Spendenabzug-Rechner 2026: Spenden steuerlich absetzen
Spendenabzug nach § 10b EStG: Höchstbetrag und Ersparnis berechnen.
Spekulationssteuer nach § 23 EStG: Frist, Freigrenze und ESt-Delta berechnen.
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Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG sind Verkäufe, die in eine Frist fallen: zehn Jahre für Grundstücke und Eigentumswohnungen (Nr. 1), ein Jahr für andere Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere oder Gold (Nr. 2). Der Rechner prüft die Frist kalendertag-genau aus beiden Datumseingaben: Ein Verkauf am letzten Tag der Frist ist noch steuerpflichtig, ein Tag später nicht mehr. Anschaffung 01.09.2016, Verkauf 01.09.2026 heißt steuerfrei, die Frist endete am 15.01.2025.
Die Zehnjahresfrist gilt für Grundstücke und für Rechte, die den Grundstücksvorschriften unterliegen, also auch für Eigentumswohnungen, Teileigentum und Erbbaurecht. Gebäude und Außenanlagen zählen mit, soweit sie innerhalb der Frist errichtet, ausgebaut oder erweitert wurden: Wer innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ein Dachgeschoss ausbaut, verlängert damit die fristrechtliche Betrachtung genau dieser Bauleistung. Die einjährige Frist greift dagegen für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere, Gold oder Fremdwährungsbeträge; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausdrücklich ausgenommen. Bei mehreren gleichartigen Fremdwährungsbeträgen unterstellt das Gesetz, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst verkauft wurden. Der Rechner fragt die Objektart deshalb als erste Eingabe ab, weil sie Frist und Gewinnrechnung gemeinsam steuert.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn des Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Ein Gewinn von genau 1.000 Euro ist nicht mehr frei: Die Freigrenze ist kein Freibetrag. Wer die Grenze überschreitet, verliert die Steuerfreiheit für den ganzen Gewinn, nicht nur für den übersteigenden Teil; es gibt keinen Gleitbereich, in dem nur ein Stück des Gewinns steuern würde. Deshalb lohnt vor einer Veräußerung nahe der Grenze ein Blick darauf, ob weitere Veräußerungen im selben Kalenderjahr anstehen, denn im Veranlagungsweg kommt der Gesamtgewinn des Jahres zusammen. Der Rechner bewertet das einzelne Geschäft als Gesamtgewinn und nennt genau diese Zusammenrechnung als Vereinfachung in seinem Ergebnis.
Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG): Verkaufspreis minus Anschaffungskosten (Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten), minus Herstellungskosten für Ausbau oder Erweiterung innerhalb der Frist, minus Werbungskosten des Verkaufs wie Notar, Grundbuch und Makler. Nicht abgefragt werden die Absetzungen für Abnutzung, die bei vermieteten Objekten während der Haltezeit die Anschaffungskosten gemindert haben (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG); sie mindern den Gewinn in der Praxis und müssen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.
Ein Grundstück fällt selbst dann nicht unter § 23 EStG, wenn die Zehnjahresfrist noch läuft, wenn es im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder wenn es im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Beide Wege führen zur Befreiung, auch wenn die Immobilienpreise in der Haltezeit gestiegen sind. Der Rechner fragt die Drei-Jahres-Variante als Checkbox ab, weil sie der häufigste Fall einer späten Eigennutzung vor dem Verkauf ist; die durchgängige Eigennutzung von Anfang an bildet er nicht als eigene Frage ab, sie unterliegt derselben Befreiung und gehört dann nicht in die Veräußerungsrechnung. Diese Ausnahme gilt nur für Grundstücke; bei beweglichen Wirtschaftsgütern bleibt das Feld ohne Wirkung.
Der Gewinn ist eine sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 2 EStG: Er erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen und unterliegt dem persönlichen Grenzsteuersatz. Der Rechner setzt das unmittelbar um, indem er die Einkommensteuer auf Ihr zvE mit Gewinn und Ihr zvE ohne Gewinn über § 32a EStG berechnet und die Differenz ausweist; der Solidaritätszuschlag folgt als Differenz derselben zwei Veranlagungen. Im Standardbeispiel hebt ein Gewinn von 85.000 € ein zvE von 50.000 € auf 135.000 € und kostet 37.522,02 € Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag, das sind 44,14 % des Gewinns. Beispiel im Rechner öffnen.
Bei Zusammenveranlagung wirkt der Splittingtarif: Dieselben 85.000 € Gewinn kosten bei einem gemeinsamen zvE von 50.000 € ohne den Gewinn 28.748,00 € Einkommensteuer und keinen Solidaritätszuschlag, weil beide ESt-Werte unter der Splitting-Freigrenze bleiben. Beispiel im Rechner öffnen.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen ohne Ausnahme dem persönlichen Steuersatz des § 32a EStG; die Abgeltungswirkung des § 32d EStG, die klassische Kapitalerträge aus Depots pauschal abgeltet, greift für sie nicht. Das unterscheidet den Verkauf im Einjahresfenster grundlegend vom Depotgeschäft und erklärt, warum der Rechner das zvE braucht: Ohne den Gewinn bleibt der Tarif, mit dem Gewinn verschiebt sich nur der Grenzsteuersatz der letzten Einkommensstufen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften folgen eigenen Regeln: Sie dürfen im selben Kalenderjahr nur bis zur Höhe der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden und können nicht wie andere Verluste gegen jede Einkunftsart gerechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG); sie wandern über den Verlustabzug auf vorangegangene oder folgende Zeiträume, soweit dort wieder Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften anfallen. Der Rechner weist einen Verlust aus, rechnet ihn aber nicht weiter.
Für die Veranlagung selbst zeigt der Einkommensteuer-Rechner den Tarif auf ein zvE, und die Kaufseite mit ihren Nebenkosten deckt der Grunderwerbsteuer-Rechner ab.
Zehn Jahre. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Anschaffung (meist der Kaufvertrag oder die Fertigstellung) und Veräußerung (meist der Notartermin); der Rechner prüft das kalendertag-genau. Ein Verkauf am letzten Tag der zehnjährigen Frist ist noch steuerpflichtig, ein Tag später nicht mehr. Gebäude und Außenanlagen zählen mit; verkauften Sie nur das unbebaute Grundstück in der Erwartung eines späteren Baus, gelten Besonderheiten, die dieser Rechner nicht bewertet.
Nein, wenn Sie die Wohnung im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben: Dann greift die Wohnzwecke-Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, unabhängig von der Haltefrist. Wurde die Wohnung zuvor länger vermietet, zählt diese Zeit für die Frist, nur die Ausnahme verlangt die genannte Dreijahresnutzung. Dauerhaft selbstgenutzte Objekte sind über die Ausnahme des gesamten Zeitraums ohnehin außerhalb des Rechners abgedeckt.
1.000 Euro je Kalenderjahr, und sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bleibt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres darunter, bleibt er steuerfrei; ein Gewinn von genau 1.000 Euro ist in voller Höhe steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Mehrere Geschäfte eines Jahres werden zusammengerechnet; dieser Rechner bewertet das einzelne Geschäft und nennt das als Vereinfachung.
Ja. Der Gewinn ist sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 2 EStG, erhöht Ihr zu steuerndes Einkommen und unterliegt damit dem persönlichen Grenzsteuersatz nach § 32a EStG. Der Rechner bildet genau das ab, indem er die Einkommensteuer auf Ihr zvE mit Gewinn und ohne Gewinn über denselben Tarifkern berechnet und die Differenz ausgibt; dazu kommt der Solidaritätszuschlag als Differenzwert. Kirchensteuer und Progressionsvorbehalt bleiben außen.
Wertpapiere, Gold und andere Wirtschaftsgüter unterliegen der einjährigen Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; ein Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen. Bei Kryptowährungen gelten Sonderregeln, unter anderem zur FIFO-Reihenfolge bei Teilverkäufen; diese Detailfragen deckt der Rechner nicht ab, er setzt die einjährige Frist an.
Stand: · zuletzt geprüft:
Spekulationssteuer-Rechner 2026: nach § 23 EStG · https://easytools4me.de/spekulationssteuer-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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