Einkommensteuerrechner 2026: ESt nach § 32a EStG berechnen
Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnen, mit Grund- und Splittingtarif.
Gewerbesteuer aus Gewerbeertrag und Hebesatz, mit Anrechnung nach § 35 EStG.
Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.
Der Ausgangswert ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Er ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, wie das Steuerrecht ihn bestimmt. Der Rechner setzt den eingegebenen Betrag mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gleich und rechnet weder Hinzurechnungen nach § 8 GewStG noch Kürzungen nach § 9 GewStG; wo solche Posten anfallen, weicht der Bescheid des Finanzamts vom Rechnergebnis ab, und genau das sagt dieser Abschnitt.
Die Rechnung rundet zuerst ab und zieht erst danach ab. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € nach unten abgerundet und bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um den Freibetrag von 24.500 € gekürzt, höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 1 GewStG). Diese Reihenfolge ist die häufigste Fehlerquelle: Ein Gewerbeertrag von einem Euro über dem Freibetrag wird zuvor auf den vollen Schritt abgerundet und landet wieder genau auf dem Freibetrag, sodass keine Steuer entsteht; erst der nächste volle Schritt darüber löst Steuer aus.
Auf den gekürzten Betrag wendet das Finanzamt die Steuermesszahl von 3,5 % an. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag nach § 11 Abs. 2 GewStG, den das Finanzamt mit dem Gewerbesteuermessbescheid festsetzt (§ 14 GewStG); weil abgerundeter Ertrag und Freibetrag beide auf dem Schritt liegen, liegt auch der Messbetrag exakt auf dem Cent-Raster.
Die Gemeinde wendet auf den Messbetrag ihren Hebesatz an. Das Produkt ist die Gewerbesteuer (§ 16 Abs. 1 GewStG). Das Hebesatzrecht liegt bei den Gemeinden, Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG: Jede Gemeinde setzt ihren Satz durch Satzung selbst fest und kann ihn ändern, und keine Gemeinde kommt unter dem Mindesthebesatz des § 16 Abs. 4 GewStG heraus. Deshalb kostet derselbe Ertrag an zwei Standorten unterschiedlich viel.
Die Anrechnung nach § 35 EStG ist keine Minderung der Gewerbesteuer. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ermäßigt sie die tarifliche Einkommensteuer um das 4-fache des Steuermessbetrags. Sie ist doppelt begrenzt: auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt; die zweite Grenze ermittelt dieser Rechner nicht. Die Gewerbesteuer selbst bleibt in voller Höhe an die Gemeinde zu zahlen, und das Anrechnungsvolumen ist keine Erstattung. Kapitalgesellschaften steht die Anrechnung nicht zu, weil sie keine Einkommensteuer zahlen. Rechnerisch vollständig entlastet ist der Messbetrag bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent; darüber hinaus bleibt der Unterschied eine echte Belastung.
Ein Einzelunternehmen erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 €: Nach der Abrundung auf volle 100 € und dem Abzug des Freibetrags von 24.500 € bleibt ein Steuermessbetrag von 2.642,50 €. Der Link rechnet mit dem Vorgabe-Hebesatz des Formulars und ergibt 10.570,00 € Gewerbesteuer pro Jahr, die nach § 35 EStG rechnerisch vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden können.
Dasselbe Unternehmen mit demselben Ertrag und demselben Steuermessbetrag von 2.642,50 €, aber dem höheren Hebesatz aus dem zweiten Link: Die Gewerbesteuer steigt auf 13.212,50 € pro Jahr, genau 2.642,50 € mehr als in Beispiel 1. Der gesamte Unterschied kommt vom Standort und nicht vom Gewinn, und die Anrechnung nach § 35 EStG deckt nur den Teil, der dem Vorgabe-Hebesatz entspricht.
Die Tabelle rendert die Hebesätze der Gewerbesteuer großer Städte aus dem Parameter-Register dieser Seite, gelesen aus dem Realsteuervergleich des Statistischen Bundesamtes. Jede Gemeinde setzt ihren Hebesatz durch Satzung selbst fest und kann ihn jährlich ändern; maßgeblich ist immer die aktuelle Hebesatzsatzung der Gemeinde. Wer eine andere Gemeinde sucht, wählt im Rechner „Hebesatz selbst eingeben“ und trägt den Satz aus der örtlichen Satzung ein.
| Gemeinde | Hebesatz |
|---|---|
| Berlin | 410 % |
| Hamburg | 470 % |
| München | 490 % |
| Köln | 475 % |
| Frankfurt am Main | 460 % |
| Düsseldorf | 440 % |
| Stuttgart | 420 % |
| Leipzig | 460 % |
| Dortmund | 485 % |
| Bremen | 460 % |
| Essen | 480 % |
| Dresden | 450 % |
| Nürnberg | 467 % |
| Duisburg | 505 % |
| Wuppertal | 490 % |
| Bochum | 495 % |
| Bielefeld | 480 % |
| Bonn | 537 % |
| Mannheim | 430 % |
| Karlsruhe | 450 % |
| Münster | 460 % |
| Augsburg | 470 % |
| Wiesbaden | 460 % |
| Mönchengladbach | 490 % |
Die Reihenfolge folgt der Einwohnerzahl der Städte; die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist keine Empfehlung für oder gegen einen Standort.
Er rechnet keine Hinzurechnungen und Kürzungen: Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, insbesondere die Finanzierungsanteile der Fremdkapitalfinanzierung, und Kürzungen nach § 9 GewStG, insbesondere die erweiterte Grundstückskürzung, verändern den Gewerbeertrag gegenüber dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und bleiben hier außen vor, weil sie betriebsindividuell sind.
Er kennt keine Organschaft: Nach § 2 Abs. 2 GewStG gelten umsatzsteuerliche Organschaften als eine Einheit, und die Gewerbesteuer entsteht beim Organträger; der Rechner rechnet jeden Betrieb einzeln und kennt keine Verrechnung zwischen Organgesellschaften.
Er kann nicht zerlegen: Unterhält ein Betrieb Stätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach §§ 28 bis 34 GewStG auf die Gemeinden zerlegt; der Rechner stellt nur einen einzigen Hebesatz gegenüber.
Er rechnet keine Gewerbeverluste: Vorträge und Abzüge nach § 10a GewStG bleiben unberücksichtigt, ein Verlustjahr senkt die Steuer späterer Jahre hier nicht.
Er kennt nur einen Freibetrag: Der eigene Freibetrag für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine ist nicht abgebildet; wer darunter fällt, rechnet am Bescheid vorbei.
Er prüft nicht, ob eine Tätigkeit überhaupt gewerblich ist: Nach § 18 EStG sind freiberufliche Tätigkeiten keine Gewerbebetriebe und unterliegen der Gewerbesteuer nicht; diese Abgrenzung entscheidet das Finanzamt, nicht der Rechner.
Die Anrechnung nach § 35 EStG wirkt in der Steuerart, die der Einkommensteuer-Rechner bestimmt: Sie ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer, die dort aus dem zu versteuernden Einkommen folgt.
Mit derselben Umsatzsteuer, die der Mehrwertsteuer-Rechner bestimmt, geht derselbe Betrieb täglich um; die beiden Steuern sind unabhängig voneinander, weil die Gewerbesteuer am Gewinn ansetzt und die Umsatzsteuer am Umsatz.
Ein Firmenwagen gehört in beiden Welten: Der Firmenwagen-Rechner bestimmt den geldwerten Vorteil, der den Gewinn und damit den Gewerbeertrag erhöht.
Gewerbesteuer zahlen Unternehmen, die ein Gewerbe betreiben: Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG nach § 2 Abs. 1 GewStG sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die als rechtlich selbstständige Rechtsträger eigene Steuerpflichtige sind. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer: Ihre Tätigkeit gehört nach § 18 EStG zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und ist kein Gewerbebetrieb, egal wie hoch der Gewinn ist.
Natürliche Personen und Personengesellschaften können nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag von 24.500 € vom Gewerbeertrag abziehen, der zuvor auf volle 100 € abzurunden ist; der Freibetrag wird höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags abgezogen. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag, und der eigene Freibetrag für sonstige juristische Personen des privaten Rechts ist in diesem Rechner nicht abgebildet.
Der Steuermessbetrag ist die Zwischengröße, aus der die Gemeinde die Gewerbesteuer berechnet: Das Finanzamt stellt ihn mit dem Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 14 GewStG), die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz an und setzt mit dem Gewerbesteuerbescheid die Steuer fest (§ 16 Abs. 1 GewStG). Maßgeblich sind deshalb beide Bescheide zusammen; der Rechner bildet nur den Rechenweg nach und ersetzt keinen von ihnen.
Die Gemeinden haben nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG das Recht, ihre Hebesätze im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst festzusetzen, denn die Gewerbesteuer ist ihre wichtigste eigene Steuer. Jede Gemeinde beschließt ihren Satz durch Satzung und kann ihn ändern; deshalb kostet derselbe Gewerbeertrag an zwei Standorten unterschiedlich viel Geld. Maßgeblich ist immer die aktuelle Hebesatzsatzung der Gemeinde, die Tabelle unter dem Rechner zeigt nur die großen Städte.
Natürliche Personen und Personengesellschaften lassen sich die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Steuermessbetrags, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Gewerbesteuer selbst sinkt dadurch nicht: Sie bleibt in voller Höhe an die Gemeinde zu zahlen. Kapitalgesellschaften steht die Anrechnung nicht zu.
Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag: Die Nummer 1 des § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG nennt nur natürliche Personen und Personengesellschaften. Der erste steuerauslösende Schritt über der Abrundungsgrenze ist klein, und schon ein kleiner Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt eine fällige Steuer. Zusätzlich steht der GmbH die Anrechnung nach § 35 EStG nicht zu, weil sie keine Einkommensteuer zahlt, sondern Körperschaftsteuer.
Stand: · zuletzt geprüft:
Gewerbesteuer-Rechner: Messbetrag und Hebesatz · https://easytools4me.de/gewerbesteuer-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 01.09.2026
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