aus einer Rente der verstorbenen Person von 2.000 € und verdient selbst 3.000 € brutto im Monat. Gerechnet zum Stand 1. Juli 2024, als der aktuelle Rentenwert 39,32 € betrug:

  • Witwenrente vor Anrechnung: 55 Prozent × 2.000 € = 1.100,00 €
  • pauschaliertes Nettoeinkommen: 3.000 € abzüglich 40 Prozent = 1.800,00 €
  • Freibetrag: 26,4 × 39,32 € = 1.038,05 €
  • übersteigender Betrag: 1.800,00 € − 1.038,05 € = 761,95 €
  • Anrechnung: 40 Prozent × 761,95 € = 304,78 €
  • ausgezahlte Witwenrente: 1.100,00 € − 304,78 € = 795,22 € pro Monat

Freibetrag und alle Zwischenbeträge sind amtlich bestätigt: Sie stehen so in der Beispielrechnung 2 der Meldung „Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten: Erhöhung der Freibeträge zum 01.07.2024“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 10.06.2024. Mit 1.500 € statt 3.000 € Bruttoentgelt liegt das pauschalierte Nettoeinkommen bei 900,00 € und damit unter dem Freibetrag: Dann wird nichts angerechnet und die Witwenrente in voller Höhe von 1.100,00 € ausgezahlt.

Beispiel 2: Sterbevierteljahr und Rentenbeginn

Eine Witwe mit einem minderjährigen Kind, die verstorbene Person bezog bereits eine Rente von 2.000 €, Tod am 15.03.2026. Für den März wird noch die Rente der verstorbenen Person gezahlt, die Witwenrente beginnt am 01.04.2026 (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Das Sterbevierteljahr läuft von April bis Juni 2026: 2.000,00 € pro Monat, ohne Anrechnung eigenen Einkommens. Ab dem 01.07.2026 gilt das neue Recht mit 55 Prozent, ohne eigenes Erwerbseinkommen also 1.100,00 € pro Monat. Beispiel im Rechner öffnen.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  1. Die Ermittlung der Rente der verstorbenen Person selbst (Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Abschläge): Der Rechner erwartet den Bruttomonatsbetrag als Eingabe. Eine Schätzung liefert der Rentenschätzung-Rechner, die Entgeltpunkte selbst der Rentenpunkte-Rechner.
  2. Der Zugangsfaktor der Hinterbliebenenrente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB VI): Bezog die verstorbene Person noch keine eigene Rente, sinkt der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat zwischen dem Ablauf des Sterbemonats und dem Ablauf des Kalendermonats der Vollendung ihres 65. Lebensjahres um 0,003, begrenzt auf die Vollendung des 62. Lebensjahres, also um höchstens 10,8 Prozent. Bezog sie bereits eine Rente aus eigener Versicherung, bleiben die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhalten und die Formel „Rente × Rentenartfaktor“ stimmt.
  3. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeit der verstorbenen Person (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) wird vorausgesetzt und nicht geprüft.
  4. Die Versorgungsehe-Vermutung (§ 46 Abs. 2a SGB VI) bei einer Ehedauer unter einem Jahr: eine widerlegbare Vermutung, die den gesamten Anspruch entfallen lassen kann. Der Rechner warnt, prüft die Widerlegung aber nicht. Für vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen gilt sie nach § 242a Abs. 3 SGB VI ohnehin nicht.
  5. Erwerbsersatzeinkommen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, eigene Renten), Elterngeld und Vermögenseinkommen: § 18a Abs. 1 SGB IV zählt sie zum berücksichtigungsfähigen Einkommen, mit eigenen Pauschalabzügen nach § 18b Abs. 5 SGB IV. Dieser Rechner bildet ausschließlich Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung ab. In Vertrauensschutzfällen zählt Vermögenseinkommen ohnehin nicht mit (§ 114 Abs. 1 SGB IV).
  6. Abweichende Pauschalabzüge: statt der 40 Prozent gelten 27,5 vom Hundert bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und 30,5 vom Hundert bei Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 SGB VI erfüllen (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a und b SGB IV). Der Rechner setzt immer 40 Prozent an und weist für diese Gruppen deshalb einen zu hohen Betrag aus.
  7. Das maßgebliche Einkommen nach § 18b Abs. 2 und 3 SGB IV: anzusetzen ist grundsätzlich das im letzten Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt geteilt durch die Zahl der Monate, in denen es erzielt wurde, einschließlich Einmalzahlungen (§ 23a SGB IV). Nur wenn im Vorjahr kein solches Einkommen erzielt wurde oder das laufende Einkommen bei der erstmaligen Feststellung um mindestens zehn vom Hundert niedriger liegt, zählt das laufende Einkommen. Der Rechner nimmt die eingegebene Zahl als bereits richtig ermittelt.
  8. Ausländische Hinterbliebenenbezüge und die EU/EWR-Anpassungsregel des § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI (anteilige Berücksichtigung bei gleichzeitiger Kürzung einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat).
  9. Rentensplitting (§ 46 Abs. 2b SGB VI): Ist ein Rentensplitting durchgeführt, besteht ab dem betreffenden Kalendermonat überhaupt kein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente mehr.
  10. Die große Witwenrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 242a Abs. 2 SGB VI) für vor dem 2. Januar 1961 Geborene und für am 31. Dezember 2000 bereits Berufs- oder Erwerbsunfähige.
  11. Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI) und Erziehungsrente (§ 47 SGB VI): eigene Anspruchsgrundlagen mit eigenen Voraussetzungen.
  12. Rentenabfindung und Wiederaufleben bei Wiederheirat: Bei der ersten Wiederheirat wird die Rente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden (§ 107 SGB VI); wird die neue Ehe wieder aufgelöst, lebt der Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Der Rechner nennt beides im Ergebnis, berechnet aber weder die Abfindung noch die wiederaufgelebte Rente.
  13. Todesfälle vor dem 1. Januar 1986 und Erklärungen nach altem Hinterbliebenenrentenrecht bis zum 31. Dezember 1988: Dort wird nach § 314 Abs. 1 SGB VI überhaupt keine Einkommensanrechnung vorgenommen. Der Rechner lehnt Todesfälle vor 1986 sichtbar ab; die Erklärungsfälle kann er nicht erkennen.
  14. Teilbeträge im Sterbemonat: Beginnt die Rente nach § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Todestag, wird für den Sterbemonat nur ein anteiliger Betrag gezahlt (§ 123 Abs. 3 SGB VI). Der Rechner zeigt immer den vollen Monatsbetrag und warnt.
  15. Halbwaisen- und Vollwaisenrente: Die Zahl der Kinder erhöht hier ausschließlich den Freibetrag der Witwenrente; die Waisenrente selbst wird nicht berechnet.
  16. Der Rentenartwechsel bei späterem Erreichen der Altersgrenze: Erlischt eine befristete kleine Witwenrente, bevor die Altersgrenze erreicht ist, prüft dieser Rechner den späteren Wechsel zur großen Witwenrente nicht. Ein erneuter Aufruf mit aktuellem Referenzdatum liefert den dann richtigen Wert.
  17. Hinzuverdienstgrenzen einer eigenen Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung der hinterbliebenen Person sowie die Steuerpflicht der Witwenrente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) und der Versorgungsfreibetrag: Die Witwenrente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, hier nicht berechnet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Witwenrente 2026?

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person, die kleine 25 Prozent (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dem Sterbevierteljahr, wird die volle Rente gezahlt. Aus einer Rente von 2.000 € werden so 2.000 € im Sterbevierteljahr und danach 1.100 € im Monat, bevor eigenes Einkommen nach § 97 SGB VI angerechnet wird.

Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?

Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren erziehen, in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind sorgen, erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben (§ 46 Abs. 2 SGB VI); bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 46 Jahren und 6 Monaten (§ 242a Abs. 5 SGB VI). Sie beträgt 55 statt 25 Prozent und ist nicht befristet, die kleine Witwenrente dagegen endet nach 24 Kalendermonaten.

Ab wann wird die Witwenrente gezahlt und was ist das Sterbevierteljahr?

Bezog die verstorbene Person bereits eine Rente, wird für den Sterbemonat noch diese gezahlt und Ihre Witwenrente beginnt im Folgemonat (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI); bezog sie keine, zahlt die Rentenversicherung schon ab dem Todestag (Satz 2). In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat beträgt der Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI): Sie erhalten die volle Rente, und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Wird mein Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Ja, außerhalb des Sterbevierteljahrs. Vom Bruttoarbeitsentgelt zieht die Rentenversicherung 40 Prozent pauschal ab (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV). Vom Rest bleibt ein Freibetrag in Höhe des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts frei, seit dem 1. Juli 2026 also 1.122,53 €, zuzüglich 238,11 € je Kind mit Anspruch auf Waisenrente (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.

Bekomme ich noch 60 Prozent Witwenrente nach altem Recht?

Nur im Vertrauensschutz: wenn die verstorbene Person vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist, oder wenn die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist (§ 255 Abs. 1 SGB VI). Dann beträgt der Rentenartfaktor 0,6 statt 0,55, und die kleine Witwenrente ist unbefristet (§ 242a Abs. 1 SGB VI). Es genügt, dass Sie selbst vor dem 2. Januar 1962 geboren sind.

Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederheirat?

Der Anspruch besteht nur, solange Sie nicht wieder geheiratet haben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI); die Lebenspartnerschaft steht der Ehe gleich (§ 46 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Bei der ersten Wiederheirat zahlt die Rentenversicherung eine Abfindung in Höhe des 24fachen Monatsbetrags (§ 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Wird die neue Ehe wieder aufgelöst, lebt der Anspruch nach dem vorletzten Ehegatten wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI).

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Witwenrente-Rechner 2026: Höhe & Anrechnung berechnen · https://easytools4me.de/witwenrente-rechner/

Stand: 01.07.2026 · zuletzt geprüft: 10.08.2026

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