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Entgeltfortzahlung berechnen: Fristende und Neubeginn

Fristende der Entgeltfortzahlung und Neubeginn bei gleicher Krankheit berechnen.

Erster Tag, an dem Sie die Arbeit wegen der Krankheit voll ausfallen ließen. Haben Sie am ersten Tag noch teilweise gearbeitet, zählt der folgende Tag als Krankheitsbeginn. Format: TT.MM.JJJJ

Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit laut Attest, für die Neubeginn-Planung. Ohne Angabe bleibt der Sechs-Monats-Termin offen. Format: TT.MM.JJJJ

Nur bei einer erneuten Erkrankung: der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, auf die die Zwölf-Monats-Bedingung abstellt. Format: TT.MM.JJJJ

Nur in den ersten Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses nötig: der Beginn des (ununterbrochenen) Arbeitsverhältnisses für die Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG. Format: TT.MM.JJJJ

Der Rechner prüft das Verschuldenserfordernis des § 3 Abs. 1 EFZG und die Sonderfälle des § 3 Abs. 2 EFZG nicht, und er setzt den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 2 EFZG) voraus. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können längere Fristen vorsehen. Nach dem Fristende tritt, wenn ein Anspruch besteht, die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Letzter Tag der Entgeltfortzahlung15.02.2026

Fortzahlungstage
42 Kalendertage
Neubeginn nach der Zwölf-Monats-Bedingung
05.01.2027
Neubeginn nach der Sechs-Monats-Bedingung
13.08.2026
Frühester möglicher Neubeginn
13.08.2026

Bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2026 zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zum 15.02.2026 fort, insgesamt 42 Kalendertage (sechs Wochen, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Erkranken Sie erneut wegen derselben Krankheit, entsteht der Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn der erneute Beginn am oder nach dem 13.08.2026 liegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Sechs-Monats-Bedingung greift vor der Zwölf-Monats-Bedingung.

Fristen der Entgeltfortzahlung
Kennzahl Wert
Beginn der Entgeltfortzahlung 05.01.2026
Letzter Tag der Entgeltfortzahlung 15.02.2026
Dauer 42 Kalendertage (sechs Wochen)
Frühester Neubeginn bei derselben Krankheit 13.08.2026
Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Wann die Entgeltfortzahlung besteht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen weiter das Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Als unverschuldet gilt auch die Folgen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs (§ 3 Abs. 2 EFZG). Verschulden und Geltungsbereich des Gesetzes (§ 2 EFZG) setzt der Rechner voraus, er prüft beides nicht.

Wie das Fristende rechnet

Die sechs Wochen sind 42 Kalendertage einschließlich des ersten Krankheitstags; Sonn- und Feiertage zählen mit. Der letzte Tag der Fortzahlung ist deshalb der 41. Tag nach dem Krankheitsbeginn. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2026 ist der 28.06.2026 der 42. und letzte Tag, siehe das erste Rechenbeispiel unten. Wird die Arbeit erst im Laufe eines Arbeitstags voll unzumutbar, zählt der folgende Tag als Krankheitsbeginn, weil die Arbeitsleistung an dem teilweise gearbeiteten Tag noch teilweise erbracht wurde; diese Tag-Zählung ist eine offengelegte Konvention des Rechners, die das Formular über seinen Hilfetext abfragt.

Erneute Erkrankung an derselben Krankheit

Eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit öffnet den Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn eine der beiden Bedingungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfüllt ist (§ 3 EFZG): Erstens, zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit liegen mindestens sechs Monate. Zweitens, seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind zwölf Monate vergangen. Beide Bedingungen sind Alternativen; die erste, die an einem erneuten Krankheitsbeginn erfüllt ist, greift. Ist keine erfüllt, werden die früheren Ausfalltage auf die Gesamtfrist angerechnet. Durchgerechnet: Arbeitsunfähigkeit vom 05.01.2026 bis 13.02.2026, erneuter Anspruch frühestens am 13.08.2026 über die Sechs-Monats-Bedingung, siehe das zweite Rechenbeispiel. Der Rechner nennt beide Termine und das frühere von beiden.

Anzeige und Attest

Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG); der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen. Bei gesetzlich Versicherten stellt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nach dem in § 5 Abs. 1a EFZG geregelten Verfahren fest. Diese Pflichten sind Methoden-Inhalt; der Rechner rechnet sie nicht.

Übergang zum Krankengeld und was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Fristende hinaus, zahlt die Krankenkasse ab dem Tag nach dem Fristende Krankengeld, wenn ein Anspruch besteht (§ 44 SGB V); der Krankengeld-Rechner übernimmt dort. Der Rechner bildet die Fristrechnung des § 3 EFZG ab. Die folgenden Sachverhalte rechnet er bewusst nicht:

  1. Kein Verschuldens-Check: das Erfordernis der Unverschuldetheit (§ 3 Abs. 1 EFZG) und die Sonderfälle der Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs (§ 3 Abs. 2 EFZG) werden inhaltlich benannt, nicht geprüft.
  2. Keine Mehrfach-Krankheiten: treten mehrere Krankheiten zusammen oder nacheinander auf, greift die Sechs-Wochen-Gesamtfrist mit Anrechnung; der Rechner behandelt nur eine Krankheitskette (die Neubeginn-Termine decken die Wiederholung derselben Krankheit ab).
  3. Keine Betragsrechnung: die Höhe der Fortzahlung entspricht dem weitergezahlten Arbeitsentgelt; der Rechner kennt kein Entgelt.
  4. Kein Geltungsbereichs-Check: der personelle Geltungsbereich des Gesetzes (§ 2 EFZG) und tarifliche oder vertragliche Verlängerungen werden vorausgesetzt, nicht geprüft.
  5. Keine Anzeige-/Attest-Pflichten als Berechnung: die Pflichten des § 5 EFZG (drei Kalendertage, Attest spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, früheres Verlangen möglich, Feststellungsverfahren der Krankenkassen nach Abs. 1a) sind Methoden-Inhalt, kein Rechenweg.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: das Fristende der sechs Wochen

Krankheitsbeginn 18.05.2026. Die Fortzahlung umfasst 42 Kalendertage einschließlich des 18.05.2026, der letzte Tag ist der 28.06.2026. Erkranken Sie erneut wegen derselben Krankheit, entsteht der Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn der erneute Beginn am oder nach dem 18.05.2027 liegt; das ist die Zwölf-Monats-Bedingung, gerechnet ab dem ersten Krankheitstag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EFZG). Ohne Angabe eines Endes der Arbeitsunfähigkeit bleibt der Sechs-Monats-Termin offen.

Beispiel 1 im Rechner öffnen.

Beispiel 2: Neubeginn über die Sechs-Monats-Bedingung

Krankheitsbeginn 05.01.2026, Ende der Arbeitsunfähigkeit 13.02.2026. Zwischen dem 13.02.2026 und einem erneuten Krankheitsbeginn müssen mindestens sechs Monate liegen: Der früheste Neubeginn eines erneuten Anspruchs ist der 13.08.2026, der Sechs-Monats-Termin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EFZG. Er liegt vor dem Zwölf-Monats-Termin 05.01.2027, also greift die Sechs-Monats-Bedingung vor. Der 31. eines Monats wird dabei gekappt: ein Ende am 31.08.2026 ergäbe einen Neubeginn erst am 28.02.2027 (§ 188 Abs. 3 BGB analog).

Beispiel 2 im Rechner öffnen.

Rechtsgrundlagen: § 3 EFZG, § 5 EFZG, § 44 SGB V · zuletzt geprüft: 10.09.2026.

Häufige Fragen

Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall?

Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Das sind 42 Kalendertage einschließlich des ersten Krankheitstags; Sonn- und Feiertage zählen mit. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2026 etwa endet die Fortzahlung am 28.06.2026. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können günstigere Fristen vorsehen.

Wann beginnt die sechswochen Frist von Neuem?

Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht der Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn eine der beiden Bedingungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfüllt ist: Entweder liegen zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate, oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind zwölf Monate vergangen. Der Rechner nennt beide Termine.

Was passiert nach sechs Wochen Krankheit?

Endet die Entgeltfortzahlung und dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter, zahlt die gesetzliche Krankenkasse ab dem Folgetag Krankengeld nach § 44 SGB V, sofern ein Anspruch besteht, in der Regel 70 Prozent des brutto weitergezahlten Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist unter anderem eine vorherige Beschäftigungszeit; der Krankengeld-Rechner berechnet die Höhe.

Wann muss ich eine Krankmeldung und ein Attest vorlegen?

Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG); der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen. Bei gesetzlich Versicherten stellt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit im elektronischen Verfahren fest.

Zählt der erste Krankheitstag mit?

Ja. Die 42 Kalendertage der Sechs-Wochen-Frist schließen den ersten Krankheitstag ein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG); bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2026 ist der 28.06.2026 der 42. und letzte Tag der Fortzahlung. Erkranken Sie erst im Laufe des Arbeitstags voll, zählt der folgende Tag als Krankheitsbeginn, weil der Arbeitgeber die Arbeitsleistung an dem teilweise gearbeiteten Tag noch teilweise erhält.

Quellen

Entgeltfortzahlung: Fristende und Neubeginn berechnen · https://easytools4me.de/entgeltfortzahlung-rechner/

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.