Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag und Steuer berechnen
Erbschaftsteuer mit Freibetrag, Steuerklasse und Stufentarif berechnen.
Schenkungsteuer mit Freibetrag und Zehnjahresfrist berechnen.
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Die Rechnung hat fünf Bausteine, die das Erbschaftsteuergesetz getrennt regelt: die Zusammenrechnung (§ 14 ErbStG), die Steuerklasse (§ 15 ErbStG), den persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG), den Stufentarif (§ 19 ErbStG) und den Abzug der fiktiven Steuer samt Deckelung (§ 14 ErbStG).
Mehrere Schenkungen werden zusammengerechnet. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG rechnet das Gesetz mehrere Zuwendungen, die von derselben Person an dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren anfallen, zusammen: dem letzten Erwerb werden die früheren nach ihrem damaligen Wert zugerechnet. Der persönliche Freibetrag steht deshalb nicht je Schenkung zur Verfügung, sondern einmal je Zehnjahreszeitraum und je Schenker-Beschenkten-Paar. Wer in kürzeren Abständen überträgt, rechnet mit dem ganzen Freibetrag nur einmal; wer den Abstand einhält, bekommt ihn wieder voll. Die Frist läuft taggenau ab der Ausführung der Zuwendung.
Die Steuerklasse folgt dem Verwandtschaftsverhältnis, bei einer Schenkung mit einer Ausnahme. § 15 Abs. 1 ErbStG ordnet die Erwerber drei Steuerklassen zu. Bei einer Schenkung unter Lebenden gehören Eltern und Voreltern zur Steuerklasse II, anders als beim Erbfall: dort ordnet Nummer 4 sie nur bei Erwerben von Todes wegen in die Steuerklasse I ein. Auch Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte gehören zur Steuerklasse II; alle übrigen Erwerber zur Steuerklasse III. Die Zuordnung zu den Steuerklassen und Freibeträgen zeigt die Tabelle unten; den Erbfall rechnet der Erbschaftsteuer-Rechner.
Der persönliche Freibetrag wird einmal abgezogen. § 16 Abs. 1 ErbStG lässt einen Freibetrag zu, dessen Höhe dem Verwandtschaftsgrad folgt, vom höchsten Betrag für Ehegatten und Lebenspartner über die Beträge für Kinder und Enkel bis zum kleinsten Betrag der Steuerklassen II und III. Er wird vom Gesamterwerb abgezogen, bevor der Tarif angewandt wird; liegt der Rest unter dem Freibetrag, fällt keine Steuer an. Weil frühere Zuwendungen zusammengerechnet werden, verbraucht eine frühere Schenkung denselben Freibetrag wie die heutige.
Der Stufentarif ist ein Vollmengentarif, der Härteausgleich bricht seine Sprünge. § 19 Abs. 1 ErbStG steigert den Steuersatz in sieben Stufen mit dem steuerpflichtigen Erwerb, und der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Wertgrenze. Ein Euro über einer Wertgrenze würde den ganzen Erwerb verteuern. § 19 Abs. 3 ErbStG ordnet deshalb an, den Unterschied zur Steuer an der letztvorhergehenden Wertgrenze nur insoweit zu erheben, wie er aus der Hälfte beziehungsweise, bei Sätzen über der Satzgrenze, aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Ausgerechnet an der ersten Wertgrenze: auf 75.000 € fallen 7,0 % Steuer an, also 5.250 €; auf 75.100 € würde der Satz von 11,0 % den vollen Erwerb treffen und 8.261 € ergeben, erhoben werden aber nur 5.300 €, weil der Unterschied zur Steuer an der Wertgrenze aus 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Von der Steuer auf den Gesamtbetrag wird die fiktive Steuer abgezogen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zieht das Gesetz von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer ab, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und der Rechtslage im Zeitpunkt des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre; die tatsächlich für die früheren Zuwendungen entrichtete Steuer ersetzt sie, wenn sie höher ist. Eine zweite Grenze schützt den Erwerber: die durch den jetzigen Erwerb veranlasste Steuer darf nach § 14 Abs. 3 ErbStG 50,0 % dieses Erwerbs nicht übersteigen. Wurde kein Vorerwerb zugerechnet, entfällt der Abzug, und die Steuer ist einfach die Steuer auf die jetzige Schenkung.
Die beiden Beispiele unterscheiden sich in genau einer Eingabe: dem Abstand zwischen der früheren und der jetzigen Zuwendung. Dieselbe Übertragung, derselbe Schenker, dasselbe Kind, ein Ergebnis, das um die volle Steuer auseinanderliegt.
Ein Kind erhält 200.000,00 €; vor 7 Jahren hat derselbe Schenker demselben Kind bereits 400.000,00 € zugewendet. Beide Beträge werden zusammengerechnet, der Kindesfreibetrag wird einmal abgezogen, auf den Rest fallen 11 % Steuersatz der Stufe, und die Schenkungsteuer beträgt 22.000,00 €. Der Freibetrag des Zehnjahreszeitraums ist damit verbraucht.
Wird dieselbe Schenkung erst nach 10 Jahren gemacht, liegt die frühere Zuwendung außerhalb des Zusammenrechnungszeitraums: sie wird nicht zugerechnet, der volle Kindesfreibetrag deckt die 200.000,00 € allein, und die Schenkungsteuer beträgt 0,00 €. Dieselbe Übertragung, 22.000,00 € Unterschied, allein durch den Abstand der beiden Schenkungen.
Die Tabelle rendert die Steuerklassen des § 15 Abs. 1 und die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG aus dem Parameter-Register dieser Seite für alle dreizehn Verhältnisse des Auswahlfelds, je für Schenkungen unter Lebenden, wie dieser Rechner sie rechnet. Der Unterschied zum Erbfall betrifft genau eine Zeile: Eltern und Voreltern gehören hier zur Steuerklasse II mit dem kleineren Freibetrag dieser Klasse, während sie bei Erwerben von Todes wegen in die Steuerklasse I eingeordnet werden. Der Erbschaftsteuer-Rechner rechnet die Erben-Tabelle.
| Verhältnis zum Schenker | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte oder Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind oder Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel oder Enkelin bei verstorbenem Elternteil | I | 400.000 € |
| Enkel oder Enkelin bei lebendem Elternteil | I | 200.000 € |
| Urenkel oder Urenkelin | I | 100.000 € |
| Elternteil oder Vorelternteil | II | 20.000 € |
| Geschwister | II | 20.000 € |
| Nichte oder Neffe | II | 20.000 € |
| Stiefelternteil | II | 20.000 € |
| Schwiegerkind | II | 20.000 € |
| Schwiegerelternteil | II | 20.000 € |
| Geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Personen | III | 20.000 € |
Der Freibetrag steht je Schenker und Beschenkten einmal je Zehnjahreszeitraum zur Verfügung: innerhalb der Frist des § 14 ErbStG wird der frühere Erwerb mit seinem damaligen Wert zugerechnet und verbraucht denselben Freibetrag, außerhalb der Frist steht er wieder voll zur Verfügung.
Die zweite Tabelle zeigt den Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG mit allen sieben Stufen und den Sätzen der drei Steuerklassen. Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; die Sprünge an den Wertgrenzen bricht der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG, so wie es der Abschnitt „So wird gerechnet" am Zahlenpaar zeigt.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € € | 7,0 % | 15,0 % | 30,0 % |
| bis 300.000 € € | 11,0 % | 20,0 % | 30,0 % |
| bis 600.000 € € | 15,0 % | 25,0 % | 30,0 % |
| bis 6.000.000 € € | 19,0 % | 30,0 % | 30,0 % |
| bis 13.000.000 € € | 23,0 % | 35,0 % | 50,0 % |
| bis 26.000.000 € € | 27,0 % | 40,0 % | 50,0 % |
| über 26.000.000 € € | 30,0 % | 43,0 % | 50,0 % |
Er bewertet kein Vermögen. Die Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich nach dem Bewertungsgesetz; der Rechner setzt den eingegebenen Wert an, wie ihn der Bescheid des Finanzamts festsetzt.
Er kennt keine sachlichen Befreiungen. Die Steuerbefreiung von Hausrat und anderen beweglichen Gegenständen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Steuerbefreiung des Familienheims unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), die Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) und der Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG) sind nicht abgebildet und können die Steuer erheblich senken oder auf null bringen.
Er kennt keine Gestaltungen. Die gemischte Schenkung, bei der der Beschenkte eine Gegenleistung erbringt, die Schenkung unter Auflage, der Nießbrauchsvorbehalt mit seiner Bewertung nach dem Bewertungsgesetz und die Kettenschenkung, bei der eine Zuwendung über mehrere Glieder läuft, verändern den maßgeblichen Erwerb; der Rechner rechnet eine unbelastete Zuwendung.
Er rechnet keine beschränkte Steuerpflicht. Bei Erwerbern ohne Inlandsansässigkeit kürzt § 16 Abs. 2 ErbStG die Freibeträge anteilig, und bei Erwerben im Ausland kann der Progressionsvorbehalt des § 19 Abs. 2 ErbStG den Satz anheben; beides bildet der Rechner nicht ab. Auch das Erlöschen der Steuer bei Rückforderung der Zuwendung (§ 29 ErbStG) rechnet er nicht.
Er zieht nur die fiktive Steuer ab. Ist die für die früheren Zuwendungen tatsächlich entrichtete Steuer höher als die fiktive, ist nach § 14 Abs. 1 ErbStG die höhere abzuziehen; der Rechner rechnet im Zweifel zu hoch, nie zu niedrig.
Fristen und Pflichten erklärt er, berechnet sie nicht. Die Anzeigepflicht des § 30 ErbStG läuft drei Monate; eine Schenkung ist dem Finanzamt danach anzuzeigen, auch wenn keine Steuer anfällt. Die Steuerschuldnerschaft des § 20 Abs. 1 ErbStG trifft Beschenkten und Schenker als Gesamtschuldner: beide haften in voller Höhe, wer am Ende trägt, regelt sich im Innenverhältnis. Für notariell beurkundete Übertragungen eines Grundstücks zeigt der Notarkosten-Rechner die Beurkundungskosten.
Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG stellt sich je Schenker und Beschenkten alle zehn Jahre wieder neu ein: Wer seinem Kind in jedem Zehnjahreszeitraum bis zum Kindesfreibetrag zuwendet, zahlt dafür keine Schenkungsteuer. Wichtig ist, dass der Freibetrag nicht je Schenkung gilt, sondern je Zehnjahreszeitraum und je Schenker-Beschenkten-Paar; frühere Zuwendungen desselben Schenkers werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet und verbrauchen ihn. Die Beträge aller Verwandtschaftsgrade zeigt die Tabelle „Steuerklassen und Freibeträge" unter dem Rechner.
Bei einer Schenkung entsteht die Steuer mit der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), und genau von dort läuft die Frist des § 14 Abs. 1 ErbStG, taggenau. Eine Zuwendung, die volle zehn Jahre zurückliegt, wird deshalb nicht mehr zugerechnet, während sie bei neun Jahren und elf Monaten noch vollständig in die Zusammenrechnung eingeht. Der Rechner arbeitet mit vollen Jahren; wer an der Grenze plant, zählt die Tage zwischen den beiden Zuwendungen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ordnet Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen der Steuerklasse I zu; bei einer Schenkung unter Lebenden gehören sie nach Nummer 1 zur Steuerklasse II, mit kleinerem Freibetrag und höheren Sätzen. Am Beispiel 400.000 Euro: eine Schenkung an ein Elternteil kostet 95.000 Euro Steuer (20.000 Euro Freibetrag, 380.000 Euro zu 25 Prozent), derselbe Erwerb von Todes wegen als Erbschaft 31.350 Euro (Steuerklasse I, 100.000 Euro Freibetrag, nach dem Erbfallkostenpauschbetrag 285.000 Euro zu 11 Prozent). Diesen Erbschaftsfall rechnet der Erbschaftsteuer-Rechner.
Der Stufentarif des § 19 Abs. 1 ErbStG ist ein Vollmengentarif: ohne Korrektur würde der höhere Satz der nächsten Stufe den gesamten steuerpflichtigen Erwerb treffen, nicht nur den Teil oberhalb der Wertgrenze. Der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG bremst genau diesen Sprung. Am Zahlenpaar 75.000 und 75.100 Euro in Steuerklasse II sieht man das: auf 75.000 Euro fallen 15 Prozent, also 11.250 Euro Steuer; auf 75.100 Euro würde der Satz von 20 Prozent 15.020 Euro ergeben, erhoben werden aber nur 11.300 Euro, weil der Unterschied zur Steuer an der Wertgrenze nur insoweit zählt, wie er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG sind der Beschenkte und der Schenker Gesamtschuldner: das Finanzamt kann die Steuer von beiden in voller Höhe fordern, und wer sie endgültig trägt, regelt sich erst im Innenverhältnis. Für die Planung heißt das, dass auch der Schenker ein Interesse daran hat, Freibeträge und Zehnjahresfrist im Blick zu behalten, denn eine unerwartete Steuerforderung kann ihn unmittelbar treffen. Der Rechner auf dieser Seite zeigt die Steuer für den Beschenkten an.
Der Beschenkte und der Schenker haben einen steuerpflichtigen Erwerb durch Schenkung dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn am Ende keine Steuer anfällt. Die Anzeigepflicht entfällt unter anderem, wenn die Zuwendung notariell beurkundet ist, denn der Erwerb ist dann für das Finanzamt über die Beurkundung sichtbar. Die darzulegenden Verhältnisse sind danach auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, die das Finanzamt bestimmt.
Stand: · zuletzt geprüft:
Schenkungsteuer-Rechner: Freibetrag alle zehn Jahre nutzen · https://easytools4me.de/schenkungsteuer-rechner/
Stand: 25.06.2017 · zuletzt geprüft: 01.09.2026
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