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Kinderfreibetrag-Rechner: Steuerersparnis berechnen

Kinderfreibetrag und BEA mit Günstigerprüfung gegen das Kindergeld vergleichen.

Werte der Günstigerprüfung

Ihr zu versteuerndes Einkommen laut Steuerbescheid oder Steuerprogramm (Betrag in Euro pro Jahr). Der Rechner ermittelt das zvE nicht selbst.

Zahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG besteht. Die Kindschafts- und Altersvoraussetzungen des § 32 EStG übernimmt der Rechner als gegeben.

Zusammenveranlagung rechnet mit dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) und den verdoppelten Freibeträgen (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG); Einzelveranlagung mit dem Grundtarif und dem einfachen Satz.

Der Rechner ermittelt das zu versteuernde Einkommen nicht selbst; den Betrag finden Sie im Steuerbescheid oder Steuerprogramm. Die Sonderfälle des § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG, vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG und die Schranke für beschränkt steuerpflichtige Kinder haben eigene Regeln und werden nicht berechnet.

Kinderfreibetrag und BEA zusammen19.512 EUR/Jahr

Einkommensteuer ohne die Freibeträge
40.728 EUR/Jahr
Einkommensteuer mit den Freibeträgen
32.606 EUR/Jahr
Steuerersparnis aus den Freibeträgen
8.122 EUR/Jahr
Kindergeldanspruch je Jahr
6.216 EUR/Jahr
Vorteil der Freibeträge nach der Günstigerprüfung
1.906 EUR/Jahr

Die Kinderfreibeträge sind günstiger: Sie sparen gegenüber dem reinen Kindergeld 1.906 Euro im Jahr (§ 31 Satz 4 EStG). Die Freibeträge von 19.512 Euro senken die Einkommensteuer von 40.728 auf 32.606 Euro (8.122 Euro), wogegen der Kindergeldanspruch von 6.216 Euro steht.

Günstigerprüfung im Vergleich
Variante Einkommensteuer Kindergeld Belastung gesamt
Mit Kinderfreibetrag und BEA 32.606 € 6.216 € 38.822 €
Ohne Kinderfreibetrag, nur Kindergeld 40.728 € 0 € 40.728 €
Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Der Familienleistungsausgleich des § 31 EStG lässt das Existenzminimum des Kindes auf eine von zwei Arten wirken: durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG bei der Steuer oder durch das Kindergeld des § 66 EStG. Die Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG rechnet das Kindergeld auf die Steuer mit den Freibeträgen hinzu und vergleicht beide Belastungen. Genau diese Prüfung führt der Rechner für Ihren eingegebenen Fall aus; der Entscheidungssatz im Ergebnis entsteht aus dem Vergleich, nicht aus einer festen Regel.

Wie die Beträge zusammengesetzt sind

Je Kind und Elternteil stehen 3.414 € Kinderfreibetrag und 1.464 € BEA zu, zusammen 4.878 € (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG beide Beträge, weil das Kind zu beiden Elternteilen in einem Kindschaftsverhältnis steht; in der Einzelveranlagung bleibt es beim einfachen Satz. Der Umfangs-Vorbehalt des § 31 Satz 4 EStG kürzt die Hinzurechnung dabei rechnerisch nie: Der Kindergeld-Jahresanspruch je Kind von 3.108 € liegt unter dem Freibetrag je Kind und Elternteil. Das Kindergeld selbst beträgt 259 € monatlich je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG). Alle drei Werte kommen aus der Parameterverwaltung dieser Seite, die den Rechtsstand unten ausweist.

Warum die Freibeträge erst bei hohen Belastungen gewinnen

Die Steuerersparnis der Freibeträge folgt dem Grenzsteuersatz: Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto mehr Steuer nimmt das Finanzamt von jedem abgezogenen Euro ab. Das Kindergeld wächst dagegen je Kind linear und bleibt vom Einkommen unberührt. Bei niedriger Belastung übersteigt das Kindergeld die Ersparnis deshalb deutlich, bei hohen Einkommen kippt die Rechnung. Zwei Beispiele aus diesem Rechner zeigen die Wende: Bei 45.000 € zvE, zwei Kindern und Zusammenveranlagung sparen die Freibeträge 4.286 € Steuer, denen 6.216 € Kindergeld gegenüberstehen, ein Vorteil für das Kindergeld von 1.930 €. Bei 150.000 € zvE in derselben Konstellation sparen die Freibeträge 8.122 € und gewinnen mit 1.906 €. Beide Fälle sind über die Beispiel-URLs der Beispiele unten nachrechenbar.

Was der Rechner vom Einzelfall abstrahiert

Der Rechner übernimmt das zu versteuernde Einkommen als eingegebene Größe und ermittelt es nicht selbst; die Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen dahinter rechnet der Einkommensteuer-Rechner. Den Kindergeldanspruch nimmt er als gegeben an, genau wie die Kindschafts- und Altersvoraussetzungen. Wie die Zahl berücksichtigter Kinder mit den Beträgen wächst, zeigt der Kindergeld-Rechner auf der Zahlenseite desselben Familienleistungsausgleichs.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Das Kindergeld gewinnt

Zu versteuerndes Einkommen 45.000 €, zwei Kinder, Zusammenveranlagung: Die Freibeträge von 19.512 € senken die Einkommensteuer von 4.398 auf 112 €, sie sparen also 4.286 €. Dagegen stehen 6.216 € Kindergeld; die Freibeträge würden die Belastung um 1.930 € erhöhen. Beispiel im Rechner öffnen.

Beispiel 2: Die Freibeträge gewinnen

Zu versteuerndes Einkommen 150.000 €, zwei Kinder, Zusammenveranlagung: Die Freibeträge sparen 8.122 € Steuer, denen 6.216 € Kindergeld gegenüberstehen. Die Belastung mit Freibeträgen beträgt 38.822 € gegen 40.728 € ohne, die Freibeträge gewinnen 1.906 €. Beispiel im Rechner öffnen.

Dieselbe Rechnung mit einem Kind oder in der Einzelveranlagung halbiert die Freibeträge und verändert die Entscheidung; der Rechner zeigt den Wechsel sofort.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner bildet die Günstigerprüfung für den gemeldeten Fall ab. Die folgenden Sachverhalte haben eigene Regeln und werden bewusst nicht berechnet, statt sie stillschweigend zu schätzen:

  • Keine zvE-Ermittlung. Das zu versteuernde Einkommen wird als eingegeben übernommen; die Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen dahinter rechnet der Einkommensteuer-Rechner.
  • Keine Sonderfälle des § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG. Ein verstorbener oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger anderer Elternteil, die Alleinannahme und die Pflegekindschaft verdoppeln oder verteilen die Freibeträge nach eigenen Regeln; der Nutzer trägt die für ihn geltende Veranlagungsform selbst ein.
  • Keine Prüfung des Kindergeldanspruchs. Kindschaftsverhältnis, Wohnsitz und Alter nach § 32 Abs. 3 und 4 EStG sowie die Grenzen der §§ 62 ff. EStG werden als gegeben übernommen; die Familienkasse entscheidet über den Anspruch.
  • Keine vergleichbaren Leistungen. Leistungen nach § 65 EStG und ausländische Kinderleistungen bleiben nach § 31 Satz 6 und 7 EStG außen vor.
  • Keine beschränkt Steuerpflichtigen. Die Schranke des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG für beschränkt steuerpflichtige Kinder wird nicht geprüft.

Der Vorbehalt des § 31 Satz 5 EStG für festgesetzte, aber nicht ausgezahlte Kindergeldansprüche ist ebenfalls nicht Teil der Rechnung. Verbindlich sind allein der Steuerbescheid und die Entscheidungen des Finanzamts und der Familienkasse.

Rechtsstand der verwendeten Parameter: 01.01.2026; zuletzt geprüft: 02.08.2026.

Häufige Fragen

Lohnt sich der Kinderfreibetrag überhaupt noch?

Für die meisten Familien nein, und das ist die normale Entscheidung: Das Kindergeld übersteigt die Steuerersparnis der Freibeträge, solange die Einkommensteuer niedrig bleibt. Erst bei hohen zu versteuernden Einkommen, wo der Grenzsteuersatz die Ersparnis der Freibeträge treibt, gewinnen die Freibeträge. Der Rechner führt die Günstigerprüfung für Ihren eingegebenen Fall aus und nennt die Entscheidung mit beiden Beträgen; Sie müssen nichts entscheiden, das Finanzamt prüft von Amts wegen.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?

Für 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 3.414 € je Kind und Elternteil, dazu der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA) von 1.464 €, zusammen 4.878 € je Kind und Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei der Zusammenveranlagung werden beide Beträge verdoppelt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Die Werte stehen in der Parameterverwaltung dieser Seite mit Quelle und Stand; das Kindergeld beträgt im selben Zeitraum 259 € monatlich je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).

Wann ist der Kinderfreibetrag besser als das Kindergeld?

Genau dann, wenn die Einkommensteuer mit den Freibeträgen plus das Kindergeld geringer ist als die Einkommensteuer ohne die Freibeträge (§ 31 Satz 4 EStG). Weil die Ersparnis der Freibeträge mit dem Grenzsteuersatz wächst, das Kindergeld aber je Kind linear läuft, kippt die Entscheidung erst bei höheren zu versteuernden Einkommen, typischerweise ab sechsstelligen Summen bei zwei Kindern. Die Vergleichstabelle im Ergebnis zeigt beide Belastungen nebeneinander.

Muss ich die Günstigerprüfung beantragen?

Nein. Das Finanzamt wendet die Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG von Amts wegen an, meist schon im Rahmen der Steuererklärung; ein Antrag ist dafür nicht nötig. Der Rechner bildet genau diese Prüfung nach, setzt aber einen uneingeschränkten Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG voraus, den er nicht prüft. Ob die Voraussetzungen des Kindschaftsverhältnisses und die Altersgrenzen bei Ihnen vorliegen, entscheidet die Familienkasse.

Bekommen beide Elternteile den Kinderfreibetrag?

Ja, wenn das Kind zu beiden Elternteilen in einem Kindschaftsverhältnis steht: Je Elternteil stehen 3.414 € Kinderfreibetrag und 1.464 € BEA zu, bei der Zusammenveranlagung als verdoppelter Betrag in einer Rechnung (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG). Bei getrennt lebenden Eltern überträgt das Finanzamt den Anteil eines Elternteils auf den anderen, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt; diesen Sonderfall bildet der Rechner nicht ab, ebenso wenig die Fälle des § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Stand: · zuletzt geprüft:

Kinderfreibetrag-Rechner: Steuerersparnis oder Kindergeld? · https://easytools4me.de/kinderfreibetrag-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.