Urlaubsabgeltung-Rechner: Resturlaub in Geld umrechnen
Resturlaub in Geld umrechnen: Abgeltungstage, Tagesverdienst und Betrag brutto.
Netto vor und nach der Erhöhung, Mehr-Netto-Quote und Grenzbelastung je Monat.
Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.
Der Rechner führt zwei komplette Brutto-Netto-Rechnungen aus: dasselbe Verfahren wie der Brutto-Netto-Rechner, zweimal ausgeführt, einmal mit Ihrem bisherigen und einmal mit Ihrem neuen Monatsbrutto. Beide Stände nutzen denselben amtlichen Programmablaufplan für die Lohnsteuer und dieselben Sozialversicherungswerte der geltenden Rechengrößen-Verordnung, denselben Abrechnungsmonat und denselben Personalrahmen. Die Gegenüberstellung beider Stände ergibt Mehr-Netto, Mehr-Netto-Quote und Grenzbelastung.
Das Mehr-Netto ist die Differenz beider Nettolöhne, die Mehr-Netto-Quote setzt sie ins Verhältnis zur Brutto-Erhöhung. Sie sagt, wie viel von jedem zusätzlichen Euro brutto als netto übrig bleibt. Das durchgerechnete Beispiel unten zeigt die Rechnung Zeile für Zeile; über die verlinkte Beispiel-URL öffnen Sie dieselbe Konstellation im Rechner und sehen dieselben Zahlen.
Die Grenzbelastung ist die Formel dieses Rechners: der Mehr-Lohnsteuer plus der Mehr-Beiträge, geteilt durch die Brutto-Erhöhung. Sie ist eine Rechengröße zum Vergleichen von Erhöhungen, keine amtliche Kennzahl. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sind in der Kennzahl bewusst nicht enthalten; beide Posten stehen getrennt in der Vergleichstabelle, damit die Zusammensetzung der Abzüge sichtbar bleibt. Weil die Beitragslast als Rekonstruktion aus dem Kern entsteht (Brutto minus Netto minus Steuern), rechnet dieses Werkzeug keine Sozialversicherungssätze erneut an.
Die Mehr-Lohnsteuer entsteht im Einkommensteuertarif, dessen Zonen der Programmablaufplan hinterlegt. Unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348,00 € zu versteuerndem Einkommen bleibt die Jahresrechnung steuerfrei; in den beiden Progressionszonen steigt der Grenzsteuersatz stufenlos bis 69.879,00 €, darüber rechnet die Proportionalzone mit 42 Prozent, und bei 277.826,00 € beginnt die zweite Proportionalzone mit 45 Prozent. Das zu versteuernde Einkommen leitet der Programmablaufplan aus dem Zwölffachen des Monatsbruttos ab, gemindert um die Werbungskostenpauschale von 1.230,00 €, die Sonderausgabenpauschale von 36,00 € und die Vorsorgepauschale. Eine Erhöhung verschiebt deshalb mehr Jahreslohn in höhere Zonen, und die Mehr-Lohnsteuer wächst mit der Gehaltshöhe; in beiden Proportionalzonen liegt der Grenzsteuersatz fest, dort wächst die Mehr-Lohnsteuer linear.
Zwei Mechanismen dämpfen den Beitragszuwachs, während die Lohnsteuer progressiv weiterwächst. Erstens die Beitragsbemessungsgrenzen: Renten- und Arbeitslosenversicherung wachsen ab 8.450,00 € und Kranken- und Pflegeversicherung ab 5.812,50 € je Monat nicht mehr mit. Eine Erhöhung oberhalb dieser Grenzen ist deshalb nur noch der Lohnsteuer unterworfen, und die Grenzbelastung besteht allein aus der Lohnsteuerdifferenz. Zweitens der Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2a SGB IV): dort wachsen die Beiträge nach der amtlichen Formel langsamer als linear, und die Grenzbelastung fällt niedriger aus als oberhalb des Bereichs. Die Beitragswachstumsformel kommt dabei aus dem Kern, nicht aus diesem Rechner.
Die Steuerklasse geht in beide Stände des Vergleichs ein, weil der Programmablaufplan die Lohnsteuer je Klasse mit eigenen Formeln abzweigt. In den Klassen I bis IV entsteht die Lohnsteuer aus dem amtlichen Tarif mit den Entlastungen der jeweiligen Klasse, in den Klassen V und VI aus einem eigenen Formelzweig mit Mindestsätzen. Dieselbe Brutto-Erhöhung hinterlässt deshalb in den Klassen V und VI weniger netto als in den Klassen I bis IV, bei einem Lohnsteuerabzug nach Klasse III mehr. Der Rechner hält die Klasse in beiden Ständen fest; wer einen Wechsel prüft, vergleicht ihn im Steuerklassen-Vergleich.
Dort rechnen Sie einen Stand mit allen Moden, hier die Gegenüberstellung zweier Stände. Einmalzahlungen haben ihr eigenes Bemessungsregime nach § 39b Abs. 3 EStG und gehören in den Einmalzahlung-Modus des Brutto-Netto-Rechners; dieser Rechner modelliert eine Erhöhung des regelmäßigen Monatsbruttos. Der Unterschied ist praktisch relevant: Eine dauerhafte Erhöhung wirkt in jedem Monat und in allen künftigen Abrechnungen, eine Einmalzahlung nur im Auszahlungsmonat, und ihre Lohnsteuer entsteht aus dem Unterschied zweier Jahreslohnsteuern. Deshalb gehören Bonus und Weihnachtsgeld in den Einmalzahlungsmodus und die Erhöhung in diesen Rechner. Wer das Monatsnetto je Steuerklasse nachschlagen will, nutzt die Nettolohn-Tabelle. Auch ein Steuerklassenwechsel mit der Erhöhung wird nicht abgebildet: Beide Stände nutzen denselben Personalrahmen. Wer die Wirkung eines Wechsels vergleichen will, nutzt den Steuerklassen-Vergleich, wer vom Netto aufs Brutto schließen will, den Netto-Brutto-Rechner.
Beide Beispiele rechnen in Steuerklasse I, kinderlos mit dem Pflegeversicherungszuschlag, gesetzlich versichert mit einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,50 Prozent, Abrechnungsmonat 2026. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.
Das bisherige Netto beträgt 3.136,67 €, das neue 3.389,59 €; das Mehr-Netto liegt bei 252,92 € je Monat. Das sind 50,58 % der Brutto-Erhöhung von 500,00 €. Die Grenzbelastung aus 139,33 € Mehr-Lohnsteuer und 107,75 € Mehr-Beiträgen beträgt 49,42 %. Die Vergleichstabelle zeigt beide Stände mit allen Abzugsblöcken.
Bei 8.500,00 € bisherigem und 8.600,00 € neuem Monatsbrutto liegen beide Stände oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen: Der Zuwachs der Arbeitnehmerbeiträge beträgt 0,00 €, weil alle vier Zweige an den Grenzen stehen bleiben. Die Grenzbelastung besteht deshalb allein aus der Lohnsteuerdifferenz von 42,00 € und beträgt 42,00 % von der Erhöhung 100,00 €.
Verbindlich berechnet allein Ihr Arbeitgeber in der Abrechnung: Der Rechner rechnet den deklarierten Standardfall, und kassenindividuelle Zusatzbeiträge, Freibeträge und tarifliche Nebenwirkungen können das tatsächliche Ergebnis verschieben.
Der Rechner rechnet Ihr bisheriges und Ihr neues Monatsbrutto als zwei vollständige Brutto-Netto-Rechnungen durch denselben amtlichen Programmablaufplan und denselben Sozialversicherungswerte und stellt die Nettolöhne gegenüber. Die Differenz ist Ihr Mehr-Netto je Monat. Bei einer Erhöhung von 500,00 € brutto bleiben im Regelfall etwa 60 bis 70 Prozent davon netto übrig, je nach Steuerklasse, Krankenkasse und Höhe des Gehalts; die genaue Aufteilung zeigt die Vergleichstabelle mit beiden Abzugsblöcken.
Die Grenzbelastung ist eine Rechengröße dieses Rechners: der Zuwachs an Lohnsteuer plus der Zuwachs an Arbeitnehmerbeiträgen, geteilt durch die Brutto-Erhöhung. Sie sagt, wie viel von jedem zusätzlichen Euro brutto in Abzügen fließt. Sie ist keine amtliche Kennzahl und trägt den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bewusst nicht; beide Posten stehen getrennt in der Vergleichstabelle.
Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen wachsen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 8.450,00 € und Kranken- und Pflegeversicherung ab 5.812,50 € je Monat nicht mehr mit. Eine Erhöhung oberhalb dieser Grenzen ist deshalb nur noch der Lohnsteuerprogression unterworfen, und die Grenzbelastung fällt niedriger aus als darunter. Die Grenzen trägt der Rechner aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des jeweiligen Jahres.
Die Steuerklasse bestimmt die Lohnsteuer auf beide Stände, also auch auf die Erhöhung. In den Steuerklassen V und VI wächst die Lohnsteuer steiler, dort bleibt von derselben Brutto-Erhöhung weniger netto übrig als in den Steuerklassen I bis III. Der Rechner nutzt denselben Personalrahmen für beide Stände; ein Steuerklassenwechsel mit der Erhöhung wird nicht abgebildet, dafür rechnet der Steuerklassenvergleich die Kombinationen gegenüber.
Ja, aber nicht in diesem Rechner: Boni und Weihnachtsgeld haben als sonstige Bezüge ein eigenes Bemessungsregime nach § 39b Abs. 3 EStG, bei dem die Steuer aus dem Unterschied zweier Jahreslohnsteuern entsteht. Diese Rechnung vergleicht zwei reguläre Monatsbruttowerte. Für die Frage, was von einer Einmalzahlung netto übrig bleibt, rechnet der Einmalzahlung-Modus des Brutto-Netto-Rechners denselben amtlichen Kern mit dem Sonderregime ab.
Stand: · zuletzt geprüft:
Gehaltserhöhung-Rechner: Netto der Erhöhung · https://easytools4me.de/gehaltserhoehung-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.