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Mutterschutzrechner: Schutzfrist berechnen

Beginn und Ende der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt berechnen.

Voraussichtlicher Entbindungstermin laut ärztlichem Zeugnis oder Zeugnis einer Hebamme beziehungsweise eines Entbindungspflegers (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Format: TT.MM.JJJJ

Sobald das Kind geboren ist

Tragen Sie den tatsächlichen Geburtstag ein, sobald er feststeht: dann rechnet der Rechner endgültig, statt vorläufig mit dem errechneten Termin.

Tragen Sie das tatsächliche Geburtsdatum ein, sobald es feststeht, für die endgültige Berechnung. Ohne Angabe rechnet der Rechner vorläufig mit dem errechneten Termin. Format: TT.MM.JJJJ

Verlängerungsgründe

Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge.

Nur ankreuzen, wenn ein ärztliches Zeugnis eine Frühgeburt bestätigt: Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder wegen fehlender Reifezeichen wesentlich erweiterte Pflege nötig. Der Zeitpunkt der Geburt allein entscheidet nicht.

Nur ankreuzen, wenn eine Behinderung des Kindes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt und die Verlängerung der Schutzfrist beantragt wurde.

Die Verlängerung wegen einer Behinderung des Kindes wirkt sich erst aus, sobald oben ein tatsächlicher Geburtstag eingetragen ist; das Kästchen bleibt aber schon vorher bedienbar, damit die Angabe beim späteren Nachtragen erhalten bleibt.

Berechnet werden ausschließlich die gesetzlichen Schutzfristen einer Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz bei einer Lebendgeburt. Nicht berechnet werden eine Totgeburt, eine Fehlgeburt, die Höhe von Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn, das individuelle ärztliche Beschäftigungsverbot und der Kündigungsschutz: Für diese Fälle gelten eigene Regeln.

Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung11.05.2026

Ende der Schutzfrist nach der Entbindung17.08.2026

Beschäftigung wieder zulässig ab
18.08.2026
Dauer der Schutzfrist nach der Entbindung
8 Wochen
Verlängerung durch vorzeitige Entbindung
33 Tage
Geschützter Zeitraum insgesamt, ab dem tatsächlichen Beginn
99 Tage

Die Schutzfrist vor der Entbindung begann am 11.05.2026. Ihr Kind wurde am 20.05.2026 geboren, 33 Tage vor dem errechneten Termin (22.06.2026). Die Schutzfrist nach der Entbindung dauert acht Wochen zuzüglich 33 Tagen und endet am 17.08.2026. Ab dem 18.08.2026 dürfen Sie wieder beschäftigt werden. Die Schutzfrist ist seit dem 17.08.2026 beendet.

Ihre Mutterschutzfristen im Überblick
Frist Beginn Ende Dauer
Schutzfrist vor der Entbindung 11.05.2026 19.05.2026 9 Tage
Schutzfrist nach der Entbindung 20.05.2026 17.08.2026 8 Wochen zuzüglich 33 Tagen
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So wird gerechnet

Die Schutzfrist vor der Entbindung

Die Schutzfrist vor der Entbindung umfasst die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (ET): „Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, Fassung in Kraft seit 01.01.2018). Dieser Beginn hängt fest am ET und verschiebt sich nicht, selbst wenn Ihr Kind früher oder später zur Welt kommt: Weicht die Geburt vom ET ab, verschiebt sich stattdessen nur das Ende der Vorfrist, der tatsächliche Geburtstag, und darüber vermittelt auch die Nachfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Anders als die Nachfrist ist die Vorfrist ein relatives Beschäftigungsverbot: Die Frau darf auf eigenen, ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Wunsch weiterarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG).

Die Schutzfrist nach der Entbindung

Nach der Entbindung dauert die Schutzfrist im Regelfall acht Wochen ab dem tatsächlichen Geburtstag, vorläufig ab dem ET, solange dieser noch nicht bekannt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Sie verlängert sich auf zwölf Wochen bei einer ärztlich bestätigten Frühgeburt, bei einer Mehrlingsgeburt und, auf Antrag der Frau, wenn bei dem Kind innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 MuSchG). Anders als die Vorfrist ist die Nachfrist ein absolutes Beschäftigungsverbot ohne Widerrufsmöglichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Für die Frühgeburt entscheidet allein das ärztliche Zeugnis über Geburtsgewicht (unter 2.500 Gramm) oder Reifezeichen, nicht der zeitliche Abstand zum ET; dieser Rechner leitet die Frühgeburt deshalb ausschließlich aus dem Kästchen „Frühgeburt ärztlich bestätigt" ab, niemals aus dem Kalender.

Verlängerung bei vorzeitiger Entbindung

Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, geht die nicht genutzte Zeit der Vorfrist nicht verloren: „Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4" (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Mehr als die volle Länge der Vorfrist kann diese Verlängerung nicht ausmachen. Eine Geburt nach dem ET kürzt die Nachfrist dagegen nicht: Sie beträgt weiterhin die volle Länge ab dem tatsächlichen Geburtstag.

Ein Beispiel für das Zusammenspiel: Bei einer termingerechten Geburt mit der Regelfrist von acht Wochen nach der Entbindung ergibt das sechs plus acht Wochen, macht 42 plus 56 gleich 98 Kalendertage. Der Rechner zählt bei „Geschützter Zeitraum insgesamt" aber 99 Tage, weil er beide Randtage einschließt, den ersten Tag der Vorfrist ebenso wie den letzten Tag der Nachfrist (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB): eine reine 14-Wochen-Zählung ohne diese Randtag-Regel käme fälschlich auf 98 statt 99 Tage.

Frühgeburt: maßgeblich ist die ärztliche Feststellung

Ob eine Frühgeburt vorliegt, entscheidet nach dem Leitfaden zum Mutterschutz das ärztliche Zeugnis über das Geburtsgewicht (unter 2.500 Gramm) oder fehlende Reifezeichen, nicht der zeitliche Abstand zwischen Geburt und errechnetem Termin. Dieser Rechner verlängert die Nachfrist auf zwölf Wochen deshalb nur, wenn Sie „Frühgeburt ärztlich bestätigt" ankreuzen; aus einer frühen Geburt allein leitet er die Verlängerung nie ab. Ein Beispiel: ET 22.06.2026, Geburt am 20.05.2026, also 33 Tage vor dem Termin. Ohne die Bestätigung endet die Schutzfrist am 17.08.2026 (acht Wochen zuzüglich der 33 nicht genutzten Tage der Vorfrist), mit der Bestätigung erst am 14.09.2026 (zwölf Wochen zuzüglich derselben 33 Tage). Beispiel ohne Bestätigung öffnen, Beispiel mit Bestätigung öffnen. Den errechneten Termin selbst ermittelt der Schwangerschaftsrechner.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Regelfall, nur der errechnete Termin

ET 21.09.2026, noch kein Geburtstag eingetragen. Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt sechs Wochen davor, am 10.08.2026. Kommt das Kind am Termin zur Welt, endet die Schutzfrist nach der Entbindung acht Wochen nach der Geburt, voraussichtlich am 16.11.2026; beschäftigt werden darf dann wieder ab dem 17.11.2026. Beispiel im Rechner öffnen.

Beispiel 2: vorzeitige Geburt mit ärztlich bestätigter Frühgeburt

ET 15.03.2026, tatsächliche Geburt bereits am 01.03.2026, ärztlich bestätigte Frühgeburt. Die Schutzfrist vor der Entbindung begann am 01.02.2026, wurde aber nur 28 statt der vollen 42 Tage genutzt: Die Geburt kam 14 Tage vor dem Termin. Diese 14 nicht genutzten Tage werden an die Nachfrist angehängt, die wegen der Frühgeburt ohnehin auf zwölf Wochen verlängert ist und deshalb erst am 07.06.2026 endet; beschäftigt werden darf wieder ab dem 08.06.2026. Beispiel im Rechner öffnen.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner bildet die Schutzfristen des § 3 MuSchG bei einer Lebendgeburt ab. Die folgenden Sachverhalte rechnet er bewusst nicht:

  1. Nur Lebendgeburten. Bei einer Totgeburt bleibt die allgemeine Nachfrist bestehen, die drei Verlängerungsgründe entfallen aber (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG); zusätzlich darf die Frau nach einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes auf ausdrücklichen, jederzeit widerruflichen Wunsch schon ab der dritten Woche wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht (§ 3 Abs. 4 MuSchG). Dieser Rechner bildet weder die Totgeburt noch diese vorzeitige Rückkehr ab.
  2. Keine Fehlgeburt. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht seit dem 01.06.2025 ein eigener, gestaffelter Anspruch von zwei Wochen (ab der 13. SSW), sechs Wochen (ab der 17. SSW) oder acht Wochen (ab der 20. SSW), siehe § 3 Abs. 5 MuSchG; dieser Rechner berechnet diesen Fall nicht. Weil die frühe Plausibilitätsgrenze dieses Tools fast den gesamten Bereich bis zur 40. SSW durchlässt, warnt der Rechner zusätzlich sichtbar, wenn der Geburtstag mehr als 16 Wochen vor dem Termin liegt, statt diese Fälle unbemerkt mit der regulären Formel durchzurechnen.
  3. Keine Geldleistungen. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss (Mutterschutzlohn) während der Schutzfristen sind nicht Teil dieser Berechnung.
  4. Kein individuelles Beschäftigungsverbot. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot außerhalb der festen Schutzfristen, etwa wegen einer Risikoschwangerschaft (§ 16 MuSchG), wird hier nicht berechnet.
  5. Kein Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutz (§ 17 MuSchG) ist nicht Gegenstand dieses Rechners.
  6. Keine Prüfung der persönlichen Anwendbarkeit. Der Rechner setzt voraus, dass die Nutzerin vom Mutterschutzgesetz erfasst ist (§ 1 MuSchG); das Beschäftigungsverhältnis selbst prüft er nicht.
  7. Die Feststellungsfrist wird nicht geprüft. Ob die ärztliche Feststellung der Behinderung des Kindes tatsächlich innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt erfolgte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG), übernimmt der Rechner als gegeben aus der Eingabe; für den Antrag selbst gilt ohnehin keine gesetzliche Frist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG).

Nach den Schutzfristen schließt in der Regel eine Phase mit Elterngeld und, bei Bedarf, Elternzeit an. Wie hoch Ihr Elterngeld ausfällt, rechnen Sie mit dem Elterngeldrechner aus, die Planung der Elternzeit übernimmt der Elternzeitrechner.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Mutterschutzfrist vor der Geburt?

Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme beziehungsweise eines Entbindungspflegers ergibt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 MuSchG). Dieser Beginn steht von vornherein fest und verschiebt sich nicht mehr, selbst wenn Ihr Kind früher oder später zur Welt kommt: Eine abweichende Geburt verschiebt stattdessen nur das Ende der Vorfrist und darüber die Schutzfrist nach der Entbindung.

Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?

Im Regelfall acht Wochen ab dem tatsächlichen Geburtstag. Bei einer ärztlich bestätigten Frühgeburt, bei einer Mehrlingsgeburt oder auf Antrag bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 MuSchG). Anders als die Vorfrist ist die Nachfrist ein absolutes Beschäftigungsverbot ohne Widerrufsmöglichkeit.

Was passiert, wenn mein Kind zu früh zur Welt kommt?

Zwei Dinge zugleich: Erstens verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Tage der Vorfrist, die durch die frühe Geburt ungenutzt blieben, höchstens aber um die volle Länge der Vorfrist (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Zweitens verlängert sich die Nachfrist bei einer ärztlich bestätigten Frühgeburt zusätzlich von acht auf zwölf Wochen; maßgeblich ist dafür ein ärztliches Zeugnis über Geburtsgewicht oder Reifezeichen, nicht allein der Zeitpunkt der Geburt.

Verkürzt sich der Mutterschutz, wenn der errechnete Termin überschritten wird?

Nein. Kommt Ihr Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, bleibt die Schutzfrist nach der Entbindung in voller Länge bestehen und beginnt erst mit dem tatsächlichen Geburtstag. Zugleich verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung um die zusätzlichen Tage bis zur tatsächlichen Geburt, so dass der Schutz lückenlos weiterläuft (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Verkürzt wird die Vorfrist nur bei einer Geburt vor dem errechneten Termin.

Bekomme ich während des Mutterschutzes noch Geld?

Ja, in aller Regel über Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum bisherigen Nettogehalt ausgleicht; dieser Rechner berechnet nur die Fristen selbst, nicht die Höhe dieser Geldleistungen. Einen Überblick über Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn gibt das Familienportal des Bundes.

Gilt der Mutterschutz auch bei einer Fehlgeburt oder Totgeburt?

Bei einer Totgeburt bleibt die reguläre Nachfrist bestehen, allerdings ohne die drei Verlängerungsgründe (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG). Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten seit dem 01.06.2025 eigene, gestaffelte Schutzfristen von zwei bis acht Wochen (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Beide Fälle berechnet dieser Rechner nicht; er geht durchgehend von einer Lebendgeburt aus.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Mutterschutzrechner: Schutzfrist vor und nach der Geburt · https://easytools4me.de/mutterschutzrechner/

Stand: 01.01.2018 · zuletzt geprüft: 08.08.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.