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Rentenrechner 2026: Altersrente schätzen

Altersrente aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenwert schätzen.

Bestimmt nach §§ 35, 235 SGB VI Ihre Regelaltersgrenze. Jahrgänge vor 1950 rechnet dieser Rechner nicht, weil für sie Altersgrenze und Regelaltersgrenze auseinanderfallen.

Steht in Ihrer Renteninformation unter „Ergebnis der Rentenberechnung“ oder „Summe der Entgeltpunkte“.

Anzahl der Jahre, für die Sie noch Beiträge erwarten.

1,00 entspricht einem Jahr mit durchschnittlichem Bruttoverdienst. Den heutigen Gegenwert Ihres Verdiensts in Entgeltpunkten ermitteln Sie mit dem Rentenpunkte-Rechner.

Negative Werte: früherer Rentenbeginn (Abschlag). Positive Werte: späterer Rentenbeginn (Zuschlag). 0 bedeutet Rentenbeginn genau zur Regelaltersgrenze.

Geschätzte Rente pro Monat (brutto)1.488,20 €

Geschätzte Rente pro Jahr (brutto)
17.858,40 €
Ihre Regelaltersgrenze
67 Jahre
Alter beim gewählten Rentenbeginn
67 Jahre

Mit geschätzt 35,0000 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 1,0000 ergibt sich eine geschätzte Rente von 1.488,20 € im Monat (17.858,40 € im Jahr), auf Basis des aktuellen Rentenwerts von 42,52 € je Punkt. Sie planen den Rentenbeginn genau zu Ihrer Regelaltersgrenze (67 Jahre), deshalb wirkt weder Abschlag noch Zuschlag (Zugangsfaktor 1,0000). Zur Einordnung Ihrer 1,0000 Punkte pro Jahr: Ein Kalenderjahr mit einem Bruttoverdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts von 51.944,00 € bringt genau 1,0000 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 SGB VI, Anlage 1 SGB VI); der halbe Durchschnittsverdienst bringt 0,5000 Punkte.

Rechenweg anzeigen
So setzt sich Ihre geschätzte Rente zusammen
Position Wert
Entgeltpunkte insgesamt 35,0000
Zugangsfaktor 1,0000
Persönliche Entgeltpunkte 35,0000
Rentenartfaktor 1,000
Aktueller Rentenwert je Punkt 42,52 €
Rente pro Monat (brutto) 1.488,20 €
Rente pro Jahr (brutto) 17.858,40 €

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Grundrentenzuschlag (§ 76g SGB VI)
  • Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)
  • Sonderfall Altersteilzeit und Bergbau-Anpassungsgeld (§ 235 Abs. 2, § 236 Abs. 3 SGB VI)
  • Geburtsjahrgänge vor 1950
  • Künftige Rentenanpassungen zum 1. Juli (§ 68 SGB VI)
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (§ 249a SGB V)
  • Besteuerung der Rente (§ 22 EStG)
  • Versorgungsausgleich, Rentensplitting, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten
  • Inflation: alle Beträge sind nominale Werte von heute
  • Prüfung der Wartezeit von 35 Beitragsjahren
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So wird gerechnet

Der Rechner schätzt die monatliche Bruttoaltersrente aus den Entgeltpunkten, die Sie bereits erworben haben, einer einfachen Projektion Ihrer künftigen Beitragsjahre und dem geplanten Rentenbeginn. Gerechnet wird ausschließlich der Regelfall der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren (§ 36 SGB VI, § 236 Abs. 1 SGB VI). Verbindlich rechnet allein die Deutsche Rentenversicherung.

Die Rentenformel

Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Alters 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI, unverändert seit 01.01.1992), sodass für die Altersrente allein Entgeltpunkte und Rentenwert zählen. Der aktuelle Rentenwert liegt bei 42,52 € je Entgeltpunkt und Monat (§ 1 RWBestV 2026); er wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt (§ 68 SGB VI). Wie viele persönliche Entgeltpunkte am Ende stehen, sagt § 66 SGB VI: es sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten und die übrigen berücksichtigten Zeiten, vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor.

Entgeltpunkte

Für Beitragszeiten wird die Beitragsbemessungsgrundlage eines Kalenderjahres durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres geteilt (§ 70 Abs. 1 SGB VI, Anlage 1 SGB VI). Ein Jahr mit einem Verdienst genau in Höhe des Durchschnittsentgelts von 51.944,00 € ergibt deshalb 1,0000 Entgeltpunkte, ein Jahr mit dem halben Durchschnittsverdienst 0,5000 Punkte. Nach oben ist die Sache begrenzt: Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die in der allgemeinen Rentenversicherung seit 01.01.2026 bei 101.400,00 € im Jahr liegt (§ 159 SGB VI), sodass ein Kalenderjahr höchstens 1,9521 Entgeltpunkte bringt. Dass das versicherte Arbeitsentgelt überhaupt in Entgeltpunkte umgerechnet wird, steht in § 63 Abs. 2 SGB VI. Der Rechner summiert die bereits erworbenen Punkte aus Ihrer Renteninformation und Ihre Schätzung für die künftigen Jahre.

Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, wenn die Rente zur Regelaltersgrenze oder zu einem für Sie maßgebenden niedrigeren Rentenalter beginnt. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme sinkt er um 0,003 je Kalendermonat, also um 3,6 Prozent je vorgezogenem Jahr; wer die Rente nach der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch nimmt, erhält 0,005 je Monat mehr (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI, unverändert seit 01.01.1992). Der Abschlag wirkt dauerhaft: Er bleibt auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr

Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gilt die Anhebungstabelle des § 235 Abs. 2 SGB VI, die stufenweise von 65 auf 67 Jahre führt: Jahrgang 1950 erreicht sie mit 65 Jahren und 4 Monaten, Jahrgang 1958 mit 66 Jahren, Jahrgang 1963 mit 66 Jahren und 10 Monaten. Der Rechner deckt davon die Jahrgänge ab 1950 ab, weil erst ab dort die Altersgrenze der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs. 2 SGB VI) zeilengleich mit der Regelaltersgrenze übereinstimmt.

Frühester Rentenbeginn

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Jahre Wartezeit voraus und kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden (§ 36 SGB VI für die Jahrgänge ab 1964, § 236 Abs. 1 SGB VI für die früheren). Wie viele Monate das vor Ihrer Regelaltersgrenze liegt, hängt vom Geburtsjahr ab: Jahrgang 1990 kann bis zu 48 Monate früher beginnen, Jahrgang 1950 nur 28 Monate. Der Rechner prüft diese Grenze für Ihren Jahrgang und weist einen früheren Beginn ab, statt einen zu hohen Abschlag auszuweisen.

Rundung

Zwischenwerte werden auf vier Dezimalstellen gerechnet und kaufmännisch gerundet: Die letzte Stelle steigt um 1, sobald in der folgenden eine Ziffer von 5 bis 9 stünde (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI). Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen gerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Der Rechner hält sich Schritt für Schritt daran, weil sonst bei gebrochenen Entgeltpunkten ein anderer Centbetrag herauskäme als in der gesetzlichen Berechnung.

Was der Rechner nicht berücksichtigt

Der Grundrentenzuschlag, die Erwerbsminderungsrente, die beiden abschlagsfreien Sonderwege für besonders langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen, künftige Rentenanpassungen sowie Abzüge und Steuern bleiben außen vor. Der Abschnitt „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt“ nennt alle zwölf Punkte mit ihrer Fundstelle.

Rechenbeispiele

Beide Beispiele rechnen mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Punkt; Stand und Prüfdatum dieses Werts stehen unter „Quellen und Rechtsstand“. Jede Zwischensumme lässt sich über den Link am Ende des Beispiels im Rechner selbst nachvollziehen.

Standardrentner mit 45 Entgeltpunkten

Wer 45 Jahre lang genau den Durchschnitt verdient hat, hat 45,0000 Entgeltpunkte und geht zur Regelaltersgrenze in Rente, also mit einem Zugangsfaktor von 1,0000. Die Rentenformel ergibt 45 × 1,0 × 42,52 € = 1.913,40 € brutto im Monat (§ 64 SGB VI), im Jahr 22.960,80 €. Bis zum 30.06.2026 galt ein Rentenwert von 40,79 €; damals waren es 45 × 40,79 € = 1.835,55 €. Die Differenz von 77,85 € im Monat ist genau der Erhöhungsbetrag, den die Deutsche Rentenversicherung für den Standardrentner zur Rentenanpassung 2026 veröffentlicht hat (Meldung vom 29.04.2026). Beispiel im Rechner öffnen.

Vier Jahre früher in Rente

Eine 1990 geborene Person hat bisher 30,0000 Entgeltpunkte und erwartet noch 10 Beitragsjahre mit je 1,00 Punkt, zusammen 40,0000 Entgeltpunkte. Sie möchte 48 Monate vor ihrer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beginnen, also mit 63. Der Zugangsfaktor beträgt dann 1,0 − 48 × 0,003 = 0,8560 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI), die persönlichen Entgeltpunkte sinken auf 34,2400 und die Rente beträgt 40 × 0,856 × 42,52 € = 1.455,88 € brutto im Monat. Zur Regelaltersgrenze wären es 40 × 1,0 × 42,52 € = 1.700,80 € gewesen, also 244,92 € mehr, und das dauerhaft. Beispiel im Rechner öffnen.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner schätzt die Höhe einer Altersrente im Regelfall. Diese Punkte bildet er bewusst nicht ab:

  1. Grundrentenzuschlag (§ 76g SGB VI): der Zuschlag für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Verdienst, der von einer eigenen Einkommensprüfung abhängt.
  2. Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): geschätzt wird ausschließlich die Altersrente.
  3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI): 45 Beitragsjahre, umgangssprachlich „Rente mit 63“, teilweise abschlagsfrei bereits vor der Regelaltersgrenze.
  4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI): vorzeitig bereits ab dem 62. Lebensjahr möglich, teilweise abschlagsfrei ab 65.
  5. Sonderfall Altersteilzeit und Bergbau-Anpassungsgeld (§ 235 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 236 Abs. 3 SGB VI): abweichende, teils frühere Altersgrenzen für eine eng begrenzte Gruppe Versicherter mit vor 2007 vereinbarter Altersteilzeit.
  6. Geburtsjahrgänge vor 1950: für sie weicht die Altersgrenze der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs. 2 SGB VI) von der Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 SGB VI) ab. Der Abschlag müsste gegen eine andere Grenze gerechnet werden als der Zuschlag; der Rechner weist diese Jahrgänge deshalb ab, statt zu schätzen.
  7. Künftige Rentenanpassungen (§ 68 SGB VI): gerechnet wird durchgehend mit dem heute gültigen Rentenwert, nicht mit erwarteten Erhöhungen zum 1. Juli.
  8. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (§ 249a SGB V): das Ergebnis ist die Bruttorente vor Abzügen.
  9. Besteuerung der Rente: die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG ist nicht eingerechnet.
  10. Versorgungsausgleich, Rentensplitting, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten: soweit sie in Ihrer Renteninformation bereits ausgewiesen sind, stecken sie in den eingetragenen Entgeltpunkten; künftige Ereignisse dieser Art simuliert der Rechner nicht.
  11. Inflation: alle Beträge sind nominale Werte von heute, ohne Kaufkraftbereinigung.
  12. Prüfung der Wartezeit: der Rechner unterstellt die erfüllten 35 Beitragsjahre, prüft sie aber nicht anhand Ihrer tatsächlichen Versicherungszeiten.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich meine Rente beantragen?

Die Altersrente beginnt mit dem Monat, in dem Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie den Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats stellen (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Stellen Sie ihn später, wird die Rente erst vom Antragsmonat an gezahlt. Ein verspäteter Antrag kostet also Monatsbeträge, die niemand nachzahlt. Beantragen Sie die Rente deshalb rund drei Monate vor dem geplanten Beginn.

Kann ich Rentenabschläge ausgleichen?

Ja. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lassen sich Rentenminderungen aus einer vorzeitigen Altersrente durch zusätzliche Beiträge ausgleichen (§ 187a Abs. 1 SGB VI). Wie hoch die nötige Zahlung ist, sagt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung in einer besonderen Auskunft, auf die Sie nach § 187a Abs. 1a SGB VI nach Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch haben. Dieser Rechner zeigt den Abschlag, nicht den Ausgleichsbetrag.

Was wird von meiner Rente noch abgezogen?

Dieser Rechner weist die Bruttorente aus. Davon gehen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ab; den Beitrag zur Krankenversicherung tragen Rentenversicherung und Rentnerin oder Rentner je zur Hälfte (§ 249a SGB V). Hinzu kommt die nachgelagerte Besteuerung: Die Rente zählt zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG), und wie viel davon steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.

Was ist der Unterschied zwischen diesem Rechner und meiner Renteninformation?

Versicherte erhalten ab dem vollendeten 27. Lebensjahr jährlich eine Renteninformation; nach Vollendung des 55. Lebensjahres tritt an ihre Stelle alle drei Jahre die ausführlichere Rentenauskunft (§ 109 Abs. 1 SGB VI). Beide stammen aus Ihrem geführten Versicherungskonto und kennen Ihre tatsächlichen Zeiten. Dieser Rechner kennt nur Ihre Eingaben und schätzt daraus; rechtsverbindlich rechnet allein die Deutsche Rentenversicherung.

Warum rechnet dieser Rechner keine Jahrgänge vor 1950?

Für die Altersrente für langjährig Versicherte gilt eine eigene Altersgrenze (§ 236 Abs. 2 SGB VI), die für die Jahrgänge 1947 bis 1949 von der Regelaltersgrenze des § 235 Abs. 2 SGB VI abweicht. Abschlag und Zuschlag müssten dort gegen zwei verschiedene Grenzen gerechnet werden. Erst ab Jahrgang 1950 stimmen beide Tabellen überein, deshalb beginnt der Eingabebereich genau dort.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Rentenrechner 2026: Ihre Altersrente schätzen · https://easytools4me.de/rentenrechner/

Stand: 01.07.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.