Kleinunternehmer-Rechner: Umsatzgrenze nach § 19 UStG
Vorjahres- und laufende Umsatzgrenze nach § 19 UStG prüfen, mit Spielraum.
KV- und Pflegebeitrag für freiwillig versicherte Selbstständige 2026 berechnen.
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Hauptberuflich Selbstständige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel freiwillig versichert (§ 9 SGB V); die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer und die Versicherungspflichtgrenze bewertet dieser Rechner nicht. Freiwillige Mitglieder zahlen ohne Arbeitgeberzuschuss und tragen die volle Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Was das für Beiträge bedeutet, zeigt das Schienenmodell dieses Rechners.
Die Krankenversicherung der Selbstständigen kennt zwei Eintrittspforten. Pflichtversichert ist, wer nach § 5 SGB V einen der Tabestände erfüllt, etwa weil er neben der Selbstständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder die Versicherungspflichtgrenze noch nicht überschreitet. Wer hauptberuflich selbstständig arbeitet, keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten beschäftigt und die Grenze überschritten hat, ist nicht pflichtversichert und kann sich freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln (§ 5 Abs. 5 SGB V als Kontext). Dieser Rechner bildet nur den freiwilligen Zweig der gesetzlichen Kasse ab; die Prüfung, ob Sie überhaupt pflichtversichert sind, die Vergleichsrechnung mit der privaten Kasse und die Wahl eines Basistarifs bleiben außen. Die Einstufung entscheidet über Pflichtbeiträge und Wahlmöglichkeiten, und sie trifft am Ende die Kasse, nicht dieses Formular.
Nach § 240 Abs. 4 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag, auf den Dreißig-Tage-Monat gerechnet. Die Bezugsgröße 2026 beträgt 3.955 € je Monat, das ergibt eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 €. Die Bezugsgröße ist seit dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich; die West/Ost-Teilung lief bis Ende 2024, und der Rechner liest deshalb genau eine Bezugsgröße. Obere Schiene ist die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € je Monat; zwischen den Schienen zählen die tatsächlichen Einnahmen. Im Standardbeispiel mit 2.500 € Einnahmen werden 437,50 € Krankenversicherung plus 105,00 € Pflegeversicherung fällig, zusammen 542,50 € je Monat. Beispiel im Rechner öffnen.
Liegen die Einnahmen bei 500 €, greift die Mindestschiene: gerechnet wird mit 1.318,33 €, und der Beitrag sinkt auf 230,71 € plus 55,37 €, zusammen 286,08 € je Monat (Mindestbeitrag 2026). Beispiel im Rechner öffnen.
Die Mindestschiene ist kein Gestaltungsraum, sondern die Untergrenze der Beitragspflicht: Auch wer kaum Einkommen hat, bleibt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, und die Kasse darf nicht mit einem selbst gewählten niedrigen Betrag rechnen. Der § 240 Abs. 4 SGB V setzt deshalb die beitragspflichtigen Einnahmen mindestens auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag fest, auf den Dreißig-Tage-Monat gerechnet; das ergibt den Bruchteil von 3.955 €, der 1.318,33 € je Monat ist. Nach unten gibt es keine zusätzliche Stufe, nach oben kappen die 5.812,50 € der Beitragsbemessungsgrenze jeden höheren Einkommenszuwachs: Ab dieser Schwelle steigt der Beitrag nicht mehr, unabhängig davon, wie viel Sie verdienen. Die Eingabe „Zusatzbeitrag" und die Kinderangaben wirken auf dieser Bemessungsgrundlage, sie verschieben die Schienen nicht.
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) trägt den Anspruch auf Krankengeld; der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 SGB V) gilt ohne Krankengeldanspruch. Ob Sie den ermäßigten Satz wählen dürfen, ist eine Auskunftsfrage Ihrer Kasse, die dieser Rechner nicht beantwortet. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag als Eingabe; der Vorbelegungswert ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 und kein Amtswert Ihrer Kasse.
Der Zusatzbeitrag ist der kassenindividuelle Aufschlag auf den allgemeinen oder ermäßigten Satz, und er wirkt direkt auf die Bemessungsgrundlage: Ein Prozentpunkt Zusatzbeitrag kostet auf 2.500 € Bemessungsgrundlage 25,00 € je Monat, ein Zehntel Prozentpunkt entsprechend 2,50 €, gerechnet auf die Mindestschiene von 1.318,33 € entsprechend weniger. Deshalb unterscheiden sich zwei Kassen selbst bei gleichem Einkommen um einen spürbaren Betrag, und deshalb lohnt der Blick in den Bescheid der eigenen Kasse, der den individuellen Satz ausweist. Der Vorbelegungswert dieses Rechners ist der bundesweite Durchschnitt; Ihre Kasse kann davon abweichen. Der ermäßigte Satz steht nur ohne Krankengeldanspruch zur Verfügung, und die Auswahl beider Modi ändert allein die Basis der Rechnung, nicht den Zusatzbeitrag und nicht die Pflegeversicherung.
Der volle Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung wird um zwei Regeln des § 55 SGB XI korrigiert: Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten greift ab dem vollendeten 23. Lebensjahr bei kinderlosen Mitgliedern, und die Kinderminderung senkt den Satz für jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 Prozentpunkte; das erste Kind mindert nicht. Mit zwei Kindern liegen die Pflegebeiträge im Standardbeispiel bei 83,75 € statt 105,00 € je Monat.
Die Kasse rechnet nicht mit dem Gewinn Ihrer Steuererklärung, sondern mit den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen: Gewinn aus selbstständiger Arbeit, dazu Miet- und Kapitaleinkünfte. Der Rechner fasst genau das in einer Eingabe zusammen und fragt die Bestandteile nicht einzeln ab; Ihre Kasse setzt den Wert vorläufig auf Ihre Angabe fest und später endgültig auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids. Ohne Nachweis über die Einnahmen darf die Kasse nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze ansetzen, was der teuerste aller Fälle wäre; der Rechner weist in jedem Ergebnis auf diese Regel hin.
Das Panel zeigt den Gesamtbeitrag je Monat und, daneben, das Zwölffache als Jahresbeitrag. In der Praxis stellt die Kasse monatlich fest und nivelliert über das Jahr: Schwankt das Einkommen, gleichen sich hohe und niedrige Monate aus. Wer nur in Teilen des Jahres selbstständig war oder im Jahresverlauf wechselnde Einnahmen hat, rechnet mit diesem Rechner gleichwohl mit einem festen Monatswert; die Nivellierungspraxis und Rückwirkungen aus dem Steuerbescheid bildet er bewusst nicht ab.
Der Beitrag läuft in der Praxis in zwei Schritten: Zuerst setzt die Kasse die beitragspflichtigen Einnahmen auf Ihre Angabe hin vorläufig fest und zieht die Beiträge monatlich ein. Später, in der Regel nach dem Einkommensteuerbescheid, erfolgt die endgültige Festsetzung (§ 240 Abs. 4a SGB V): Liegt das festgestellte Einkommen über den vorläufigen Angaben, werden die Differenzbeiträge nachgefordert, und die Nachzahlung kann mehrere Monate zurückreichen; liegt es darunter, gleicht die Kasse die zu viel gezahlten Beiträge aus. Genau diese Rückwirkung verursacht die bekanntesten Beitragsüberraschungen bei Selbstständigen, weil die Schätzung vor der Steuererklärung selten exakt stimmt. Der Rechner rechnet mit einem festen Monatseinkommen und zeigt den Fall, in dem die Angabe richtig war; die Korrektur nach dem Steuerbescheid gehört in die Korrespondenz mit der Kasse.
Für die Gewerbeanfrage mit Kleinunternehmerregelung hilft der Kleinunternehmer-Rechner, und wie sich ein Angestelltengehalt zusammensetzt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Er richtet sich nach der Mindestbemessungsgrundlage: der 90. Teil der Bezugsgröße je Kalendertag, auf den Monat mit 30 Tagen gerechnet. Mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 € sind das 1.318,33 € Bemessungsgrundlage, daraus werden mit allgemeinem Satz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag 230,71 € Krankenversicherung plus 55,37 € Pflegeversicherung, zusammen 286,08 € je Monat. Wählen Sie den ermäßigten Satz, sinkt der Mindestbeitrag.
Als freiwillig Versicherte wählen Sie zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (§ 241 SGB V), der den Anspruch auf Krankengeld trägt, und dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V) ohne Krankengeldanspruch. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse; der Vorbelegungswert dieses Rechners ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 und kein Amtswert Ihrer Kasse.
Sie ist die unterste Schiene der Bemessung: Nach § 240 Abs. 4 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag, gerechnet auf den 30-Tage-Monat. Liegen Ihre Einnahmen darunter, rechnet die Kasse mit diesem Mindestwert, und Ihr Beitrag sinkt nicht weiter. Obere Schiene ist die Beitragsbemessungsgrenze; zwischen beiden Schienen zählen die tatsächlichen Einnahmen.
Weil kein Arbeitgeber die Hälfte trägt: Beschäftigte teilen sich den Pflegebeitrag paritätisch, freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige zahlen den vollen Satz allein (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Der Rechner eröffnet diese Selbstständigen-Schiene bewusst ohne Arbeitgeberzuschuss und ohne Renten- oder Arbeitslosenversicherung, die hier nicht mitgerechnet werden.
Der Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten greift für kinderlose Mitglieder ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. Für Kinder ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Beitragssatz je Kind um 0,25 Prozentpunkte; das erste Kind mindert nicht, und mehr als vier Minderungen gibt es nicht. Der Rechner liest beide Werte aus dem Parameterregister und weist den effektiven Pflegebeitragssatz im Ergebnis aus.
Stand: · zuletzt geprüft:
Krankenversicherung Selbstständige Rechner: Beiträge 2026 · https://easytools4me.de/krankenversicherung-selbststaendig-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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