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Scheidungskosten-Rechner: Gerichts- und Anwaltskosten

Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung aus dem Verfahrenswert berechnen.

Die Fallgruppe bestimmt, wie der Verfahrenswert ermittelt wird.

Das monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate; der § 43 FamGKG setzt das Dreifache der Summe beider Ehegatten als Ausgangspunkt des Verfahrenswerts.

Das monatliche Nettoeinkommen des zweiten Ehegatten, gleiche Abgrenzung wie bei Ehegatte 1.

Gerichtliche Vertretung bedeutet Verfahrens- und Terminsgebühr mit Anrechnung; außergerichtlich die Geschäftsgebühr.

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So wird gerechnet

Alles hängt am Verfahrenswert. Für Ehesachen gibt § 43 FamGKG als gesetzlichen Anhaltspunkt das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, dreifach gerechnet; der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. Im Standardbeispiel dieses Rechners sind das 2.000 € und 1.500 € Monatsnetto: das Dreifache von 3.500 € ist ein Verfahrenswert von 10.500 €. Für Unterhaltssachen rechnet § 51 FamGKG mit dem für die ersten zwölf Monate geforderten Betrag; wer den Wert aus dem Kostenauftrag des Gerichts kennt, gibt ihn direkt ein. Beispiel im Rechner öffnen.

Der Verbund erhöht den Wert

Eine Ehesache kommt selten allein: Anträge auf Sorgerecht, Umgang oder Unterhalt für Kinder werden im Verbund mit der Scheidung verhandelt. Jede solche Kindschaftssache erhöht den Verfahrenswert der Ehesache um 20 Prozent, höchstens 5.000 Euro je Sache (§ 44 FamGKG); die Gerichts- und Anwaltsgebühren rechnen dann auf dem erhöhten Wert, und beide Parteien tragen davon ihren Teil. Der Rechner bildet die Ehesache allein und nennt den Verbund-Zuschlag als ausdrücklichen Ausschluss, weil der Umfang des Verbunds vom Verfahrensstand abhängt: Welche Folgesachen anhängig sind und wie viel Streit in ihnen steckt, steht vor der Antragstellung selten fest. Wer den Verbund kennt, rechnet auf dem festgesetzten Wert des Kostenauftrags weiter, der die Folgesachen bereits enthält.

Wie die Gerichtskosten rechnen

Aus dem Verfahrenswert bestimmt der § 28 FamGKG mit seiner Stufentabelle (Anlage 2) die Wertgebühr: 40 € bei einem Wert bis 500 €, dann je Stufe ein Zuschlag für jedes angefangene Stück der Stufenspanne. Für das Scheidungsverfahren in der ersten Instanz setzt die Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses 2,0 Gebühren an: im Beispiel 2,0 × 313,50 = 627,00 €. Für Unterhaltssachen gilt die Nr. 1220 mit 3,0 Gebühren.

Wie die Anwaltskosten rechnen

Die Anwaltskosten folgen derselben Logik mit dem § 13 RVG und seiner eigenen Stufentabelle: Bei 10.500 € liegt die Wertgebühr bei 707,00 €. Die Gebührensätze des Vergütungsverzeichnisses geben das Doppelte: 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, und bei Erstvertretung im gerichtlichen Verfahren wird die vorherige Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet, also minus 0,65. Das ergibt die Gebührenzahl 1,85; im Beispiel 1,85 × 707,00 + 20,00 Auslagenpauschale = 1.327,95 € je Ehegatte. Der Rechner bildet genau diesen Standardfall ab: gerichtliche Vertretung nach einer vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit desselben Anwalts.

Was die amtlichen Tabellen 2025 geändert haben

Das KostBRÄG 2025 hat die Wertgebühren von RVG und FamGKG zum 1. Juni 2025 erhöht; die Gebührentabellen dieses Rechners tragen die seitdem geltenden Stufen. Die Vorgängertabellen seit 2021 stehen im Parameterregister dieses Rechners als Historie, so dass alte Verfahrenswerte nachvollziehbar bleiben. Außergerichtliche Vertretung ohne Gerichtsverfahren rechnet der Rechner mit der Geschäftsgebühr 1,3 als Regelwert und ohne Gerichtskosten: Bei einem Verfahrenswert von 10.500 € sind das 939,10 € je Ehegatte. Beispiel im Rechner öffnen.

Der Gebührenrahmen des RVG und weitere Gebühren

Die außergerichtliche Geschäftsgebühr des VV 2300 RVG ist eine Betragsrahmengebühr: Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5 Gebühren, und mehr als der Regelwert 1,3 darf nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Rechner rechnet in dieser Spalte den Regelwert an und weist außerhalb der gerichtlichen Vertretung die 1,3-Gebühr ohne Terminsgebühr aus. Im gerichtlichen Verfahren kommen Gebühren hinzu, die dieser Rechner bewusst weglässt: Für jede Terminsverhandlung entsteht eine Terminsgebühr, und eine im Protokoll festgehaltene Einigung erzeugt zusätzlich die Einigungsgebühr des VV 1000 RVG in Höhe von 1,0 Gebühr in der ersten Instanz. Auch eine zweite Instanz oder eine Honorar- vereinbarung nach § 34 RVG ändern die Rechnung; die Abrechnung des Anwalts kann deshalb höher oder niedriger ausfallen als das Ergebnis dieses Standardfalls.

Angefangene Stücke und die Stufentabellen

Die Tabellen des § 28 FamGKG und des § 13 RVG rechnen beide mit angefangenen Stücken: Innerhalb jeder Stufe wächst die Gebühr je angefangenes Stück der Stufenspanne, nicht je angefangenen Euro. Bei einem Verfahrenswert von 10.500 € liegt die FamGKG-Wertgebühr deshalb bei 313,50 €, weil die Spanne von 10.000 € bis 25.000 € mit dem ersten angefangenen Stück von 3.000 € beginnt; ein Verfahrenswert von 10.001 € zählt schon in dasselbe Stück. Auf einer Stufengrenze selbst gilt die Zelle der Grenze, der nächste Zuschlag beginnt erst mit dem ersten Euro darüber. Die Tabelle im Ergebnispanel zeigt den Aufbau bei fünf häufigen Verfahrenswerten, damit der Sprung von Stufe zu Stufe sichtbar bleibt.

Der Verfahrenswert ist ein Ermessenswert

Der § 43 FamGKG nennt das dreifache drei-Monats-Nettoeinkommen als gesetzlichen Anhaltspunkt, nicht als zwingende Formel: Das Gericht setzt den Wert nach Ermessen fest und kann ihn am Einzelfall ausrichten; nur die Korridore von 3.000 Euro bis 1 Million Euro sind fest. Der Rechner bildet genau den Anhaltspunkt ab und nennt im Ergebnis, wenn er an einen der beiden Korridore stößt. Wer den festgesetzten Wert aus dem Kostenauftrag kennt, sollte ihn im Modus „Verfahrenswert direkt eingeben" verwenden, dann entfällt die Schätzung vollständig. Für Angelegenheiten, die keine Sonderregel anspricht, bestimmt § 42 FamGKG den Wert nach billigem Ermessen, bei nichtvermögensrechtlichen Sachen mit einer Grenze von 500.000 Euro; wo für die Schätzung genügende Anhaltspunkte fehlen, gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro. Diese Auffangregeln betreffen Randfälle; für die Ehesache und die Unterhaltssache bleiben die Anhaltspunkte des § 43 und des § 51 FamGKG maßgeblich, die der Rechner abbildet.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  1. Der Verbund. Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert der Ehesache: jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens 5.000 Euro je Sache (§ 44 FamGKG); der Rechner rechnet nur die Ehesache ohne Verbund-Zuschlag.
  2. Verfahrenskostenhilfe und ihre Raten bleiben außen; ob eine Partei verfahrenskostenhilfefähig ist, prüft das Gericht nach eigenen Maßstäben.
  3. Vergleichs- und Einigungsgebühren, zweite Instanz, Versorgungsausgleich, Güterrecht und Ehewohnungssachen als eigene Verfahrensgegenstände rechnet der Rechner nicht.
  4. Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten ist nicht enthalten; die Gebührenzahl 1,85 bildet den Standardfall mit vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit ab, und ob der Fall des Nutzers dazugehört, prüft der Rechner nicht.
  5. Die Kostenhaftung (wer am Ende zahlt) bleibt außen; das Ergebnis zeigt Gebührenrahmen, keine Lastenverteilung und keine Kostenentscheidung.

Wie sich der Unterhalt selbst rechnet, den der Verfahrenswert der Unterhaltssache zugrunde liegt, zeigt der Unterhalt-Rechner; bei Abfindungsfragen rund um das Ende einer Ehe hilft der Abfindungsrechner weiter.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Gerichtskosten einer Scheidung?

Sie folgen dem Verfahrenswert: Der § 28 FamGKG bestimmt die Wertgebühr aus einer Stufentabelle, und die Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses setzt für das Scheidungsverfahren in der ersten Instanz 2,0 Gebühren an. Bei einem Verfahrenswert von 10.500 € liegt die Wertgebühr zum Beispiel bei 313,50 €, die Gerichtskosten also bei 627,00 €. Im Verbund können Folgesachen den Wert und damit die Kosten erhöhen; der Rechner rechnet nur die Ehesache.

Wie wird der Verfahrenswert der Scheidung berechnet?

Der § 43 FamGKG gibt als gesetzlichen Anhaltspunkt das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, dreifach gerechnet; der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. Das Gericht setzt den Wert nach Ermessen fest, der Rechner bildet genau diesen Anhaltspunkt ab. Für Unterhaltssachen gilt § 51 FamGKG: der für die ersten zwölf Monate geforderte Betrag.

Was kostet der Anwalt bei einer Scheidung?

Die Anwaltskosten folgen ebenfalls dem Verfahrenswert: Der § 13 RVG mit seiner Anlage 2 bestimmt die Wertgebühr, das Vergütungsverzeichnis die Gebührensätze. Für die gerichtliche Vertretung rechnet der Rechner im Standardfall 1,3 Verfahrensgebühr plus 1,2 Terminsgebühr minus 0,65 Anrechnung der vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit, also 1,85 Gebühren, plus die Auslagenpauschale von 20 €. Jeder Ehegatte hat einen eigenen Anwalt; der Rechner weist die Kosten je Ehegatte aus.

Wer trägt die Kosten einer Scheidung?

Grundsätzlich trägt jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten; eine Kostenentscheidung des Gerichts oder eine Vereinbarung der Ehegatten können davon abweichen. Der Rechner zeigt den Gebührenrahmen des Verfahrens und die Kosten je Ehegatte, trifft aber keine Lastenverteilung und beantwortet nicht, wer im Einzelfall was zu zahlen hat; das klärt der Kostenbescheid des Gerichts.

Warum weicht die Abrechnung meines Anwalts von diesem Ergebnis ab?

Der Rechner bildet den Standardfall ab: eine erste Instanz, die gerichtliche Vertretung mit vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit desselben Anwalts, keine Vergleichs- oder Einigungsgebühr, keine zweite Instanz und keine Umsatzsteuer. In der Praxis kommen weitere Tätigkeiten, eine Vereinbarung über höhere Gebühren bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit oder Zahlungsvereinbarungen hinzu. Die Gebührentabellen sind amtlich, die Abrechnung im Einzelfall ist es nicht.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Stand: · zuletzt geprüft:

Scheidungskosten berechnen: Gericht und Anwalt · https://easytools4me.de/scheidungskosten-rechner/

Stand: 01.06.2025 · zuletzt geprüft: 12.09.2026

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