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Kindesunterhalt-Rechner nach der Düsseldorfer Tabelle 2026

Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 inklusive Kindergeldanrechnung.

Monatliches Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und weiterer Verbindlichkeiten. Diese Bereinigung nimmt der Rechner nicht vor.

Wirkt nur auf den Selbstbehalt und, in der ersten Einkommensgruppe, auf den Bedarfskontrollbetrag. Der Zahlbetrag selbst ändert sich dadurch nicht.

Maßgeblich ist das Alter, das das Kind zum Zeitpunkt der Berechnung hat. Bei einem Wechsel der Altersstufe im laufenden Monat gilt ab Beginn des Monats bereits die höhere Altersstufe, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). Für ein Kind ab Vollendung des 21. Lebensjahres gilt keine Privilegierung der 4. Altersstufe mehr (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB); dieser Rechner unterstützt diesen Fall nicht und würde für ein solches Kind fälschlich den notwendigen statt den angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € ansetzen.

Maßgeblich ist das Alter, das das Kind zum Zeitpunkt der Berechnung hat. Bei einem Wechsel der Altersstufe im laufenden Monat gilt ab Beginn des Monats bereits die höhere Altersstufe, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). Für ein Kind ab Vollendung des 21. Lebensjahres gilt keine Privilegierung der 4. Altersstufe mehr (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB); dieser Rechner unterstützt diesen Fall nicht und würde für ein solches Kind fälschlich den notwendigen statt den angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € ansetzen.

Maßgeblich ist das Alter, das das Kind zum Zeitpunkt der Berechnung hat. Bei einem Wechsel der Altersstufe im laufenden Monat gilt ab Beginn des Monats bereits die höhere Altersstufe, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). Für ein Kind ab Vollendung des 21. Lebensjahres gilt keine Privilegierung der 4. Altersstufe mehr (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB); dieser Rechner unterstützt diesen Fall nicht und würde für ein solches Kind fälschlich den notwendigen statt den angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € ansetzen.

Maßgeblich ist das Alter, das das Kind zum Zeitpunkt der Berechnung hat. Bei einem Wechsel der Altersstufe im laufenden Monat gilt ab Beginn des Monats bereits die höhere Altersstufe, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). Für ein Kind ab Vollendung des 21. Lebensjahres gilt keine Privilegierung der 4. Altersstufe mehr (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB); dieser Rechner unterstützt diesen Fall nicht und würde für ein solches Kind fälschlich den notwendigen statt den angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € ansetzen.

Berechnet wird der Barunterhalt für minderjährige Kinder und für privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre im Haushalt eines Elternteils. Nicht berechnet werden Ehegattenunterhalt (Anmerkung B der Tabelle), Eltern- und Enkelunterhalt (Anmerkung D), Mehr- und Sonderbedarf, die förmliche Mangelfallberechnung (Anmerkung C), nicht privilegierte volljährige Kinder (angemessener Selbstbehalt 1.750,00 €) sowie auswärts wohnende Studierende (Regelbedarf 990,00 €, Anmerkung A.IV). Diese Fälle brauchen eine Fachberatung, etwa durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder das Jugendamt.

Zahlbetrag insgesamt484,50 €

Tabellenbedarf insgesamt
614,00 €
Angerechnetes Kindergeld insgesamt
129,50 €
Einkommensgruppe
3
Bedarfskontrollbetrag der Gruppe
1.850,00 €
Notwendiger Selbstbehalt
1.200,00 €
Verbleibendes Einkommen nach Unterhalt
2.415,50 €

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.900,00 € (Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle) beträgt der Tabellenbedarf für ein Kind der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 614,00 €. Nach Anrechnung von 129,50 € Kindergeld ergibt sich ein Zahlbetrag von 484,50 €. Diese Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus (Anmerkung A.I).

Zahlbeträge je Kind
Kind Altersstufe Tabellenbedarf Kindergeldanteil Zahlbetrag
Kind 1 6 bis 11 Jahre (2. Altersstufe) 614,00 € 129,50 € 484,50 €

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Eine von zwei Unterhaltsberechtigten abweichende Zahl: keine automatische Höher- oder Herabstufung in eine andere Einkommensgruppe
  • Die Mangelfallberechnung nach Anmerkung C: nur ein Hinweis, keine anteilige Verteilung
  • Nicht privilegierte volljährige Kinder mit eigenem, höherem Selbstbehalt
  • Auswärts wohnende Studierende mit eigenem Regelbedarf
  • Ehegattenunterhalt (Anmerkung B)
  • Eltern- und Enkelunterhalt (Anmerkung D)
  • Mehr- und Sonderbedarf, etwa Kinderbetreuungskosten oder Nachhilfe
  • Die Bereinigung des Nettoeinkommens und ein Einkommen über der höchsten Einkommensgruppe
  • Bei einem volljährigen Kind: die Aufteilung des Bedarfs zwischen beiden Eltern
Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, abgestimmt mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie ordnet das bereinigte Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person einer von 15 Einkommensgruppen zu: Die erste Gruppe reicht bis 2.100,00 €, die 15. Gruppe endet bei 11.200,00 €. Oberhalb dieser Grenze wird die Tabelle nicht fortgeschrieben: Dann ist der Bedarf im Einzelfall zu ermitteln, und dieser Rechner zeigt statt einer Näherung einen Hinweis darauf. Jede Gruppe trägt einen Bedarfskontrollbetrag, der die Einstufung auf ihre Angemessenheit prüft (Anmerkung A.III).

Die vier Altersstufen und der Mindestunterhalt

Das Gesetz kennt drei Altersstufen für minderjährige Kinder: bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre und 12 bis 17 Jahre. Ihr Mindestunterhalt beträgt 87 %, 100 % und 117 % des steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB), beziffert in der Mindestunterhaltsverordnung. Das sind in der ersten Einkommensgruppe 486,00 €, 558,00 € und 653,00 € im Monat. Die Düsseldorfer Tabelle ergänzt eine vierte Altersstufe für volljährige Kinder (Anmerkung A.II); dieser Rechner setzt sie nur für privilegierte volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, die im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen. Der Bedarf der Gruppen 2 bis 15 entsteht durch Multiplikation dieser Mindestsätze mit dem Prozentsatz der Gruppe, aufgerundet auf volle Euro (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB, Anmerkung A.II). Ein Wechsel der Altersstufe wirkt ab Beginn des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB), nicht erst im Folgemonat.

Die 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle mit Bedarfssätzen und Bedarfskontrollbeträgen
Gruppe Bereinigtes Nettoeinkommen 0 bis 5 Jahre 6 bis 11 Jahre 12 bis 17 Jahre Ab 18 Jahre Bedarfskontrollbetrag
1 bis 2.100,00 € 486,00 € 558,00 € 653,00 € 698,00 € 1.200,00 € / 1.450,00 €
2 2.101,00 € bis 2.500,00 € 511,00 € 586,00 € 686,00 € 733,00 € 1.750,00 €
3 2.501,00 € bis 2.900,00 € 535,00 € 614,00 € 719,00 € 768,00 € 1.850,00 €
4 2.901,00 € bis 3.300,00 € 559,00 € 642,00 € 751,00 € 803,00 € 1.950,00 €
5 3.301,00 € bis 3.700,00 € 584,00 € 670,00 € 784,00 € 838,00 € 2.050,00 €
6 3.701,00 € bis 4.100,00 € 623,00 € 715,00 € 836,00 € 894,00 € 2.150,00 €
7 4.101,00 € bis 4.500,00 € 661,00 € 759,00 € 889,00 € 950,00 € 2.250,00 €
8 4.501,00 € bis 4.900,00 € 700,00 € 804,00 € 941,00 € 1.006,00 € 2.350,00 €
9 4.901,00 € bis 5.300,00 € 739,00 € 849,00 € 993,00 € 1.061,00 € 2.450,00 €
10 5.301,00 € bis 5.700,00 € 778,00 € 893,00 € 1.045,00 € 1.117,00 € 2.550,00 €
11 5.701,00 € bis 6.400,00 € 817,00 € 938,00 € 1.098,00 € 1.173,00 € 2.850,00 €
12 6.401,00 € bis 7.200,00 € 856,00 € 983,00 € 1.150,00 € 1.229,00 € 3.250,00 €
13 7.201,00 € bis 8.200,00 € 895,00 € 1.027,00 € 1.202,00 € 1.285,00 € 3.750,00 €
14 8.201,00 € bis 9.700,00 € 934,00 € 1.072,00 € 1.254,00 € 1.341,00 € 4.350,00 €
15 9.701,00 € bis 11.200,00 € 972,00 € 1.116,00 € 1.306,00 € 1.396,00 € 5.050,00 €

Der Doppelwert in der ersten Gruppe nennt den Bedarfskontrollbetrag für eine nicht erwerbstätige und für eine erwerbstätige unterhaltspflichtige Person.

Die Kindergeldanrechnung

Das Kindergeld von 259,00 € je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG) mindert den Barunterhalt. Maßgeblich ist, ob ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB): Bei einem minderjährigen Kind im Haushalt eines Elternteils ist das der Regelfall, deshalb wird das Kindergeld dort nur zu 50 % angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). In allen anderen Fällen wird es zu 100 % angerechnet, also bei einem volljährigen Kind ebenso wie bei einem minderjährigen Kind im Wechselmodell oder in Heimunterbringung, bei dem keine Betreuung durch einen Elternteil vorliegt (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dieser Rechner rechnet für die drei minderjährigen Altersstufen stets mit der hälftigen Anrechnung. Wie hoch das Kindergeld selbst ausfällt, zeigt der Kindergeld-Rechner.

Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag

Der notwendige Selbstbehalt ist das, was der unterhaltspflichtigen Person selbst bleiben muss: 1.450,00 € bei Erwerbstätigkeit, 1.200,00 € ohne Erwerbstätigkeit (§ 1603 Abs. 2 BGB, Anmerkung A.VII). Enthalten sind darin bis zu 520,00 € Warmmiete; sind die tatsächlichen und nicht unangemessenen Wohnkosten höher, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750,00 € mit einer Warmmiete bis 650,00 €.

Der Bedarfskontrollbetrag ist etwas anderes: Er prüft, ob die Einstufung in die gewählte Einkommensgruppe angemessen bleibt. Unterschreitet das nach Abzug der Zahlbeträge verbleibende Einkommen den Bedarfskontrollbetrag der Gruppe, ist in der Regel eine Herabstufung in eine niedrigere Gruppe angezeigt (Anmerkung A.III). Reicht das Einkommen nicht einmal für den Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor: Der verteilbare Betrag wird dann nach der Rangfolge des § 1609 BGB anteilig auf die Berechtigten verteilt (Anmerkung C). Dieser Rechner weist auf beide Schwellen hin und nimmt weder die Herabstufung noch die Mangelfallverteilung selbst vor.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Nur der Tabellen-Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Bei einer abweichenden Zahl kann eine andere Einkommensgruppe angemessen sein (Anmerkung A.I). Dieser Rechner stuft nicht automatisch herauf oder herab, unabhängig von der eingegebenen Kinderzahl.
  • Keine Mangelfallberechnung (Anmerkung C). Wird der Selbstbehalt unterschritten, zeigt der Rechner nur einen Hinweis, keine anteilige Verteilung nach der Rangfolge des § 1609 BGB.
  • Keine nicht privilegierten volljährigen Kinder. Ihr angemessener Selbstbehalt von 1.750,00 € unterscheidet sich vom Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. Der Rechner unterstützt die 4. Altersstufe nur für privilegierte volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils bis 21 Jahre.
  • Keine auswärts wohnenden Studierenden. Ihr Regelbedarf beträgt 990,00 € einschließlich 440,00 € Warmmiete (Anmerkung A.IV), wovon bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden kann. Eine Einkommensgruppe wird dafür nicht gebildet; der Fall wird hier nicht berechnet.
  • Kein Ehegattenunterhalt (Anmerkung B). Für ihn gelten eigene Quoten und eigene Selbstbehalte; er wird hier nicht berechnet.
  • Kein Eltern- oder Enkelunterhalt (Anmerkung D). Gegenüber Eltern und Enkeln gilt ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 2.650,00 € einschließlich 1.000,00 € Warmmiete, zuzüglich 70 % (Eltern) beziehungsweise 50 % (Enkel) des darüber hinausgehenden Einkommens; nicht berechnet.
  • Kein Mehr- oder Sonderbedarf. Kinderbetreuungskosten, Nachhilfe oder medizinische Sonderkosten stecken nicht in den Bedarfssätzen der Tabelle und werden hier nicht berechnet.
  • Kein Nettoeinkommen über 11.200,00 €. Darüber wird die Tabelle nicht fortgeschrieben; der Rechner verweist auf eine Einzelfallberechnung, statt eine Näherung zu zeigen.
  • Keine Bereinigung des Nettoeinkommens. Berufsbedingte Aufwendungen, weitere Unterhaltspflichten und berücksichtigungsfähige Schulden ziehen Sie nach den Unterhaltsleitlinien Ihres Oberlandesgerichts selbst ab, bevor Sie den Betrag hier eintragen.
  • Bei volljährigen Kindern keine Aufteilung zwischen den Eltern. Der ausgewiesene Zahlbetrag ist der volle Bedarf des Kindes. Die Betreuungsprivilegierung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB greift hier nicht; nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, und die Einkommensgruppe ist aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern zu bilden.
  • Modellannahme bei der Kindergeldanrechnung. Für ein minderjähriges Kind rechnet dieser Rechner immer mit der hälftigen Anrechnung, weil er den Regelfall der Betreuung durch einen Elternteil unterstellt. Im Wechselmodell oder bei Fremdunterbringung ist das Kindergeld voll anzurechnen; danach fragt der Rechner nicht.
  • Ein höherer Selbstbehalt bleibt möglich. Weil in 1.200,00 € und 1.450,00 € nur bis zu 520,00 € Warmmiete stecken, ist der Mangelfall-Hinweis dieses Rechners eine Untergrenze: Bei höheren, nicht unangemessenen Wohnkosten kann der Mangelfall früher eintreten, als der Rechner anzeigt.

Rechenbeispiel

Beide Beispiele rechnen mit derselben Engine wie der Rechner oben. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es und sehen dieselben Zahlen.

Beispiel 1: ein Kind, 2.900 € Nettoeinkommen

Ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.900,00 € führt in die Einkommensgruppe 3. Für ein Kind von 6 bis 11 Jahren weist die Tabelle dort 614,00 € Bedarf aus. Davon geht die Hälfte des Kindergelds ab, also 129,50 €, sodass 484,50 € als Zahlbetrag bleiben. Die unterhaltspflichtige Person behält 2.415,50 € und liegt damit über dem Bedarfskontrollbetrag der Gruppe von 1.850,00 €.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: drei Kinder, 1.300 € Nettoeinkommen

Drei Kinder von 0 bis 5, 6 bis 11 und 12 bis 17 Jahren ergeben bei 1.300,00 € Nettoeinkommen die Zahlbeträge 356,50 €, 428,50 € und 523,50 €, zusammen 1.308,50 €. Das übersteigt das Einkommen: Es blieben rechnerisch -8,50 € übrig, weit unter dem Selbstbehalt von 1.200,00 €. Der Rechner weist deshalb auf einen Mangelfall hin. Die anteilige Verteilung nach Anmerkung C nimmt er nicht vor; sie gehört zu einem Fachanwalt für Familienrecht, zum Jugendamt oder zur Unterhaltsvorschussstelle. Wie viel Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben überhaupt zur Verfügung steht, rechnet der Brutto-Netto-Rechner aus.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Häufige Fragen

Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnet?

Aus dem bereinigten Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich eine der 15 Einkommensgruppen, aus dem Alter des Kindes eine der vier Altersstufen. Der Schnittpunkt beider ist der Tabellenbedarf. Davon wird das anteilige Kindergeld abgezogen, und übrig bleibt der Zahlbetrag, den die unterhaltspflichtige Person monatlich überweist. Bei 2.900 € Nettoeinkommen und einem Kind von 6 bis 11 Jahren sind das 614,00 € Bedarf abzüglich 129,50 € Kindergeld, also 484,50 € Zahlbetrag.

Wie viel Kindergeld wird beim Kindesunterhalt angerechnet?

Bei einem minderjährigen Kind, das ein Elternteil betreut, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, also 129,50 € von 259,00 € (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem volljährigen Kind, wird es in voller Höhe angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Grund ist die Betreuungsleistung: Wer ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht bereits durch Pflege und Erziehung.

Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbedarf und Zahlbetrag?

Der Tabellenbedarf ist der volle Unterhaltsbedarf des Kindes, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle für die Einkommensgruppe und die Altersstufe ausweist. Der Zahlbetrag ist der Betrag, der nach Abzug des anrechenbaren Kindergelds tatsächlich überwiesen wird. Bei 2.900 € Nettoeinkommen und einem Kind von 6 bis 11 Jahren stehen sich so 614,00 € Tabellenbedarf und 484,50 € Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung gegenüber. Beide Zahlen stehen im amtlichen Tabellenwerk: die Bedarfssätze in der Haupttabelle, die Zahlbeträge im Anhang „Tabelle Zahlbeträge". In einem Unterhaltstitel steht meist der Zahlbetrag.

Was passiert, wenn der Selbstbehalt unterschritten wird?

Bleibt der unterhaltspflichtigen Person nach Abzug der Zahlbeträge weniger als ihr notwendiger Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor (§ 1603 Abs. 2 BGB, Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle). Der verfügbare Betrag wird dann nach der Rangfolge des § 1609 BGB anteilig auf die Berechtigten verteilt, minderjährige Kinder stehen im ersten Rang. Dieser Rechner weist auf den Mangelfall hin, berechnet die Verteilung aber nicht: Sie gehört in eine Fachberatung.

Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?

Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 € für eine erwerbstätige und 1.200 € für eine nicht erwerbstätige unterhaltspflichtige Person (Anmerkung A.VII der Düsseldorfer Tabelle). Darin sind bis zu 520 € Warmmiete enthalten; liegen die tatsächlichen, nicht unangemessenen Wohnkosten höher, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen. Gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €.

Gilt die Düsseldorfer Tabelle bundesweit?

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt wird. Alle Oberlandesgerichte wenden sie in der Praxis an, ergänzt um eigene Unterhaltsleitlinien, etwa zur Bereinigung des Einkommens. Der Mindestunterhalt der ersten Zeile beruht dagegen unmittelbar auf § 1612a BGB und der Mindestunterhaltsverordnung.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Kindesunterhalt-Rechner: Düsseldorfer Tabelle 2026 · https://easytools4me.de/kindesunterhalt-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.