Einkommensteuerrechner 2026: ESt nach § 32a EStG berechnen
Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnen, mit Grund- und Splittingtarif.
Spendenabzug nach § 10b EStG: Höchstbetrag und Ersparnis berechnen.
Steuerersparnis (ESt plus Soli, zvE-Delta)2.169,00 €
Von 6.000,00 € Zuwendungen sind in diesem Jahr 6.000,00 € abziehbar (Höchstbetrag 10.000,00 €). Das senkt Ihre Einkommensteuer und Ihren Solidaritätszuschlag zusammen um 2.169,00 €, das sind 36,15 % des abziehbaren Betrags.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Spenden | 5.000,00 € |
| Mitgliedsbeiträge | 1.000,00 € |
| Restvortrag aus Vorjahren | 0,00 € |
| Zuwendungen insgesamt | 6.000,00 € |
| Höchstbetrag (20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) | 10.000,00 € |
| Abziehbar im Jahr | 6.000,00 € |
| Restvortrag für Folgejahre | 0,00 € |
Der Restvortrag aus Vorjahren ist Ihre Eingabe: Der Rechner führt Vorträge aus vergangenen Jahren nicht automatisch, sondern nur in dem Jahr, für das Sie ihn eintragen.
Der Rechner bewertet Zuwendungen nach § 10b EStG: Er legt Spenden und abziehbare Mitgliedsbeiträge zum Abzugs-Pool des Jahres zusammen, stellt diesen Pool unter den Höchstbetrag von 20 Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte und zieht den abziehbaren Betrag als Sonderausgabe ab. Die Steuerwirkung entsteht ausschließlich als Differenz zweier Einkommensteuer-Berechnungen über den Tarif des § 32a EStG; der Solidaritätszuschlag folgt als Differenz derselben zwei Rechnungen.
Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, also gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Zugelassen ist der Empfängerkreis des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG; die Organisation bestätigt jede Zuwendung mit einer Zuwendungsbestätigung, die Sie mit Ihrer Steuererklärung aufbewahren. Dieser Rechner rechnet nur Geldzuwendungen: Überweisungen und Barspenden an anerkannte Organisationen. Sachspenden, etwa Kleider oder Bücher, folgen eigenen Bewertungsregeln und bleiben bewusst außerhalb.
Der Höchstbetrag beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG). Bei einem Gesamtbetrag von 50.000 € sind das 10.000 €. Liegt Ihr Pool genau am Höchstbetrag, ist er vollständig abziehbar; zehn- und zwölftausend Euro Zuwendungen bei 50.000 € Gesamtbetrag unterscheiden sich dadurch nicht: In beiden Fällen wirken 10.000 €. Übersteigt der Pool den Höchstbetrag, wird die Grenze von oben hart: Aus 30.000 € Zuwendungen werden dieselben 10.000 € abziehbar, der Rest wandert in den Vortrag. Die Ersparnis wächst mit der Zuwendung also nur bis zur Bandkante, nicht darüber. Daneben nennt das Gesetz eine zweite Route mit 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG). Sie adressiert Unternehmen mit Lohn- und Umsatzgrößen; dieser Rechner rechnet sie nicht.
Beiträge an Organisationen, die die Zwecke der §§ 52 bis 54 AO verfolgen, zählen mit: Der Jahresbeitrag an einen Umweltverband, einen Kulturverein oder einen Förderverein eines Museums ist eine Zuwendung. Beiträge an Körperschaften für Kunst und Kultur sind ausdrücklich abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG). Beiträge an Sportvereine und an Vereine der Freizeitebene sind ausdrücklich nicht abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG); geben Sie sie nicht ein, sie gehören nicht in den Pool. Die Zuwendungsbestätigung entscheidet über den Nachweis, nicht der Kontoauszug allein.
Der Abzug senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und wirkt damit über Ihren persönlichen Grenzsteuersatz. Der Rechner bildet genau das ab, indem er die Einkommensteuer auf Ihr zvE mit Abzug und ohne Abzug über denselben Tarifkern des § 32a EStG berechnet und die Differenz ausgibt; der Solidaritätszuschlag folgt als Differenz derselben zwei Rechnungen. Im Standardbeispiel stehen 6.000 € Zuwendungen (5.000 € Spenden, 1.000 € Mitgliedsbeiträge) einem zvE von 50.000 € gegenüber: Der Abzug entlastet um 2.169,00 €, das sind 36,15 % des abziehbaren Betrags. Beispiel im Rechner öffnen.
Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen auch nach dem Abzug unter dem Grundfreibetrag, bleibt die Ersparnis 0,00 €; der Betrag gilt trotzdem als abgezogen und geht nicht in den Vortrag über. Kirchliche Steuerpflichtige wirken mit dem Kirchensteuer-Delta zusätzlich, das dieser Rechner ausdrücklich nicht enthält; die Dimension zeigt der Kirchensteuer-Rechner.
Zuwendungen, die den Höchstbetrag überschreiten, bleiben im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Der heutige Gesetzestext trägt keine zeitliche Begrenzung dieser Folgejahre. Der Rechner führt Vorträge nicht automatisch über mehrere Jahre: Er nimmt einen Restvortrag aus Vorjahren als Eingabe an, rechnet ihn in den Pool des aktuellen Jahres und weist aus, was davon übrig bleibt. Für das Folgejahr tragen Sie den Restbetrag selbst erneut ein.
Die Rechnung läuft über das zu versteuernde Einkommen, das Sie aus Ihrer Steuererklärung kennen, und über die Veranlagungsart: Bei Zusammenveranlagung wirkt der Splittingtarif, bei Einzelveranlagung der Grundtarif. Beide Wege laufen über denselben Tarifkern; nur die Verdopplung der Tarifstufen unterscheidet sie. Für die Veranlagung im Ganzen, etwa die Frage, welche Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen Ihr zvE von Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte trennen, zeigt der Einkommensteuer-Rechner die Gesamtrechnung; der Spekulationssteuer-Rechner nutzt dasselbe zvE-Delta-Verfahren für private Veräußerungsgeschäfte.
Beide Beispiele rechnen mit denselben Parametern wie die Seite und sind über den Link unter jedem Beispiel im Rechner selbst nachvollziehbar: Dieselben Eingaben liefern dieselben Zahlen.
5.000 € Spenden und 1.000 € Mitgliedsbeiträge bilden einen Pool von 6.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € setzt den Höchstbetrag auf 10.000,00 €; der Pool liegt darunter und ist vollständig abziehbar. Das zvE sinkt von 50.000 € auf 44.000 €, die Ersparnis beträgt 2.169,00 € Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag, das sind 36,15 % des abziehbaren Betrags. Ein Restvortrag entsteht nicht.
10.000 € Spenden bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte und einem zvE von jeweils 100.000 €: Der Höchstbetrag beträgt 20.000 €, der Pool liegt darunter und ist vollständig abziehbar. Das zvE sinkt von 100.000 € auf 90.000 €; die Einkommensteuer-Ersparnis von 4.200,00 € tritt zusammen mit einer Solidaritätszuschlag-Ersparnis von 499,80 €, weil beide ESt-Werte oberhalb der Soli-Freigrenze liegen. Die Gesamtersparnis beträgt 4.699,80 €, das sind 47,00 % des abziehbaren Betrags.
Für die Veranlagung im Ganzen rechnet der Einkommensteuer-Rechner, für die Kirchensteuer-Dimension der Kirchensteuer-Rechner.
Bis zu 20 Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte im Kalenderjahr (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), zusammen mit abziehbaren Mitgliedsbeiträgen. Wie viel Steuer das spart, hängt von Ihrem Steuertarif ab: Der Abzug senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen, und die Ersparnis ist die Differenz der Einkommensteuer mit und ohne Abzug. Genau dieses zvE-Delta berechnet der Rechner, dazu den Solidaritätszuschlag.
Ja, wenn die Organisation steuerbegünstigte Zwecke im Sinn der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgt. Beiträge an Körperschaften für Kunst und Kultur sind ausdrücklich abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG), zum Beispiel an Museumsvereine. Beiträge an Sportvereine und Vereine der Freizeitebene sind nicht abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Den Nachweis trägt die Zuwendungsbestätigung der Organisation; auf sie sollten Sie warten, bevor Sie den Betrag in die Erklärung schreiben.
Er beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG). Liegen Spenden und abziehbare Mitgliedsbeiträge zusammen darüber, ziehen Sie im Jahr nur den Höchstbetrag ab. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € liegt der Höchstbetrag also bei 10.000 €. Der Rechner bildet die Bandkante direkt ab und zeigt an, welcher Teil Ihres Abzugs-Pools in diesem Jahr wirksam wird.
Sie gehen nicht verloren: Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Der Rechner weist den Restvortrag für die Folgejahre aus; Sie geben den Betrag im Folgejahr erneut als Restvortrag ein. Eine automatische Vortragsführung über mehrere Jahre übernimmt der Rechner nicht.
Empfänger nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinn der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, also gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2 EStG mit § 34g EStG), Spenden in das Vermögensstock-Vermögen von Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG) und Zuwendungen von Wirtschaftsgütern (§ 10b Abs. 3 EStG) bewertet dieser Rechner nicht.
Stand: · zuletzt geprüft:
Spendenabzug-Rechner 2026: Spenden steuerlich absetzen · https://easytools4me.de/spendenabzug-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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