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Notarkosten-Rechner: Notar- und Grundbuchkosten schätzen

Notar- und Grundbuchkosten eines Kaufs nach GNotKG schätzen, mit Grundschuld.

Der beurkundete Kaufpreis der Immobilie. Er ist der Geschäftswert des Kaufvertragsblocks (§ 47 GNotKG).

Nur bei einer Finanzierung mit einzutragender Grundschuld: ihr Nennbetrag. Leer oder null bedeutet, dass keine Grundschuld mitgerechnet wird.

Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers bis zur Eigentumsumschreibung und gehört zum üblichen Kauf.

Notar und Grundbuch gesamt (Schätzung)5.370,60 €

Notarkosten netto
2.990,00 €
Umsatzsteuer auf die Notarkosten
568,10 €
Notarkosten brutto
3.558,10 €
Grundbuchkosten (ohne Umsatzsteuer)
1.812,50 €
Anteil am Kaufpreis
1,3 %

Für einen Kaufpreis von 400.000,00 € und eine Grundschuld über 320.000,00 € schätzt der Rechner Notar- und Grundbuchkosten von insgesamt 5.370,60 €, das sind 1,3 % des Kaufpreises. Es ist eine Schätzung der üblichen Positionen, keine Kostenberechnung für Ihren Vertrag.

Die Positionen der Schätzung
Position KV Geschäftswert Satz Gebühr
Notar: Beurkundung des Kaufvertrags 21100 400.000,00 € 2,0 1.570,00 €
Notar: Vollzug 22110 400.000,00 € 0,5 392,50 €
Notar: Betreuung 22200 400.000,00 € 0,5 392,50 €
Notar: Beurkundung der Grundschuld 21200 320.000,00 € 1,0 635,00 €
Notar: Umsatzsteuer (19 %) 32014 568,10 €
Grundbuchamt: Auflassungsvormerkung 14150 400.000,00 € 0,5 392,50 €
Grundbuchamt: Eigentümereintragung 14110 400.000,00 € 1,0 785,00 €
Grundbuchamt: Eintragung der Grundschuld 14121 320.000,00 € 1,0 635,00 €
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So wird gerechnet

Der Rechner bildet den üblichen Immobilienkauf ab und schätzt dessen Notar- und Grundbuchkosten nach dem GNotKG. Jede Position entsteht aus drei Bausteinen, die das Gesetz getrennt regelt: dem Geschäftswert, der Wertgebühr der Tabelle B und dem Gebührensatz aus dem Kostenverzeichnis.

Der Geschäftswert wird zitiert, nicht ermittelt. Beim Kauf ist er der Kaufpreis (§ 47 GNotKG); dessen Satz 2 und 3 ordnen Hinzurechnungen und eine Verkehrswert-Untergrenze an, die der Rechner nicht abbildet. Der Kaufpreis gilt auch für Vollzug und Betreuung (§ 112 und § 113 Abs. 1 GNotKG: der Wert des Beurkundungsverfahrens), für die Eigentümereintragung und für die Auflassungsvormerkung (§ 45 Abs. 3 GNotKG: der Wert des vorgemerkten Rechts, hier des Anspruchs auf das Grundstück). Bei der Grundschuld ist der Geschäftswert ihr Nennbetrag (§ 53 Abs. 1 GNotKG), beim Notar wie beim Grundbuchamt.

Die Wertgebühr wächst in Stufen. Zu jedem Geschäftswert bestimmt § 34 GNotKG mit der Tabelle B eine volle Gebühr: bis zu einem Grundbetragswert ein fester Grundbetrag, darüber je Stufe ein fester Zuschlag „für jeden angefangenen Betrag". Angefangen heißt aufgerundet: schon ein Cent in der nächsten Stufe löst den vollen Zuschlag aus, weshalb ein Cent mehr Kaufpreis eine ganze Gebührenstufe kosten kann. Das erklärt auch, warum der Anteil der Kosten am Kaufpreis nicht konstant ist und die verbreitete Faustformel von rund anderthalb Prozent für Notar und Grundbuch nur eine Näherung sein kann.

Der Satz je Position steht im Kostenverzeichnis. Die Anlage 1 GNotKG ordnet jeder Position ihren Gebührensatz zu; die Gebühr ist Satz mal Wertgebühr, begrenzt nach unten durch den Mindestbetrag des § 34 Abs. 5 GNotKG und, wo das Kostenverzeichnis einen führt, durch den Mindestbetrag der Position. Auf seine Kosten erhebt der Notar die Umsatzsteuer von 19 % in voller Höhe (KV 32014); das Grundbuchamt erhebt keine, denn Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerbar. Genau dieser Split trennt im Ergebnis den Notarblock vom Gerichtsblock.

Die Positionen des Rechners

Der Rechner rechnet die üblichen Positionen eines Kaufs, und nur diese: Beurkundung, Vollzug und Betreuung beim Notar, Vormerkung und Eigentümereintragung beim Grundbuchamt, bei einer Grundschuld deren Beurkundung und Eintragung. Vollzug und Betreuung sind bewusst keine Schalter, denn beim üblichen Kauf entstehen beide, etwa durch die Vorkaufsrechtsanfrage bei der Gemeinde und die Fälligkeitsmitteilung; Schalter je Gebührentatbestand würden eine Präzision vortäuschen, die eine Schätzung nicht hat. Die Tabelle rendert die Sätze und Mindestbeträge aus dem Parameter-Register dieser Seite.

Die acht Positionen des Rechners (Stand: 01.06.2025)
Position KV Satz Mindestbetrag Geschäftswert
Beurkundung des Kaufvertrags (Notar) 21100 2,0 120 € Kaufpreis
Vollzug (Notar) 22110 0,5 Kaufpreis
Vollzug, ermäßigter Satz (Notar) 22111 0,3 Kaufpreis
Betreuung (Notar) 22200 0,5 Kaufpreis
Beurkundung der Grundschuld (Notar) 21200 1,0 60 € Nennbetrag der Grundschuld
Auflassungsvormerkung (Grundbuchamt) 14150 0,5 Kaufpreis
Eigentümereintragung (Grundbuchamt) 14110 1,0 Kaufpreis
Eintragung der Grundschuld (Grundbuchamt) 14121 1,0 Nennbetrag der Grundschuld

Die ermäßigte Vollzugsgebühr (KV 22111) tritt nach ihrem Wortlaut nur an die Stelle der KV 22110, wenn für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren ein geringerer Gebührensatz bestimmt ist, als ihn die Beurkundung eines Kaufvertrags trägt. Beim üblichen Kauf, den dieser Rechner abbildet, trifft die Bedingung nie zu; die Zeile steht der Vollständigkeit halber in der Tabelle.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: 400.000 € ohne Grundschuld

Eine Wohnung kostet 400.000,00 €, der Kauf läuft mit Auflassungsvormerkung und ohne Grundschuld. Der Rechner schätzt 3.979,95 € für Notar und Grundbuch zusammen: den Notarblock aus Beurkundung, Vollzug und Betreuung samt Umsatzsteuer und den Gerichtsblock aus Vormerkung und Eigentümereintragung, das ist rund ein Prozent des Kaufpreises.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: dieselben 400.000 € mit 320.000 € Grundschuld

Derselbe Kauf, aber die Bank verlangt eine Grundschuld über 320.000,00 €. Der Notar beurkundet die Grundschuldbestellung, das Grundbuchamt trägt das Recht ein, und die Schätzung steigt auf 5.370,60 €. Die Grundschuld kostet in diesem Fall also 1.390,65 € zusätzlich; das ist die häufigste Zusatzfrage nach dem Gesamtbetrag, und das Beispielpaar macht sie unmittelbar ablesbar.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Was der Rechner nicht beantwortet

Er kennt die konkrete Urkundengestaltung nicht. Weitere Gebührentatbestände des Kostenverzeichnisses, etwa Treuhandtätigkeiten, Entwürfe oder die Lastenfreistellung, also die Löschung der Rechte des Verkäufers, rechnet er nicht; ob sie anfallen, entscheidet der konkrete Vertrag.

Er rechnet keine Auslagen: die Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelte und eventuell weitere Positionen kommen samt Umsatzsteuer darauf zur Schätzung hinzu.

Er wendet § 47 Satz 2 und 3 GNotKG nicht an: Hinzurechnungen zum Kaufpreis und die Untergrenze des Verkehrswerts können den Geschäftswert über den Kaufpreis heben und damit jede Gebühr des Kaufvertragsblocks erhöhen.

Er trifft keine Aussage über die notarielle Beratung. Sie ist durch die Gebühren abgegolten und kostet nicht extra; welche Amtspflichten den Notar im Einzelfall treffen, sagt der Rechner nicht.

Maßgeblich ist die Kostenberechnung des Notars. Gegen sie eröffnet § 127 GNotKG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Landgericht; die Schätzung dieser Seite ist dafür kein Maßstab, sie beantwortet nur die Größenordnung vor dem Termin.

Der zweite gesetzliche Nebenkostenblock desselben Kaufs ist die Grunderwerbsteuer; sie rechnet der Grunderwerbsteuer-Rechner aus Kaufpreis und Bundesland.

Häufige Fragen

Wer wählt den Notar aus?

Die Wahl ist frei: die Parteien können jeden Notar beauftragen, in dessen Amtsbereich die Beurkundung fällt. Üblicherweise wählt der Käufer, denn nach § 448 Abs. 2 BGB trägt er die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Eintragung in das Grundbuch. An der Höhe der Gebühren ändert die Wahl nichts, denn sie sind für jeden Notar gesetzlich gleich.

Wann sind die Notarkosten fällig?

Nach § 10 GNotKG werden die Gebühren mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung. Der Notar stellt dafür seine Kostenberechnung. Die Kosten des Grundbuchamts kommen getrennt: sie werden mit der Kostenrechnung des Grundbuchamts angefordert, in der Regel nach der jeweiligen Eintragung.

Warum darf kein Notar einen Rabatt geben?

Weil § 17 Abs. 1 BNotO ihn verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Ein Erlass oder eine Ermäßigung ist nur bei Unbilligkeit möglich und braucht die Zustimmung der Notarkammer. Das schützt die Unabhängigkeit des Amts: der Notar soll nicht über den Preis um Beurkundungen werben, sondern als unparteiischer Amtsträger beurkunden.

Sind die Notarkosten verhandelbar?

Nein. § 125 GNotKG erklärt Vereinbarungen über die Höhe der Kosten für unwirksam; jeder Notar rechnet für dieselbe Beurkundung dieselben Beträge nach denselben Tabellen. Verhandeln lässt sich nur der Fall selbst, etwa ob eine Grundschuld eingetragen wird, nicht der Preis der einzelnen Gebühr. Für die Größenordnung genügt deshalb eine Schätzung der üblichen Positionen.

Was kostet die Grundschuld?

Zwei Positionen: beim Notar die Beurkundung der Grundschuldbestellung (KV 21200, Satz 1,0, Mindestbetrag 60 €) und beim Grundbuchamt die Eintragung des Rechts (KV 14121, Satz 1,0). Geschäftswert ist beide Male der Nennbetrag der Grundschuld (§ 53 Abs. 1 GNotKG), nicht der Kaufpreis. Der Rechner rechnet beide Positionen mit, sobald ein Nennbetrag eingetragen ist.

Worin unterscheiden sich Notarkosten und Grundbuchkosten?

Es sind zwei Gläubiger und zwei Kostenrechnungen: der Notar rechnet seine Gebühren selbst ab, das Grundbuchamt fordert seine mit eigener Kostenrechnung an. Beide rechnen nach der Tabelle B des § 34 GNotKG, aber nur der Notar erhebt auf seine Kosten Umsatzsteuer (KV 32014); Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerbar. Der Rechner weist beide Blöcke deshalb getrennt aus.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Notarkosten-Rechner: Notar und Grundbuch schätzen · https://easytools4me.de/notarkosten-rechner/

Stand: 01.06.2025 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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