EasyTools4Me

Mindestausbildungsvergütung 2026: Beträge je Ausbildungsjahr

Mindestausbildungsvergütung je Ausbildungsjahr nach Startdatum berechnen.

Der erste Tag des Ausbildungsverhältnisses. Der Grundbetrag richtet sich nach dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt; die Grenzen folgen den geprüften Perioden der Registry (2024 bis 2026). Format: TT.MM.JJJJ

Ein beliebiger Tag des Monats, für den der maßgebliche Betrag ermittelt werden soll, zum Beispiel der heutige Tag oder der Beginn des nächsten Ausbildungsjahrs. Format: TT.MM.JJJJ

Der Rechner bildet die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG ab, keine tarifvertragliche Vergütung, keine Teilzeitkürzung und keinen Sachbezug. Das Startjahr legt den Basisbetrag für alle vier Ausbildungsjahre fest; für Teilmonate trifft § 17 BBiG keine eigene Regel.

Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.

Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Was die Mindestausbildungsvergütung ist

Die Mindestausbildungsvergütung ist die gesetzliche Untergrenze der monatlichen Ausbildungsvergütung in dualen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Sie gilt seit dem 01.01.2020 und steht in § 17 Abs. 1 und 2 BBiG. Sie ist ein Bruttobetrag je Monat und eine Untergrenze: Tarifvertragliche Regelungen gehen ihr vor, und was darüber hinaus vereinbart wird, bleibt der Vertragsfreiheit überlassen.

Wie die Staffel entsteht

Die Jahre zwei bis vier erhalten feste Aufschläge auf den Grundbetrag des Startjahres: 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BBiG). Jeder Aufschlag wird auf ganze Euro gerundet, und zwar mit der gesetzlichen 0,50-Euro-Regel des § 17 Abs. 2 Satz 4 und 7 BBiG: Nachkommaanteile bis unter 0,50 werden abgerundet, ab 0,50 aufgerundet. Schritt für Schritt am Startjahr 2026 mit dem Grundbetrag von 724 Euro (Bekanntmachung zum 01.01.2026, Bundesinstitut für Berufsbildung):

  • 1. Ausbildungsjahr: Grundbetrag, 724 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 724 Euro plus 18 Prozent sind 854,32 Euro, gerundet 854 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 724 Euro plus 35 Prozent sind 977,40 Euro, gerundet 977 Euro
  • 4. Ausbildungsjahr: 724 Euro plus 40 Prozent sind 1.013,60 Euro, gerundet 1.014 Euro

Warum das Startjahr zählt

Die fortgeschriebene Höhe gilt für Ausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung beginnen (§ 17 Abs. 2 Satz 6 BBiG), und dieser Betrag trägt dann alle vier Jahre. Eine Ausbildung, die am 01.08.2025 beginnt, rechnet mit dem Grundbetrag von 682 Euro (Bekanntmachung zum 01.01.2025) und erhält im zweiten Jahr 805 Euro, obwohl 2026 bereits die höheren Werte gelten. Eine Ausbildung mit Start am 15.03.2024 rechnet durchgängig mit 649 Euro (Bekanntmachung 2024). Eine Erhöhung im laufenden Ausbildungsverhältnis gibt es nicht, sie beginnt nur mit einem neuen Ausbildungsverhältnis im neuen Startjahr.

Die jährliche Fortschreibung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die Höhe für das Folgejahr spätestens bis zum 1. November im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG), berechnet vom Bundesinstitut für Berufsbildung. Die neue Staffel gilt für Ausbildungen, die im Folgejahr beginnen. Die Stand-Zeile in der Quellenfläche nennt das Datum der Bekanntmachung, auf der die Beträge dieser Seite beruhen, und den Tag der letzten amtlichen Prüfung.

Was der Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner bildet die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für eine Vollzeit-Ausbildung auf Monatsbasis bis zum vierten Ausbildungsjahr ab. Tarifvertragliche Vergütungen, Tarifbindung und die 20-Prozent-Unterschreitungsgrenze werden benannt, nicht gerechnet; Teilzeitberufsausbildung und die Anrechnung von Sachbezug mit der 75-Prozent-Grenze bleiben außen vor, ebenso der Netto-Blick auf den Bruttobetrag. Für den ersten Teilmonat trifft § 17 BBiG keine Regel, die Zahlung richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag. Die Geringfügigkeitsgrenze eines Nebenjobs rechnet der Minijob-Rechner, den Netto-Betrag der Brutto-netto-Rechner. Wer statt des Monatsbetrags die vergütete Stunde kennen möchte, nutzt den Stundenlohn-Rechner.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Start 2026

Für eine Ausbildung, die am 01.09.2026 beginnt, beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1014 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Im Bezugsmonat Oktober 2026 läuft das erste Ausbildungsjahr, es ist maßgeblich. Das erste Ausbildungsjahr läuft vom 01.09.2026 bis zum 31.08.2027, beide Tage eingeschlossen. Beispiel im Rechner öffnen.

Beispiel 2: Start 2025, zweites Ausbildungsjahr

Für eine Ausbildung, die am 01.08.2025 beginnt, läuft im Bezugsmonat Oktober 2026 das zweite Ausbildungsjahr: das erste reicht vom 01.08.2025 bis zum 31.07.2026, das zweite vom 01.08.2026 bis zum 31.07.2027. Maßgeblich ist der Betrag von 805 Euro: 682 Euro Grundbetrag des Startjahres plus 18 Prozent sind 804,76 Euro, mit der 0,50-Euro-Regel aufgerundet. Beispiel im Rechner öffnen.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Keine tarifvertragliche Ebene. Tarifliche Vergütungen, Tarifbindung und die 20-Prozent-Unterschreitungsgrenze für nicht tarifgebundene Betriebe (§ 17 Abs. 3 und 4 BBiG) werden inhaltlich benannt, nicht gerechnet; maßgeblich ist im Einzelfall der Tarifvertrag.
  • Keine Teilzeit-Kürzung. Die Regeln der Teilzeitberufsausbildung (§ 17 Abs. 5 BBiG) bleiben außerhalb; der Rechner rechnet Vollzeit auf Monatsbasis.
  • Kein Sachbezug. Die Anrechnung von Sachleistungen mit der 75-Prozent-Grenze (§ 17 Abs. 6 BBiG) wird nicht gerechnet; der ausgewiesene Betrag ist eine Geldleistung.
  • Kein Netto-Ausweis. Die Mindestvergütung ist ein Bruttomonatsbetrag; für den Netto-Blick verlinkt die Seite den Brutto-netto-Rechner.
  • Keine Teilmonats-Zahlung. § 17 BBiG trifft keine Regel für Teilmonate; für den ersten Teilmonat regelt der Ausbildungsvertrag die Zahlung. Die Ausbildungsjahre teilen ab dem Starttag, auch wenn dieser mitten im Monat liegt.
  • Nur vier Ausbildungsjahre. Ausbildungen, die länger als vier Jahre laufen, und Sonderformen mit verlängerten Ausbildungsjahren rechnet der Rechner nicht; § 17 BBiG sieht keine feste Staffel über das vierte Jahr hinaus.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

Für Ausbildungen, die 2026 beginnen, gilt je Monat: 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1014 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat diese Beträge zum 01.01.2026 bekannt gegeben, berechnet vom Bundesinstitut für Berufsbildung. Die Höhe hängt also vom Startjahr ab, nicht vom laufenden Kalenderjahr, und dieser Rechner bildet genau das ab.

Was verdient ein Azubi im zweiten Ausbildungsjahr mindestens?

Im zweiten Ausbildungsjahr kommt ein Aufschlag von 18 Prozent auf den Grundbetrag des Startjahres hinzu (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG). Bei einem Start 2026 sind das 854 Euro monatlich. Wer 2025 begonnen hat, bekommt im zweiten Jahr mindestens 805 Euro, weil der frühere Grundbetrag von 682 Euro zugrunde liegt. Die Unterschiede zeigen, warum das Startjahr und nicht das Bezugsjahr die Staffel bestimmt.

Wann steigt die Mindestausbildungsvergütung?

Der Betrag wird jährlich fortgeschrieben und zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die neue Höhe spätestens bis zum 1. November im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG), berechnet vom Bundesinstitut für Berufsbildung. Die Stand-Zeile der Quellenfläche zeigt, welche Bekanntmachung die Beträge dieses Rechners trägt.

Was gilt, wenn die Ausbildung mitten im Jahr beginnt?

Der Grundbetrag richtet sich nach dem Jahr, in dem die Ausbildung beginnt (§ 17 Abs. 2 Satz 6 BBiG), unabhängig vom Startmonat. Die Ausbildungsjahre laufen ab dem Starttag, ein Start am 15. verschiebt also alle Jahrgrenzen auf den 15. Für den ersten Teilmonat trifft § 17 BBiG keine eigene Regel; die Zahlung richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag. Der Rechner teilt die Jahrgrenzen entsprechend dem Starttag.

Gilt die Mindestausbildungsvergütung auch bei Tarifvertrag?

Bei tarifgebundenen Betrieben geht der Tarifvertrag vor, wenn er eine höhere oder abweichende Ausbildungsvergütung regelt (§ 17 Abs. 3 BBiG); die Mindestausbildungsvergütung ist dann nicht maßgeblich. Für nicht tarifgebundene Betriebe darf die vereinbarte Vergütung die tarifliche um höchstens 20 Prozent unterschreiten (§ 17 Abs. 4 BBiG). Teilzeitberufsausbildung und Sachbezug folgen eigenen Regeln (§ 17 Abs. 5 und 6 BBiG), die dieser Rechner nicht anwendet.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Stand: · zuletzt geprüft:

Mindestausbildungsvergütung 2026: Rechner je Ausbildungsjahr · https://easytools4me.de/mindestausbildungsverguetung/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 10.09.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.