Grundsicherung-Rechner 2026: Anspruch im Alter berechnen
Grundsicherung im Alter berechnen: Regelbedarf, Miete und Einkommen verrechnen.
Pflegegrad aus den Modulpunkten des NBA berechnen.
PflegegradPflegegrad 2
Die gewählten Punktbereiche ergeben 38,75 Gesamtpunkte (Modul 1 2,50, Module 2 und 3 gemeinsam 7,50, Modul 4 20,00, Modul 5 5,00, Modul 6 3,75; bei den Modulen 2 und 3 zählt der höhere der beiden gewichteten Werte). Das ist Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
| Modul | Anteil | Punktbereich | Gewichtete Punkte |
|---|---|---|---|
| Modul 1 | 10 % | 2 bis 3 | 2,50 |
| Module 2 und 3 | 15 % | 6 bis 10 | 7,50 |
| Modul 4 | 40 % | 8 bis 18 | 20,00 |
| Modul 5 | 20 % | 1 | 5,00 |
| Modul 6 | 15 % | 1 bis 3 | 3,75 |
| Gesamtpunkte | 38,75 |
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) bewertet sechs Module: Modul 1 Mobilität, Modul 2 kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Modul 4 Selbstversorgung, Modul 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Jedes Modul fasst seine Einzelpunkte in einem von fünf Punktbereichen zusammen (§ 15 Abs. 2 SGB XI); die Anlage 2 (zu § 15 SGB XI) ordnet jedem Punktbereich die gewichteten Punkte zu, die dieser Rechner als zitierte Tabelle liest.
Die Module gehen mit festen Anteilen in die Gesamtpunkte ein: Modul 1 (Mobilität) mit 10 Prozent, Module 2 und 3 gemeinsam mit 15 Prozent, Modul 4 (Selbstversorgung) mit 40 Prozent, Modul 5 (Anforderungen und Belastungen) mit 20 Prozent, Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte) mit 15 Prozent. Diese Anteile stehen in § 15 Abs. 2 SGB XI und bestimmen die gewichteten Punkte der Anlage 2; der Rechner addiert die gewichteten Punkte selbst und rechnet sie nie aus den Prozenten her.
Eine Besonderheit gilt für die Module 2 und 3: Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI erhalten sie gemeinsam einen gewichteten Punkt, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Der Rechner vergleicht deshalb die gewichteten Werte beider Module und zählt nur den höheren, genau einmal. Aus den fünf so bestimmten Werten wird die Summe der Gesamtpunkte gebildet.
Die Gesamtpunkte werden nach den Grenzen des § 15 Abs. 3 SGB XI einem Pflegegrad zugeordnet, die untere Grenze jeweils eingeschlossen: ab 12,5 Gesamtpunkten: Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten); ab 27 Gesamtpunkten: Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten); ab 47,5 Gesamtpunkten: Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten); ab 70 Gesamtpunkten: Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten); ab 90 Gesamtpunkten: Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Unter 12,5 Gesamtpunkten liegt kein Pflegegrad vor.
Alle gewichteten Punkte der Anlage 2 sind Vielfache von 1,25. Deshalb liegt der höchste noch unter einer Grenze erreichbare Wert genau 1,25 unterhalb dieser Grenze; an einer unteren Grenze zu stehen genügt, weil sie eingeschlossen ist.
Modul 1 liegt im Punktbereich „2 bis 3" und ergibt 2,50 gewichtete Punkte. Von den Modulen 2 und 3 zählt der höhere gewichtete Wert, hier Punktbereich „6 bis 10" mit 7,50 gewichteten Punkten. Modul 4 ergibt 20,00, Modul 5 ergibt 5,00 und Modul 6 ergibt 3,75 gewichtete Punkte. Zusammen sind das 38,75 Gesamtpunkte, also Pflegegrad 2.
Im Gutachten vergibt der Medizinische Dienst Einzelpunkte je Kriterium des Begutachtungsinstruments, das § 15 SGB XI in seiner Anlage 1 vorgibt. Die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund (PDF-Fassung vom 21.08.2024) konkretisieren diese Bewertung; sie führen die Einzelpunktebene, die dieser Rechner bewusst nicht abbildet.
Für die Rechnung hier addieren Sie die Einzelpunkte jedes Moduls und lesen die Summe an den amtlichen Spannen der Optionen ab: Sie zeigt an, in welchen der fünf Punktbereiche des § 15 Abs. 2 SGB XI das Modul fällt. Die Zuordnung dieser Punktbereiche zu den gewichteten Punkten und zu den Pflegegraden steht in der Anlage 2 (zu § 15 SGB XI) und im § 15 SGB XI. Fragen der Antragstellung, eines Widerspruchs oder der Vorbereitung auf das Gutachten beantwortet diese Seite nicht; dafür sind die Pflegeberatung der Pflegekassen und die unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zuständig.
Der Rechner ist keine Begutachtung und keine Selbsteinschätzung; er rechnet Punktbereiche in einen Pflegegrad um.
Er stellt keinen Leistungsanspruch fest und sagt nichts über Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
Er deckt die pädiatrische Bewertung nicht ab (§ 15 Abs. 6 und 7 SGB XI).
Er rechnet die pflegefachlichen Bedarfskonstellationen nicht nach (§ 15 Abs. 4 SGB XI).
Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Gesamtpunkten und reicht bis unter 47,5 Punkte; Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten. Die Gesamtpunkte sind die Summe der gewichteten Punkte aus den sechs Modulen, wobei bei den Modulen 2 und 3 nur der höhere der beiden gewichteten Werte zählt. Wer exakt an einer Grenze liegt, gehört bereits zum nächsthöheren Pflegegrad, denn die untere Grenze gilt ab einschließlich.
Das ordnet § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI so an: Den Modulen 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) wird ein gemeinsamer gewichteter Punkt zugeordnet, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Verglichen werden also die gewichteten Punkte, nicht die Rohpunkte; der Wert geht genau einmal in die Gesamtpunkte ein.
Der Medizinische Dienst vergibt im Gutachten Einzelpunkte je Kriterium. Addieren Sie die Einzelpunkte eines Moduls und lesen Sie die Summe an den amtlichen Spannen ab, die in den Optionen jedes Moduls stehen: 5 Punkte in Modul 1 gehören beispielsweise in den Punktbereich „4 bis 5 Punkte". Den so abgelesenen Punktbereich wählen Sie je Modul aus; die Zuordnung zu den gewichteten Punkten übernimmt der Rechner nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 15 SGB XI.
Der Rechner ordnet nur die fünf Punktbereiche je Modul zu, die Sie selbst wählen. Das Gutachten bewertet dagegen die Kriterien im Einzelnen und kann bei besonderen Bedarfskonstellationen auch unter 90 Gesamtpunkten Pflegegrad 5 feststellen; für Kinder gilt eine angepasste Bewertung. Verbindlich ist allein die Feststellung Ihrer Pflegekasse auf Grundlage des Gutachtens, nicht das Ergebnis dieser Zuordnung.
Ja, die Grenzen und die Modultabellen stammen aus § 15 SGB XI und Anlage 2 in der Fassung seit dem 01.01.2017, dem Inkrafttreten des Neuen Begutachtungsassessments und der Pflegegrade, die die früheren Pflegestufen abgelöst haben. An diesen Werten hat sich seitdem nichts geändert; die Quellen auf der Seite zeigen den aktuellen Gesetzestext, an dem die Tabellen laufend geprüft werden.
Stand: · zuletzt geprüft:
Pflegegradrechner: Punktwert online berechnen · https://easytools4me.de/pflegegrad-rechner/
Stand: 01.01.2017 · zuletzt geprüft: 03.09.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.