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Arbeitgeber-Brutto-Rechner: Was Ihr Gehalt kostet

Arbeitgeberanteile zu RV, AV, KV, PV, U1, U2 und Insolvenzgeldumlage.

Gehalt und Abrechnungsmonat

Regelmäßiges Bruttoentgelt eines vollen Beschäftigungsmonats oberhalb des Übergangsbereichs der Sozialversicherung.

Der Rechner unterstützt die Abrechnungsmonate des jeweils geltenden Jahres. Format: TT.MM.JJJJ

Persönliche Angaben des Arbeitnehmers

Die Steuerklasse des Arbeitnehmers als Lohnsteuerabzugsmerkmal.

Wird für Altersentlastungsbetrag und Pflegeversicherungszuschlag des Arbeitnehmers benötigt. Format: TT.MM.JJJJ

Der Elternstatus verhindert dauerhaft den Zuschlag für Kinderlose.

Steuert nur die Abschläge des Arbeitnehmers in der Pflegeversicherung.

Bestimmt den sächsischen Arbeitgeberanteil der Pflegeversicherung und den Kirchensteuersatz der Arbeitnehmerseite.

Krankenversicherung

Bei privater Versicherung zahlt der Arbeitgeber keinen anteiligen Beitrag, sondern den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V). Pflicht bei gesetzlicher Versicherung.

Monatlicher Beitrag zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung. Pflicht bei privater Versicherung.

Umlagen Ihrer Krankenkasse

Der U1-Satz steht in der Satzung Ihrer Krankenkasse (§ 7 AAG), es gibt keinen einheitlichen Satz; die Umlage gilt nur für Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 30 Beschäftigten. Ohne Teilnahme tragen Sie 0 ein.

Der U2-Satz steht in der Satzung Ihrer Krankenkasse (§ 7 AAG), es gibt keinen einheitlichen Satz. Ohne Teilnahme tragen Sie 0 ein.

Berechnet wird ein Arbeitnehmer mit einem Monatsbrutto oberhalb des Übergangsbereichs der Sozialversicherung. Nicht berechnet werden Minijobs mit ihren Pauschalregeln, Midijobs mit der abweichenden Aufteilung des Übergangsbereichs, mehrere gleichzeitig Beschäftigte, Sachbezüge und die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG.

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Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Der Rechner berechnet die Arbeitgeberseite eines Bruttopfands: Aus dem Monatsbrutto des Arbeitnehmers entstehen die Arbeitgeberanteile an allen vier Sozialversicherungszweigen, die Umlagen nach dem Aufwendungsaufgleichsgesetz und die Insolvenzgeldumlage, daraus die Gesamtkosten der Beschäftigung und die Lohnnebenkostenquote. Die Arbeitnehmerseite rechnet derselbe amtliche Kern wie im Brutto-Netto-Rechner; sie dient hier nur dem Vergleich und fließt in keine Arbeitgebergröße ein.

Die paritätische Aufteilung der vier Zweige

Oberhalb des Übergangsbereichs tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung nach festen Sätzen: Die Rentenversicherung liegt bei 9,3 Prozent für jede Seite (§ 158 SGB VI), die Arbeitslosenversicherung bei 1,3 Prozent (§ 341 SGB III), die Krankenversicherung bei 7,3 Prozent Grundbeitrag zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrags (§ 249 Abs. 1 SGB V: beide Seiten tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte, auch den Zusatzbeitrag) und die Pflegeversicherung bei 1,8 Prozent für den Arbeitgeber (§ 58 SGB XI), in Sachsen 1,3 Prozent. Die Zusatzbeitragssätze sind kassenindividuell (§ 242a SGB V); der Rechner nimmt Ihren Satz als Eingabe. Die Zuschläge und Abschläge des Arbeitnehmers in der Pflegeversicherung, etwa der Zuschlag für Kinderlose, treffen ausschließlich die Arbeitnehmerseite und berühren den Arbeitgeberanteil nie.

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Ist der Arbeitnehmer ausschließlich privat versichert, zahlt der Arbeitgeber keinen anteiligen Beitrag an eine Kasse, sondern den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V: höchstens die Hälfte des Beitrags zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung, begrenzt auf die Hälfte des durchschnittlichen Gesamtbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf die KV/PV-Bemessungsgrenze. Der Rechner weist diese gesetzliche Obergrenze aus; ein abweichend vereinbarter vertraglicher Zuschuss wird nicht übernommen, und die Position zählt als gemeinsamer KV- und PV-Zuschuss. Das zweite Beispiel unten rechnet den Fall durch, in dem der halbe Beitrag unter der Grenze bleibt.

U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Die Umlagen U1 (Erstattung bei Krankheit) und U2 (Erstattung bei Mutterschaft) gleichen die Arbeitgeber-Aufwendungen aus, die durch die Entgeltfortzahlung entstehen. U1 gilt für Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 30 Beschäftigten, U2 für alle Arbeitgeber; wer nicht teilnimmt, zahlt nichts. Beide Sätze legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest (§ 7 AAG), es gibt keinen einheitlichen amtlichen Satz: deshalb nimmt dieser Rechner die Sätze als Eingaben und verweist mit dem Eingabehinweis auf die Satzung Ihrer Kasse. Die Umlagen werden vom laufenden Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhoben.

Die Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage nach § 360 SGB III ist pflichtig und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen, 2026 in Höhe von 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Renten-Bemessungsgrenze. Sie finanziert das Insolvenzgeld, das die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern zahlt, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird. Der Rechner führt die Umlage in jedem Fall, auch wenn U1 und U2 auf 0 stehen, und kappt sie an derselben Grenze wie die Beiträge der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Bemessungsgrenzen

Alle Beiträge und Umlagen kennen eine Obergrenze: Renten- und Arbeitslosenversicherung, U1, U2 und Insolvenzgeldumlage rechnen bis 8.450,00 € je Monat, Kranken- und Pflegeversicherung bis 5.812,50 € (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026). Oberhalb der Grenzen steigen die Arbeitgeberkosten nicht mehr mit dem Brutto, und die Lohnnebenkostenquote fällt. Für die Arbeitnehmerseite derselben Abzüge rechnet der Brutto-Netto-Rechner.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Minijobs und Midijobs: unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gelten Pauschalregeln, im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2a SGB IV) eine abweichende Aufteilung; dieses Tool rechnet nur oberhalb des Übergangsbereichs.
  • Freiwillige Arbeitgeberleistungen: Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse, Tarifzuschläge und Zulagen bleiben außen vor.
  • Sachbezüge: die Freigrenzen der Sachbezugsverordnung (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG werden nicht berechnet.
  • Jahressonderzahlungen und Branchenzuschläge: die Umlagen und Beiträge auf Sonderzahlungen folgen denselben Sätzen, werden hier aber nur für den laufenden Monat ausgewiesen.
  • Umlage-Betriebsprüfung: ob Ihr Betrieb die U1-Beteiligungsgrenze von 30 Beschäftigten erfüllt, prüft der Eingabehinweis, nicht die Rechnung.

Rechenbeispiel

Beide Beispiele rechnen mit einem Monatsbrutto von 4.000,00 € und denselben Umlage-Sätzen einer Beispielkasse (2,5 und 0,22 Prozent); das erste ist gesetzlich versichert mit einem angenommenen Zusatzbeitrag, das zweite privat mit einem Beitrag von 450,00 €. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.

Beispiel 1: Regelfall gesetzlich versichert

Von den 4.000,00 € brutto entfallen 372,00 € auf die Renten- und 52,00 € auf die Arbeitslosenversicherung, 350,00 € auf die Krankenversicherung mit dem angegebenen Zusatzbeitrag und 72,00 € auf die Pflegeversicherung. U1 und U2 kosten 100,00 € und 8,80 €, die Insolvenzgeldumlage 6,00 €. Die Lohnnebenkosten betragen zusammen 960,80 €, die Gesamtkosten des Arbeitgebers 4.960,80 € bei einer Lohnnebenkostenquote von 24,02 %.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: Zuschuss zur privaten Versicherung unterhalb der Grenze

Bei privat versichertem Arbeitnehmer entfällt der anteilige KV- und PV-Beitrag; der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V von 225,00 €, die Hälfte des Beitrags von 450,00 €, weil dieser Wert unter der Obergrenze bleibt. Die Pflegeversicherung-Position bleibt 0,00 €, weil der Zuschuss Kranken- und Pflegeversicherung gemeinsam abdeckt. Die Gesamtkosten betragen 4.763,80 € bei einer Quote von 19,10 %; die Umlagen bleiben unverändert gegenüber Beispiel 1.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Verbindlich sind allein Ihre Lohnabrechnung und die Abrechnung Ihrer Krankenkasse beziehungsweise Einzugsstelle: Der Rechner rechnet den deklarierten Standardfall ohne tarifliche Zuschüsse, vermögenswirksame Leistungen und freiwillige Arbeitgeberleistungen.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2026?

Der Arbeitgeber trägt je zur Hälfte die Beiträge zur Renten- (9,3 Prozent), Arbeitslosen- (1,3 Prozent) und Krankenversicherung (7,3 Prozent Grundbeitrag plus derselbe kassenindividuelle Zusatzbeitrag) sowie den Arbeitgebersatz der Pflegeversicherung (1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent). Die Beiträge berechnen sich vom Brutto bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, 2026 8.450,00 € in der Renten- und Arbeitslosen- und 5.812,50 € in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rechner weist alle Anteile je Zweig einzeln aus.

Was kostet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber netto?

Zur Bruttovergütung kommen die Arbeitgeberanteile der vier Sozialversicherungszweige, die freiwilligen Umlagen U1 und U2, wenn Ihr Betrieb teilnimmt, und die pflichtige Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent. 2026 liegen die Lohnnebenkosten bei einem regulären Gehalt typischerweise um rund 21 Prozent über dem Brutto, mit U1 und U2 etwas darüber. Der Rechner bildet die Summe als Gesamtkosten ab und nennt die Quote; tarifliche Zuschüsse und freiwillige Leistungen bleiben außen vor.

Welche Umlagen muss ein Arbeitgeber zahlen?

Pflichtig ist die Insolvenzgeldumlage nach § 360 SGB III, 2026 in Höhe von 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Renten-Bemessungsgrenze; sie finanziert das Insolvenzgeld der Arbeitnehmer. Daneben gibt es die freiwilligen Umlagen U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz: U1 gilt für Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 30 Beschäftigten, U2 für alle Arbeitgeber. Die Sätze stehen in der Satzung Ihrer Krankenkasse; der Rechner nimmt sie als Eingaben entgegen.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Bei ausschließlich privat versicherten Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V: höchstens die Hälfte des Beitrags zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung, begrenzt auf die Hälfte des durchschnittlichen Gesamtbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf die KV/PV-Bemessungsgrenze, 2026 maximal 508,59 € je Monat. Der Rechner weist den gesetzlichen Höchstzuschuss aus und kennzeichnet die Position als gemeinsamen KV/PV-Zuschuss.

Gelten die Arbeitgeberanteile auch bei Midijobs?

Nein. Im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2a SGB IV) zwischen Minijob-Grenze und 2.000,00 € werden die Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer eigenen Formel aufgeteilt, die dem Arbeitnehmer mehr belässt; bei Minijobs gelten Pauschalbeiträge der Arbeitgeber mit eigenen Sätzen. Dieser Rechner beginnt ausdrücklich oberhalb des Übergangsbereichs, weil nur dort die einfache paritätische Aufteilung gilt. Für diese Fälle rechnen der Midijob-Rechner und der Minijob-Rechner mit ihren eigenen Regeln.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Arbeitgeber-Brutto-Rechner: Gesamtkosten 2026 · https://easytools4me.de/arbeitgeber-brutto-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.