Wohngeldrechner 2025: Anspruch und Höhe berechnen
Wohngeld für Mietende und Eigentümer mit Mietstufe und Haushaltsdaten berechnen.
Bedarf, Anrechnung des Elterneinkommens und Förderbetrag berechnen.
Bitte Werte eingeben, das Ergebnis erscheint hier.
Dieser Rechner beantwortet eine Frage: Wie hoch ist das monatliche BAföG für ein Studium an einer Hochschule in Deutschland, wenn die Förderung elternabhängig ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG)? Er rechnet für Sie, wenn alle vier Punkte zutreffen:
Dasselbe gilt nicht, und der Rechner zeigt dann bewusst keine Zahl, für: elternunabhängiges BAföG (§ 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG), Auslandsförderung (§ 5 und § 6 BAföG), Schüler-BAföG und die übrigen Bedarfssätze des § 12 BAföG, Leistungen für eigene Kinder (§ 14b BAföG) und die Vermögensanrechnung über den einfachen Freibetrag hinaus (§§ 26 bis 30 BAföG). Die Auswahl „Konstellation" im Formular zieht genau diesen Schnitt: Wählen Sie einen der ausgeschlossenen Fälle, erhalten Sie eine Erklärung mit der einschlägigen Vorschrift und einen Verweis auf das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, aber keinen Betrag, denn eine Zahl wäre für diese Fälle falsch.
Vier Bausteine ergeben den Bedarf. Aus dem Grundbedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, dem Wohnzuschlag nach § 13 Abs. 2 BAföG, der bei den Eltern 59 € und für Auswärtswohnende 380 € beträgt, und den Versicherungszuschlägen des § 13a BAföG setzt der Rechner den monatlichen Bedarf zusammen. Die drei Fälle des § 13a BAföG tragen unterschiedliche Beträge für gesetzlich Pflichtversicherte, für freiwillig Versicherte und für Privatversicherte; wer familienversichert ist, zahlt selbst keine Beiträge und erhält keinen Zuschlag. Die Tabelle unten listet alle Beträge.
Vom eigenen Einkommen bleibt ein Freibetrag. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG stellt für den Auszubildenden selbst 389 € je Monat anrechnungsfrei, etwa für den Nebenjob; nur der übersteigende Teil wird auf den Bedarf angerechnet. Das Einkommen im Sinne des § 21 BAföG ist die Bruttoeinnahme gemindert um Steuern und die Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 BAföG; der Rechner zieht beides nicht selbst ab. Maßgeblich ist regelmäßig das vorletzte Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum (§ 24 Abs. 1 BAföG); hat sich das Einkommen seitdem dauerhaft gemindert, existiert ein Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG, den dieser Rechner nicht abbildet.
Vom Elterneinkommen bleiben Freibeträge und ein Anteil. § 25 Abs. 1 BAföG stellt für miteinander verheiratete Eltern 2.540 € und je Elternteil in sonstigen Fällen 1.690 € anrechnungsfrei; § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG erhöht beides um 770 € für jedes Kind, das selbst nicht in einer förderfähigen Ausbildung steht. Von dem Rest bleibt nach § 25 Abs. 4 BAföG ein Teil unangetastet: 50 % vom Hundert für den Auszubildenden und zusätzlich 5 % vom Hundert je berücksichtigtem Kind. Erst was von all dem nicht gedeckt ist, wird angerechnet.
Zwei eigene Regeln betreffen den Betrag selbst. Nach § 51 Abs. 3 BAföG wird der monatliche Förderungsbetrag kaufmännisch auf volle Euro gerundet, Restbeträge bis 0,49 Euro ab, ab 0,50 Euro auf. Nach § 51 Abs. 4 BAföG werden monatliche Beträge unter dem Mindestbetrag von 10 € nicht geleistet; der Rechner weist dann den errechneten Betrag und diese Regel aus. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird der Förderungsbetrag zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet; der Darlehensanteil ist nach dem Studium zurückzuzahlen, worüber der Rechner die Aufteilung zeigt, nicht die Rückzahlungsmodalitäten.
Vermögen beendet die Rechnung. Übersteigt das angegebene Vermögen den Freibetrag der gewählten Altersgruppe, zeigt der Rechner keinen Betrag: Die Bewertung nach §§ 26 bis 28 BAföG und die Verteilung auf den Bewilligungszeitraum nach § 30 BAföG bildet er nicht ab, ein Betrag ohne diese Anrechnung wäre zu hoch.
| Baustein | Fundstelle | Betrag |
|---|---|---|
| Grundbedarf für Studierende | § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG | 475 € |
| Wohnzuschlag bei den Eltern | § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG | 59 € |
| Wohnzuschlag bei Auswärtswohnenden | § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG | 380 € |
| Krankenversicherungszuschlag, pflichtversichert | § 13a Abs. 1 BAföG | 102 € |
| Pflegeversicherungszuschlag, pflichtversichert | § 13a Abs. 1 BAföG | 35 € |
| Krankenversicherungszuschlag, freiwillig versichert | § 13a Abs. 2 BAföG | 185 € |
| Pflegeversicherungszuschlag, freiwillig versichert | § 13a Abs. 2 BAföG | 48 € |
| Krankenversicherungszuschlag, privat versichert | § 13a Abs. 3 BAföG | 102 € |
| Pflegeversicherungszuschlag, privat versichert | § 13a Abs. 3 BAföG | 35 € |
| Größe | Fundstelle | Wert |
|---|---|---|
| Freibetrag vom eigenen Einkommen | § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG | 389 € |
| Grundfreibetrag der Eltern, verheiratet | § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG | 2.540 € |
| Grundfreibetrag je Elternteil, sonstige Fälle | § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG | 1.690 € |
| Zusatzfreibetrag je weiterem Kind | § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG | 770 € |
| Anrechnungsfreier Anteil für den Auszubildenden | § 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG | 50 % |
| Anrechnungsfreier Anteil je weiterem Kind | § 25 Abs. 4 Nr. 2 BAföG | 5 % |
| Vermögensfreibetrag vor dem 30. Lebensjahr | § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG | 15.000 € |
| Vermögensfreibetrag ab dem 30. Lebensjahr | § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG | 45.000 € |
| Darlehensanteil am Förderbetrag | § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG | 50 % |
| Mindestbetrag der monatlichen Leistung | § 51 Abs. 4 BAföG | 10 € |
Beide Beispiele beschreiben dieselbe Studierende: auswärts wohnend, gesetzlich pflichtversichert, Eltern verheiratet, keine weiteren Kinder, kein eigenes Einkommen, kein Vermögen. Der Bedarf ist deshalb in beiden Fällen derselbe: 475 € Grundbedarf, 380 € Wohnzuschlag und 102 € plus 35 € Versicherungszuschläge ergeben zusammen 992 € im Monat.
Das Elterneinkommen von 2.500 € liegt innerhalb der Freibeträge des § 25 BAföG, es wird nichts angerechnet. Der Förderbetrag entspricht dem vollen Bedarf: 992 € im Monat, eine Vollförderung, aufgeteilt in 496,00 € Zuschuss und 496,00 € zinsloses Darlehen.
Bleibt alles gleich und liegt das Elterneinkommen bei 3.500 €, bleiben nach den Freibeträgen 960 € übrig, von denen die Hälfte angerechnet wird: 480,00 €. Der Förderbetrag sinkt dadurch nicht auf null, sondern auf 512 € im Monat, eine Teilförderung mit 256,00 € Zuschuss und 256,00 € Darlehen. Ein höheres Elterneinkommen beseitigt den Anspruch also nicht auf einen Schlag, es schmilzt ihn ab.
Der Rechner rechnet ausschließlich den eingangs beschriebenen Fall. Nicht abgebildet sind elternunabhängiges BAföG (§ 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG), Auslandsförderung einschließlich des Auslandszuschlags (§ 5 und § 6 BAföG, § 13 Abs. 4 BAföG), Schüler-BAföG und die übrigen Bedarfssätze des § 12 BAföG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, Leistungen für eigene Kinder einschließlich des Kinderbetreuungszuschlags (§ 14b BAföG) und die Vermögensanrechnung über den einfachen Freibetrag hinaus mit Bewertung, Verteilung auf den Bewilligungszeitraum und Härtefreibetrag (§§ 26 bis 30 BAföG).
Auch was kein Formularfeld abbildet, kann den Bescheid verändern: der Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG), die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG), die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG, der Härtefreibetrag des § 25 Abs. 6 BAföG, der Freibetrag für einen nicht in Eltern-Kind-Beziehung stehenden Ehegatten oder Lebenspartner (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) und die Aufteilung des anrechenbaren Elterneinkommens auf mehrere geförderte Geschwister. Ein Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gehört ebenfalls dazu.
Zur Rückzahlung des Darlehensanteils regelt § 18 BAföG die Deckelung der Gesamtschuld und die Rückzahlungsmodalitäten; der Rechner nennt die Vorschrift, macht aber keine Angabe zu Rückzahlungsbeträgen oder Ratenhöhen. Die Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG, im Alltag oft „Aufstiegs-BAföG" genannt, ist ein anderes Gesetz mit anderen Sätzen und anderen Voraussetzungen; sie ist hier nicht gemeint.
Kommt nach dieser Rechnung kein BAföG zustande, können andere Leistungen in Betracht kommen: Wohngeld und Bürgergeld setzen an anderer Stelle an und lassen sich im Zweifel parallel zum Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung prüfen. Ein Ausgleich für den Studienbedarf ist das nicht; die Zuständigkeit entscheidet die jeweilige Stelle.
Der Zuverdienst neben dem Studium ist die Größe, die der Rechner als eigenes Einkommen anrechnet; wie hoch ein Minijob brutto sein darf, rechnet der Minijob-Rechner, und ob Ihr Verdienst über dem Freibetrag des § 23 BAföG liegt, zeigt dieser Rechner über die Kachel zum angerechneten eigenen Einkommen.
Es gibt keine feste Einkommensgrenze. Vom Elterneinkommen bleiben zunächst der Grundfreibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG und je weiterem Kind ein Zusatzfreibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG anrechnungsfrei; von dem Rest werden nur Teile angerechnet (§ 25 Abs. 4 BAföG). Ob etwas bleibt, hängt deshalb von Ihrem individuellen Bedarf nach § 13 und § 13a BAföG ab, also auch von Wohnsituation und Krankenversicherung. Der Rechner zeigt im Ergebnis den Freibetrag, den angerechneten Betrag und bei null den Elterneinkommenswert, ab dem der Bedarf vollständig aufgezehrt wäre.
Zur Hälfte nicht: Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen geleistet. Nur der Darlehensanteil ist nach dem Studium zurückzuzahlen, und die Rückzahlung wird nach § 18 BAföG gedeckelt; es gibt Nachlässe und Erlasse, zum Beispiel für vorzeitige Rückzahlung oder besondere Leistungen. Der Rechner teilt den Förderbetrag in beide Anteile auf, damit die Rückzahlungsfrage von Anfang an sichtbar ist.
Das Einkommen im Sinne des § 21 BAföG: Bruttoeinnahmen gemindert um Steuern und die Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 BAföG. Maßgeblich ist regelmäßig das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 1 BAföG), nicht das heutige Nettogehalt. Hat sich das Einkommen seitdem deutlich und voraussichtlich dauerhaft gemindert, kommt ein Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG in Betracht, den dieser Rechner nicht abbildet. Der Rechner zieht weder Steuern noch Sozialpauschale selbst ab; die Eingabe muss bereits gemindert sein.
Ja, auf zwei Wegen: Für jedes Kind der Eltern, das selbst nicht in einer förderfähigen Ausbildung steht, erhöht § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG den Elternfreibetrag, und § 25 Abs. 4 Nr. 2 BAföG lässt zusätzlich einen prozentualen Anteil des übersteigenden Einkommens je Kind anrechnungsfrei. Das Formularfeld zählt diese Kinder ohne die antragstellende Person selbst; wer sich selbst mitzählt, verschiebt den Freibetrag um einen ganzen Kinderbetrag. Ob ein Geschwisterkind selbst gefördert wird, bildet der Rechner nicht ab.
Ein geringfügig entlohnter Minijob bleibt in der Regel unter dem Freibetrag des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und schadet deshalb nicht; der Betrag wird jeweils zum Jahreswechsel neu festgesetzt. Darüber hinausgehendes Einkommen wird angerechnet und mindert den Förderbetrag, kann ihn aber erst zum Mindestbetrag hin absenken. Die genaue Wirkung zeigt der Rechner über die Kachel zum angerechneten eigenen Einkommen; wie hoch der Bruttoverdienst eines Minijobs sein darf, rechnet der Minijob-Rechner dieser Seite.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG lässt bis zum vollendeten 30. Lebensjahr einen niedrigeren Freibetrag zu, danach einen höheren; beide Werte stehen in der Tabelle zum Rechenweg auf dieser Seite und in der Stand-Zeile. Bleibt das Vermögen innerhalb des Freibetrags, wird es nicht angerechnet. Die Bewertung nach §§ 26 bis 28 BAföG und die Verteilung eines übersteigenden Betrags auf den Bewilligungszeitraum nach § 30 BAföG bildet der Rechner nicht ab: Er zeigt in diesem Fall bewusst keinen Betrag, statt einen zu hohen zu nennen.
Stand: · zuletzt geprüft:
BAföG-Rechner: Bedarf, Anrechnung und Förderbetrag · https://easytools4me.de/bafoeg-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 01.09.2026
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