Scheidungskosten berechnen: Gericht und Anwalt
Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung aus dem Verfahrenswert berechnen.
Unterhaltsvorschuss nach Altersstufe berechnen, mit Anspruchsfristen bis 18.
Unterhaltsvorschuss je Monat227,00 EUR/Monat
Ihr Kind fällt in die 1. Altersstufe: 486,00 € Mindestunterhalt abzüglich 259,00 € Kindergeld für ein erstes Kind ergeben 227,00 € je Monat (§ 2 UhVorschG). Der Anspruch besteht bis zum 14.06.2033 (§ 1 UhVorschG); am 15.06.2039 wird Ihr Kind 18. Ab dem 01.06.2027 gilt die nächste Altersstufe und der Betrag steigt auf 299,00 € je Monat (§ 1612a Abs. 3 BGB).
| Altersstufe | Alter des Kindes | Mindestunterhalt | Kindergeld (erstes Kind) | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|---|
| 1. Altersstufe (aktuell) | 0 bis 5 Jahre | 486,00 € | 259,00 € | 227,00 € |
| 2. Altersstufe | 6 bis 11 Jahre | 558,00 € | 259,00 € | 299,00 € |
| 3. Altersstufe | ab 12 Jahren | 653,00 € | 259,00 € | 394,00 € |
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind unter 18 Jahren, das bei einem Elternteil lebt, das ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist, und das vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt mindestens in Höhe der Unterhaltsleistung erhält (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Das Jugendamt prüft diese Voraussetzungen und zusätzlich die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a UhVorschG; dieser Rechner fragt sie nur als Selbsterklärung ab. Kein Anspruch besteht nach § 1 Abs. 3 UhVorschG, wenn die Eltern zusammenleben, wenn der andere Elternteil vorausleistet oder wenn die Mitwirkung verweigert wird, und der Anspruch auf den Monat endet, in dem das Kind volljährig wird.
Die Unterhaltsleistung beträgt monatlich den Mindestunterhalt der maßgeblichen Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung der Mindestunterhaltsverordnung, abzüglich des Kindergelds für ein erstes Kind (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 UhVorschG, § 66 Abs. 1 EStG). Die Verordnung nennt seit dem 01.01.2026 in der ersten Altersstufe 486 €, in der zweiten 558 € und in der dritten 653 € je Monat; das Kindergeld für das erste Kind beträgt 259 € je Monat. Daraus ergeben sich 227 €, 299 € und 394 € Unterhaltsvorschuss je Monat. Durchgerechnet für ein Kleinkind: 486 € Mindestunterhalt abzüglich 259 € Kindergeld sind 227 € je Monat, siehe das erste Rechenbeispiel unten.
Der Anspruch endet taggenau mit Ablauf des Tages vor dem zwölften Geburtstag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UhVorschG). Nach dem zwölften Geburtstag läuft er weiter bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über mindestens 600 € Einkommen je Monat verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG); ob die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermeidet, kann nur das Jobcenter anhand des Bescheids für den Geburtsmonat feststellen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UhVorschG). Die höhere Altersstufe gilt ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB), und für Teilmonate zahlt das Jugendamt anteilig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UhVorschG). Der Rechner nennt deshalb den Stufenwechsel-Termin und das Anspruchsende auf den Tag genau.
Der Unterhaltsvorschuss mindert sich, wenn das Kind eigene Einkünfte hat: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Waisenbezüge werden angerechnet (§ 2 Abs. 3 UhVorschG), und bei einem Kind, das keine Schule besucht, zählen Einkünfte zur Hälfte, für eine Ausbildung jedoch mit einer Pauschale von 100 € je Monat (§ 2 Abs. 4 UhVorschG). Solche Anrechnungen prüft das Jugendamt; der Rechner stellt sie nicht ein und weist den vollen Stufenbetrag aus.
Der Rechner bildet die Stufen- und Fristrechnung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab. Die folgenden Sachverhalte rechnet er bewusst nicht:
Wie viel Unterhalt dem Kind insgesamt zustünde, zeigt der Kindesunterhalt-Rechner; die ergänzende Familienleistung neben dem Unterhaltsvorschuss berechnet der Kinderzuschlag-Rechner.
Kind geboren am 15.06.2021, Bezugsdatum September 2026. Das Kind ist fünf, es gilt die erste Altersstufe mit 486 € Mindestunterhalt. Abzüglich 259 € Kindergeld für ein erstes Kind zahlt das Jugendamt 227 € je Monat (§ 2 UhVorschG). Am 15.06.2027 vollendet das Kind das sechste Lebensjahr, mit Beginn dieses Monats gilt die zweite Altersstufe (§ 1612a Abs. 3 BGB) und der Betrag steigt auf 299 € je Monat. Der Anspruch selbst besteht bis zum 14.06.2033, dem Tag vor dem zwölften Geburtstag, und verlängert sich danach bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag, solange keine SGB-II-Leistungen für das Kind bezogen werden (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Kind geboren am 10.01.2014, das keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, Bezugsdatum September 2026. Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr vollendet, es gilt die dritte Altersstufe mit 653 € Mindestunterhalt abzüglich 259 € Kindergeld, also 394 € je Monat. Weil keine SGB-II-Leistungen bezogen werden, läuft der Anspruch nach § 1 Abs. 1a UhVorschG weiter bis zum 09.01.2032, dem Tag vor dem 18. Geburtstag. Wäre der SGB-II-Bezug des Kindes angekreuzt und die Einkommensbedingung nicht erfüllt, hätte der Rechner stattdessen den Jobcenter-Vorbehalt als Fehlerzweig ausgewiesen.
Den abgezogenen Kindergeldbetrag ermittelt der Kindergeldrechner.
Der Unterhaltsvorschuss ist der Mindestunterhalt der maßgeblichen Altersstufe abzüglich des Kindergelds für ein erstes Kind (§ 2 UhVorschG). Ab 2026 sind das in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 € abzüglich 259 €, also 227 € je Monat, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 € abzüglich 259 €, also 299 €, und ab zwölf Jahren 653 € abzüglich 259 €, also 394 € je Monat. Der Rechner ermittelt die passende Stufe aus dem Geburtsdatum.
Grundsätzlich bis zum Tag vor dem zwölften Geburtstag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UhVorschG). Über das zwölfte Lebensjahr hinaus besteht der Anspruch weiter bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder der betreuende Elternteil über mindestens 600 € Einkommen je Monat verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG). Welchen Tag der Anspruch bei Ihrem Kind genau endet, zeigt der Rechner taggenau an.
Das Kindergeld gehört dem Kind und dient ebenfalls seiner Unterhaltung. Der Unterhaltsvorschuss soll nur die Lücke füllen, die der andere Elternteil und das Kindergeld nicht decken, deshalb zieht § 2 Abs. 2 UhVorschG das Kindergeld für ein erstes Kind in voller Höhe vom Mindestunterhalt ab. Steigt das Kindergeld, sinkt der Vorschuss entsprechend, und umgekehrt.
Ja, der Unterhaltsvorschuss schließt den Bürgergeld-Bezug nicht aus. Er gilt beim Jobcenter allerdings als Einkommen des Kindes und wird dort auf den Bedarf angerechnet, nicht auf Ihren eigenen Anteil. Für die Verlängerung über das zwölfte Lebensjahr hinaus zählt gerade der SGB-II-Bezug des Kindes als Ausschlussgrund, außer die Hilfebedürftigkeit wird durch die Leistung vermieden; das prüft das Jobcenter (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Ab dem Geburtstagsmonat gilt die dritte Altersstufe mit 653 € Mindestunterhalt abzüglich 259 € Kindergeld, also 394 € je Monat (§ 1612a Abs. 3 BGB). Der Anspruch läuft dabei weiter, ohne dass Sie einen neuen Antrag stellen müssen, wenn die Verlängerungs-Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UhVorschG erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, endet der Anspruch mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag; das Jugendamt oder das Jobcenter prüfen die Voraussetzungen.
Stand: · zuletzt geprüft:
Unterhaltsvorschuss-Rechner: Betrag und Anspruch berechnen · https://easytools4me.de/unterhaltsvorschuss-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 10.09.2026
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