Brutto-Netto-Rechner 2026: Nettogehalt und Abzüge berechnen
Nettogehalt 2026 mit Lohnsteuer und gesetzlichen Sozialabgaben berechnen.
Arbeitgeberanteile zu RV, AV, KV, PV, U1, U2 und Insolvenzgeldumlage.
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Der Rechner berechnet die Arbeitgeberseite eines Bruttopfands: Aus dem Monatsbrutto des Arbeitnehmers entstehen die Arbeitgeberanteile an allen vier Sozialversicherungszweigen, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und die Insolvenzgeldumlage, daraus die Gesamtkosten der Beschäftigung und die Lohnnebenkostenquote. Die Arbeitnehmerseite rechnet derselbe amtliche Kern wie im Brutto-Netto-Rechner; sie dient hier nur dem Vergleich und fließt in keine Arbeitgebergröße ein.
Oberhalb des Übergangsbereichs tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung nach festen Sätzen: Die Rentenversicherung liegt bei 9,3 Prozent für jede Seite (§ 158 SGB VI), die Arbeitslosenversicherung bei 1,3 Prozent (§ 341 SGB III), die Krankenversicherung bei 7,3 Prozent Grundbeitrag zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrags (§ 249 Abs. 1 SGB V: beide Seiten tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte, auch den Zusatzbeitrag) und die Pflegeversicherung bei 1,8 Prozent für den Arbeitgeber (§ 58 SGB XI), in Sachsen 1,3 Prozent. Die Zusatzbeitragssätze sind kassenindividuell (§ 242a SGB V); der Rechner nimmt Ihren Satz als Eingabe. Die Zuschläge und Abschläge des Arbeitnehmers in der Pflegeversicherung, etwa der Zuschlag für Kinderlose, treffen ausschließlich die Arbeitnehmerseite und berühren den Arbeitgeberanteil nie.
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich privat versichert, zahlt der Arbeitgeber keinen anteiligen Beitrag an eine Kasse, sondern den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V: höchstens die Hälfte des Beitrags zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung, begrenzt auf die Hälfte des durchschnittlichen Gesamtbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf die KV/PV-Bemessungsgrenze. Der Rechner weist diese gesetzliche Obergrenze aus; ein abweichend vereinbarter vertraglicher Zuschuss wird nicht übernommen, und die Position zählt als gemeinsamer KV- und PV-Zuschuss. Das zweite Beispiel unten rechnet den Fall durch, in dem der halbe Beitrag unter der Grenze bleibt.
Die Umlagen U1 (Erstattung bei Krankheit) und U2 (Erstattung bei Mutterschaft) gleichen die Arbeitgeber-Aufwendungen aus, die durch die Entgeltfortzahlung entstehen. U1 gilt für Arbeitgeber mit in der Regel bis zu 30 Beschäftigten, U2 für alle Arbeitgeber; wer nicht teilnimmt, zahlt nichts. Beide Sätze legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest (§ 7 AAG), es gibt keinen einheitlichen amtlichen Satz: deshalb nimmt dieser Rechner die Sätze als Eingaben und verweist mit dem Eingabehinweis auf die Satzung Ihrer Kasse. Die Umlagen werden vom laufenden Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhoben.
Die Insolvenzgeldumlage nach § 360 SGB III ist pflichtig und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen, 2026 in Höhe von 0,15 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Renten-Bemessungsgrenze. Sie finanziert das Insolvenzgeld, das die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern zahlt, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird. Der Rechner führt die Umlage in jedem Fall, auch wenn U1 und U2 auf 0 stehen, und kappt sie an derselben Grenze wie die Beiträge der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Alle Beiträge und Umlagen kennen eine Obergrenze: Renten- und Arbeitslosenversicherung, U1, U2 und Insolvenzgeldumlage rechnen bis 8.450,00 € je Monat, Kranken- und Pflegeversicherung bis 5.812,50 € (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026). Oberhalb der Grenzen steigen die Arbeitgeberkosten nicht mehr mit dem Brutto, und die Lohnnebenkostenquote fällt. Für die Arbeitnehmerseite derselben Abzüge rechnet der Brutto-Netto-Rechner.
Beide Beispiele rechnen mit einem Monatsbrutto von 4.000,00 € und denselben Umlage-Sätzen einer Beispielkasse (2,5 und 0,22 Prozent); das erste ist gesetzlich versichert mit einem angenommenen Zusatzbeitrag, das zweite privat mit einem Beitrag von 450,00 €. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.
Von den 4.000,00 € brutto entfallen 372,00 € auf die Renten- und 52,00 € auf die Arbeitslosenversicherung, 350,00 € auf die Krankenversicherung mit dem angegebenen Zusatzbeitrag und 72,00 € auf die Pflegeversicherung. U1 und U2 kosten 100,00 € und 8,80 €, die Insolvenzgeldumlage 6,00 €. Die Lohnnebenkosten betragen zusammen 960,80 €, die Gesamtkosten des Arbeitgebers 4.960,80 € bei einer Lohnnebenkostenquote von 24,02 %.
Bei privat versichertem Arbeitnehmer entfällt der anteilige KV- und PV-Beitrag; der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V von 225,00 €, die Hälfte des Beitrags von 450,00 €, weil dieser Wert unter der Obergrenze bleibt. Die Pflegeversicherung-Position bleibt 0,00 €, weil der Zuschuss Kranken- und Pflegeversicherung gemeinsam abdeckt. Die Gesamtkosten betragen 4.763,80 € bei einer Quote von 19,10 %; die Umlagen bleiben unverändert gegenüber Beispiel 1.
Verbindlich sind allein Ihre Lohnabrechnung und die Abrechnung Ihrer Krankenkasse beziehungsweise Einzugsstelle: Der Rechner rechnet den deklarierten Standardfall ohne tarifliche Zuschüsse, vermögenswirksame Leistungen und freiwillige Arbeitgeberleistungen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die vier Zweige je zur Hälfte: Renten- und Arbeitslosenversicherung nach §§ 158 SGB VI und 341 SGB III, Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach §§ 249 Abs. 1 SGB V und 58 SGB XI, letztere mit dem Sachsen-Sondersatz. Die Sätze und Grenzen des Jahres stehen in den beiden Aufteilungs-Abschnitten der Seite; der Rechner weist die Anteile je Zweig aus und summiert die Gesamtkosten.
Zur Bruttovergütung kommen die Arbeitgeberanteile der vier Sozialversicherungszweige, die freiwilligen Umlagen U1 und U2, wenn Ihr Betrieb teilnimmt, und die pflichtige Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent. In der Beispielkonstellation dieser Seite (4.000,00 € brutto) liegen die Lohnnebenkosten bei rund 21 Prozent über dem Brutto, mit U1 und U2 etwas darüber; die Quote sinkt mit steigendem Brutto, weil die Grenzen greifen. Der Rechner bildet die Summe als Gesamtkosten ab.
Pflichtig ist allein die Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent (§ 360 SGB III); U1 und U2 sind dagegen freiwillig: Wer beitritt, erhält bei Entgeltfortzahlung einen Teil der Aufwendungen erstattet, wer nicht beitritt, trägt die Kosten allein. Beide Sätze legt die Satzung Ihrer Krankenkasse fest (§ 7 AAG); der Rechner nimmt sie als Eingaben entgegen und zeigt die Erstattungswirkung je Satz.
Der Zuschuss deckt die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung zur Hälfte, 2026 höchstens 508,59 € je Monat (§ 257 Abs. 2 SGB V): die Hälfte des durchschnittlichen GKV-Gesamtbeitragssatzes von 17,5 Prozent auf die KV/PV-Bemessungsgrenze. Liegt der halbe PKV-Beitrag darunter, zahlt der Arbeitgeber nur ihn. Das Ergebnispanel kennzeichnet die Position als gemeinsamen KV/PV-Zuschuss.
Nein. Im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2a SGB IV) zwischen Minijob-Grenze und 2.000,00 € werden die Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer eigenen Formel aufgeteilt, die dem Arbeitnehmer mehr belässt; bei Minijobs gelten Pauschalbeiträge der Arbeitgeber mit eigenen Sätzen. Dieser Rechner beginnt ausdrücklich oberhalb des Übergangsbereichs, weil nur dort die einfache paritätische Aufteilung gilt. Für diese Fälle rechnen der Midijob-Rechner und der Minijob-Rechner mit ihren eigenen Regeln.
Stand: · zuletzt geprüft:
Arbeitgeber-Brutto-Rechner: Gesamtkosten 2026 · https://easytools4me.de/arbeitgeber-brutto-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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