Grunderwerbsteuer-Rechner: Steuer je Bundesland berechnen
Grunderwerbsteuer aus Kaufpreis und Bundesland, mit den Sätzen aller Länder.
Alle Kosten beim Immobilienkauf: Steuer, Notar, Grundbuch und Maklerprovision.
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Der Rechner setzt die Kaufnebenkosten aus drei Blöcken zusammen, die aus drei verschiedenen Rechtsquellen gespeist werden: der Grunderwerbsteuer des Bundes und der Länder, den Gebühren des GNotKG und der vereinbarten Maklerprovision. Jeder Block wird einzeln ausgewiesen, denn seine Rechtsgrundlage und seine Verlässlichkeit sind verschieden; daneben steht die Summe und ihr Anteil am Kaufpreis.
Die Grunderwerbsteuer ist ein amtlicher Wert. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), hier der Kaufpreis. Übernommene Belastungen oder sonstige Leistungen können diese Grundlage über den Kaufpreis hinaus ausweiten; der Rechner setzt bewusst den Kaufpreis an, maßgeblich ist der Steuerbescheid des Finanzamts. Bis einschließlich 2.500 € fällt keine Steuer an: § 3 Nr. 1 GrEStG ist eine Freigrenze und kein Freibetrag, schon ein Cent darüber besteuert den vollen Wert. Der Steuersatz ist Landesrecht nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG; der Bundessatz von 3,5 % aus § 11 Abs. 1 GrEStG gilt nur noch in Bayern, alle übrigen Länder haben eigene Sätze gesetzt, und der Rechner wendet den Satz des gewählten Landes an. Die Steuer wird nach § 11 Abs. 2 GrEStG auf volle Euro nach unten abgerundet.
Notar- und Grundbuchkosten sind eine Schätzung der üblichen Positionen. Beim Notar rechnen die Beurkundung des Kaufvertrags (KV 21100, Satz 2,0, Mindestbetrag 120 €), der Vollzug (KV 22110, Satz 0,5) und die Betreuung (KV 22200, Satz 0,5), jeder mit dem Kaufpreis als Geschäftswert; bestellt der Käufer eine Grundschuld, kommt deren Beurkundung hinzu (KV 21200, Satz 1,0, Mindestbetrag 60 €), ihr Geschäftswert ist der Nennbetrag der Grundschuld. Beim Grundbuchamt rechnen die Auflassungsvormerkung (KV 14150, Satz 0,5) und die Eigentümereintragung (KV 14110, Satz 1,0) mit dem Kaufpreis, bei einer Grundschuld die Eintragung des Rechts (KV 14121, Satz 1,0) mit deren Nennbetrag. Jede Gebühr ist der Gebührensatz mal der Wertgebühr nach Tabelle B des § 34 GNotKG, die in Stufen wächst und dabei jeden „angefangenen Betrag" als ganzen zählt; § 34 Abs. 5 GNotKG setzt jeder Gebühr einen Mindestbetrag von 15 € nach unten. Auf seine Kosten erhebt der Notar die Umsatzsteuer von 19 % in voller Höhe (KV 32014); das Grundbuchamt erhebt keine, denn Gerichtsgebühren sind nicht umsatzsteuerbar. Die Sätze und Mindestbeträge stehen im Kostenverzeichnis (Anlage 1 GNotKG); die tatsächliche Rechnung hängt von der konkreten Beurkundung ab, Auslagen kommen hinzu, und maßgeblich ist die Kostenberechnung des Notars.
Die Maklerprovision ist vereinbart, nicht ablesbar. Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht. Seit dem 23.12.2020 regeln das BGB in den §§ 656c und 656d nur, wie die Gesamtprovision zu verteilen ist: bei Doppeltätigkeit des Maklers verpflichten sich beide Parteien „in gleicher Höhe", bei Einzelauftrag begrenzt § 656d BGB die Abwälzung auf die nicht beauftragte Partei durch deren Obergrenze. Wer im Einzelfall was schuldet, bestimmt der Maklervertrag; die Aufteilung im Detail rechnet der Maklerprovision-Rechner. Dieser Rechner nimmt den Käuferanteil als Eingabe und rechnet ihn als Block der Kaufnebenkosten, als Satz auf den Kaufpreis und einschließlich Umsatzsteuer. Zur Einordnung nennt die Verbraucherzentrale eine nach Regionen unterschiedliche, übliche Spanne von 5,95 % bis 7,14 % des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer (Stand: 27.07.2026). Sie ist KEIN AMTLICHER WERT, sondern eine Orientierung aus einer nichtamtlichen Verbraucherquelle, keine Empfehlung und keine Schranke; als Vorgabe des Eingabefeldes dient sie nicht.
Eine Wohnung kostet 400.000,00 €, der Kauf läuft mit Auflassungsvormerkung, ohne Grundschuld und ohne Maklerbeteiligung. Der Rechner weist 29.979,95 € an Kaufnebenkosten aus, das sind 7,5 % des Kaufpreises: 26.000,00 € Grunderwerbsteuer beim Landessatz des Landes, 2.802,45 € Notarkosten brutto und 1.177,50 € Grundbuchkosten. Genau dieser Betrag ist das Eigenkapital, das neben der Finanzierung des Kaufpreises von Anfang an eingeplant sein will.
Derselbe Kauf, aber die Finanzierung verlangt eine Grundschuld über 320.000,00 €, und der Maklervertrag legt den Käuferanteil auf 3,57 % fest. Die Steuer bleibt 26.000,00 €, der Notarblock steigt auf 3.558,10 €, der Gerichtsblock auf 1.812,50 €, und die Provision bringt 14.280,00 € hinzu: insgesamt 45.650,60 €, das sind 11,4 % des Kaufpreises. Das Paar zeigt die zwei häufigsten Zusatzfragen zum ersten Beispiel: was die Grundschuld und was der Makler zusätzlich ausmachen.
Er kennt die Finanzierungskosten selbst nicht: Sollzins, Zinsbindung und Anschlussfinanzierung rechnet der Baufinanzierungsrechner, sobald dessen Bundle ausgeliefert ist. Die Nebenkostensumme dieser Seite ist der Betrag, der dort als Eigenkapital neben dem Darlehen stehen muss.
Er rechnet keine laufenden Kosten nach dem Kauf und keinen Umbau und keine Instandhaltung. Was das Wohnen danach monatlich kostet, ordnet der Nebenkosten-Rechner ein; ob das Dach saniert werden muss, weiß diese Seite nicht.
Er nennt Fördermittel und die Wohngebäudeversicherung nur, um sie nicht zu vergessen: beide gehören zu einer vollständigen Kaufplanung, beide werden hier nicht berechnet.
Er prüft keine steuerlichen Sonderfälle: die Ausweitung der Bemessungsgrundlage durch übernommene Belastungen und sonstige Leistungen (§ 8 Abs. 2 GrEStG) und die Ausnahmen des § 3 GrEStG, etwa beim Erwerb unter Verwandten in gerader Linie, wendet er nicht an; über beide entscheidet der Steuerbescheid des Finanzamts.
Maßgeblich sind die amtlichen Rechnungen. Der Steuerbescheid des Finanzamts, die Kostenberechnung des Notars, die Kostenrechnung des Grundbuchamts und der Maklervertrag sind die verbindlichen Papiere; die Blöcke dieser Seite ordnen ein, sie ersetzen keines davon.
Das hängt von drei Größen ab, die man nicht zu einer Pauschalzahl zusammenfassen sollte: dem Steuersatz des Bundeslands, den Gebühren nach dem GNotKG und der verhandelten Maklerprovision. Der Rechner weist jeden Block einzeln aus und nennt ihren Anteil am Kaufpreis; genau dieser Anteil ist die brauchbare Faustgröße für Ihren konkreten Kauf, nicht ein allgemeiner Prozentwert.
Nach § 13 Nr. 1 GrEStG schulden Käufer und Verkäufer die Steuer als Gesamtschuldner: das Finanzamt kann beide in Anspruch nehmen, und die Gesamtschuld besteht unabhängig davon, was der Vertrag vereinbart. Üblicherweise legt der Kaufvertrag die Steuer dem Käufer auf; der Finanzamt folgt in der Praxis dieser vertraglichen Regelung.
Der Rechner rechnet sie in den Geldbedarf ein, den Sie finanzieren müssten. Ob eine Bank sie mitbeleihnt, ist eine andere Frage: Darlehensgeber bemessen das Darlehen in der Regel am Objektwert, und der Kaufpreis bildet diesen Wert schon ab. Die Nebenkosten müssen deshalb überwiegend aus Eigenkapital kommen. Das ist eine Einordnung der üblichen Praxis, keine Beratungsaussage über einen konkreten Finanzierungsvertrag.
Einen gesetzlichen oder amtlichen Satz gibt es nicht, die Höhe ist frei verhandelbar. Zur Orientierung nennt die Verbraucherzentrale eine übliche Spanne, die diese Seite als datierte Einordnung mit Quelle zeigt; verbindlich ist allein, was der Maklervertrag nennt. Wie die Gesamtprovision seit der Reform von 2020 auf Käufer und Verkäufer zu verteilen ist, regeln die §§ 656c und 656d BGB; die Aufteilung im Detail rechnet der Maklerprovision-Rechner.
Weil die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG nur die Grunderwerbsteuer betrifft. Notar, Grundbuchamt und Makler rechnen unabhängig davon nach ihren eigenen Grundlagen, den Gebühren des GNotKG beziehungsweise dem Maklervertrag; ihr Anteil am Ergebnis bleibt auch bei einem Kaufpreis bis zur Freigrenze vollständig bestehen.
Weil die Bestellung einer Grundschuld zwei eigene Gebührenpositionen auslöst: ihre Beurkundung beim Notar und ihre Eintragung beim Grundbuchamt. Beide rechnen nach dem Nennbetrag der Grundschuld, nicht nach dem Kaufpreis. Ohne Angabe bleiben diese beiden Positionen unberücksichtigt, und das Ergebnis läge merklich zu niedrig; wer mit 80 Prozent Beleihung plant, trägt den Nennbetrag am besten dort ein.
Stand: · zuletzt geprüft:
Kaufnebenkosten-Rechner: alle Kosten beim Hauskauf · https://easytools4me.de/kaufnebenkosten-rechner/
Stand: 27.07.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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