Kurzarbeitergeld-Rechner 2026: Höhe berechnen
Kug aus Soll- und Ist-Entgelt, 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
Fristende der Entgeltfortzahlung und Neubeginn bei gleicher Krankheit berechnen.
Letzter Tag der Entgeltfortzahlung15.02.2026
Bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2026 zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zum 15.02.2026 fort, insgesamt 42 Kalendertage (sechs Wochen, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Erkranken Sie erneut wegen derselben Krankheit, entsteht der Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn der erneute Beginn am oder nach dem 13.08.2026 liegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Sechs-Monats-Bedingung greift vor der Zwölf-Monats-Bedingung.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Beginn der Entgeltfortzahlung | 05.01.2026 |
| Letzter Tag der Entgeltfortzahlung | 15.02.2026 |
| Dauer | 42 Kalendertage (sechs Wochen) |
| Frühester Neubeginn bei derselben Krankheit | 13.08.2026 |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen weiter das Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Als unverschuldet gilt auch die Folgen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs (§ 3 Abs. 2 EFZG). Verschulden und Geltungsbereich des Gesetzes (§ 2 EFZG) setzt der Rechner voraus, er prüft beides nicht.
Die sechs Wochen sind 42 Kalendertage einschließlich des ersten Krankheitstags; Sonn- und Feiertage zählen mit. Der letzte Tag der Fortzahlung ist deshalb der 41. Tag nach dem Krankheitsbeginn. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2026 ist der 28.06.2026 der 42. und letzte Tag, siehe das erste Rechenbeispiel unten. Wird die Arbeit erst im Laufe eines Arbeitstags voll unzumutbar, zählt der folgende Tag als Krankheitsbeginn, weil die Arbeitsleistung an dem teilweise gearbeiteten Tag noch teilweise erbracht wurde; diese Tag-Zählung ist eine offengelegte Konvention des Rechners, die das Formular über seinen Hilfetext abfragt.
Eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit öffnet den Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn eine der beiden Bedingungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfüllt ist (§ 3 EFZG): Erstens, zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit liegen mindestens sechs Monate. Zweitens, seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind zwölf Monate vergangen. Beide Bedingungen sind Alternativen; die erste, die an einem erneuten Krankheitsbeginn erfüllt ist, greift. Ist keine erfüllt, werden die früheren Ausfalltage auf die Gesamtfrist angerechnet. Durchgerechnet: Arbeitsunfähigkeit vom 05.01.2026 bis 13.02.2026, erneuter Anspruch frühestens am 13.08.2026 über die Sechs-Monats-Bedingung, siehe das zweite Rechenbeispiel. Der Rechner nennt beide Termine und das frühere von beiden.
Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG); der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen. Bei gesetzlich Versicherten stellt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nach dem in § 5 Abs. 1a EFZG geregelten Verfahren fest. Diese Pflichten sind Methoden-Inhalt; der Rechner rechnet sie nicht.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Fristende hinaus, zahlt die Krankenkasse ab dem Tag nach dem Fristende Krankengeld, wenn ein Anspruch besteht (§ 44 SGB V); der Krankengeld-Rechner übernimmt dort. Der Rechner bildet die Fristrechnung des § 3 EFZG ab. Die folgenden Sachverhalte rechnet er bewusst nicht:
Krankheitsbeginn 18.05.2026. Die Fortzahlung umfasst 42 Kalendertage einschließlich des 18.05.2026, der letzte Tag ist der 28.06.2026. Erkranken Sie erneut wegen derselben Krankheit, entsteht der Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn der erneute Beginn am oder nach dem 18.05.2027 liegt; das ist die Zwölf-Monats-Bedingung, gerechnet ab dem ersten Krankheitstag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EFZG). Ohne Angabe eines Endes der Arbeitsunfähigkeit bleibt der Sechs-Monats-Termin offen.
Krankheitsbeginn 05.01.2026, Ende der Arbeitsunfähigkeit 13.02.2026. Zwischen dem 13.02.2026 und einem erneuten Krankheitsbeginn müssen mindestens sechs Monate liegen: Der früheste Neubeginn eines erneuten Anspruchs ist der 13.08.2026, der Sechs-Monats-Termin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EFZG. Er liegt vor dem Zwölf-Monats-Termin 05.01.2027, also greift die Sechs-Monats-Bedingung vor. Der 31. eines Monats wird dabei gekappt: ein Ende am 31.08.2026 ergäbe einen Neubeginn erst am 28.02.2027 (§ 188 Abs. 3 BGB analog).
Rechtsgrundlagen: § 3 EFZG, § 5 EFZG, § 44 SGB V · zuletzt geprüft: 10.09.2026.
Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Das sind 42 Kalendertage einschließlich des ersten Krankheitstags; Sonn- und Feiertage zählen mit. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2026 etwa endet die Fortzahlung am 28.06.2026. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können günstigere Fristen vorsehen.
Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit entsteht der Anspruch für weitere sechs Wochen wieder, wenn eine der beiden Bedingungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfüllt ist: Entweder liegen zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate, oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sind zwölf Monate vergangen. Der Rechner nennt beide Termine.
Endet die Entgeltfortzahlung und dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter, zahlt die gesetzliche Krankenkasse ab dem Folgetag Krankengeld nach § 44 SGB V, sofern ein Anspruch besteht, in der Regel 70 Prozent des brutto weitergezahlten Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist unter anderem eine vorherige Beschäftigungszeit; der Krankengeld-Rechner berechnet die Höhe.
Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG); der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen. Bei gesetzlich Versicherten stellt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit im elektronischen Verfahren fest.
Ja. Die 42 Kalendertage der Sechs-Wochen-Frist schließen den ersten Krankheitstag ein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG); bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2026 ist der 28.06.2026 der 42. und letzte Tag der Fortzahlung. Erkranken Sie erst im Laufe des Arbeitstags voll, zählt der folgende Tag als Krankheitsbeginn, weil der Arbeitgeber die Arbeitsleistung an dem teilweise gearbeiteten Tag noch teilweise erhält.
Entgeltfortzahlung: Fristende und Neubeginn berechnen · https://easytools4me.de/entgeltfortzahlung-rechner/
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