Urlaubsanspruch berechnen: Teilzeit, Eintritt, Austritt
Urlaubstage nach BUrlG berechnen: Teilzeit, Wartezeit und Zwölftelung.
Resturlaub in Geld umrechnen: Abgeltungstage, Tagesverdienst und Betrag brutto.
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Grundlage ist der Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG (in Kraft seit dem 01.01.1963, am 13.09.2026 am konsolidierten Text geprüft, gesetze-im-internet.de): „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Die Abgeltung ersetzt den Urlaub, den Sie wegen des Auscheidens nicht mehr nehmen können, durch Geld. Sie setzt die Beendigung voraus: Solange das Arbeitsverhältnis läuft, besteht der Anspruch auf Gewährung, nicht auf Auszahlung. Der Urlaubsanspruch-Rechner rechnet den Anspruch im laufenden Jahr in Tagen; dieser Rechner rechnet dieselben Tage bei Beendigung in Euro. Für die Frage, was von einer Beendigung sonst noch abhängt, steht der Abfindungsrechner bereit.
Den Anfang macht der anteilige Anspruch des Austrittsjahres. Das Gesetz nennt drei Fälle der Zwölftelung (§ 5 Abs. 1 Buchst. b und c BUrlG): das Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit und das Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte geben für jeden vollen Monat des Bestehens ein Zwölftel des Jahresurlaubs; ein Zwölftel ist 1/12. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG); ein kleinerer Bruchteil bleibt bestehen, abgerundet wird nie (BAG 23.01.2018, 9 AZR 200/17). In der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit bleibt es dagegen beim vollen Jahresanspruch, eine Zwölftelung sieht das Gesetz dafür nicht vor. Von dem so bestimmten Anspruch werden die im Austrittsjahr bereits genommenen Tage abgezogen; übertragener Resturlaub aus Vorjahren kommt hinzu. Wie viel Resturlaub tatsächlich übertragen wurde, prüft der Rechner nicht, er übernimmt die Eingabe. Dass der Arbeitgeber auf drohenden Verfall hinweisen muss, folgt aus der Richtlinie 2003/88/EG (EuGH 06.11.2018, C-684/16) und dem BAG (19.02.2019, 9 AZR 541/15); ob ein Anspruch verfallen ist, entscheidet aber der Einzelfall, nicht der Rechner.
Der Wert eines Urlaubstages folgt dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beendigung (§ 11 Abs. 1 BUrlG, in Kraft seit dem 01.01.1963, gesetze-im-internet.de). Bei festem Monatsgehalt ist die vom Bundesarbeitsgericht akzeptierte Berechnungsbasis ein Dreizehntel des Monatsgehalts je Woche, bei einer Fünftagewoche also drei Fünfundsechzigstel des Monatsgehalts je Tag (BAG 06.08.2013, 9 AZR 956/11): das Monatsgehalt mal 3, geteilt durch 65. Der Rechner rechnet dieselbe Konvention auf andere Wochenformen um: 78 bei sechs Arbeitstagen, 52 bei vier, 39 bei drei, 26 bei zwei und 13 bei einem Arbeitstag je Woche; der Teiler ist immer dreizehn mal die Zahl der Arbeitstage je Woche, geteilt durch drei. Ausgenommen bleibt nach § 11 Abs. 1 BUrlG der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst. Verdiensterhöhungen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, erhöhen den Durchschnitt, Kurzarbeit-Ausfälle bleiben außer Betracht; der Rechner bildet beides nicht ab, er nimmt das Monatsbrutto als gleichbleibend an.
Der Abgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch und verjährt in drei Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es dafür auf die Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers zum Resturlaub nicht ankommt, die Verjährung also ohne solche Hinweise läuft (BAG 31.01.2023, 9 AZR 456/20). Daneben können tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen greifen, nach denen der Anspruch innerhalb kürzerer Fristen schriftlich geltend zu machen ist; ihr Mindestmaß liegt bei drei Monaten (BAG 09.09.2018, 9 AZR 162/18). Beide Fristen rechnet dieser Rechner nicht, sie sind Inhalt; der praktische Rat aus beiden Zeilen lautet, den Abgeltungsanspruch rechtzeitig und nachweisbar geltend zu machen.
Der Abgeltungsbetrag ist laufender Arbeitslohn des letzten Lohnzahlungszeitraums und unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG (gesetze-im-internet.de). Die frühere Pauschalbesteuerung von Urlaubsabgeltungen nach § 40b Abs. 2 EStG a. F. gilt seit dem 01.01.2009 nicht mehr; die Auszahlung fügt sich in die Progression des Auszahlungsmonats ein. Der Netto-Hinweis dieses Rechners rechnet den Auszahlungsmonat einmal durch den amtlichen Lohnsteuer-Kern, mit dem Abgeltungsbetrag auf dem Brutto des Monats. Was er nicht leistet: Er bildet keine Grenzbelastung ab, also nicht den Anteil, den die Abgeltung allein an Abzügen trägt; er weist das geschätzte Netto des ganzen Monats aus. Wer die Netto-Wirkung einer Brutto-Änderung vergleichen will, nutzt den Gehaltserhöhung-Rechner, der denselben Personalrahmen durch denselben Kern rechnet.
Beide Beispiele rechnen den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche mit 3.000,00 € Monatsbrutto. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie dieselbe Konstellation im Rechner und sehen dieselben Zahlen.
Der Austritt liegt in der zweiten Jahreshälfte, die Wartezeit ist angenommen erfüllt: Es bleiben 20 Urlaubstage des Jahres übrig, keine genommene und kein übertragener Tag. Der durchschnittliche Tagesverdienst beträgt 138,46 €, das Monatsgehalt mal 3, geteilt durch 65. Die Abgeltung beträgt damit 20,00 Tage × 138,46 € = 2.769,23 € brutto. Ohne Netto-Hinweis weist der Rechner zusätzlich darauf hin, dass es sich um einen Bruttowert handelt.
30 vertragliche Urlaubstage gelten für die Vollzeitstelle, der Austritt liegt in der ersten Jahreshälfte: Vom Jahresanspruch von 8 Tagen nach der Zwölftelung (30 × 3 ÷ 12, der Bruchteil von genau einem halben Tag wurde aufgerundet) kommen fünf übertragene Tage aus dem Vorjahr hinzu, zusammen 13,00 abzugeltende Tage. Mit demselben Tagesverdienst von 138,46 € ergibt das 1.800,00 € brutto.
Verbindlich ist allein die Abrechnung Ihres Arbeitgebers: Der Rechner bildet die gesetzlichen Grundregeln des Bundesurlaubsgesetzes ab, und Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können eigene Regelungen zur Urlaubsabgeltung und zu Ausschlussfristen vorsehen.
Der abzugeltende Urlaub wird mit dem durchschnittlichen Tagesverdienst bewertet (§ 7 Abs. 4, § 11 BUrlG). Der Tagesverdienst folgt dem Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beendigung; bei festem Monatsgehalt rechnet der Rechner mit drei Fünfundsechzigsteln des Monatsgehalts bei einer Fünftagewoche, eine vom Bundesarbeitsgericht akzeptierte Berechnungsbasis (BAG 06.08.2013, 9 AZR 956/11). Abzugelten sind der anteilige Anspruch des Austrittsjahres, vermindert um genommene Tage, zuzüglich übertragenen Resturlaubs aus Vorjahren.
Dann, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann; dann ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, die Auszahlung erfolgt regelmäßig mit der letzten Abrechnung. Der Arbeitgeber kann den Resturlaub nicht einfach verfallen lassen, solange die Beendigung bevorsteht und der Urlaub noch genommen werden könnte.
Der Abgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch und verjährt in drei Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; BAG 31.01.2023, 9 AZR 456/20, ohne dass es auf Hinweis- und Aufforderungspflichten des Arbeitgebers ankommt). Daneben können tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen greifen, deren Mindestmaß bei drei Monaten liegt (BAG 09.09.2018, 9 AZR 162/18). Den Anspruch deshalb rechtzeitig geltend machen.
Nein. § 11 Abs. 1 BUrlG nimmt den zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst ausdrücklich aus; auch Provisionen, Zulagen und Boni werden als Durchschnittsbestandteile nicht in jeden Monat einbezogen. Enthält das eingesetzte Monatsbrutto solche Anteile, fällt der reale Tagesverdienst niedriger aus als der Rechner ihn aus dem reinen Monatsgehalt bestimmt; das Ergebnis ist dann zu hoch angesetzt.
Ja. Der Abgeltungsbetrag ist laufender Arbeitslohn des letzten Lohnzahlungszeitraums und unterliegt dem normalen Lohnsteuerabzug (§ 39b EStG); die frühere Pauschalsteuer für Urlaubsabgeltungen (§ 40b Abs. 2 EStG a. F.) gilt seit 2009 nicht mehr. Der Netto-Hinweis des Rechners rechnet den Auszahlungsmonat einmal durch den amtlichen Programmablaufplan; eine Grenzbelastung der Abgeltung bildet er bewusst nicht ab.
Stand: · zuletzt geprüft:
Urlaubsabgeltung-Rechner: Resturlaub in Geld umrechnen · https://easytools4me.de/urlaubsabgeltung-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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