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Maklerprovision-Rechner: Aufteilung und Betrag

Maklerprovision aus Kaufpreis und Satz, aufgeteilt nach §§ 656c und 656d BGB.

Der beurkundete Kaufpreis der Immobilie, wie ihn der Kaufvertrag nennt.

Die Gesamtprovision über beide Parteien zusammen, inklusive Umsatzsteuer, so wie sie der Maklervertrag nennt. Makler geben Sätze teils je Partei an; die Verwechslung halbiert oder verdoppelt das Ergebnis. Einen gesetzlichen Satz gibt es nicht; eine Einordnung üblicher Spannen folgt weiter unten auf der Seite. Mit 0 ist der Fall der Unentgeltlichkeit vorführbar.

Die Konstellation entscheidet, welche Verteilungsregel des BGB gilt. Die vierte Option bündelt alle Fälle außerhalb des gesetzlichen Schutzes: Käufer, die keine Verbraucher sind, und Objekte, die keine Wohnungen oder Einfamilienhäuser sind.

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So wird gerechnet

Seit dem 23.12.2020 regelt das Gesetz, wer den Makler zahlt. Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1245) hat die §§ 656c BGB und 656d BGB in das BGB eingefügt. Beide Paragraphen regeln ausschließlich, wie die vereinbarte Provision auf Käufer und Verkäufer zu verteilen ist; die Höhe der Provision selbst lassen sie unberührt. Die Übergangsregel des Art. 229 § 53 EGBGB lässt Maklerverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, beim alten Recht: für sie gilt die neue Verteilung nicht.

Zwei Konstellationen hat das Gesetz geregelt. Arbeitet der Makler für beide Seiten, verlangt § 656c Abs. 1 BGB, dass sich beide Parteien „in gleicher Höhe" verpflichten; daraus folgt, dass je Partei der gleiche Anteil der Gesamtprovision angesetzt wird, und genau diesen Fall stellt der Rechner dar. § 656c Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt die Unentgeltlichkeit mit: vereinbart der Makler mit einer Partei Unentgeltlichkeit, kann er sich auch von der anderen keinen Maklerlohn versprechen lassen. Weicht der Vertrag von diesen Regeln ab, macht ihn § 656c Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam, eine Anpassung auf die zulässige Verteilung gibt es nicht. Hat nur eine Seite beauftragt, lässt § 656d BGB die Abwälzung auf die nicht beauftragende Partei nur zu, solange die beauftragende Partei „mindestens in gleicher Höhe verpflichtet" bleibt; der Anspruch gegen sie wird nach § 656d Abs. 1 Satz 2 BGB erst fällig, wenn die beauftragende Partei gezahlt hat und der Nachweis darüber erbracht ist.

Die Höhe ist nicht geregelt. Einen gesetzlichen oder amtlichen Provisionssatz gibt es nicht, die Höhe ist frei verhandelbar, und der Rechner fragt deshalb den vereinbarten Satz ab. Achtung bei der Angabe: Makler nennen den Satz teils je Partei, teils für beide Seiten zusammen; der Rechner erwartet die Gesamtprovision über beide Parteien einschließlich Umsatzsteuer. Zur groben Einordnung nennt die Verbraucherzentrale eine nach Regionen unterschiedliche, übliche Spanne von 5,95 % bis 7,14 % des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer (Stand: 27.07.2026). Sie ist eine Orientierung aus einer nichtamtlichen Quelle, keine Schranke und keine Empfehlung: vereinbart ist, was der Maklervertrag nennt. Die vollständige Fundstelle mit ihrem Stand steht im Quellenblock unten.

Der Schutz gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich. Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf nach § 656a BGB der Textform, eine E-Mail genügt, ein mündliches Versprechen nicht. Die Verteilungsregeln schützen nach § 656b BGB nur Käufer, die Verbraucher sind, und erfassen nur Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Für alle übrigen Fälle hält der Rechner die Konstellation „Käufer kein Verbraucher oder anderes Objekt" bereit und stellt dann bewusst keine Aufteilung dar.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: 400.000 € bei 7,14 %

Eine Wohnung kostet 400.000,00 €, und der Maklervertrag nennt eine Gesamtprovision von 7,14 % des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, der Makler arbeitet für beide Seiten. Der Rechner verteilt die Gesamtprovision von 28.560,00 € in gleicher Höhe: je Partei 14.280,00 €.

Beispiel 1 im Rechner öffnen

Beispiel 2: dieselben 400.000 € bei 5,95 %

Derselbe Kauf, aber der Maklervertrag nennt nur 5,95 %: die Gesamtprovision sinkt auf 23.800,00 €, je Partei 11.900,00 €. Der Unterschied von gut einem Prozentpunkt ist bei diesem Kaufpreis 2.380,00 € je Seite: die Höhe ist Verhandlungssache, und gut ein Prozentpunkt Unterschied ist in Euro gerechnet ein fühlbarer Posten.

Beispiel 2 im Rechner öffnen

Was der Rechner nicht beantwortet

Er kennt Objekte außerhalb von Wohnung und Einfamilienhaus nicht. Für ein Mehrfamilienhaus, eine Gewerbeimmobilie oder ein unbebautes Grundstück gelten die §§ 656c und 656d BGB nicht: dort ist die Verteilung der Provision allein Vertragssache, und der Rechner kann sie nicht aus dem Gesetz ableiten.

Er schützt keine Käufer, die keine Verbraucher sind. § 656b BGB beschränkt die Verteilungsregeln auf Verbraucher-Käufer; kauft ein Unternehmer in Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, gilt der gesetzliche Schutz nicht.

Er deckt keine Mietwohnungen ab. Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt mit dem Bestellerprinzip des § 2 Abs. 1a WoVermRG eine andere Regel: wer den Wohnungsvermittler beauftragt, zahlt ihn. Die beiden Regelungen werden gelegentlich verwechselt; dieser Rechner behandelt sie nicht.

Er wendet die Regeln nicht auf Altverträge an. Maklerverträge, die vor dem 23.12.2020 geschlossen wurden, bleiben nach Art. 229 § 53 EGBGB beim alten Recht, die Verteilungsregeln der §§ 656c und 656d BGB gelten für sie nicht.

Er beantwortet keine Steuerfragen. Ob die Provision beim Käufer zu den Anschaffungsnebenkosten gehört und wie sie sich bei einer vermieteten Immobilie über die Abschreibung auswirkt, steht auf dieser Seite nicht zur Berechnung.

Die Provision ist einer von mehreren Posten eines Kaufs; die Grunderwerbsteuer als der andere große Posten rechnet der Grunderwerbsteuer-Rechner, den Eigenkapitalbedarf neben der Kreditsumme zeigt der Kreditrechner.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Maklerprovision?

Das hängt davon ab, wer den Makler beauftragt hat; seit dem 23.12.2020 regeln die §§ 656c und 656d BGB für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbraucher-Käufern, wie die Gesamtprovision zu verteilen ist. Arbeitet der Makler für beide Seiten, verlangt § 656c BGB, dass sich beide Parteien „in gleicher Höhe" verpflichten; der Rechner setzt dafür den gleichen Anteil je Partei an. Hat nur eine Seite beauftragt, lässt § 656d BGB die Abwälzung auf die andere Partei nur zu, solange die beauftragende Partei „mindestens in gleicher Höhe verpflichtet" bleibt. Außerhalb dieses Schutzes, etwa beim Gewerbekauf, entscheidet der Maklervertrag allein.

Ist die Höhe der Maklerprovision gesetzlich geregelt?

Nein. Einen amtlichen oder gesetzlichen Provisionssatz gibt es nicht; die Höhe ist frei verhandelbar, und das Gesetz regelt seit der Reform von 2020 ausschließlich, wie die vereinbarte Provision auf Käufer und Verkäufer zu verteilen ist. Zur groben Orientierung nennt die Verbraucherzentrale eine nach Regionen unterschiedliche, übliche Spanne; diese Seite zeigt sie als datierte Einordnung mit Quelle im Abschnitt „So wird gerechnet", damit die Zahl nicht unbemerkt veraltet. Verbindlich ist allein, was der Maklervertrag vereinbart.

Was passiert bei einem Verstoß gegen § 656c BGB?

Weicht der Maklervertrag bei Doppeltätigkeit von der Pflicht ab, dass sich beide Parteien „in gleicher Höhe" verpflichten, ist der Maklervertrag nach § 656c Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam. Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion: der Vertrag wird nicht auf die zulässige Verteilung zurückgestutzt, sondern fällt ganz weg, und der Makler hat dann keinen Anspruch auf Maklerlohn. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag die Unentgeltlichkeit für eine Seite umgehen will.

Wann muss der Käufer nach § 656d BGB zahlen?

Erst, wenn die beauftragende Partei ihren Maklerlohn gezahlt hat und sie oder der Makler der anderen Partei den Nachweis darüber erbringt; das ordnet § 656d Abs. 1 Satz 2 BGB an. Der Anspruch gegen die nicht beauftragende Partei ist also von Anfang an noch nicht fällig und hängt an der Zahlung der anderen Seite. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er nicht fällig, auch wenn der Maklervertrag eine frühere Zahlung vorsieht.

Gelten die Regeln auch für Gewerbeimmobilien?

Nein. Die §§ 656a bis 656d BGB erfassen nach § 656b BGB nur Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser und schützen nur Käufer, die Verbraucher sind. Beim Kauf eines Mehrfamilienhauses, einer Gewerbeimmobilie oder eines unbebauten Grundstücks und beim Einkauf eines Unternehmers gilt das alte Recht weiter: wie die Provision verteilt wird, bestimmen allein die Vereinbarung und die Marktlage. Der Rechner bündelt diese Fälle in der Konstellation „Käufer kein Verbraucher oder anderes Objekt" und stellt bewusst keine Aufteilung dar.

Ist die Maklerprovision steuerlich absetzbar?

Beim Käufer gehört die Provision zu den Anschaffungsnebenkosten der Immobilie. Bei einer vermieteten oder gewerblich genutzten Immobilie wirkt sie dadurch über die Abschreibung steuermindernd; bei einem selbstgenutzten Wohneigentum bleibt sie damit regelmäßig ohne unmittelbare Steuerwirkung. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von der Gesamtkonstellation ab und beantwortet diese Seite nicht; die steuerliche Behandlung des konkreten Kaufs prüft eine Steuerberatung oder ein Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

  • § 656a BGB gesetze-im-internet.deTextform beim Maklervertrag über Wohnungen und Einfamilienhäuser
  • § 656c BGBVerteilung bei Doppeltätigkeit des Maklers
  • § 656d BGBAbwälzung auf die nicht beauftragende Partei

Stand: · zuletzt geprüft:

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Stand: 27.07.2026 · zuletzt geprüft: 28.08.2026

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