Kindergeldrechner 2026: Anspruch schnell berechnen
Kindergeld je Kind, Monats- und Jahresbetrag und Anspruchsende berechnen.
Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 inklusive Kindergeldanrechnung.
Zahlbetrag insgesamt484,50 €
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.900,00 € (Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle) beträgt der Tabellenbedarf für ein Kind der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 614,00 €. Nach Anrechnung von 129,50 € Kindergeld ergibt sich ein Zahlbetrag von 484,50 €. Diese Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus (Anmerkung A.I).
| Kind | Altersstufe | Tabellenbedarf | Kindergeldanteil | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|---|
| Kind 1 | 6 bis 11 Jahre (2. Altersstufe) | 614,00 € | 129,50 € | 484,50 € |
Was dieser Rechner nicht berücksichtigt
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, abgestimmt mit den übrigen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie ordnet das bereinigte Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person einer von 15 Einkommensgruppen zu: Die erste Gruppe reicht bis 2.100,00 €, die 15. Gruppe endet bei 11.200,00 €. Oberhalb dieser Grenze wird die Tabelle nicht fortgeschrieben: Dann ist der Bedarf im Einzelfall zu ermitteln, und dieser Rechner zeigt statt einer Näherung einen Hinweis darauf. Jede Gruppe trägt einen Bedarfskontrollbetrag, der die Einstufung auf ihre Angemessenheit prüft (Anmerkung A.III).
Das Gesetz kennt drei Altersstufen für minderjährige Kinder: bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre und 12 bis 17 Jahre. Ihr Mindestunterhalt beträgt 87 %, 100 % und 117 % des steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB), beziffert in der Mindestunterhaltsverordnung. Das sind in der ersten Einkommensgruppe 486,00 €, 558,00 € und 653,00 € im Monat. Die Düsseldorfer Tabelle ergänzt eine vierte Altersstufe für volljährige Kinder (Anmerkung A.II); dieser Rechner setzt sie nur für privilegierte volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, die im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen. Der Bedarf der Gruppen 2 bis 15 entsteht durch Multiplikation dieser Mindestsätze mit dem Prozentsatz der Gruppe, aufgerundet auf volle Euro (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB, Anmerkung A.II). Ein Wechsel der Altersstufe wirkt ab Beginn des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB), nicht erst im Folgemonat.
| Gruppe | Bereinigtes Nettoeinkommen | 0 bis 5 Jahre | 6 bis 11 Jahre | 12 bis 17 Jahre | Ab 18 Jahre | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100,00 € | 486,00 € | 558,00 € | 653,00 € | 698,00 € | 1.200,00 € / 1.450,00 € |
| 2 | 2.101,00 € bis 2.500,00 € | 511,00 € | 586,00 € | 686,00 € | 733,00 € | 1.750,00 € |
| 3 | 2.501,00 € bis 2.900,00 € | 535,00 € | 614,00 € | 719,00 € | 768,00 € | 1.850,00 € |
| 4 | 2.901,00 € bis 3.300,00 € | 559,00 € | 642,00 € | 751,00 € | 803,00 € | 1.950,00 € |
| 5 | 3.301,00 € bis 3.700,00 € | 584,00 € | 670,00 € | 784,00 € | 838,00 € | 2.050,00 € |
| 6 | 3.701,00 € bis 4.100,00 € | 623,00 € | 715,00 € | 836,00 € | 894,00 € | 2.150,00 € |
| 7 | 4.101,00 € bis 4.500,00 € | 661,00 € | 759,00 € | 889,00 € | 950,00 € | 2.250,00 € |
| 8 | 4.501,00 € bis 4.900,00 € | 700,00 € | 804,00 € | 941,00 € | 1.006,00 € | 2.350,00 € |
| 9 | 4.901,00 € bis 5.300,00 € | 739,00 € | 849,00 € | 993,00 € | 1.061,00 € | 2.450,00 € |
| 10 | 5.301,00 € bis 5.700,00 € | 778,00 € | 893,00 € | 1.045,00 € | 1.117,00 € | 2.550,00 € |
| 11 | 5.701,00 € bis 6.400,00 € | 817,00 € | 938,00 € | 1.098,00 € | 1.173,00 € | 2.850,00 € |
| 12 | 6.401,00 € bis 7.200,00 € | 856,00 € | 983,00 € | 1.150,00 € | 1.229,00 € | 3.250,00 € |
| 13 | 7.201,00 € bis 8.200,00 € | 895,00 € | 1.027,00 € | 1.202,00 € | 1.285,00 € | 3.750,00 € |
| 14 | 8.201,00 € bis 9.700,00 € | 934,00 € | 1.072,00 € | 1.254,00 € | 1.341,00 € | 4.350,00 € |
| 15 | 9.701,00 € bis 11.200,00 € | 972,00 € | 1.116,00 € | 1.306,00 € | 1.396,00 € | 5.050,00 € |
Der Doppelwert in der ersten Gruppe nennt den Bedarfskontrollbetrag für eine nicht erwerbstätige und für eine erwerbstätige unterhaltspflichtige Person.
Das Kindergeld von 259,00 € je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG) mindert den Barunterhalt. Maßgeblich ist, ob ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB): Bei einem minderjährigen Kind im Haushalt eines Elternteils ist das der Regelfall, deshalb wird das Kindergeld dort nur zu 50 % angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). In allen anderen Fällen wird es zu 100 % angerechnet, also bei einem volljährigen Kind ebenso wie bei einem minderjährigen Kind im Wechselmodell oder in Heimunterbringung, bei dem keine Betreuung durch einen Elternteil vorliegt (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dieser Rechner rechnet für die drei minderjährigen Altersstufen stets mit der hälftigen Anrechnung. Wie hoch das Kindergeld selbst ausfällt, zeigt der Kindergeld-Rechner.
Der notwendige Selbstbehalt ist das, was der unterhaltspflichtigen Person selbst bleiben muss: 1.450,00 € bei Erwerbstätigkeit, 1.200,00 € ohne Erwerbstätigkeit (§ 1603 Abs. 2 BGB, Anmerkung A.VII). Enthalten sind darin bis zu 520,00 € Warmmiete; sind die tatsächlichen und nicht unangemessenen Wohnkosten höher, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind, gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750,00 € mit einer Warmmiete bis 650,00 €.
Der Bedarfskontrollbetrag ist etwas anderes: Er prüft, ob die Einstufung in die gewählte Einkommensgruppe angemessen bleibt. Unterschreitet das nach Abzug der Zahlbeträge verbleibende Einkommen den Bedarfskontrollbetrag der Gruppe, ist in der Regel eine Herabstufung in eine niedrigere Gruppe angezeigt (Anmerkung A.III). Reicht das Einkommen nicht einmal für den Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor: Der verteilbare Betrag wird dann nach der Rangfolge des § 1609 BGB anteilig auf die Berechtigten verteilt (Anmerkung C). Dieser Rechner weist auf beide Schwellen hin und nimmt weder die Herabstufung noch die Mangelfallverteilung selbst vor.
Beide Beispiele rechnen mit derselben Engine wie der Rechner oben. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es und sehen dieselben Zahlen.
Ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.900,00 € führt in die Einkommensgruppe 3. Für ein Kind von 6 bis 11 Jahren weist die Tabelle dort 614,00 € Bedarf aus. Davon geht die Hälfte des Kindergelds ab, also 129,50 €, sodass 484,50 € als Zahlbetrag bleiben. Die unterhaltspflichtige Person behält 2.415,50 € und liegt damit über dem Bedarfskontrollbetrag der Gruppe von 1.850,00 €.
Drei Kinder von 0 bis 5, 6 bis 11 und 12 bis 17 Jahren ergeben bei 1.300,00 € Nettoeinkommen die Zahlbeträge 356,50 €, 428,50 € und 523,50 €, zusammen 1.308,50 €. Das übersteigt das Einkommen: Es blieben rechnerisch -8,50 € übrig, weit unter dem Selbstbehalt von 1.200,00 €. Der Rechner weist deshalb auf einen Mangelfall hin. Die anteilige Verteilung nach Anmerkung C nimmt er nicht vor; sie gehört zu einem Fachanwalt für Familienrecht, zum Jugendamt oder zur Unterhaltsvorschussstelle. Wie viel Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben überhaupt zur Verfügung steht, rechnet der Brutto-Netto-Rechner aus.
Aus dem bereinigten Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich eine der 15 Einkommensgruppen, aus dem Alter des Kindes eine der vier Altersstufen. Der Schnittpunkt beider ist der Tabellenbedarf. Davon wird das anteilige Kindergeld abgezogen, und übrig bleibt der Zahlbetrag, den die unterhaltspflichtige Person monatlich überweist. Bei 2.900 € Nettoeinkommen und einem Kind von 6 bis 11 Jahren sind das 614,00 € Bedarf abzüglich 129,50 € Kindergeld, also 484,50 € Zahlbetrag.
Bei einem minderjährigen Kind, das ein Elternteil betreut, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, also 129,50 € von 259,00 € (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem volljährigen Kind, wird es in voller Höhe angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Grund ist die Betreuungsleistung: Wer ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht bereits durch Pflege und Erziehung.
Der Tabellenbedarf ist der volle Unterhaltsbedarf des Kindes, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle für die Einkommensgruppe und die Altersstufe ausweist. Der Zahlbetrag ist der Betrag, der nach Abzug des anrechenbaren Kindergelds tatsächlich überwiesen wird. Bei 2.900 € Nettoeinkommen und einem Kind von 6 bis 11 Jahren stehen sich so 614,00 € Tabellenbedarf und 484,50 € Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung gegenüber. Beide Zahlen stehen im amtlichen Tabellenwerk: die Bedarfssätze in der Haupttabelle, die Zahlbeträge im Anhang „Tabelle Zahlbeträge". In einem Unterhaltstitel steht meist der Zahlbetrag.
Bleibt der unterhaltspflichtigen Person nach Abzug der Zahlbeträge weniger als ihr notwendiger Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor (§ 1603 Abs. 2 BGB, Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle). Der verfügbare Betrag wird dann nach der Rangfolge des § 1609 BGB anteilig auf die Berechtigten verteilt, minderjährige Kinder stehen im ersten Rang. Dieser Rechner weist auf den Mangelfall hin, berechnet die Verteilung aber nicht: Sie gehört in eine Fachberatung.
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 € für eine erwerbstätige und 1.200 € für eine nicht erwerbstätige unterhaltspflichtige Person (Anmerkung A.VII der Düsseldorfer Tabelle). Darin sind bis zu 520 € Warmmiete enthalten; liegen die tatsächlichen, nicht unangemessenen Wohnkosten höher, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen. Gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmt wird. Alle Oberlandesgerichte wenden sie in der Praxis an, ergänzt um eigene Unterhaltsleitlinien, etwa zur Bereinigung des Einkommens. Der Mindestunterhalt der ersten Zeile beruht dagegen unmittelbar auf § 1612a BGB und der Mindestunterhaltsverordnung.
Stand: · zuletzt geprüft:
Kindesunterhalt-Rechner: Düsseldorfer Tabelle 2026 · https://easytools4me.de/kindesunterhalt-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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