Elterngeldrechner 2025: Basiselterngeld & Plus
Basiselterngeld und ElterngeldPlus pro Monat inklusive Boni berechnen.
Anmeldefristen, Übertragung und Zeitabschnitte der Elternzeit auf einen Blick.
Dieser Planer berechnet Fristen und Zeiträume nach §§ 15, 16 BEEG, kein Elterngeld und keine Elternzeit-Vergütung, und bildet weder Adoptions-/Pflegekind-Sonderregeln noch Mehrlings-/kurze-Geburtenfolge-Konstellationen noch Zeiten ohne Anspruchsvoraussetzung ab; er gilt nur für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder. Elterngeld berechnen Sie mit dem Elterngeld-Rechner. Die Mutterschutzfrist, die dem ersten Zeitraum meist vorausgeht, berechnen Sie mit dem Mutterschutz-Rechner.
Noch verfügbares Budget730 Tage (24 Monate, 0 Tage)
Genutzte Zeitabschnitte: 1 · Noch zustimmungsfrei möglich: 2
Ihr Kind ist (oder wird voraussichtlich) am 15.09.2026 geboren. Der Anspruch auf Elternzeit endet mit dem 3. Geburtstag (15.09.2029); ein Anteil von bis zu 24 Monaten lässt sich bis zum 8. Geburtstag (15.09.2034) übertragen. Der geplante Zeitraum umfasst 365 Tage: 365 Tage vor und 0 Tage zwischen dem 3. und 8. Geburtstag. Von den übertragbaren 730 Tagen sind nach dieser Planung noch 24 Monate, 0 Tage (730 Tage) verfügbar. Sie nutzen 1 von 3 zustimmungsfrei möglichen Zeitabschnitten.
| Zeitraum | Von | Bis | Tage | Fenster | Anmeldefrist | Spätester Anmeldetermin |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 15.09.2026 | 14.09.2027 | 365 | vor dem 3. Geburtstag | 7 Wochen | 28.07.2026 |
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Zusätzlich lässt sich ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Seit der Reform zum 01.07.2015 gilt das ohne Zustimmung des Arbeitgebers; zuvor waren es nur bis zu 12 Monate, nur mit Zustimmung.
Für einen Zeitraum bis zum dritten Geburtstag gilt eine Anmeldefrist von sieben Wochen, für einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr von 13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Welche Frist gilt, entscheidet der Beginn des Zeitraums. Reicht ein Zeitraum über den dritten Geburtstag hinaus, gelten beide Fristen gleichzeitig (die siebenwöchige für den Anteil davor, die 13-wöchige für den Anteil danach), und die jeweils frühere von beiden ist maßgeblich (Richtlinien zum BEEG, Abschnitt 16.1.1).
Wer die erste Elternzeit vor dem dritten Geburtstag anmeldet, muss gleichzeitig für bis zu 24 Monate ab diesem Beginn erklären, wann Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Die Bindung endet dabei spätestens mit dem dritten Geburtstag, auch wenn die 24 Monate rechnerisch länger liefen (Richtlinie 16.1.2): Die Bindungsfrist ist eine eigenständige Größe, unabhängig vom 24-Monats-Übertragungsbudget.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf drei Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Liegt ein dritter, eigenständiger Abschnitt vollständig zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag, kann der Arbeitgeber ihn innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG). Ein unmittelbar anschließender, lückenloser Folgezeitraum zählt dabei nicht als neuer Abschnitt (Richtlinie 16.1.3).
Das Budget für die Zeit nach dem dritten Geburtstag ist nicht unabhängig von dem, was vorher genommen wurde: Es ist der kleinere Wert aus dem festen 24-Monats-Höchstsatz und dem vor dem dritten Geburtstag ungenutzt gebliebenen Rest des 36-Monats-Gesamtanspruchs. Wer vor dem dritten Geburtstag mehr als zwölf Monate genommen hat, hat danach entsprechend weniger als 24 Monate übertragbar, siehe das durchgerechnete Beispiel unten.
Dieser Rechner misst das übertragbare Budget durchgehend als „24 Monate gerechnet ab dem dritten Geburtstag" und rechnet es in Tage um. Je nachdem, ob ein Schalttag im konkreten 24-Monats-Zeitraum liegt, sind das 730 oder 731 Tage. Wird derselbe Anspruch tatsächlich an einer anderen Stelle zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen, kann die reale Tagesanzahl um einen Tag abweichen. Das Gesetz selbst misst den übertragbaren Anteil in Monaten, nicht in Tagen; die Tagesangabe ist eine offengelegte Konvention dieses Rechners, keine zusätzliche gesetzliche Vorgabe.
Wird die Anmeldefrist versäumt, beginnt die Elternzeit nicht wie geplant, sondern erst sieben beziehungsweise 13 Wochen nach Zugang der Anmeldung beim Arbeitgeber (Richtlinien zum BEEG, Abschnitt 16.1.1). Soll die Elternzeit direkt mit der Geburt beginnen, muss die Anmeldung deshalb spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Das ist wichtig, weil „Geburtsdatum" in diesem Rechner auch den voraussichtlichen Termin meint.
Selbst ein rechnerisch noch offenes Übertragungsbudget lässt sich nicht mehr nehmen, wenn dafür kein Kalendertag mehr vor dem achten Geburtstag übrig ist: § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG erlaubt die Übertragung nur „bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes". Dieser Rechner kappt das angezeigte Restbudget deshalb zusätzlich am verbleibenden Kalenderraum, nicht nur am Übertragungsbudget selbst.
Zeiten, in denen die Mutter nachgeburtliches Mutterschutzgeld bezieht (in der Regel acht, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes bis zu zwölf Wochen, § 3 Abs. 2 MuSchG), werden auf die 36-Monats-Grenze vor dem dritten Geburtstag angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG), auch wenn sie nicht als eigener Elternzeit-Zeitraum eingegeben werden. Wer Zeitraum 1 erst mit dem Ende der Mutterschutzfrist statt ab der Geburt beginnt, lässt dieses Tool die Mutterschutzwochen sonst fälschlich als noch verfügbares Budget ausweisen; der Rechner weist in diesem Fall mit einem Hinweis darauf hin. Die Mutterschutzfrist selbst berechnen Sie mit dem Mutterschutz-Rechner.
Geburtsdatum 15.09.2026, ein Zeitraum vom 15.09.2026 bis 14.09.2027 (zwölf Monate).
Der Rechner bildet die Fristen- und Budgetrechnung der §§ 15, 16 BEEG für den Regelfall ab. Die folgenden Sachverhalte rechnet er bewusst nicht:
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Zusätzlich lässt sich ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG), seit 01.07.2015 ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Wie viel davon nach Vorverbrauch tatsächlich übrig bleibt, zeigt dieser Rechner.
Für einen Zeitraum bis zum dritten Geburtstag gilt eine Anmeldefrist von sieben Wochen, für einen Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag von 13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Reicht ein Zeitraum über den dritten Geburtstag hinaus, gelten beide Fristen gleichzeitig, und die jeweils frühere ist maßgeblich.
Ja, bis zu 24 Monate des Anspruchs lassen sich auf die Zeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes verschieben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Wie viele Tage davon nach dem bereits vor dem dritten Geburtstag verbrauchten Anteil noch übertragbar sind, rechnet dieser Planer aus.
Wer die erste Elternzeit vor dem dritten Geburtstag anmeldet, muss gleichzeitig für bis zu 24 Monate ab diesem Beginn erklären, wann Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Die Bindung endet dabei spätestens mit dem dritten Geburtstag, auch wenn die 24 Monate rechnerisch länger liefen.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf drei Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Liegt ein dritter, eigenständiger Abschnitt vollständig zwischen dem dritten und achten Geburtstag, kann der Arbeitgeber ihn innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG).
Dieser Rechner berechnet ausschließlich Fristen und Zeiträume nach §§ 15, 16 BEEG, kein Elterngeld und keine Elternzeit-Vergütung. Die Höhe und Dauer des Elterngelds ermitteln Sie mit dem Elterngeld-Rechner.
Stand: · zuletzt geprüft:
Elternzeit-Rechner: Fristen und Zeiträume planen · https://easytools4me.de/elternzeit-rechner/
Stand: 01.07.2015 · zuletzt geprüft: 08.08.2026
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