Schenkungsteuer-Rechner: Freibetrag alle zehn Jahre nutzen
Schenkungsteuer mit Freibetrag und Zehnjahresfrist berechnen.
Erbschaftsteuer mit Freibetrag, Steuerklasse und Stufentarif berechnen.
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Die Rechnung hat vier Bausteine, die das Erbschaftsteuergesetz getrennt regelt: die Bemessungsgrundlage (§ 10 ErbStG), die Steuerklasse (§ 15 ErbStG), den persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) und den Stufentarif (§ 19 ErbStG).
Die Bemessungsgrundlage ist der Wert des Erwerbs nach den Abzügen. Vom Wert des Erwerbs zieht § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die vom Erblasser herrührenden Schulden und die nachgewiesenen Verbindlichkeiten ab; das Formular erfasst sie als Nachlassverbindlichkeiten. Für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und die Kosten der Nachlassabwicklung setzt § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zusätzlich einen Pauschbetrag ohne Nachweis an, derzeit 15.000 €; das Formular setzt ihn standardmäßig an und erlaubt, ihn abzuwählen. Der Pauschbetrag wird je Erbfall nur einmal gewährt: mehrere Erben teilen ihn, und wer höhere Kosten nachweist, zieht diese statt des Pauschbetrags ab.
Die Steuerklasse folgt dem Verwandtschaftsverhältnis. § 15 Abs. 1 ErbStG ordnet die Erwerber drei Steuerklassen zu: der Steuerklasse I gehören Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern an, allerdings letztere nur bei Erwerben von Todes wegen; der Steuerklasse II Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte; der Steuerklasse III alle übrigen Erwerber. Dieser Rechner rechnet Erwerbe von Todes wegen, Eltern und Voreltern gehören hier deshalb zur Steuerklasse I. Bei Schenkungen unter Lebenden sind dieselben Eltern Steuerklasse II, und das ist der Grund, warum der Freibetrag des nächsten Bausteins von der Erwerbsart abhängt.
Der persönliche Freibetrag wird einmal abgezogen. § 16 Abs. 1 ErbStG lässt einen Freibetrag zu, dessen Höhe allein vom Verwandtschaftsgrad abhängt, vom höchsten Betrag für Ehegatten und Lebenspartner über die Beträge für Kinder und Enkel bis zum kleinsten Betrag der Steuerklassen II und III. Er wird vom Bemessungsgrundlagenwert abgezogen, bevor der Tarif angewandt wird; liegt der Rest unter dem Freibetrag, fällt keine Steuer an. Die Beträge aller dreizehn Verhältnisse zeigt die Tabelle unten.
Der Stufentarif ist ein Vollmengentarif, der Härteausgleich bricht seine Sprünge. § 19 Abs. 1 ErbStG wächst der steuerpflichtige Erwerb in sieben Stufen mit steigenden Prozentsätzen, und der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Wertgrenze. Ein Euro über einer Wertgrenze würde den ganzen Erwerb verteuern. § 19 Abs. 3 ErbStG ordnet deshalb an, den Unterschied zur Steuer an der letztvorhergehenden Wertgrenze nur insoweit zu erheben, wie er aus der Hälfte beziehungsweise, bei Sätzen über der Satzgrenze, aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Ausgerechnet an der ersten Wertgrenze: auf 75.000 € fallen 7,0 % Steuer an, also 5.250 €; auf 75.100 € würde der Satz von 11,0 % den vollen Erwerb treffen und 8.261 € ergeben, erhoben werden aber nur 5.300 €, weil der Unterschied zur Steuer an der Wertgrenze aus 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Ein Erwerb von 400.000,00 € mit angesetztem Pauschbetrag, zum Kind: nach Abzug des Pauschbetrags bleiben 385.000 €, der Kindesfreibetrag übersteigt das und die Steuer beträgt 0 €. Für Kinder ist der Erbschritt unter diesem Wert vollständig steuerfrei.
Derselbe Erwerb von 400.000,00 €, aber zum Elternteil des Erblassers: der Freibetrag der Steuerklasse I ist kleiner, danach bleiben 285.000 € steuerpflichtig, der Satz dieser Stufe ist 11 %, und die Erbschaftsteuer beträgt 31.350 €. Der Härteausgleich greift hier nicht, die Deckung an der Wertgrenze reicht deutlich über den reinen Tarifbetrag hinaus.
Derselbe Erwerb von 400.000,00 €, aber an eine sonstige Person: die Steuerklasse III trägt den kleinsten Freibetrag, danach bleiben 365.000 € steuerpflichtig, der Satz dieser Stufe ist 30 %, und die Erbschaftsteuer beträgt 109.500 €. Gleicher Nachlass, völlig verschiedene Steuer allein durch den Verwandtschaftsgrad: genau deshalb gehört die Zuordnung in jede Nachlassplanung, bevor verteilt wird.
Die Tabelle rendert die Steuerklassen des § 15 Abs. 1 und die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG aus dem Parameter-Register dieser Seite für alle dreizehn Verhältnisse des Auswahlfelds, je für Erwerbe von Todes wegen, wie dieser Rechner sie rechnet. Bei Schenkungen unter Lebenden gilt dieselbe Tabelle mit einer Ausnahme: Eltern und Voreltern gehören dann zur Steuerklasse II mit dem kleineren Freibetrag dieser Klasse, ein Fall, den der Schenkungsteuer-Rechner abbildet.
| Verhältnis zum Erblasser | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte oder Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind oder Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel oder Enkelin bei verstorbenem Elternteil | I | 400.000 € |
| Enkel oder Enkelin bei lebendem Elternteil | I | 200.000 € |
| Urenkel oder Urenkelin | I | 100.000 € |
| Elternteil oder Vorelternteil | I | 100.000 € |
| Geschwister | II | 20.000 € |
| Nichte oder Neffe | II | 20.000 € |
| Stiefelternteil | II | 20.000 € |
| Schwiegerkind | II | 20.000 € |
| Schwiegerelternteil | II | 20.000 € |
| Geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Personen | III | 20.000 € |
Der Freibetrag wird bei mehreren Erwerben desselben Erblassers innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG nicht erneut gewährt: frühere Erwerbe werden zusammengerechnet. Diesen Fall rechnet der Schenkungsteuer-Rechner, dieser Rechner immer den Erwerb genau eines Erwerbers.
Die zweite Tabelle zeigt den Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG mit allen sieben Stufen und den Sätzen der drei Steuerklassen. Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; die Sprünge an den Wertgrenzen bricht der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG, so wie es der Abschnitt „So wird gerechnet" am Zahlenpaar zeigt.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € € | 7,0 % | 15,0 % | 30,0 % |
| bis 300.000 € € | 11,0 % | 20,0 % | 30,0 % |
| bis 600.000 € € | 15,0 % | 25,0 % | 30,0 % |
| bis 6.000.000 € € | 19,0 % | 30,0 % | 30,0 % |
| bis 13.000.000 € € | 23,0 % | 35,0 % | 50,0 % |
| bis 26.000.000 € € | 27,0 % | 40,0 % | 50,0 % |
| über 26.000.000 € € | 30,0 % | 43,0 % | 50,0 % |
Er bewertet kein Vermögen. Die Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich nach dem Bewertungsgesetz; der Rechner setzt den eingegebenen Wert an, wie ihn der Bescheid des Finanzamts festsetzt.
Er kennt keine sachlichen Befreiungen. Die Steuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG), die Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) und der Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG) sind nicht abgebildet und können die Steuer erheblich senken oder auf null bringen.
Er kennt keinen Versorgungsfreibetrag. § 17 ErbStG lässt Ehegatten und Kindern einen zusätzlichen Freibetrag zu, der um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt wird. Diesen Kapitalwert kann der Rechner nicht kennen, deshalb rechnet er ohne ihn; die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind derselbe Betrag, den der Witwenrente-Rechner schätzt.
Er kennt keinen besonderen Zugewinnausgleich. Der Anspruch nach § 1371 BGB, der neben dem Erwerb des überlebenden Ehegatten steht, erhöht nach § 5 ErbStG den Erwerb nicht; seine Höhe hängt vom güterrechtlichen Zugewinn ab und wird hier nicht berechnet.
Er kennt keine beschränkte Steuerpflicht. Bei Erwerbern ohne Inlandsansässigkeit kürzt § 16 Abs. 2 ErbStG die Freibeträge anteilig, und bei Erwerben im Ausland kann der Progressionsvorbehalt des § 19 Abs. 2 ErbStG den Satz anheben; beides bildet der Rechner nicht ab.
Er rechnet keine Zusammenrechnung. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, und der letzte Erwerb rutscht so in höhere Stufen; das Formular rechnet immer den Erwerb genau eines Erwerbers ohne Vorerwerbe. Wer Schenkungen in der Zehnjahresfrist berücksichtigen muss, findet sie im Schenkungsteuer-Rechner.
Er verteilt keinen Nachlass. Der Rechner rechnet den Erwerb eines einzelnen Erwerbers; die Aufteilung des Nachlasses auf mehrere Erben und die Folgen für die Freibeträge und den Pauschbetrag je Erbfall sind eigene Rechenschritte, die hier nicht stattfinden.
Fristen erklärt er, berechnet sie nicht. Die Anzeigepflicht des § 30 ErbStG läuft drei Monate nach Kenntnis von der Entstehung der Steuer, es sei denn, ein deutsches Gericht oder Notariat ist eingeschaltet, etwa durch die Eröffnung des Testaments oder die Erteilung eines Erbscheins. Die darzulegenden Verhältnisse sind danach auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist zu erklären, die das Finanzamt bestimmt; welche Unterlagen dafür nötig sind und was ein Erbschein kostet, zeigt der Notarkosten-Rechner.
Wo es nach der Erbschaft weitergeht: für die Steuer beim späteren Verkauf der geerbten Immobilie rechnet der Grunderwerbsteuer-Rechner den Fall des Käufers, und die Besteuerung anderer Einkünfte aus dem Nachlass ordnet der Einkommensteuer-Rechner ein.
Der persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG folgt dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner tragen den höchsten Freibetrag, Kinder und Kinder verstorbener Kinder den zweithöchsten, Enkel einen geringeren, die übrigen Personen der Steuerklasse I, also auch Eltern bei Erbschaften und Urenkel, einen mittleren, und alle Personen der Steuerklassen II und III den kleinsten. Die Beträge je Verhältnis zeigt die Tabelle „Steuerklassen und Freibeträge" unter dem Rechner; der Rechner zieht den passenden Betrag automatisch ab.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gehören Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen, also bei Erbschaften, zur Steuerklasse I; sie zählen dort zu den begünstigsten Erwerbern neben Ehegatten, Kindern und Stiefkindern. Bei Schenkungen unter Lebenden gehören dieselben Eltern dagegen nach Nummer 1 der Steuerklasse II an, mit kleinerem Freibetrag und höheren Sätzen. Der Rechner auf dieser Seite rechnet stets Erwerbe von Todes wegen und ordnet Eltern deshalb automatisch der Steuerklasse I zu.
Der Stufentarif des § 19 Abs. 1 ErbStG ist ein Vollmengentarif: ohne Korrektur würde der höhere Satz der nächsten Stufe den gesamten steuerpflichtigen Erwerb treffen, nicht nur den Teil oberhalb der Wertgrenze. Der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG bremst genau diesen Sprung. Am Zahlenpaar 75.000 und 75.100 Euro sieht man das: auf 75.000 Euro fallen 7 Prozent, also 5.250 Euro Steuer; auf 75.100 Euro würde der Satz von 11 Prozent 8.261 Euro ergeben, erhoben werden aber nur 5.300 Euro, weil der Unterschied zur Steuer an der Wertgrenze nur insoweit zählt, wie er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Ja. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden und die nachgewiesenen Verbindlichkeiten abzuziehen; der Rechner erfasst sie im Feld Nachlassverbindlichkeiten. Für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und Kosten der Nachlassabwicklung setzt § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zusätzlich einen Pauschbetrag ohne Nachweis an, den das Formular über die Auswahl Erbfallkosten ansetzt oder abwählt. Der Pauschbetrag wird je Erbfall nur einmal gewährt: mehrere Erben teilen ihn, und wer höhere Kosten nachweist, zieht diese statt des Pauschbetrags ab (BFH, Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08).
Unter Voraussetzungen ja: § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG befreit das Familienheim, das der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers bewohnte, und Nummer 4c das von Kindern bewohnte Familienheim, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und der Erwerber es selbst zu Wohnzwecken nutzt. Diese sachliche Befreiung bildet der Rechner nicht ab; er rechnet vom Wert des Erwerbs aus, wie ihn das Finanzamt festsetzt. Ob das Familienheim im Einzelfall befreit ist, entscheidet das Finanzamt nach dem Steuerbescheid.
Nach § 30 ErbStG haben die Beteiligten einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, in dem sie von der Entstehung der Steuer Kenntnis erhalten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Erwerb durch ein deutsches Gericht oder Notariat in Gang gekommen ist, etwa durch die Eröffnung eines Testaments oder die Erteilung eines Erbscheins. Die darzulegenden Verhältnisse sind danach auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, die das Finanzamt bestimmt.
Stand: · zuletzt geprüft:
Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag und Steuer berechnen · https://easytools4me.de/erbschaftsteuer-rechner/
Stand: 01.01.2025 · zuletzt geprüft: 01.09.2026
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