Mietminderung berechnen: Quote, Dauer, Ersparnis
Mietminderung aus Kaltmiete und Minderungsquote berechnen.
Kappungsgrenze und zulässige Mieterhöhung berechnen.
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Der Rechner prüft eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB: Er legt die zwei Obergrenzen nebeneneinander, das Niedrigere von beiden ist die höchstmögliche neue Miete. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist dabei eine Eingabe und damit eine Annahme; die gesetzlichen Grenzen der Rechnung, die Kappungsgrenzen und die Sperrfrist, stammen aus dem Gesetzestext und werden mitgeliefert.
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden (Satz 2), und Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 3). Im Beispiel ME5 war die Miete zuletzt am 15.03.2025 geändert worden: Der Stichtag der Sperrfrist liegt am 15.06.2026, die höchstmögliche neue Miete bei 1.000,00 €, der Spielraum bei 100,00 €. Beispiel im Rechner öffnen.
Die erste Obergrenze ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie wird nach Abs. 2 aus den üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung gebildet; preisgebundener Wohnraum ist ausgenommen. Die zweite Obergrenze ist die Kappungsgrenze nach Abs. 3: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert steigen, in besonders bestimmten Gebieten nicht um mehr als 15 vom Hundert. Bindet die Kappungsgrenze, liegt die Höchstgrenze am Deckel (Beispiel ME2: 1.200,00 €, im Rechner öffnen); bindet die Vergleichsmiete, liegt sie darunter (Beispiel ME3: 1.100,00 € bei einem Deckel von 1.200,00 €, im Rechner öffnen).
Zur Begründung eines Verlangens nennt § 558a Abs. 2 BGB die Begründungsmittel: einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB), eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB), ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder die Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen. Bei einem Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es nach § 558a Abs. 4 BGB aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Die Eingabe im Rechner bleibt demgegenüber eine Annahme: Der Rechner prüft nicht, ob Ihr Wert einem Mietspiegel oder einer anderen Begründungsgrundlage entspricht.
Die abgesenkte Grenze von 15 vom Hundert gilt nur in Gebieten, die die Landesregierungen nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB durch Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre bestimmt haben. Der Rechner setzt sie nur auf Ihre Angabe hin ein. Der Begriff „Spannensperre" taucht in der Praxis für Grenzen der Mieterhöhung auf; als eigenständige Norm mit einem Prozentsatz der Spanne ist er am konsolidierten § 558 BGB nicht nachweisbar: Absatz 3 Satz 2 ist die abgesenkte Kappungsgrenze, und die Spannenregel des § 558a Abs. 4 BGB, nach der ein Verlangen innerhalb der Spanne genügt, nennt keinen Prozentsatz.
Das Verlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB). Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, muss der Vermieter diese Angaben auch dann mitteilen, wenn er sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs. 3 BGB). Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens; ohne Zustimmung kann der Vermieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auf Erteilung der Zustimmung klagen, und die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden (§ 558b Abs. 1 und 2 BGB). Mängel des Verlangens kann der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder beheben (§ 558b Abs. 3 BGB). Das ist der Verfahrensrahmen, keine Beratung zur Verfahrensstrategie.
Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB ist ein eigener Weg neben der Erhöhung nach § 558 BGB und hat mit ihr rechnerisch nichts zu tun: Der Vermieter kann nach Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (Abs. 1). Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, zählen nicht mit (Abs. 2); bei mehreren Wohnungen werden die Kosten angemessen aufgeteilt (Abs. 3). Die Umlage ist nach Abs. 3a begrenzt: höchstens 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, bei einer Miete unter 7 Euro je Quadratmeter 2 Euro, beim Heizungseinbau 0,50 Euro; Abs. 4 enthält die Härtefallabwägung. Im Beispiel ME9 stehen 12.000,00 € Modernisierungskosten einer Umlage von 960,00 € je Jahr gegenüber, das sind 80,00 € je Monat. Beispiel im Rechner öffnen.
Das Beispiel rechnet mit denselben Parametern wie die Seite und ist über den Link im Rechner selbst nachvollziehbar: Dieselben Eingaben liefern dieselben Zahlen.
Aktuelle Kaltmiete 900,00 €, angenommene ortsübliche Vergleichsmiete 1.000,00 €, letzte Änderung der Miete am 15.03.2025: Fünfzehn Monate später ist der 15.06.2026. Der Kappungs-Deckel von 20 Prozent liegt bei 1.080,00 € (900,00 × 1,20), die Vergleichsmiete bei 1.000,00 €; das Niedrigere von beiden ist die höchstmögliche neue Miete von 1.000,00 €, der zulässige Erhöhungsbetrag beträgt 100,00 €. Das Verlangen selbst bleibt an die Jahresfrist gebunden, und die erhöhte Miete wird nach § 558b BGB frühestens mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang fällig.
Die Gegenrichtung rechnet der Mietminderung-Rechner, die Rendite einer vermieteten Wohnung der Mietrendite-Rechner, und die Kauf- oder Miete-Frage der Mieten oder kaufen Rechner.
Nach § 558 Abs. 2 BGB wird sie gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Ausgenommen ist preisgebundener Wohnraum. Im Rechner ist sie eine Eingabe und damit eine Annahme; der Rechner kann nicht prüfen, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Eine Obergrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten, die per Rechtsverordnung bestimmt sind, um höchstens 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB); Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 zählen nicht mit. Beispiel: Von 1.000 € sind 1.180 € in drei Jahren erreichbar, der Deckel liegt bei 1.200 €. Die abgesenkte 15-Prozent-Grenze setzt der Rechner nur ein, wenn Sie das Gebiet selbst angeben.
Wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Stichtag-Muster: Wurde die Miete zuletzt am 01.02.2025 geändert, darf die Erhöhung frühestens zum 01.05.2026 eintreten, fünfzehn Monate später. Das Verlangen selbst kann schon ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden (Satz 2); Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 bleiben dabei außen vor (Satz 3).
Ein eigener Erhöhungsweg: Nach Modernisierungsmaßnahmen darf die jährliche Miete um 8 Prozent der aufgewendeten Kosten steigen (§ 559 Abs. 1 BGB), je Monat verteilt. Die Grenzen des Abs. 3a in eigenen Zahlen: In einer 70-m²-Wohnung darf die monatliche Miete dadurch innerhalb von sechs Jahren um höchstens 210 € steigen, 3 Euro je Quadratmeter; unter 7 €/m² Ausgangsmiete sind es 2 Euro, beim Heizungseinbau 0,50 €. Erhaltungskosten zählen nicht mit (Abs. 2).
In Textform und begründet (§ 558a Abs. 1 BGB), zum Beispiel mit Mietspiegel oder drei vergleichbaren Wohnungen. Kalenderrechnung bei Zugang am 15.01.2026: Stimmen Sie zu, schulden Sie die erhöhte Miete ab 01.04.2026, dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang; ohne Zustimmung kann der Vermieter bis zum 31.03.2026 klagen und die Klage bis zum 30.06.2026 erheben (§ 558b BGB).
Stand: · zuletzt geprüft:
Mieterhöhung berechnen: Kappungsgrenze prüfen · https://easytools4me.de/mieterhoehung/
Stand: 01.05.2013 · zuletzt geprüft: 14.09.2026
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