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Pflegegeld-Rechner: Beträge je Pflegegrad berechnen

Pflegegeld und vollstationäre Leistungsbeträge je Pflegegrad, anteilig je Monat.

Der Pflegegrad aus dem Begutachtungsbescheid (§ 15 SGB XI).

Pflegegeld gibt es für selbst beschaffte Pflegehilfen zu Hause; im Heim zahlt die Pflegekasse pauschale Leistungsbeträge zu den pflegebedingten Aufwendungen.

Nur bei Pflegegeld in der häuslichen Pflege

Endet der Anspruch mitten im Monat, etwa durch Einzug ins Heim oder durch den Tod, kürzt die Pflegekasse nach § 37 Abs. 2 SGB XI anteilig. Im Heim bleibt das Feld ohne Wirkung, dort ist der Pauschalbetrag als voller Kalendermonat definiert.

Nur für das Pflegegeld: wie viele Tage des Monats der Anspruch besteht (§ 37 Abs. 2 SGB XI kürzt mit einem 30-Tage-Monat). Im Heim bleibt das Feld ohne Wirkung.

Der Pflegegrad 1 trägt keinen Pflegegeldanspruch (§ 37 Abs. 1 SGB XI); in vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse für ihn einen monatlichen Zuschuss (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Nicht berechnet werden der Entlastungsbetrag, die Pflegesachleistungen, die Kombileistung sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Für diese Leistungen gelten eigene Regeln.

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So wird gerechnet

Zwei Leistungsarten, zwei Normen

Die Soziale Pflegeversicherung zahlt in der häuslichen Pflege das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs. 1 SGB XI: 347,00 € je Kalendermonat für Pflegegrad 2, 599,00 € für Pflegegrad 3, 800,00 € für Pflegegrad 4 und 990,00 € für Pflegegrad 5. In der vollstationären Pflege tritt an diese Stelle der pauschale Leistungsbetrag nach § 43 Abs. 2 SGB XI: 805,00 €, 1.319,00 €, 1.855,00 € und 2.096,00 € je Pflegegrad und Monat. Für den Pflegegrad 1 gilt beides nicht: § 37 Abs. 1 SGB XI nennt keinen Pflegegeldanspruch für ihn, und in vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse für ihn einen monatlichen Zuschuss von 131,00 € (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Die Beträge stehen als Rechtsbeträge in der Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1 SGB XI (BAnz AT 12.12.2024 B7) und gelten seit dem 01.01.2025; der Rechner liest sie aus der Parameterverwaltung, so dass eine Anpassung dort sofort in Berechnung und Tabelle übernommen wird.

Wie die Teilmonats-Kürzung rechnet

Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag gekürzt; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 2 und 15 Anspruchstagen rechnet der Rechner 347,00 € × 15 ÷ 30 = 173,50 €. Die kaufmännische Rundung auf Cent ist eine Konvention dieses Rechners, keine gesetzliche Vorgabe. Bei 30 und mehr Tagen bleibt es beim vollen Monatsbetrag; die Angabe von 31 Tagen erhöht den Betrag nie. Die Kürzung gilt nur für das Pflegegeld, der vollstationäre Pauschalbetrag ist als voller Kalendermonat definiert. Beispiel im Rechner öffnen.

Wie die vollstationären Beträge wirken

Im Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zur Höhe des Pauschalbetrags nach § 43 Abs. 2 SGB XI; was darüber hinausgeht, bleibt Eigenanteil, neben den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen, die der Pauschalbetrag nicht abdeckt. Die Aufteilung des Betrags zwischen Einrichtung und pflegebedürftiger Person (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB XI) bildet dieser Rechner nicht ab; er zeigt den Betrag je Pflegegrad, wie das Gesetz ihn festlegt.

Die Kombileistung als Inhaltsthema

Nach § 38 SGB XI lässt sich die häusliche Pflege kombiniert organisieren: Die Pflegeperson teilt die Sachleistung des § 36 SGB XI anteilig mit einem Pflegedienst und erhält den restlichen Teil als Pflegegeld, zum Beispiel 70 Prozent Sachleistung und 30 Prozent Pflegegeld. Dieser Rechner berechnet die Kombileistung nicht; er erklärt sie als Inhaltsthema. Die vollen Beträge je Pflegegrad stehen in der Tabelle des Ergebnispanels, aus der sich der anteilige Teil sachgerecht ableiten lässt.

Was der Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner beschränkt sich auf die Geldbeträge der beiden Leistungsarten und deren anteilige Kürzung. Er rechnet weder die Begutachtung noch den Entlastungsbetrag, die Pflegesachleistungen, die Kombileistung oder die Vertretungs- und Übergangsregeln; die fünf Punkte im Einzelnen stehen unterhalb unter „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt". Welchen Pflegegrad das Gutachten ergibt, rechnet der Pflegegrad-Rechner aus.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: voller Monat in der häuslichen Pflege

Pflegegrad 3, häusliche Pflege, Anspruch für den ganzen Monat. Das Pflegegeld beträgt 599,00 € je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Der Wert entspricht der ersten Zeile der Tabelle im Ergebnispanel. Beispiel im Rechner öffnen.

Beispiel 2: anteiliger Monat mit 15 Anspruchstagen

Pflegegrad 2, häusliche Pflege, der Anspruch besteht an 15 Tagen des Monats, etwa weil der Pflegegrad erst zur Monatsmitte festgestellt wurde. Der volle Monatsbetrag wäre 347,00 €; der Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), also 347,00 € × 15 ÷ 30 = 173,50 €. Das Ergebnispanel zeigt den anteiligen Betrag als Leitwert und daneben den vollen Monatsbetrag. Beispiel im Rechner öffnen.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner gibt die Rechtsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung je Pflegegrad aus und kürzt das Pflegegeld für nicht volle Kalendermonate. Die folgenden Sachverhalte rechnet er bewusst nicht:

  1. Nur der Geldbetrag, keine Begutachtung. Ob und mit welchem Pflegegrad die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, entscheidet das Gutachten nach §§ 14 und 15 SGB XI; die Leistungshöhe setzt der Rechner als durch den Bescheid gegeben voraus.
  2. Keine Pflegesachleistungen und keine Kombileistung. Die häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst (§ 36 SGB XI) und die anteilige Kombination von Sachleistung und Pflegegeld (§ 38 SGB XI) werden nicht berechnet, nur als Inhaltsthema erklärt.
  3. Keine Vertretungs- und Übergangsregeln. Die Pflegegeld-Weiterzahlung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) und die Regeln für die vorübergehende Abwesenheit in vollstationärer Pflege (§ 43 Abs. 4 SGB XI) bleiben außer Betracht.
  4. Kein Entlastungsbetrag. Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, der für jeden Pflegegrad, also auch für Pflegegrad 1, zur Verfügung steht, gehört nicht zu dieser Berechnung.
  5. Keine Heimsatzverteilung. Wie der vollstationäre Pauschalbetrag sich zwischen Einrichtung und pflegebedürftiger Person aufteilt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB XI), bildet der Rechner nicht ab.

Die voraussichtliche Einstufung in einen der fünf Pflegegrade lässt sich mit dem Pflegegrad-Rechner ermitteln.

Häufige Fragen

Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 2?

Der Rechtsbetrag für Pflegegrad 2 beträgt 347 Euro je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Beträge ab dem 01.01.2025 laut Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1 SGB XI). Pflegegeld gibt es für selbst beschaffte Pflegehilfen in der häuslichen Pflege; den aktuellen Wert liest der Rechner aus der Parameterverwaltung und zeigt ihn im Ergebnispanel sowie in der Tabelle aller fünf Pflegegrade.

Bekommt man bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. § 37 Abs. 1 SGB XI nennt nur die Pflegegrade 2 bis 5, für Pflegegrad 1 ist deshalb kein Pflegegeld vorgesehen. Für Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse in vollstationärer Pflege einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro (§ 43 Abs. 3 SGB XI); in der häuslichen Pflege steht für diesen Pflegegrad der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zur Verfügung, den dieser Rechner nicht berechnet.

Wird das Pflegegeld im Pflegeheim weitergezahlt?

Nicht in gleicher Höhe: Bei vollstationärer Pflege tritt an die Stelle des Pflegegelds der pauschale Leistungsbetrag nach § 43 Abs. 2 SGB XI, den die Pflegekasse zur Deckung der pflegebedingten Aufwendungen zahlt; für Pflegegrad 1 gilt der Zuschuss nach § 43 Abs. 3 SGB XI. Der Rechner rechnet beide Leistungsarten getrennt und zeigt die Beträge je Pflegegrad in einer Tabelle.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

Pflegegeld ist der Geldbetrag, den die Pflegekasse zahlt, wenn die pflegebedürftige Person ihre Hilfe selbst beschafft, zum Beispiel durch Angehörige (§ 37 SGB XI). Pflegesachleistungen dagegen rechnet ein professioneller Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab (§ 36 SGB XI). Nach § 38 SGB XI ist auch eine anteilige Kombination beider möglich; diese Kombileistung berechnet der Rechner nicht, er erklärt sie nur als Inhaltsthema.

Wird das Pflegegeld bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson gekürzt?

Bei einer Vertretung gilt die Kürzung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI: Für die Tage, an denen eine Pflegeperson unter Befreiung von der Arbeitspflicht vertritt, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt. Diese Vertretungs-Kürzung berechnet der Rechner nicht; er kürzt allein für nicht volle Kalendermonate mit dem 30-Tage-Monat des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI.

Quellen und Rechtsstand

Stand: · zuletzt geprüft:

Pflegegeld-Rechner: Beträge je Pflegegrad · https://easytools4me.de/pflegegeld-rechner/

Stand: 01.01.2025 · zuletzt geprüft: 10.09.2026

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