Bürgergeld-Rechner 2026: Anspruch & Höhe berechnen
Bürgergeld-Anspruch aus Regelbedarf, Miete, Mehrbedarf und Einkommen berechnen.
Grundsicherung im Alter berechnen: Regelbedarf, Miete und Einkommen verrechnen.
Grundsicherung pro Monat653,00 €
Gesamtbedarf 863,00 € minus anrechenbares Einkommen 210,00 €
| Position | Regelbedarfsstufe | Betrag |
|---|---|---|
| Erwachsene Person | RBS 1 | 563,00 € |
| Unterkunft und Heizung | - | 300,00 € |
| Gesamtbedarf | - | 863,00 € |
Nach Ihren Angaben haben Sie voraussichtlich Anspruch auf 653,00 € Grundsicherung pro Monat. Der Bedarf (1 Person) beträgt 863,00 €: 563,00 € Regelbedarf plus 300,00 € für Unterkunft und Heizung. Angerechnet werden 210,00 €; von Ihrer Rente bleiben 190,00 € anrechnungsfrei.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht im Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46b SGB XII). Der Rechner addiert den Regelbedarf, die beiden hier abgebildeten Mehrbedarfe und die Kosten für Unterkunft und Heizung zum Gesamtbedarf (§ 43a Abs. 1 SGB XII) und zieht davon das anrechenbare Einkommen ab (§ 43a Abs. 2 SGB XII). Verbindlich ist allein der Bescheid des Sozialamts; diese Seite ist eine Orientierung.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld amtlich Grundsicherungsgeld. Das ist eine andere Leistung als die hier berechnete: Sie folgt dem SGB II, wird vom Jobcenter gezahlt und setzt Erwerbsfähigkeit voraus. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist die ältere Leistung des SGB XII, kommt vom Sozialamt und richtet sich an Menschen, die die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (dort nach Geburtsjahrgängen gestaffelt), dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 3 SGB XII) oder das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt durchlaufen (§ 41 Abs. 3a SGB XII). Wenn Sie zur zweiten Gruppe gehören, rechnen Sie mit dem Bürgergeld-Rechner, der das Grundsicherungsgeld nach SGB II abbildet. Die Regelbedarfsstufen sind in beiden Leistungen dieselben, die Einkommensanrechnung ist es nicht.
Welche Regelbedarfsstufe gilt, hängt allein davon ab, ob Sie in einer Paarbeziehung zusammenleben (§ 27a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XII). Die Beträge stehen in der Anlage zu § 28 SGB XII, fortgeschrieben durch § 2 RBSFV 2026, dessen Beträge dort konsolidiert stehen; es sind dieselben Stufen wie beim Grundsicherungsgeld, weil beide Gesetze auf dieselbe Anlage verweisen.
| Stufe | Wer | Betrag pro Monat | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| RBS 1 | erwachsene Person ohne Paarbeziehung | 563,00 € | § 27a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XII |
| RBS 2 | je Person in einer Paarbeziehung | 506,00 € | § 27a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XII |
Kinder-Stufen kennt dieser Rechner nicht: Minderjährige Kinder sind keine eigenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel und erhalten hier keinen eigenen Regelbedarf. Sie zählen nur für den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Lebt ein Kind mit im Haushalt und braucht selbst Leistungen, führt der Weg über das Grundsicherungsgeld nach SGB II oder über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Über § 42b Abs. 1 SGB XII gelten die Mehrbedarfe des § 30 SGB XII auch in der Grundsicherung. Dieser Rechner bildet zwei davon ab: den Mehrbedarf bei nachgewiesenem Merkzeichen G und den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
| Fall | Satz | Bemessungsgrundlage | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Merkzeichen G nachgewiesen | 17 % | maßgebende Regelbedarfsstufe | § 30 Abs. 1 SGB XII |
| ein Kind unter 7 Jahren | 36 % | Regelbedarfsstufe 1 | § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII |
| 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | Regelbedarfsstufe 1 | § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII |
| sonst je Kind | 12 % | Regelbedarfsstufe 1 | § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII |
| Höchstsatz der Pro-Kind-Regel | 60 % | Regelbedarfsstufe 1 | § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII |
Zwei Feinheiten entscheiden über das Ergebnis. Erstens wird der Mehrbedarf für das Merkzeichen G an der maßgebenden Regelbedarfsstufe bemessen, in einer Paarbeziehung also an der Stufe 2, während der Mehrbedarf für Alleinerziehende immer an der Regelbedarfsstufe 1 gemessen wird. Zweitens gilt die Pro-Kind-Regel der Nummer 2 nur, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen: Das SGB XII kennt an dieser Stelle keinen Günstigkeitsvergleich, anders als § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II beim Grundsicherungsgeld. Bei vier Kindern von 2, 5, 9 und 13 Jahren liegt Nummer 1 vor (zwei Kinder unter 7 Jahren), also bleibt es bei 36 %, obwohl die Pro-Kind-Regel rechnerisch mehr ergäbe. Beide Mehrbedarfe zusammen dürfen die maßgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen (§ 30 Abs. 6 SGB XII); mit den heutigen Sätzen bindet diese Grenze nicht, der Rechner prüft sie trotzdem bei jeder Berechnung.
Anerkannt werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 42 Nr. 4 SGB XII, § 42a Abs. 1 SGB XII). Der Rechner addiert Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten zur Warmmiete und übernimmt sie ungekürzt; welche Beträge angemessen sind, legt Ihre Kommune fest. Regelbedarf, Mehrbedarf und Warmmiete zusammen ergeben den monatlichen Gesamtbedarf des § 43a Abs. 1 SGB XII. Wer mietfrei wohnt, trägt bei den Wohnkosten nichts ein; dann besteht der Bedarf nur aus dem Regelbedarf.
Einkommen mindert den Anspruch, aber nicht in voller Höhe: § 82 SGB XII und § 82a SGB XII stellen vier Einkommensarten unterschiedlich frei. Alle vier Freibeträge gelten je leistungsberechtigter Person, jeder mit seinem eigenen Höchstbetrag.
| Einkommensart | Freibetrag | Höchstbetrag | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Erwerbseinkommen | 30 % des Einkommens | 50 % der Regelbedarfsstufe 1 | § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII |
| Entgelt aus einer Werkstatt | Regelbedarfsstufe 1 geteilt durch 8, dazu 50 % des übersteigenden Entgelts | keiner | § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII |
| zusätzliche Altersvorsorge | 100,00 €, dazu 30 % des übersteigenden Betrags | 50 % der Regelbedarfsstufe 1 | § 82 Abs. 4 SGB XII |
| gesetzliche Rente mit Grundrentenzeiten | 100,00 €, dazu 30 % des übersteigenden Betrags | 50 % der Regelbedarfsstufe 1 | § 82a Abs. 1 SGB XII |
Der Freibetrag auf die gesetzliche Rente setzt mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI voraus. Erreichen Sie sie nicht, wird die Rente voll angerechnet. Das Grundsicherungsgeld nach SGB II kennt einen solchen Rentenfreibetrag überhaupt nicht: Dort mindert jede Rente den Anspruch Euro für Euro. Wichtig ist außerdem der Verfahrensweg: Nach § 143 SGB XII entscheidet das Sozialamt ohne diesen Freibetrag, solange die Rentenversicherung die Grundrentenzeiten nicht bestätigt hat. Für ein Entgelt aus einer Werkstatt für behinderte Menschen gilt § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII „abweichend von Satz 1“, deshalb greift dort der Höchstbetrag des Satzes 1 nicht.
Ein Hinweis zur Bemessungsgrundlage: Der Rechner arbeitet mit den Beträgen, die Sie eintragen, also mit dem Rentenzahlbetrag und einem bereits bereinigten Erwerbseinkommen. Das Sozialamt bemisst die Freibeträge an der ungekürzten Einnahme, weshalb Ihr Freibetrag in der Praxis höher ausfallen kann als hier gezeigt.
Leben Sie mit einer Ehegattin, einem Ehegatten, einer Lebenspartnerin, einem Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, zählt deren Einkommen mit (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der Rechner unterstellt dabei, dass beide Personen nach § 41 SGB XII leistungsberechtigt sind: Beide erhalten die Regelbedarfsstufe 2, und das Einkommen beider wird mit je eigenen Freibeträgen angerechnet. Ist nur eine Person leistungsberechtigt, gilt ein anderer Regelbedarf, und nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zählt nur das Einkommen, das den eigenen notwendigen Lebensunterhalt der anderen Person nach § 27a SGB XII übersteigt. Diesen Fall bildet der Rechner nicht ab; sein Ergebnis wäre dort zu hoch.
Vermögen prüft dieser Rechner nicht, es kann den Anspruch aber ganz ausschließen. Geschützt bleiben kleinere Barbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; die Beträge selbst stehen in § 1 der Verordnung zu dieser Vorschrift: 10.000 € für jede volljährige Person, bei einem Paar also zweimal, dazu 500 € für jede Person, die überwiegend von einer solchen Person unterhalten wird. Anders als beim Grundsicherungsgeld nach SGB II, dessen Schonvermögen seit dem 1. Juli 2026 nach Lebensalter gestaffelt ist, kennt das SGB XII hier keine Altersstaffel.
Alle drei Beispiele rechnen mit den Regelbedarfsstufen und Freibetragssätzen aus den Tabellen oben; ihr Stand und das Datum der letzten Prüfung stehen unter „Quellen und Rechtsstand“. Jede Zwischensumme lässt sich über den Link am Ende des Beispiels nachvollziehen.
Eine alleinstehende Person über der Altersgrenze bezieht 600,00 € Rente im Monat und zahlt 400,00 € Kaltmiete und 50,00 € Heizkosten. Der Regelbedarf ist die Regelbedarfsstufe 1, dazu kommen 450,00 € für Unterkunft und Heizung, zusammen 1.013,00 € Gesamtbedarf. Grundrentenzeiten sind nicht nachgewiesen, deshalb wird die Rente in voller Höhe angerechnet. Der Anspruch beträgt 1.013,00 € minus 600,00 € = 413,00 € im Monat. Beispiel im Rechner öffnen.
Dieselbe Person hat 33 Jahre und mehr an Grundrentenzeiten, bezieht aber nur 400,00 € Rente und zahlt 300,00 € Kaltmiete. Der Gesamtbedarf beträgt 863,00 €. Vom Renteneinkommen bleiben nach § 82a Abs. 1 SGB XII 190,00 € anrechnungsfrei, angerechnet werden also nur 210,00 €. Der Anspruch beträgt 653,00 € im Monat, rund 190,00 € mehr als ohne den Freibetrag. Beispiel im Rechner öffnen.
Eine alleinstehende, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Person arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen und erhält 220,00 € Entgelt im Monat; die Warmmiete beträgt 470,00 €. Nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bleiben 145,19 € anrechnungsfrei, angerechnet werden 74,81 €. Bei einem Gesamtbedarf von 1.033,00 € ergibt das einen Anspruch von 958,19 € im Monat. Nach Satz 1, also ohne die Sonderregel für Werkstätten, wären es nur 66,00 € Freibetrag und damit 879,00 € Anspruch: Der eigene Werkstattfreibetrag ist hier der günstigere. Beispiel im Rechner öffnen.
Der Rechner beantwortet die Frage nach der Höhe, nicht die Frage, ob Sie im Einzelfall anspruchsberechtigt sind. Diese Punkte bildet er bewusst nicht ab:
Einen festen Betrag gibt es nicht: Die Leistung ist die Lücke zwischen Ihrem Bedarf und Ihrem anrechenbaren Einkommen (§ 43a Abs. 2 SGB XII). Der Bedarf besteht aus dem Regelbedarf nach § 28 SGB XII, den Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 1 SGB XII. Die aktuellen Regelbedarfsstufen und Mehrbedarfssätze stehen in den Tabellen weiter oben auf dieser Seite; sie stammen aus der Parameterverwaltung, deren Stand unter „Quellen und Rechtsstand“ steht.
Im Grundsatz ja: Die gesetzliche Rente ist Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII und mindert den Anspruch Euro für Euro. Nur wer mindestens die gesetzlich geforderte Zahl an Jahren mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI erreicht, erhält den Freibetrag des § 82a SGB XII. Eine zusätzliche Altersvorsorge, etwa eine Betriebsrente oder ein Riester-Vertrag, hat einen eigenen Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII, unabhängig von den Grundrentenzeiten.
Wer die geforderte Mindestzahl an Jahren mit Grundrentenzeiten erreicht, darf einen Sockelbetrag der gesetzlichen Rente behalten und dazu einen Prozentsatz des darüber liegenden Betrags, begrenzt auf einen Höchstbetrag, der an der Regelbedarfsstufe 1 bemessen wird. Der Rechner setzt diese drei Werte aus der Parameterverwaltung ein. Wichtig: Nach § 143 SGB XII entscheidet das Sozialamt ohne den Freibetrag, solange die Rentenversicherung Ihre Grundrentenzeiten nicht bestätigt hat.
Kleinere Barbeträge bleiben geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die Beträge nennt § 1 der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift: ein Schonbetrag je volljähriger Person, bei einem Paar also zweimal, und ein kleinerer Betrag für jede Person, die überwiegend von Ihnen unterhalten wird. Anders als beim Grundsicherungsgeld nach SGB II ist dieser Schonbetrag nicht nach Alter gestaffelt. Der Rechner fragt kein Vermögen ab und prüft es nicht.
In aller Regel nicht. Der Unterhaltsrückgriff auf Eltern und Kinder ist nach § 94 Abs. 1a SGB XII ausgeschlossen, solange das Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes eine hohe gesetzliche Grenze nicht übersteigt. Das Sozialamt fragt das Einkommen der Kinder deshalb nur ausnahmsweise ab. Diese Prüfung ist nicht Teil dieser Berechnung; der Rechner ermittelt allein die Höhe der Leistung.
Es sind zwei verschiedene Leistungen. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht im Vierten Kapitel des SGB XII, wird vom Sozialamt gezahlt und richtet sich an Menschen ab der Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII sowie an dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Das seit dem 1. Juli 2026 amtlich Grundsicherungsgeld genannte frühere Bürgergeld folgt dem SGB II, kommt vom Jobcenter und setzt Erwerbsfähigkeit voraus. Die Regelbedarfsstufen sind dieselben, die Einkommensanrechnung ist es nicht.
Stand: · zuletzt geprüft:
Grundsicherung-Rechner 2026: Anspruch im Alter berechnen · https://easytools4me.de/grundsicherung-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 10.08.2026
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