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Minijob-Rechner 2026

Minijob-Grenze, Netto-Auszahlung und Arbeitgeber-Pauschalabgaben berechnen.

Beschäftigungsart Pflichtfeld

Regelmäßiger Bruttoverdienst aus dem Minijob pro Monat.

Nur ankreuzen, wenn eine Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt und gewährt wurde. Ohne Befreiung sind Minijobber rentenversicherungspflichtig.

Erster Kalendertag mit Arbeitseinsatz im Kalenderjahr, nur im Kurzfristig-Modus.

Letzter Kalendertag mit Arbeitseinsatz im Kalenderjahr, nur im Kurzfristig-Modus.

Anzahl der Arbeitstage mit tatsächlichem Einsatz im Kalenderjahr, bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen die Summe, nur im Kurzfristig-Modus.

Berechnet wird ein gewerblicher Minijob bis zur aktuellen Minijob-Grenze. Minijobs im Privathaushalt und mehrere gleichzeitige Minijobs werden nicht berechnet. Ein dauerhaft höherer Verdienst fällt in den Übergangsbereich (Midijob), nutzen Sie dafür den Midijob-Rechner. Die kurzfristige Beschäftigung rechnet der Basismodus nicht, für sie prüft der Kurzfristig-Modus dieses Rechners die Zeitgrenzen.

Für Arbeitnehmer

Auszahlung an den Minijobber139,95 €

Rentenversicherungs-Eigenanteil
10,05 €

Für Arbeitgeber

Gesamtkosten für den Arbeitgeber196,76 €

Krankenversicherung (Arbeitgeber)
19,50 €
Rentenversicherung (Arbeitgeber)
22,50 €
Einheitliche Pauschsteuer
3,00 €
Umlage U1
1,20 €
Umlage U2
0,33 €
Insolvenzgeldumlage
0,23 €
Pauschalabgaben gesamt (Arbeitgeber)
46,76 €

Bei einem Verdienst von 150,00 € zahlen Sie als Minijobber den Rentenversicherungs-Eigenanteil von 10,05 € und erhalten 139,95 € ausgezahlt. Ohne Rentenversicherungspflicht wären es 150,00 €, dafür ohne Rentenanspruch aus diesem Job. Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich 46,76 € Pauschalabgaben. Die Gesamtkosten liegen bei 196,76 €.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Minijobs im Privathaushalt
  • Kurzfristige Beschäftigung
  • Mehrere gleichzeitige Minijobs derselben Person
  • Gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Betriebe ohne U1-Umlagepflicht
  • Übergangsbereich (Midijob) oberhalb der Grenze
  • Keine Lohn- oder Beitragsabrechnung, kein Ersatz für eine verbindliche Auskunft
Minijob-Abrechnung
Position Betrag
Verdienst 150,00 €
Rentenversicherungs-Eigenanteil 10,05 €
Auszahlung an den Minijobber 139,95 €
Krankenversicherung 19,50 €
Rentenversicherung 22,50 €
Pauschsteuer 3,00 €
Umlage U1 1,20 €
Umlage U2 0,33 €
Insolvenzgeldumlage 0,23 €
Pauschalabgaben gesamt 46,76 €
Gesamtkosten Arbeitgeber 196,76 €
Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Ein gewerblicher Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, solange der monatliche Verdienst die Minijob-Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist dynamisch: Sie ergibt sich nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem gesetzlichen Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro, und beträgt aktuell 603,00 €. Steigt der Mindestlohn, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit. Dieser Rechner unterstützt ausschließlich diesen einen gewerblichen Fall bis zur Grenze, für eine Person mit höchstens dieser einen geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Der Rentenversicherungs-Eigenanteil

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der allgemeine Beitragssatz der Rentenversicherung liegt bei 18,6 % (§ 158 SGB VI), der Arbeitgeber trägt davon pauschal 15 % (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Die Differenz von 3,6 % zahlt der Minijobber selbst als Eigenanteil. Bei einem Verdienst unter 175,00 € greift eine Besonderheit: Der Gesamtbeitrag wird dann nicht auf den tatsächlichen Verdienst, sondern auf diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 € berechnet (§ 163 Abs. 8 SGB VI), sodass der Eigenanteil bei sehr niedrigem Verdienst einen größeren Anteil ausmacht als die einfachen 3,6 %. Auf Antrag beim Arbeitgeber ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI): Wer sich befreien lässt, erhält den vollen Verdienst ausgezahlt, baut aus diesem Job aber keine Rentenanwartschaften auf. Der Rechner zeigt deshalb im Ergebnistext beide Nettobeträge nebeneinander, mit und ohne Rentenversicherungspflicht.

Die sechs Pauschalabgaben des Arbeitgebers

Neben dem Verdienst zahlt der Arbeitgeber bei einem gewerblichen Minijob sechs Pauschalabgaben:

  • Krankenversicherung: 13 % (§ 249b SGB V).
  • Rentenversicherung: 15 %, auch wenn der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI, für befreite Beschäftigte § 172 Abs. 3 SGB VI).
  • Einheitliche Pauschsteuer: 2 %, deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal ab (§ 40a Abs. 2 EStG).
  • Umlage U1: 0,8 % für die Erstattung bei Krankheitsaufwendungen.
  • Umlage U2: 0,22 % für die Erstattung bei Mutterschaftsaufwendungen. Beide Umlagesätze setzt die Minijob-Zentrale nach § 7 AAG per Satzung fest, nicht das Gesetz selbst.
  • Insolvenzgeldumlage: 0,15 % (§ 360 SGB III).

Zusammen mit dem Verdienst selbst ergeben die sechs Pauschalabgaben die Gesamtkosten für den Arbeitgeber. Die gesetzliche Unfallversicherung gehört nicht dazu: Ihr Satz hängt von der Berufsgenossenschaft und der Gefahrklasse des Betriebs ab und kennt keinen bundesweit einheitlichen Wert, weshalb dieser Rechner sie nicht beziffert.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Minijobs im Privathaushalt. § 8a SGB IV sieht eigene, niedrigere Pauschalsätze zur Kranken- und Rentenversicherung sowie ein eigenes Haushaltsscheckverfahren über die Minijob-Zentrale vor. Dieser Rechner bildet ausschließlich den gewerblichen Fall ab.
  • Kurzfristige Beschäftigung. Die zeitlich befristete geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Saisonarbeit und ähnliche gelegentliche Einsätze) kennt keine Verdienstgrenze und eigene Steuerregeln; der Basismodus rechnet sie nicht. Für sie steht der Kurzfristig-Modus desselben Rechners zur Verfügung, der die Zeitgrenzen von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten im Kalenderjahr prüft, aber selbst keine Abgaben oder Beträge rechnet.
  • Mehrere gleichzeitige Minijobs. Übt dieselbe Person mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen gleichzeitig aus, werden die Verdienste für die Grenzprüfung zusammengerechnet (§ 8 Abs. 1a Satz 2 f. SGB IV). Dieser Rechner unterstellt genau eine Beschäftigung.
  • Gelegentliches Überschreiten der Grenze. Ein einzelnes unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten je Zeitjahr beendet den Minijob-Status nicht (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Dieser Rechner unterscheidet das nicht von einem dauerhaften Überschreiten und lehnt jede Berechnung oberhalb der Grenze vorsorglich ab.
  • Gesetzliche Unfallversicherung. Ihre Höhe hängt von Berufsgenossenschaft und Gefahrklasse ab.
  • Größere Betriebe ohne U1-Umlagepflicht. Die Berechnung unterstellt einen Betrieb mit in der Regel bis zu 30 Beschäftigten. Größere Betriebe zahlen keine U1-Umlage und haben entsprechend niedrigere Gesamtkosten.
  • Übergangsbereich (Midijob). Übersteigt der Verdienst die Minijob-Grenze dauerhaft, gelten die Regeln des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 SGB IV, nicht die Pauschalabgaben dieses Rechners. Nutzen Sie dafür den Midijob-Rechner.
  • Keine Lohn- oder Beitragsabrechnung. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung, kein Ersatz für die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers oder eine verbindliche Auskunft der Minijob-Zentrale.

Kurzfristige Beschäftigung: der Kurzfristig-Modus

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze kennt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine zweite geringfügige Beschäftigungsart: die kurzfristige Beschäftigung. Sie kennt keine Verdienstgrenze, gilt aber nur befristet, im Voraus vereinbart und nicht berufsmäßig. Der Kurzfristig-Modus dieses Rechners prüft, ob ein geplanter Einsatz innerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen liegt, und nennt den Status. Er rechnet bewusst keine Abgaben und keine Beträge: Für die Zeitgrenzen gibt es keine Sätze, und die Abgabenfrage stellt sich erst, wenn die Grenzen überschritten sind.

Die beiden Zeitgrenzen

Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Es genügt, dass mindestens eine der beiden Grenzen gewahrt ist: Die Minijob-Zentrale stellt dazu klar, dass eine Beschäftigung auch dann kurzfristig bleibt, wenn sie zwar länger als drei Monate andauert, aber auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Arbeitstage sind Tage mit tatsächlichem Einsatz, bei mehreren Einsätzen zählt die Summe.

Das amtliche Zahlenbeispiel

Die Minijob-Zentrale-FAQ zum Unterschied zwischen dem 3-Monatszeitraum und den 70 Arbeitstagen rechnet einen Einsatz vom 1. Juli bis zum 7. Oktober an 69 Arbeitstagen vor: Mit 99 Kalendertagen dauert der Einsatz länger als drei Monate, die Dreimonatsgrenze ist überschritten. Mit 69 Arbeitstagen bleibt der Einsatz aber unter der Grenze von 70 Arbeitstagen, und die Disjunktion entscheidet: Kurzfristige Beschäftigung (SV-frei). Über den Link öffnen Sie genau diese Prüfung im Rechner.

Beispiel im Rechner öffnen

Zusammenrechnung und Ausnahmen

Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen werden alle Einsätze des Kalenderjahres zusammengerechnet: Zusammen dürfen die drei Monate beziehungsweise die 70 Arbeitstage nicht überschritten werden (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, prüft der Modus nicht: Eine berufsmäßige Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist keine kurzfristige Beschäftigung. Für Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben gelten abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen; der Modus rechnet mit den allgemeinen Grenzen.

Sozialversicherungsfrei, aber nicht meldefrei

Innerhalb der Zeitgrenzen ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, in der Rentenversicherung ausdrücklich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die sozialversicherungsfreie Anmeldung erfolgt über den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale. Wird der Einsatz länger, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig: Für die Gehaltsabrechnung steht dann der Brutto-Netto-Rechner zur Verfügung, für eine Variante mit Verdienstgrenze der Basismodus dieses Rechners.

Rechenbeispiel

Beide Beispiele gehen von einem rentenversicherungspflichtigen Minijobber ohne Befreiung aus. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.

Beispiel 1: 603,00 € Verdienst (Minijob-Grenze)

Der Minijobber zahlt einen Rentenversicherungs-Eigenanteil von 21,71 € und erhält 581,29 € ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 78,39 € Krankenversicherung, 90,45 € Rentenversicherung, 12,06 € Pauschsteuer, 4,82 € Umlage U1, 1,33 € Umlage U2 und 0,90 € Insolvenzgeldumlage, zusammen 187,95 € Pauschalabgaben. Die Gesamtkosten für den Arbeitgeber liegen bei 790,95 €.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: 150,00 € Verdienst (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage)

Weil der Verdienst unter 175,00 € liegt, wird der Rentenversicherungs-Gesamtbeitrag auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 € berechnet statt auf dem tatsächlichen Verdienst. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 22,50 €, also 15 % des tatsächlichen Verdienstes; der Minijobber übernimmt den Rest von 10,05 € und erhält 139,95 € ausgezahlt. Ohne diese Sonderregel läge der Eigenanteil nur bei 3,6 % des Verdienstes, deutlich niedriger. Dieses Beispiel entspricht der offiziellen Minijob-Zentrale-FAQ zum Mindestbeitrag.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat. Sie ergibt sich dynamisch aus dem gesetzlichen Mindestlohn nach § 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Steigt der Mindestlohn zum Jahreswechsel, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit, ohne dass dafür ein eigenes Gesetz nötig wäre.

Muss ich als Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen?

Ja, Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen die Differenz zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % und der Arbeitgeber-Pauschale von 15 %, also 3,6 % des Verdienstes (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Auf Antrag beim Arbeitgeber ist eine Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI möglich, sie mindert dann aber auch spätere Rentenansprüche aus diesem Job.

Wie hoch sind die Pauschalabgaben für Arbeitgeber bei einem Minijob?

Arbeitgeber zahlen bei einem gewerblichen Minijob sechs Pauschalabgaben: 13 % Krankenversicherung (§ 249b SGB V), 15 % Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI), 2 % einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG), 0,8 % Umlage U1 und 0,22 % Umlage U2 sowie 0,15 % Insolvenzgeldumlage (§ 360 SGB III), zusammen also knapp ein Drittel des Verdienstes zusätzlich zum Lohn.

Was passiert, wenn der Verdienst die Minijob-Grenze überschreitet?

Überschreitet der Verdienst die Minijob-Grenze dauerhaft, endet der Minijob-Status, und es gilt der Übergangsbereich (Midijob) nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit eigenen, höheren Beitragssätzen. Ein einzelnes unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten je Zeitjahr lässt den Status dagegen unberührt (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Dieser Rechner unterscheidet beide Fälle nicht und lehnt jede Berechnung oberhalb der Grenze vorsorglich ab.

Zahlt ein Minijobber Steuern?

Direkt zahlt der Minijobber in aller Regel keine Lohnsteuer: Der Arbeitgeber übernimmt stattdessen meist eine einheitliche Pauschsteuer von 2 %, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal abdeckt (§ 40a Abs. 2 EStG). Wählt der Arbeitgeber stattdessen die individuelle Besteuerung nach Steuerklasse, kann bei Steuerklasse V oder VI Lohnsteuer anfallen, das ist aber die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Gilt für Minijobs im Privathaushalt dieselbe Berechnung?

Nein. Minijobs im Privathaushalt nach § 8a SGB IV haben eigene, niedrigere Pauschalsätze von je 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung statt 13 % und 15 %, keine U1-Betriebsgrößenannahme und ein eigenes Haushaltsscheckverfahren über die Minijob-Zentrale. Dieser Rechner berechnet ausschließlich den gewerblichen Fall und bildet Privathaushalte nicht ab.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Minijob-Rechner 2026: Auszahlung und Abgaben berechnen · https://easytools4me.de/minijob-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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