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Kleinunternehmer-Rechner

Vorjahres- und laufende Umsatzgrenze nach § 19 UStG prüfen, mit Spielraum.

Der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres nach § 19 Abs. 2 UStG, in Euro. Er entscheidet, ob die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr überhaupt in Betracht kommt.

Der bisher vereinnahmte Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres nach § 19 Abs. 2 UStG, in Euro. Er entscheidet, ob die Regelung noch gilt oder mit dem übersteigenden Umsatz im laufenden Jahr endet.

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So wird gerechnet

Der Rechner prüft zwei Stufen in fester Reihenfolge. Erstens den Umsatz des Vorjahres gegen die Vorjahresgrenze von 25.000,00 €: Ist sie überschritten, kommt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr von Beginn an nicht in Betracht, gleich wie hoch der laufende Umsatz ausfällt. Zweitens den Umsatz des laufenden Jahres gegen die laufende Grenze von 100.000,00 €: Wird sie während des Jahres überschritten, endet die Regelung. Beide Grenzen stehen in § 19 Abs. 1 UStG und werden vom Rechner aus dem Parameter-Register dieser Seite gelesen; die Stand-Zeile nennt den Anwendungsstichtag.

Beide Grenzen sind Überschreitensgrenzen. Das Gesetz sagt „nicht überschritten hat" und „nicht überschreitet", nicht „unterschritten": Ein Umsatz, der exakt auf der Grenze liegt, übersteigt sie nicht und bleibt innerhalb der Regelung. Erst der erste Euro darüber zählt.

Seit der Fassung vom 01.01.2025 sind die Umsätze ausdrücklich steuerfrei. Der Gesetzestext sagt, ein bewirkter Umsatz „ist steuerfrei", wenn beide Grenzen eingehalten sind. In der bis Ende 2024 geltenden Fassung wurde die Steuer dagegen nur „nicht erhoben"; die neue Formulierung ist die Grundlage dafür, dass die Befreiung am einzelnen Umsatz hängt.

Das Überschreiten der laufenden Grenze wirkt sofort und nicht rückwirkend. Weil die Steuerbefreiung an den einzelnen Umsatz geknüpft ist, endet sie mit dem Umsatz, der die laufende Grenze übersteigt: Alle bis dahin bewirkten Umsätze bleiben steuerfrei, für den übersteigenden und jeden weiteren Umsatz des Jahres gilt die Regelbesteuerung. Eine Rückwirkung zum 1. Januar sieht das Gesetz nicht vor.

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Er wird aus den vereinnahmten Entgelten gerechnet, vereinfacht also aus dem, was tatsächlich eingegangen ist: ohne Umsatzsteuer, ohne Umsätze, die ohnehin steuerfrei sind, und ohne den Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der Gewinn zählt nicht.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: die Regelung gilt klar

Der Vorjahresumsatz von 25.000,00 € übersteigt die Vorjahresgrenze von 25.000,00 € nicht, und der laufende Umsatz von 50.000,00 € übersteigt die laufende Grenze von 100.000,00 € nicht: Die Kleinunternehmerregelung gilt, und bis zur laufenden Grenze verbleiben im laufenden Jahr 50.000,00 € Spielraum.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: die Regelung endet im laufenden Jahr

Der Vorjahresumsatz von 20.000,00 € übersteigt die Vorjahresgrenze nicht, aber der laufende Umsatz von 100.001,00 € übersteigt die laufende Grenze von 100.000,00 € um einen Euro: Die Steuerbefreiung endet mit diesem Umsatz, sofort und nicht rückwirkend zum 1. Januar. Ein Spielraum wird nicht mehr ausgewiesen.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Was der Rechner nicht beantwortet

Er bildet das erste Geschäftsjahr (Gründungsfall) nicht ab, das nach einer eigenen Umsatzprognose beurteilt wird, weil noch kein voller Vorjahresumsatz vorliegt.

Er bildet den freiwilligen Verzicht nicht ab: Nach § 19 Abs. 3 UStG kann der Unternehmer auf die Steuerbefreiung verzichten und ist an den Verzicht mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden. Wer verzichtet oder die Grenzen überschreitet, weist Umsatzsteuer aus, der Mehrwertsteuer-Rechner rechnet Netto und Brutto.

Er rechnet keine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe: Gehört einem Unternehmer mehr als ein Betrieb, sind deren Umsätze gemeinsam in den Gesamtumsatz einzubeziehen; die Eingabe hier ist ein einzelner Wert.

Er bildet die besondere EU-Kleinunternehmerregelung nicht ab, die § 19 Abs. 4 und 5 UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit einer eigenen Jahresumsatzgrenze von 100.000,00 € im Gemeinschaftsgebiet kennt; sie steht nur Unternehmern mit einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer ihres Ansässigkeitsstaats offen.

Er ersetzt keine Steuerberatung: Maßgeblich ist die Einschätzung des zuständigen Finanzamts, besonders an den Rändern der Grenzen und in Sonderfällen.

Häufige Fragen

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Sie befreit kleine Unternehmer von der Umsatzsteuer: Ein bewirkter Umsatz ist seit der Fassung vom 01.01.2025 ausdrücklich steuerfrei, solange der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Im Gegenzug darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen und grundsätzlich keine Vorsteuer aus eigenen Eingangsrechnungen gezogen werden.

Ab wann muss zur Regelbesteuerung gewechselt werden, wenn die laufende Grenze im Jahr überschritten wird?

Erst mit dem Umsatz, der die laufende Grenze übersteigt: Die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG knüpft an den einzelnen Umsatz an und endet nicht rückwirkend zum 1. Januar. Alle bis dahin bewirkten Umsätze bleiben steuerfrei, für den übersteigenden und jeden weiteren Umsatz des Jahres ist Umsatzsteuer zu berechnen und in der laufenden Voranmeldung zu erklären. Das Folgejahr beurteilt sich anschließend neu nach der Vorjahresgrenze.

Zählt für die Umsatzgrenzen der Umsatz brutto oder netto?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: die Summe der steuerbaren Umsätze, berechnet nach vereinnahmten Entgelten. Vereinfacht ist das der tatsächlich vereinnahmte Betrag ohne Umsatzsteuer, denn als Kleinunternehmer wird keine erhoben; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz. Nicht der Gewinn zählt, sondern der vereinnahmte Umsatz.

Kann man freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Nach § 19 Abs. 3 UStG kann der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklären, auf die Anwendung der Steuerbefreiung zu verzichten; der Verzicht bindet mindestens für fünf Kalenderjahre. Er lohnt sich vor allem, wenn hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen anfallen oder die Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind. Diese Entscheidung bildet der Rechner nicht ab.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch im Gründungsjahr?

Das erste Geschäftsjahr ist ein Sonderfall, den dieser Rechner nicht abbildet: Es liegt noch kein voller Vorjahresumsatz vor, so dass die Zwei-Stufen-Prüfung dieses Rechners dort nicht ohne Weiteres passt und stattdessen eine eigene Umsatzprognose für das Gründungsjahr stellt. Wie die Grenzen im Gründungsfall anzuwenden sind, hängt vom Einzelfall ab; verbindlich ist die Einschätzung des zuständigen Finanzamts.

Muss eine Rechnung als Kleinunternehmer einen Hinweis auf § 19 UStG tragen?

Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis darf auf der Rechnung eines Kleinunternehmers nicht erscheinen, denn die Umsätze sind steuerfrei. Üblich und empfehlenswert ist ein Hinweis wie Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG, damit der Kunde erkennt, warum kein Steuerbetrag ausgewiesen ist; eine vorgeschriebene Formulierung dafür gibt es nicht. Die übrigen Rechnungsangaben des § 14 UStG bleiben zu beachten.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

  • § 19 UStG gesetze-im-internet.deBesteuerung der Kleinunternehmer

Stand: · zuletzt geprüft:

Kleinunternehmer-Rechner: Umsatzgrenze nach § 19 UStG · https://easytools4me.de/kleinunternehmer-rechner/

Stand: 01.01.2025 · zuletzt geprüft: 01.09.2026

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