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Nettolohn-Tabelle 2026

Nettolohn 2026 monatlich für alle Steuerklassen als druckbare Tabelle.

Tabelle verfeinern

Bestimmt die Kirchenlohnsteuer (8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 Prozent) und die Besonderheit der Pflegeversicherung in Sachsen.

Die Tabelle rechnet mit Kirchenlohnsteuer, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind; sonst bleibt die Spalte bei null.

Die Tabelle steht vollständig unter diesem Formular und rechnet ohne jede Eingabe. Beide Angaben verfeinern sie nur; ein Bruttolohn-Feld bewusst nicht, denn individuelle Konstellationen rechnet der Brutto-Netto-Rechner.

Die Tabelle rechnet mit einem festen Annahmensatz: keine Kinder, daher der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung, gesetzliche Krankenversicherung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG, keine Freibeträge und kein Faktorverfahren. Sie zeigt die Lohnsteuer des Lohnzahlungszeitraums, nicht die Einkommensteuer-Veranlagung; Abzüge und Freibeträge einzelner Jahre gleicht der Lohnsteuer-Jahresausgleich aus. Der Solidaritätszuschlag entsteht erst oberhalb der Freigrenze und steigt in der Milderungszone mit 1.190,0 Prozent des übersteigenden Betrags, bevor der volle Satz greift.

Nettolohn-Tabelle 2026, monatlich
Brutto im Monat Netto Steuerklasse I Netto Steuerklasse II Netto Steuerklasse III Netto Steuerklasse IV Netto Steuerklasse V Netto Steuerklasse VI Grenzsteuersatz (Grundtarif) Durchschnittssteuersatz (Lohnsteuer Steuerklasse I)
650,00 € 633,05 € 633,05 € 633,05 € 633,05 € 576,39 € 560,47 € 0,0 % 0,0 %
750,00 € 702,09 € 702,09 € 702,09 € 702,09 € 634,43 € 618,26 € 0,0 % 0,0 %
1.000,00 € 874,67 € 874,67 € 874,67 € 874,67 € 779,51 € 762,92 € 0,0 % 0,0 %
1.250,00 € 1.047,25 € 1.047,25 € 1.047,25 € 1.047,25 € 924,59 € 907,59 € 0,0 % 0,0 %
1.500,00 € 1.210,58 € 1.219,83 € 1.219,83 € 1.210,58 € 1.067,00 € 1.045,25 € 15,4 % 0,6 %
1.750,00 € 1.348,09 € 1.392,42 € 1.392,42 € 1.348,09 € 1.178,26 € 1.134,01 € 19,8 % 2,5 %
2.000,00 € 1.476,84 € 1.548,75 € 1.565,00 € 1.476,84 € 1.267,00 € 1.222,67 € 24,0 % 4,4 %
2.250,00 € 1.623,71 € 1.707,29 € 1.760,62 € 1.623,71 € 1.378,79 € 1.334,54 € 24,8 % 6,1 %
2.500,00 € 1.768,92 € 1.857,42 € 1.956,25 € 1.768,92 € 1.490,59 € 1.446,25 € 25,7 % 7,5 %
2.750,00 € 1.912,54 € 2.003,96 € 2.147,37 € 1.912,54 € 1.602,37 € 1.560,54 € 26,5 % 8,7 %
3.000,00 € 2.054,42 € 2.148,75 € 2.312,17 € 2.054,42 € 1.721,84 € 1.682,50 € 27,3 % 9,8 %
3.250,00 € 2.194,71 € 2.291,96 € 2.472,62 € 2.194,71 € 1.842,29 € 1.801,29 € 28,2 % 10,7 %
3.500,00 € 2.333,25 € 2.433,50 € 2.628,59 € 2.333,25 € 1.959,42 € 1.916,42 € 29,0 % 11,6 %
3.750,00 € 2.470,21 € 2.573,46 € 2.780,21 € 2.470,21 € 2.073,21 € 2.028,96 € 29,8 % 12,4 %
4.000,00 € 2.605,50 € 2.711,67 € 2.928,17 € 2.605,50 € 2.185,09 € 2.140,75 € 30,6 % 13,1 %
4.250,00 € 2.739,12 € 2.848,21 € 3.075,12 € 2.739,12 € 2.296,87 € 2.252,54 € 31,5 % 13,8 %
4.500,00 € 2.871,09 € 2.983,17 € 3.221,09 € 2.871,09 € 2.408,67 € 2.364,34 € 32,3 % 14,4 %
4.750,00 € 3.001,46 € 3.116,46 € 3.366,37 € 3.001,46 € 2.520,46 € 2.476,12 € 33,1 % 15,1 %
5.000,00 € 3.130,09 € 3.248,00 € 3.510,67 € 3.130,09 € 2.632,17 € 2.587,92 € 34,0 % 15,6 %
5.250,00 € 3.257,12 € 3.377,96 € 3.654,29 € 3.257,12 € 2.743,96 € 2.699,71 € 34,8 % 16,2 %
5.500,00 € 3.382,50 € 3.506,25 € 3.796,92 € 3.382,50 € 2.855,75 € 2.811,42 € 35,6 % 16,8 %
5.750,00 € 3.506,21 € 3.632,96 € 3.938,87 € 3.506,21 € 2.967,54 € 2.923,29 € 36,4 % 17,3 %
6.000,00 € 3.641,58 € 3.771,58 € 4.095,25 € 3.641,58 € 3.091,66 € 3.047,41 € 37,4 % 17,9 %
6.250,00 € 3.779,25 € 3.912,58 € 4.255,58 € 3.779,25 € 3.217,20 € 3.167,58 € 38,3 % 18,6 %
6.500,00 € 3.914,83 € 4.051,58 € 4.414,91 € 3.914,83 € 3.334,11 € 3.284,50 € 39,2 % 19,2 %
6.750,00 € 4.048,33 € 4.188,33 € 4.573,25 € 4.048,33 € 3.451,03 € 3.401,41 € 40,2 % 19,8 %
7.000,00 € 4.179,58 € 4.323,00 € 4.730,41 € 4.179,58 € 3.567,94 € 3.518,33 € 41,1 % 20,4 %
7.250,00 € 4.308,83 € 4.455,50 € 4.886,58 € 4.308,83 € 3.684,86 € 3.635,34 € 42,0 % 21,0 %
7.500,00 € 4.437,08 € 4.585,91 € 5.041,75 € 4.437,08 € 3.801,86 € 3.752,26 € 42,0 % 21,6 %
7.750,00 € 4.563,04 € 4.714,41 € 5.195,75 € 4.563,04 € 3.918,78 € 3.869,17 € 42,0 % 22,1 %
8.000,00 € 4.679,96 € 4.842,66 € 5.348,58 € 4.679,96 € 4.035,70 € 3.986,09 € 42,0 % 22,6 %
8.250,00 € 4.796,87 € 4.963,80 € 5.500,58 € 4.796,87 € 4.152,61 € 4.103,00 € 42,0 % 23,1 %
8.500,00 € 4.916,94 € 5.083,86 € 5.655,21 € 4.916,94 € 4.272,68 € 4.223,07 € 42,0 % 23,6 %
8.750,00 € 5.049,45 € 5.216,37 € 5.823,71 € 5.049,45 € 4.405,18 € 4.355,58 € 42,0 % 24,1 %
9.000,00 € 5.181,95 € 5.348,87 € 5.991,05 € 5.181,95 € 4.537,69 € 4.488,08 € 42,0 % 24,6 %
9.250,00 € 5.314,46 € 5.481,38 € 6.157,05 € 5.314,46 € 4.670,19 € 4.620,59 € 42,0 % 25,1 %
9.500,00 € 5.446,96 € 5.613,88 € 6.321,71 € 5.446,96 € 4.802,70 € 4.753,09 € 42,0 % 25,5 %
9.750,00 € 5.579,47 € 5.746,39 € 6.485,21 € 5.579,47 € 4.935,20 € 4.885,60 € 42,0 % 25,9 %
10.000,00 € 5.711,97 € 5.878,89 € 6.647,21 € 5.711,97 € 5.071,25 € 5.024,48 € 42,0 % 26,3 %
Monatliche Soli-Freigrenze 2026
Tarif Monatliche Freigrenze der Lohnsteuer
Grundtarif, Steuerklassen I, II und IV bis VI 1.695,83 €
Splittingtarif, Steuerklasse III 3.391,67 €
Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Jede Zelle der Tabelle ist eine vollständige Monatsabrechnung. Der amtliche Programmablaufplan 2026 des BMF rechnet aus dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn die Lohnsteuer nach § 39b EStG mit dem Tarif des § 32a EStG, den Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage der Kirchenlohnsteuer; die Sozialabgaben folgen den Beitragssätzen und Bemessungsgrenzen des Jahres. Die Tabelle ruft für jede Zelle genau diese Rechnung auf und enthält keine eigene Formel daneben.

Wie die Freigrenze des Solidaritätszuschlags wirkt

Der Zuschlag beginnt erst oberhalb der Freigrenze des § 3 Abs. 3 und 4 SolzG 1995: bei 20.350,00 € Jahreslohnsteuer im Grundtarif, in Steuerklasse III beim doppelten Betrag. Monatsweise gilt der Zwölftel, also 1.695,83 € beziehungsweise 3.391,67 €; die zweite Tabelle der Seite weist beide Werte aus.

Ein durchgerechnetes Beispiel aus der Tabelle selbst: Bei 8.000,00 € brutto in Steuerklasse I liegt die Jahreslohnsteuer mit 21.723,96 € über der Freigrenze. Der Zuschlag steigt in der Milderungszone mit 1.190,00 % des übersteigenden Betrags und erreicht auf den Monat 13,62 €. Der volle Prozentsatz würde in dieser Zelle ein Vielfaches ergeben; genau dafür existiert die Milderungszone.

Warum Steuerklasse III unten genauso viel netto lässt wie I und IV

Die Verdopplung der Steuerklasse III greift erst oberhalb des Grundfreibetrags. Im unteren Rasterbereich bleibt der Tarif deshalb bei null, und die Zeile 2.500,00 € zeigt für die Klassen I und IV denselben Nettolohn wie für Klasse III. Die Klassen V und VI weichen ab, weil § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG für sie eine eigene Vergleichsrechnung vorschreibt: dieselbe Zeile führt dort zu 1.490,59 € statt 1.768,92 € in Steuerklasse I und 1.956,25 € in Steuerklasse III. Diese Übereinstimmung ist erwartetes Verhalten, keine Verdopplung.

Was die Tabelle vom Einzelfall abstrahiert

Die Tabelle rechnet einen festen Annahmensatz: keine Kinder, keine individuellen Freibeträge, kein Faktorverfahren, gesetzliche Krankenversicherung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,90 %. Eine Zeile unterhalb des Übergangsbereichs beginnt das Raster bewusst nicht, Minijobs sind deshalb nicht enthalten. Das 13. Gehalt und sonstige Bezüge folgen eigenen Rechenwegen, die diese Tabelle nicht anspricht; der Brutto-Netto-Rechner rechnet beide Fälle für Ihre Konstellation. Welche der Klassen im Vergleich der Kombinationen wirklich abwerfen, zeigt der Steuerklassen-Vergleich.

Rechenbeispiele

Beide Beispiele stehen wörtlich so in der Haupttabelle oben, mit dem Annahmensatz der Seite (Nordrhein-Westfalen, keine Kirchensteuerpflicht, keine Kinder). Sie lassen sich dort in der jeweiligen Zeile ablesen und durch Umschalten der beiden Felder verfeinern.

Beispiel 1: 2.500,00 € brutto, Steuerklasse I

Von 2.500,00 € brutto bleiben im Standardfall der Tabelle 1.768,92 € netto in Steuerklasse I. Der Solidaritätszuschlag bleibt in dieser Zeile null, weil die Jahreslohnsteuer unter der Freigrenze liegt; die Zeile gilt unverändert auch für Steuerklasse IV.

Beispiel 2: 8.000,00 € brutto, Steuerklasse I

Von 8.000,00 € brutto bleiben 4.679,96 € netto. Darin steckt ein Solidaritätszuschlag von 13,62 €, der aus der Milderungszone stammt und zeigt, wie der Zuschlag über der Freigrenze allmählich einsetzt.

So liest du die Tabelle

Eine Zeile ist ein Monatsbrutto, eine Spalte eine Steuerklasse. Der Schnitt von Zeile und Spalte zeigt den Betrag, der nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer und den vier Sozialabgaben vom Brutto übrig bleibt. Die beiden rechten Spalten gehören zu derselben Zeile: der Grenzsteuersatz zeigt, mit welchem Satz der nächste verdiente Euro im Grundtarif besteuert würde, der Durchschnittssteuersatz den Anteil der Lohnsteuer allein am Brutto der Steuerklasse I, ohne Sozialabgaben.

Die Grenzsteuersatz-Spalte steht bewusst für den Grundtarif aller Zeilen. Sie ist damit für Splittingfälle informativ, nicht zellgenau. Wer die beiden Felder über der Tabelle ändert, bekommt die Tabelle mit dem Kirchensteuersatz des gewählten Landes und, in Sachsen, mit dem dort höheren Arbeitnehmeranteil der Pflegeversicherung neu gerechnet; ohne jede Angabe steht die Standardtabelle mit Nordrhein-Westfalen und ohne Kirchenlohnsteuer.

Was diese Tabelle nicht berücksichtigt

Die Tabelle ist ein Datenangebot für den Standardfall. Die folgenden Sachverhalte sind bewusst nicht modelliert, statt sie stillschweigend zu schätzen:

  • Keine individuellen Freibeträge und kein Faktorverfahren. Fahrtkosten, Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, § 39f-Faktoren und ELStAM-Kinderrabatte fehlen. Der Brutto-Netto-Rechner rechnet Freibeträge und den Faktor der Steuerklasse IV.
  • Kein 13. Gehalt und keine sonstigen Bezüge. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden nach § 39b Abs. 3 EStG mit eigenen Jahresberechnungen besteuert; dieselbe Maschinerie bedient der Brutto-Netto-Rechner in seiner Einmalzahlungs-Ansicht.
  • Keine Minijobs und keine Midijobs. Das Raster beginnt oberhalb des Übergangsbereichs, die gleitenden Formeln des Übergangsbereichs laufen im untersten Rasterband der Tabelle bereits aus. Der Minijob-Rechner rechnet unterhalb dieser Grenze.
  • Keine Einkommensteuer-Veranlagung. Die Tabelle zeigt die monatliche Lohnabzugsbelastung. Der Jahresausgleich kann abweichende effektive Belastungen ergeben, weil dort tatsächliche statt pauschale Abzüge wirken.
  • Fester Personenkontext. Das Geburtsdatum 1990-01-01 ist eine Demonstrationsannahme; ein Altersentlastungsbetrag tritt im gesamten Raster nie auf. Wer ihn hat, rechnet mit dem Brutto-Netto-Rechner.

Rechtsstand der verwendeten Parameter: 01.01.2026; zuletzt geprüft: 02.08.2026.

Häufige Fragen

Wie viel Netto bleibt von 3.000 Euro brutto?

Die Zeile 3.000,00 € der Haupttabelle zeigt es für alle sechs Steuerklassen auf einen Blick. In Steuerklasse I bleiben im Standardfall der Tabelle gut 2.000 € netto, in Steuerklasse III spürbar mehr. Der angenommene Satz Ihrer Krankenkasse, Kirchensteuerpflicht und persönliche Freibeträge können das Ergebnis verschieben; für eine individuelle Konstellation rechnet der Brutto-Netto-Rechner.

Welche Steuerklasse bringt die Tabelle am weitesten nach unten?

Steuerklasse III. Sie verdoppelt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale bei der Steuerberechnung (KZTAB = 2) und gehört zur Ehegattenkombination III/V. Am anderen Ende stehen die Klassen V und VI, die nach der Vergleichsrechnung des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG die höchste Lohnsteuer tragen. Ob III für beide Partner zusammen wirklich die beste Wahl ist, klärt der Steuerklassen-Vergleich.

Ab wann fällt der Solidaritätszuschlag an?

Erst wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolzG 1995 übersteigt, im Grundtarif 20.350 €, in Steuerklasse III das Doppelte nach Abs. 4. Im unteren und mittleren Raster der Tabelle bleibt der Zuschlag deshalb null. Oberhalb der Freigrenze steigt er zunächst in der Milderungszone, bevor der volle Satz greift; die zweite Tabelle der Seite zeigt die monatlichen Zwölftel der Freigrenzen.

Warum sind Steuerklasse I und IV in der Tabelle gleich?

Weil beide Klassen ohne Kinder und ohne Faktorverfahren dieselben Tabellenfreibeträge erhalten. Der Unterschied zwischen I und IV entsteht erst durch ELStAM-Merkmale wie Kinderfreibeträge oder einen bescheinigten Faktor, die diese Standardtabelle bewusst nicht abbildet. Die Vergleichsrechnung des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG, die V und VI von I und IV trennt, betrifft nur die Klassen V und VI.

Gilt die Tabelle auch für Sachsen?

Ja. Wählen Sie Sachsen im Bundesland-Feld, rechnet die Tabelle mit dem sächsischen Arbeitnehmeranteil der Pflegeversicherung, der wegen des dort erhalten gebliebenen Buß- und Bettags höher ausfällt, und über die Vorsorgepauschale verschiebt sich auch die Lohnsteuer geringfügig. Der Kirchensteuersatz bleibt mit 9 Prozent derselbe wie in den meisten anderen Ländern; nur Bayern und Baden-Württemberg erheben 8 Prozent.

Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer in der Tabelle?

Die Tabelle zeigt die Lohnsteuer, also den monatlichen Abzugsbetrag, den der Arbeitgeber nach § 38 EStG einbehält. Die endgültige Einkommensteuer entsteht erst mit der Veranlagung: Dort wirken tatsächliche Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge, und der Lohnsteuer-Jahresausgleich gleicht die monatlichen Pauschbeträge aus. Die Tabelle ist damit eine Vorauszahlungs-Prognose, keine Steuerbescheid-Prognose.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Nettolohn-Tabelle 2026: Nettolohn für alle Steuerklassen · https://easytools4me.de/nettolohn-tabelle/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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