Sparplanrechner: Endkapital und Sparrate berechnen
Endkapital, Zinsen und nötige Sparrate für Ihren Sparplan, mit Jahrestabelle.
Endkapital nach Steuern: Vorabpauschale, Teilfreistellung und Abgeltungsteuer.
Endkapital nach Steuern85.716,61 €
Aus Einzahlungen von 48.000,00 € sind vor Steuern 91.154,70 € geworden; Steuern von 5.438,09 € (12,6 % des Wertzuwachses) lassen 85.716,61 € nach Steuern übrig. Die Steuer auf die Vorabpauschale wird im Modell aus anderem Guthaben bezahlt und nicht dem Depot entnommen, deshalb ist die Ansparrechnung identisch mit der des Sparplan-Rechners.
Was dieser Rechner nicht berücksichtigt
| Jahr | Depotwert am Jahresende | Wertsteigerung | Vorabpauschale | Steuer im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2.478,00 € | 78,00 € | 29,12 € | 0,00 € |
| 2 | 5.104,68 € | 226,68 € | 84,63 € | 0,00 € |
| 3 | 7.888,96 € | 384,28 € | 143,46 € | 0,00 € |
| 4 | 10.840,30 € | 551,34 € | 205,83 € | 0,00 € |
| 5 | 13.968,72 € | 728,42 € | 271,94 € | 0,00 € |
| 6 | 17.284,84 € | 916,12 € | 342,02 € | 0,00 € |
| 7 | 20.799,93 € | 1.115,09 € | 416,30 € | 0,00 € |
| 8 | 24.525,93 € | 1.326,00 € | 495,04 € | 0,00 € |
| 9 | 28.475,48 € | 1.549,56 € | 578,50 € | 0,00 € |
| 10 | 32.662,01 € | 1.786,53 € | 666,97 € | 0,00 € |
| 11 | 37.099,73 € | 2.037,72 € | 760,75 € | 0,00 € |
| 12 | 41.803,71 € | 2.303,98 € | 860,15 € | 0,00 € |
| 13 | 46.789,94 € | 2.586,22 € | 965,52 € | 0,00 € |
| 14 | 52.075,33 € | 2.885,40 € | 1.077,21 € | 0,00 € |
| 15 | 57.677,85 € | 3.202,52 € | 1.195,61 € | 0,00 € |
| 16 | 63.616,52 € | 3.538,67 € | 1.321,10 € | 0,00 € |
| 17 | 69.911,52 € | 3.894,99 € | 1.454,13 € | 0,00 € |
| 18 | 76.584,21 € | 4.272,69 € | 1.595,14 € | 4,71 € |
| 19 | 83.657,26 € | 4.673,05 € | 1.744,61 € | 30,75 € |
| 20 | 91.154,70 € | 5.097,44 € | 0,00 € | 5.402,63 € |
Die Vorabpauschale einer Zeile ist die des betreffenden Jahres. Sie gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird deshalb erst im nächsten Jahr besteuert; die Spalte „Steuer im Jahr" ist gegenüber der Vorabpauschale um genau dieses Jahr verschoben, und das letzte Jahr trägt zusätzlich die Steuer auf den Veräußerungsgewinn des Verkaufs.
Die Ansparrechnung ist dieselbe wie im Sparplan-Rechner. Der Depotwert wächst Jahr für Jahr aus Einmalanlage und monatlicher Rate mit der erwarteten Rendite, mit Rate zu Monatsbeginn und jährlicher Gutschrift. Diese Rechnung wird nicht neu erfunden, sie wird Rechenjahr für Rechenjahr aus dem Sparplan-Rechner übernommen; deshalb ist das Endkapital vor Steuern hier zeichengleich das Endkapital dort. Das ist der Punkt: dieser Rechner zeigt dieselbe Ansparphase, nur mit der Steuerschicht darüber.
Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG wird je Jahr angesetzt. Zu Beginn jedes Jahres unterstellt das Gesetz einen Basisertrag aus dem Basiszins und dem Faktor von 70 % nach § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG, auf den Jahresanfangswert zuzüglich der im Jahr selbst gekauften Anteile, die wegen der Zwölftelung mit einem Zwölftel je vollem Monat eingehen. Diese fiktive Ertragsvereinahmung ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres gedeckelt: ist der Basisertrag höher als das Depot zugelegt hat, wird nur die Wertsteigerung angesetzt; sind der Basiszins oder die Wertsteigerung null oder negativ, fällt keine Vorabpauschale an. Sie gilt nach § 18 Abs. 3 InvStG erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird deshalb im jeweils nächsten Jahr besteuert, nicht im Jahr ihrer Berechnung.
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG hängt von der Fondsart ab. Bei Aktienfonds ist der höchste Anteil der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds die Hälfte davon, bei sonstigen Fonds wie Anleihen-ETF keiner; die geltenden Quoten stehen im Abschnitt „Vorabpauschale, Teilfreistellung und Steuer". Der Rechner setzt die Quote der gewählten Fondsart auf jede Bemessungsgrundlage an, also auf die Vorabpauschalen der Laufzeit und auf den Verkaufsgewinn.
Die Steuer selbst kommt aus dem Kapitalertragsteuer-Rechner. Auf jede Bemessungsgrundlage wenden Sparer-Pauschbetrag, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und auf Wunsch Kirchensteuer genau dieselben Regeln an wie der Kapitalertragsteuer-Rechner für einen einzelnen Ertrag: der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG steht in jedem Jahr in gleicher Höhe bereit, der Solidaritätszuschlag wird abgeschnitten statt gerundet, und die Kirchensteuer ermäßigt die Kapitalertragsteuer selbst, statt sie zu erhöhen. Im Modell wird die Steuer auf die Vorabpauschale aus anderem Guthaben bezahlt und nicht dem Depot entnommen.
200 € im Monat, keine Einmalanlage, 6 % erwartete Rendite, zwanzig Jahre, Aktienfonds, Einzelveranlagung ohne genutzten Sparer-Pauschbetrag: vor Steuern werden 91.154,70 € angehäuft, davon gehen 5.438,09 € Steuern ab, es bleiben 85.716,61 €. Die Vorabpauschalen der Laufzeit summieren sich auf 14.208,03 € und mindern den Verkaufsgewinn, damit dieselbe Wertsteigerung nicht zweimal besteuert wird.
200.000 € Einmalanlage, keine Rate, 6 % erwartete Rendite, fünf Jahre, zweimal dieselbe Wertentwicklung, nur eine andere Fondsart: als Aktienfonds fallen 11.433,95 € Steuern an und es bleiben 256.211,17 €, als sonstiger Fonds ohne Teilfreistellung fallen 16.786,39 € Steuern an und es bleiben 250.858,73 €. Der Unterschied von 5.352,44 € ist allein die Teilfreistellung.
Beispiel 2 als Aktienfonds im Rechner öffnen, als sonstiger Fonds im Rechner öffnen
Beide Beispiele rechnen mit dem Basiszins der Stand-Zeile dieser Seite; ändert das Bundesministerium der Finanzen ihn, ändern sich die Zahlen der Beispiele mit, und die verlinkten Rechnungen zeigen es.
Der Basiszins für die Vorabpauschale des Jahres wird vom Bundesministerium der Finanzen zum ersten Börsentag des Jahres neu festgesetzt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht; er wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Für diese Seite gilt 3,20 % (Stand: 01.01.2026) über die ganze hochgerechnete Laufzeit, obwohl er sich jährlich ändert; das ist eine der benannten Vereinfachungen des Modells.
| Fondsart | Steuerfreier Anteil der Erträge |
|---|---|
| Aktienfonds, mehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligungen | 30,0 % |
| Mischfonds, mindestens 25 Prozent Kapitalbeteiligungen | 15,0 % |
| sonstiger Fonds, zum Beispiel Anleihen-ETF | 0,0 % |
Die Steuer auf die freigestellten Erträge folgt den Regeln der Abgeltungsteuer: der Sparer-Pauschbetrag von 1.000,00 € bei Einzelveranlagung und 2.000,00 € bei Zusammenveranlagung steht in jedem Jahr bereit, darauf folgen 25 % Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG und 5,5 % Solidaritätszuschlag; wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zwischen 8 % und 9 % Kirchensteuer, die die Kapitalertragsteuer selbst ermäßigt. Ist Ihr persönlicher Steuersatz niedriger, kann die Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 EStG die Last senken; das prüft das Finanzamt, nicht dieser Rechner.
Er rechnet nur thesaurierende Fonds. Ausschüttungen mindern nach § 18 Abs. 1 InvStG die Vorabpauschale des Jahres; weil ihre Höhe von den Ausschüttungsbeschlüssen des Fonds abhängt, sind sie hier nicht abgebildet, das Modell unterstellt vollständige Thesaurierung.
Er bildet keine Immobilienfonds ab, deren Teilfreistellung nach § 20 Abs. 3 InvStG eigene Sätze hat, und keine Anteile im Betriebsvermögen, für die höhere Freistellungen gelten; der Rechner rechnet ausschließlich die Quoten des Privatvermögens.
Er kennt keine Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG und keine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG: ein negativer Verkaufsgewinn wird auf 0 gesetzt statt vorgetragen, und ein persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz bleibt unberücksichtigt; beides prüft das Finanzamt im Rahmen der Erklärung.
Er erkennt keine Altbestände vor 2018 mit dem Bestandsschutz des § 56 InvStG; jeder Vektor dieses Rechners beginnt mit der Einmalanlage oder der ersten Rate zum Berechnungszeitpunkt.
Er rechnet ohne Kosten: Depotkosten, Ausgabeaufschläge und laufende Fondskosten mindern die Wertentwicklung in der Realität und fehlen hier, die erwartete Rendite muss sie deshalb schon abdecken.
Er kennt keine Teilverkäufe und Entnahmen während der Laufzeit und keine ausländische Quellensteuer; der Bestand wird vollständig am Ende der Laufzeit verkauft, und Quellensteuer auf Erträge ausländischer Fonds würde die Steuerlast in der Praxis mindern.
Er unterstellt eine konstante Rendite und einen konstanten Basiszins über die ganze Laufzeit; beides ist eine Vereinfachung, der Basiszins wird in Wahrheit jährlich neu festgesetzt.
Wer nur wissen will, was aus der Sparrate wird, ohne die Steuerschicht: das rechnet der Sparplan-Rechner, dessen Ansparrechnung diesem Rechner zugrunde liegt. Die Steuer auf einen einzelnen Ertrag statt auf eine ganze Laufzeit rechnet der Kapitalertragsteuer-Rechner , die reine Zinseszinsrechnung einer Einmalanlage der Zinseszinsrechner.
Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG ist eine fiktive Ertragsvereinahmung: das Gesetz unterstellt jedem thesaurierenden Fonds zu Jahresbeginn einen Basisertrag aus dem Basiszins und behandelt ihn so, als hätte der Fonds ihn ausgeschüttet. Besteuert wird diese fiktive Ertragsvereinahmung am Jahresanfang, die Bank zieht die Steuer aber schon während des Folgejahres ein, ohne dass Sie Anteile verkaufen. Der Rechner zeigt sie Jahr für Jahr und deckelt sie auf die tatsächliche Wertsteigerung des jeweiligen Jahres.
In zwei Fällen: ist der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzte Basiszins null, ist auch der Basisertrag null. Steigt oder bleibt der Kurs des Depots über das Jahr nicht mehr, als Sie eingezahlt haben, ist die Vorabpauschale auf die Wertsteigerung gedeckelt und damit ebenfalls null. Beides ist keine Sonderbehandlung, sondern folgt aus der Deckelungsregel des § 18 InvStG; der Rechner weist eine durchgehend leere Spalte deshalb mit einem ausdrücklichen Hinweis aus, damit sie nicht wie ein Rechenfehler wirkt.
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG stellt einen Anteil der Erträge steuerfrei, weil der Fonds die zugrunde liegenden Erträge zum Teil bereits selbst versteuert hat. Je mehr Kapitalbeteiligungen der Fonds nach seinen Anlagebedingungen hält, desto höher ist der freigestellte Anteil: bei Aktienfonds ist er am höchsten, bei Mischfonds halb so hoch, bei sonstigen Fonds wie Anleihen-ETF entfällt er. Die geltenden Quoten der drei Fondsarten rendert der Abschnitt „Vorabpauschale, Teilfreistellung und Steuer" aus dem Parameter-Register.
Ja. Die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen mindern nach § 19 InvStG den Veräußerungsgewinn am Ende der Laufzeit, denn sie haben dieselbe Wertsteigerung bereits einmal besteuert. Ohne diesen Abzug würde derselbe Zugewinn zweimal besteuert. Der Rechner zieht die Summe der Vorabpauschalen ausdrücklich vom Verkaufsgewinn ab und weist den geminderten Gewinn der Steuerrechnung im letzten Jahr zugrunde.
Nicht aus dem Depot: die Bank zieht die Steuer vom Verrechnungskonto ein, zusammen mit den übrigen Beträgen, die dort eingezogen werden. Im Modell dieses Rechners wird die Steuer deshalb auch nicht vom Depotwert abgezogen, sondern am Ende gesondert ausgewiesen; die Ansparrechnung bleibt dadurch zeichengleich die des Sparplan-Rechners. In der Praxis kann ein leeres Verrechnungskonto dazu führen, dass Anteile verkauft werden, um die Steuer zu begleichen.
Ja. Der Sparer-Pauschbetrag steht Ihnen jedes Kalenderjahr zu und verfällt jährlich; ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Steuer ab dem ersten Cent ein und das Finanzamt erst über die Steuererklärung wieder frei. Der Pauschbetrag lässt sich auf mehrere Banken verteilen, die Summe bleibt derselbe. Genau dafür hat der Rechner das Feld „Bereits genutzter Sparer-Pauschbetrag": was Sie anderweitig belegt haben, mindert den Betrag, der hier steuerfrei bleibt.
Stand: · zuletzt geprüft:
ETF-Sparplan-Rechner: Steuer und Vorabpauschale · https://easytools4me.de/etf-sparplan-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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