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Kurzarbeitergeld-Rechner: Kug nach der amtlichen Methode

Kug aus Soll- und Ist-Entgelt, 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Entgelte und Anspruchszeitraum

Ihr Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat ohne Kurzarbeit, ohne Einmalzahlungen und ohne Entgelt für Mehrarbeit (§ 106 Abs. 2 SGB III).

Ihr tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt im Anspruchszeitraum, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Entgelt, das unter Anrechnung von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, zählt nicht mit (§ 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Der Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Format: TT.MM.JJJJ

Steuerliche Merkmale

Die aktuelle Steuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal; nicht die zu Jahresbeginn gebildete (§ 106 Abs. 1 Satz 6 SGB III, BSG B 11 AL 6/21 R). Steuerklasse IV mit Faktor wird nicht unterstützt.

Der Kinderfreibetragszähler aus Ihren ELStAM-Merkmalen. Ab einem Zähler von 0,5 gilt der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent (Leistungssatz 1 der amtlichen Tabelle).

Berechnet wird das Kurzarbeitergeld eines Kalendermonats nach der amtlichen Methode. Nicht berechnet werden Ausfallstunden und die stundengenaue Auszahlung, das Zusammenrechnen mehrerer Monate, die Sonderbemessung zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung, die erhöhten oder aufgeschobenen Leistungssätze der Konjunktur- und COVID-Zeiträume, Grenzgänger-Fälle ohne deutsche Steuerpflicht und die Arbeitgeber-Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III.

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So wird gerechnet

Der Rechner bemisst das Kurzarbeitergeld nach der amtlichen Methode: Aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt werden beide auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet, für jeden Betrag ein pauschaliertes Nettoentgelt gebildet, und die Differenz wird mit dem Leistungssatz multipliziert. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung, die den Bewilligungsbescheid Ihrer Agentur für Arbeit nicht ersetzt.

Die Anspruchsvoraussetzungen

Vier Voraussetzungen tragen den Anspruch (§ 95 SGB III): ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, erfüllte betriebliche und persönliche Voraussetzungen sowie die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. Erheblich ist der Ausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und die Schwellen des § 96 Abs. 1 SGB III erreicht. Persönlich erfüllt sind die Voraussetzungen, wer die versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder aufgelöst ist und die nicht vom Bezug ausgeschlossen ist (§ 98 SGB III). Die Anzeige erstattet der Arbeitgeber (§ 99 SGB III); über die Kurzarbeit entscheidet die Agentur für Arbeit.

Soll-Entgelt und Ist-Entgelt

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt des Kalendermonats ohne den Arbeitsausfall, ohne Einmalzahlungen und ohne Entgelt für Mehrarbeit; das Ist-Entgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile, ohne Zahlungen, die unter Anrechnung von Kurzarbeitergeld geleistet werden (§ 106 Abs. 2 SGB III). Beide Beträge werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet; liegt ein Betrag genau 10 € zwischen zwei Stufen, rundet der Rechner aufwärts, wie das amtliche Beispiel der Tabelle von 2026 es belegt. Entgelt aus einer zweiten Beschäftigung, die Sie während des Bezugs aufnehmen, erhöht das Ist-Entgelt im Bescheidverfahren: Tragen Sie es dort manuell ein, der Rechner wendet es nicht separat an.

Die pauschalierten Nettoentgelte

Vom gerundeten Soll- und Ist-Entgelt zieht die Bemessung jeweils 20 Prozent Sozialversicherungspauschale ab (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), dazu die pauschalierte Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan und der Solidaritätszuschlag. Die aktuelle Steuerklasse gilt, nicht die zu Jahresbeginn gebildete (§ 106 Abs. 1 Satz 6 SGB III; so auch das Bundessozialgericht, Urteil vom 03.11.2021, B 11 AL 6/21 R). Individuelle Freibeträge, die nicht jedem zustehen, bleiben außer Ansatz (§ 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III), und die Vorsorgepauschale rechnet mit dem Grundbeitragssatz der Pflegeversicherung ohne Zuschläge und Abschläge (Satz 4 Nr. 3). Dasselbe Bemessungsverfahren rechnet der Arbeitslosengeld-Rechner für das Arbeitslosengeld ab.

Der Leistungssatz

Mit mindestens einem Kinderfreibetragszähler in den ELStAM-Merkmalen, also ab einem Zähler von 0,5, beträgt der Leistungssatz 67 Prozent, ohne berücksichtigten Zähler 60 Prozent (§ 105 SGB III). Der Zähler steuert ausschließlich den Leistungssatz; die pauschalierte Lohnsteuer der Bemessung bleibt von ihm unberührt. Die befristeten Aufstockungen der Konjunktur- und COVID-Zeiträume sind ausgelaufen und werden nicht gebildet.

Die amtliche Methode

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht nach § 106 Abs. 1 Satz 7 SGB III den Programmablauf der Bemessung bekannt; die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Dieser Rechner bildet dieselbe Bemessung ab und wird am amtlichen Beispiel der Tabelle von 2026 geprüft, dessen Ankerwerte in der hinterlegten Eckwerte-Referenz stehen: aus einem Soll-Entgelt von 2.500,00 € und einem Ist-Entgelt von 1.250,00 € entstehen pauschalierte Nettoentgelte von 2.000,00 € und 1.008,00 €, mit dem erhöhten Leistungssatz ein Kurzarbeitergeld von 1.340,00 € je Anspruchszeitraum. Das erste Beispiel unten öffnet genau diese Konstellation.

Anspruchszeitraum und Bezugsdauer

Anspruchszeitraum ist der Kalendermonat; der Rechner bemisst einen Monat und rechnet keine Monate zusammen. Kurzarbeitergeld wird für höchstens zwölf Monate gezahlt (§ 104 SGB III); die Bezugsdauer ist ein Anspruchsthema, das dieser Rechner nicht berechnet. Der Abrechnungsmonat muss in einer geladenen Eckwerteperiode liegen; für Monate ohne amtliche Tabelle verweigert der Rechner die Berechnung, statt eine Prognose zu wagen.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Ausfallstunden und die stundengenaue Auszahlung: die Bemessung läuft monatsweise über Soll- und Ist-Entgelt, die Durchschnittsleistung je Ausfallstunde der amtlichen Hinweise wird nicht berechnet.
  • Nebeneinkommen aus einer zweiten Beschäftigung (§ 106 Abs. 3 SGB III): es erhöht das Ist-Entgelt im Bescheidverfahren und muss manuell eingerechnet werden.
  • Die Sonderbemessung zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung (Merkblatt 8a) und die Veranlagung über den Progressionsvorbehalt.
  • Die erhöhten oder aufgeschobenen Leistungssätze der Konjunktur- und COVID-Zeiträume; sie sind ausgelaufen.
  • Grenzgänger-Fälle ohne deutsche Steuerpflicht, die Spalte ohne Steuer der amtlichen Tabelle.
  • Die Arbeitgeber-Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III.

Rechenbeispiel

Die ersten beiden Beispiele rechnen in Steuerklasse III mit dem Kinderfreibetragszähler 1,0; das erste ist das amtliche Beispiel der Tabelle von 2026, das zweite Kurzarbeit Null. Das dritte wechselt in Steuerklasse I ohne Zähler und behält die Entgelte des ersten bei. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.

Beispiel 1: das amtliche Beispiel der Tabelle

Aus einem Soll-Entgelt von 2.500,00 € und einem Ist-Entgelt von 1.260,00 € entstehen pauschalierte Nettoentgelte von 2.000,00 € und 1.008,00 €. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 992,00 €; mit dem Leistungssatz von 67 % Prozent ergibt sich ein Kurzarbeitergeld von 664,64 € je Anspruchszeitraum. Die Brutto-Ausfallquote liegt bei 49,60 % Prozent.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: Kurzarbeit Null

Entfällt das Ist-Entgelt vollständig, bildet das volle pauschalierte Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt die Bemessungsgrundlage: 2.000,00 € mal 67 % Prozent ergeben ein Kurzarbeitergeld von 1.340,00 €. Die Brutto-Ausfallquote beträgt 100,00 % Prozent.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Beispiel 3: allgemeiner Leistungssatz in Steuerklasse I

Dieselben Entgelte wie im amtlichen Beispiel, aber in Steuerklasse I ohne Kinderfreibetragszähler: Die pauschalierten Nettoentgelte betragen 1.808,84 € und 1.008,00 €, die Nettoentgeltdifferenz 800,84 €. Ohne berücksichtigten Zähler greift der allgemeine Leistungssatz von 60 % Prozent, das Kurzarbeitergeld liegt bei 480,50 € je Anspruchszeitraum. Der Vergleich mit Beispiel 1 zeigt beide Stellschrauben: Die Steuerklasse wirkt über die pauschalierte Lohnsteuer der Bemessung, der Zähler allein über den Leistungssatz.

Beispiel 3 im Rechner öffnen

Verbindlich berechnet allein Ihre Agentur für Arbeit im Bewilligungsbescheid: Der Rechner setzt das Ist-Entgelt als Bruttobetrag voraus und rechnet Ausfallstunden, Arbeitgeber-Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und die Sonderbemessung nicht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld 2026?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Sinne des Kinderfreibetragszählers 67 Prozent (§ 105 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied der pauschalierten Nettoentgelte aus dem gerundeten Soll- und Ist-Entgelt, gebildet mit 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, der pauschalierten Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan und dem Solidaritätszuschlag. Der Rechner bildet dieselbe Bemessung ab und ist am amtlichen Tabellenbeispiel von 2026 geprüft.

Wann gibt es 67 Prozent Kurzarbeitergeld?

Der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent gilt, wenn im Lohnsteuerabzug mindestens ein Kinderfreibetragszähler steht, also ab einem Zähler von 0,5 (Leistungssatz 1 der amtlichen Tabelle). Ohne berücksichtigten Zähler gilt der allgemeine Satz von 60 Prozent. Maßgeblich ist der Zähler aus Ihren ELStAM-Merkmalen, nicht die Zahl Ihrer Kinder; das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zählt nur bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht beider.

Wie wird das pauschalierte Nettoentgelt beim Kurzarbeitergeld berechnet?

Vom gerundeten Soll- beziehungsweise Ist-Entgelt zieht die Bemessung 20 Prozent Sozialversicherungspauschale ab (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III), dazu die pauschalierte Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan mit der aktuellen Steuerklasse und dem Solidaritätszuschlag. Individuelle Freibeträge bleiben außer Ansatz, der Grundbeitragssatz der Pflegeversicherung gilt ohne Zuschläge und Abschläge. Beide pauschalierten Nettoentgelte entstehen aus derselben Methode, deren Programmablauf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt macht.

Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Ja, das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG: Der Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen steigt, weil das steuerfreie Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Steuersatzes mitgezählt wird. In der Steuererklärung geben Sie das Kurzarbeitergeld deshalb an. Ob die Sonderbemessung zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung greift, prüft das Finanzamt im Veranlagungsverfahren; dieser Rechner bildet sie nicht ab.

Was ist der Unterschied zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt?

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das im Kalendermonat ohne den Arbeitsausfall angefallen wäre, ohne Einmalzahlungen und ohne Entgelt für Mehrarbeit. Das Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt wurde, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile; Zahlungen unter Anrechnung von Kurzarbeitergeld zählen nicht mit (§ 106 Abs. 2 SGB III). Beide Beträge werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und jeder für sich bemessen.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Kurzarbeitergeld-Rechner 2026: Höhe berechnen · https://easytools4me.de/kurzarbeitergeld-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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