Mutterschutzrechner: Schutzfrist vor und nach der Geburt
Beginn und Ende der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt berechnen.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für die Schutzfristen berechnen.
Gesamtzahlung im Zahlungszeitraum2.475,00 EUR
Das Mutterschaftsgeld wird vom 10.08.2026 bis zum 16.11.2026 gezahlt, insgesamt 99 Tage: die sechs Wochen vor der Entbindung, der Entbindungstag und die Nachfrist (vorläufiger Zeitraum). Ihre Krankenkasse zahlt 13,00 Euro je Tag (§ 24i SGB V), Ihr Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag von 12,00 Euro je Tag (§ 20 MuSchG); zusammen sind das 2.475,00 Euro.
| Zahlungsstelle | Je Tag | Tage | Summe |
|---|---|---|---|
| Krankenkasse (§ 24i SGB V) | 13,00 € | 99 | 1.287,00 € |
| Arbeitgeber (§ 20 MuSchG) | 12,00 € | 99 | 1.188,00 € |
Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld als um die gesetzlichen Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt, höchstens 13,00 € je Kalendertag (§ 24i Abs. 2 SGB V). Der Arbeitgeber zahlt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG); liegt das Tagesnetto bei 13,00 € oder darunter, zahlt allein die Kasse das tatsächliche Netto. Ein Beispiel aus diesem Rechner: Bei einem Tagesnetto von 40,00 € zahlt die Kasse 13,00 € je Tag und der Arbeitgeber 27,00 € je Tag, zusammen also 40,00 € je Kalendertag des Zahlungszeitraums.
Der Zahlungszeitraum folgt den Schutzfristen des § 3 MuSchG plus dem Entbindungstag (§ 24i Abs. 3 SGB V): sechs Wochen vor der Entbindung, der Entbindungstag selbst und acht Wochen danach. Die Vorfrist hängt fest am errechneten Termin und verschiebt sich nicht, die Nachfrist läuft ab dem tatsächlichen Geburtstag, solange der unbekannt ist vorläufig ab dem errechneten Termin, genau wie im Mutterschutz-Rechner. Bei einer Geburt am errechneten Termin ergeben vierundvierzig Tage Vorfrist, ein Entbindungstag und sechsundfünfzig Tage Nachfrist zusammen 99 Tage. Alle Termine zählt der Rechner in Kalendertagen, so wie §§ 187 und 188 BGB Fristen beginnen und enden lassen. Beispiel im Rechner öffnen.
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, kürzt sich die Vorfrist, und die Nachfrist verlängert sich um die ungenutzten Vorfrist-Tage (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG); beide Effekte heben sich rechnerisch exakt auf, die Gesamtzahl bleibt bei 99 Tagen. Eine Geburt nach dem errechneten Termin verlängert dagegen die Vorfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG) und damit die Zahlungstage, während die Nachfrist als volle Wochen bestehen bleibt. Eine ärztlich bestätigte Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt und die auf Antrag verlängerte Nachfrist wegen einer Behinderung des Kindes stretchen die Nachfrist auf zwölf Wochen, so dass bis zu 127 Tage zusammenkommen; die Verlängerung wegen einer Behinderung wirkt erst mit eingetragenem Geburtstag. Ohne tatsächlichen Geburtstag kennzeichnet der Rechner den Zeitraum ausdrücklich als vorläufig. Beispiel im Rechner öffnen.
Den Ausgangswert trägt der Nutzer ein: das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG, § 24i Abs. 2 SGB V), in der Praxis das Summe dreier Monatsnetto geteilt durch 90. Der Rechner ermittelt den Betrag nicht selbst; die Abrechnung des Arbeitgebers bleibt maßgebend, zumal sie Zulagen, Einmalzahlungen und Abzüge anders behandeln kann, als eine Faustformel es abbildet.
Der Rechner bildet Zahlungszeitraum und Aufteilung für das angestellte, gesetzlich versicherte Mitglied ab. Er rechnet weder die Entgelt-Ermittlung noch die Krankengeld-Fälle, die Zahlstellen-Regeln oder das Ruhen des Anspruchs; die fünf Punkte im Einzelnen stehen unterhalb unter „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt". Die Fristen selbst rechnet der Mutterschutz-Rechner aus, die Leistungsbezüge bei Arbeitsunfähigkeit vergleicht der Krankengeld-Rechner.
Errechneter Entbindungstermin und tatsächlicher Geburtstag am 21.09.2026, Tagesnetto 40,00 €. Der Zahlungszeitraum läuft vom 10.08.2026 bis zum 16.11.2026, insgesamt 99 Tage: sechs Wochen vor der Entbindung, der Entbindungstag und acht Wochen danach. Die Krankenkasse zahlt 13,00 € je Tag, zusammen 1.287,00 €; der Arbeitgeber zahlt 27,00 € je Tag, zusammen 2.673,00 €; gesamt sind das 3.960,00 € (§ 24i Abs. 2 SGB V, § 20 MuSchG). Beispiel im Rechner öffnen.
Errechneter Entbindungstermin 21.09.2026, Geburtstag noch unbekannt, Tagesnetto 25,00 €. Der Rechner rechnet vorläufig mit einer Geburt am errechneten Termin: 99 Tage vom 10.08.2026 bis zum 16.11.2026, die Krankenkasse zahlt 13,00 € je Tag, zusammen 1.287,00 €, der Arbeitgeber 12,00 € je Tag, zusammen 1.188,00 €. Das Panel kennzeichnet den Zeitraum ausdrücklich als vorläufig; nach der Geburt liefert der nachgetragene Tag die endgültige Aufteilung. Beispiel im Rechner öffnen.
Der Rechner berechnet den Zahlungszeitraum nach § 24i Abs. 3 SGB V und die Aufteilung zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber. Die folgenden Sachverhalte rechnet er bewusst nicht:
Die Fristen des Mutterschutzes lassen sich mit dem Mutterschutz-Rechner berechnen.
Für die Zeit der Schutzfristen nach § 3 MuSchG sowie für den Entbindungstag (§ 24i Abs. 3 SGB V): die sechs Wochen vor der Geburt, der Entbindungstag selbst und danach acht Wochen, zusammen 99 Tage bei einer Geburt am errechneten Termin. Bei einer ärztlich bestätigten Frühgeburt, bei Mehrlingen oder bei einer Verlängerung wegen einer Behinderung des Kindes dauert die Nachfrist zwölf Wochen, so dass bis zu 127 Tage zusammenkommen.
Weil § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V den Tagessatz der Krankenkasse mit „höchstens 13 Euro für den Kalendertag" begrenzt; diese Fassung gilt unverändert seit dem 01.01.2018. Die Lücke zum bisherigen Nettogehalt schließt nicht die Kasse, sondern der Arbeitgeber mit seinem Zuschuss nach § 20 MuSchG, so dass sich zusammen wieder das durchschnittliche kalendertägliche Netto ergibt.
Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Liegt das Tagesnetto bei 13 Euro oder darunter, zahlt nur die Krankenkasse. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG oder ist der Arbeitgeber insolvent, zahlt die Zahlstelle den Zuschuss weiter (§ 20 Abs. 3 MuSchG).
Die Kombination aus Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss setzt ein Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist voraus (§ 24i Abs. 2 SGB V); Selbstständige ohne abhängige Beschäftigung erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG. Für gesetzlich versicherte Mitglieder ohne Beschäftigungseinahme zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds (§ 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V); privat Versicherte und Beihilfeberechtigte fallen unter eigene Regeln, die dieser Rechner nicht berechnet.
Die Zahlung beginnt trotzdem sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet nicht vor der Geburt: Eine Geburt nach dem errechneten Termin verlängert die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG), während die Nachfrist als volle acht beziehungsweise zwölf Wochen ab dem tatsächlichen Geburtstag bestehen bleibt (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Die Zahlungstage wachsen damit um die Übertragungstage, wie das Ergebnispanel des Rechners zeigt.
Stand: · zuletzt geprüft:
Mutterschaftsgeld-Rechner: Höhe und Aufteilung berechnen · https://easytools4me.de/mutterschaftsgeld-rechner/
Stand: 01.01.2018 · zuletzt geprüft: 08.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.