Wohnflächenrechner: Wohnfläche nach WoFlV berechnen
Wohnfläche nach § 4 WoFlV, mit Dachschräge, Balkon und Wintergarten.
Betriebskosten je m² einordnen und den BetrKV-Katalog als Prüfliste nutzen.
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Der Rechner dividiert zweimal und ordnet ein. Aus dem von Ihnen eingetragenen Betrag wird der Monatsbetrag gebildet: ein Jahresbetrag wird durch 12 geteilt, ein Monatsbetrag bleibt, wie er ist. Der Monatsbetrag wird durch Ihre Wohnfläche geteilt, also: Betrag je Monat geteilt durch Quadratmeter. Heraus kommt Ihr eigener Wert in Euro je Quadratmeter und Monat, genau die Einheit, in der der Betriebskostenspiegel veröffentlicht wird. Bei einem Jahresbetrag nennt der Rechner die Umrechnung mit, damit nachvollziehbar bleibt, wie die Zahl zustande kommt.
Betriebskosten sind ein gesetzlich definierter Begriff. Nach § 1 Abs. 1 BetrKV sind es die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Der Mieter trägt diese Kosten nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind; § 556 Abs. 2 BGB sieht dafür die Pauschale oder die Vorauszahlung vor, und abgerechnet wird nur über Vorauszahlungen. Gerade keine Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV die Kosten der Verwaltung des Mietobjekts sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung: diese beiden Blöcke sind die häufigsten unzulässigen Posten einer Abrechnung, denn Reparaturen und Verwaltungstätigkeiten gehören nicht in sie.
Die Prüfliste der Seite ist der vollständige Katalog des § 2 BetrKV. Er trägt 17 Nummern: die Nummern 1 bis 16 sind die aufgezählten Betriebskostenarten, von den laufenden öffentlichen Lasten bis zu den Einrichtungen für die Wäschepflege, und die Nummer 17 ist der Auffangtatbestand für sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1. Die verbreitete Zählung „16 Betriebskostenarten" meint deshalb die aufgezählten Nummern. In der Verordnung trägt die Nummer 15 die Buchstaben a bis c (Gemeinschaftsantenne, Breitband-Verteilanlage, Glasfaser-Verteilanlage); der Katalog hier führt sie als eine der 17 Nummern. Was die Tabelle im Abschnitt „Was darf der Vermieter umlegen?" zeigt, ist, was bei entsprechender Vereinbarung umlagefähig ist, nicht was in Ihrem konkreten Vertrag vereinbart wurde.
Der größte Block der Zahlen ist die Heizung. Der Posten Heizung und Warmwasser steht am Kopf der Postentabelle und ist damit der größte einzelne Block der Betriebskosten: er liegt bei 1,32 € je Quadratmeter und Monat, gegen einen Gesamtdurchschnitt von 2,67 € trägt dieser eine Posten rund die Hälfte der bundesweiten Durchschnittskosten. Er streut individuell stärker als jeder andere, denn er hängt am Energieträger, am Gebäude und am Preisjahr. Die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten richtet sich nach der Heizkostenverordnung; sie steht hier als benannte Rechtsgrundlage und wird von diesem Rechner nicht angewendet.
Eine Wohnung mit 80 m² zahlt 240,00 € Betriebskosten im Monat, und in dem Betrag sind Heizung und Warmwasser enthalten, wie es der Regelfall ist. Je Quadratmeter sind das 3,00 € im Monat. Der bundesweite Durchschnitt des Betriebskostenspiegels liegt bei 2,67 € je Quadratmeter und Monat, ebenfalls einschließlich Heizung und Warmwasser, also auf derselben Basis: die Einordnung lautet über dem Durchschnitt, mit 0,33 € je Quadratmeter und Monat.
Dieselbe Wohnung, derselbe Betrag, aber Heizung und Warmwasser werden separat abgerechnet und sind in den 240,00 € nicht enthalten. Der eigene Wert bleibt 3,00 € je Quadratmeter und Monat, und der Rechner zeigt ihn ohne jede Einordnung. Der Grund ist die Vergleichsbasis: die Kopfzahlen des Betriebskostenspiegels schließen Heizung und Warmwasser ein, der Betrag hier tut es nicht, und ein kalter Betrag gegen einen warmen Durchschnitt sähe immer künstlich günstig aus. Gleiche Zahlen, andere Vergleichsbasis, andere Aussage: Das ist der Kern dieses Rechners.
Die Tabelle ist der vollständige Katalog des § 2 BetrKV, ohne Filterung und ohne Kürzung. Sie beantwortet, was bei entsprechender Vereinbarung umlagefähig ist, nicht was in Ihrem konkreten Mietvertrag vereinbart wurde: nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Mieter nur, was die Parteien vereinbart haben, und der Vertrag kann den Katalog einschränken. Bei den sonstigen Betriebskosten der Nummer 17 kommt es besonders auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an: als Auffangtatbestand erfasst sie Betriebskosten im Sinne des § 1, die die Nummern 1 bis 16 nicht nennen, und ob eine solche Position umgelegt werden kann, entscheidet, was der Vertrag dazu vereinbart.
| Nummer | Kostenart |
|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer |
| 2 | Wasserversorgung |
| 3 | Entwässerung |
| 4 | Heizung (zentrale Anlage, Brennstoffversorgung, Wärmelieferung, Etagenheizung) |
| 5 | Warmwasser (zentrale Anlage, Lieferung, Warmwassergeräte) |
| 6 | Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen |
| 7 | Personen- oder Lastenaufzug |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung |
| 10 | Gartenpflege |
| 11 | Beleuchtung |
| 12 | Schornsteinreinigung |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung |
| 14 | Hauswart |
| 15 | Gemeinschafts-Antennenanlage oder Verteilanlage (Breitband, Glasfaser) |
| 16 | Einrichtungen für die Wäschepflege |
| 17 | Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 |
Herausgeber der Zahlen ist der Deutsche Mieterbund; sie stammen aus dem Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024 (Deutscher Mieterbund, PDF) (Stand: Abrechnungsjahr 2024). Alle Angaben sind Euro je Quadratmeter und Monat.
Zwei Kopfzahlen stechen heraus: der Gesamtdurchschnitt von 2,67 € je Quadratmeter und Monat und die Marke von 3,68 €, die der DMB als „bis zu"-Wert beim Anfallen aller Kostenarten veröffentlicht. Der Gesamtdurchschnitt ist keine Summe der Posten: er ist der empirische Mittelwert tatsächlicher Abrechnungen, und die „bis zu"-Marke wird nur erreicht, wenn alle Kostenarten anfallen, nicht in jeder Abrechnung. Auch die Postenzuschnitte des DMB folgen nicht eins zu eins den Nummern des § 2 BetrKV: der DMB weist Wasser einschließlich Abwasser in einem Posten aus, während die Verordnung Wasserversorgung und Entwässerung als die Nummern 2 und 3 getrennt nennt.
| Posten | Euro je m² und Monat | Hinweis |
|---|---|---|
| Heizung und Warmwasser | 1,32 | vom DMB nur kombiniert veröffentlicht |
| Hauswart (ohne separate Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst) | 0,37 | Variante; nie mit der anderen Hauswart-Zeile addieren |
| Sach- und Haftpflichtversicherungen | 0,31 | |
| Wasser inklusive Abwasser | 0,29 | |
| Hauswart (bei separater Abrechnung der übrigen Dienste) | 0,21 | Variante; nie mit der anderen Hauswart-Zeile addieren |
| Gebäudereinigung | 0,21 | |
| Aufzug | 0,20 | |
| Grundsteuer | 0,18 | |
| Müllbeseitigung | 0,16 | |
| Gartenpflege | 0,15 | |
| Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen | 0,07 | |
| Sonstige Kosten | 0,07 | |
| Kosten der Beleuchtung | 0,06 | |
| Straßenreinigung | 0,04 | |
| Schornsteinreinigung | 0,04 |
Zwei Zeilen tragen denselben Anfang und sind doch keine Additionsposten: die beiden Hauswart-Zeilen sind Varianten derselben Kostenart, je nachdem, ob Reinigung, Garten und Winterdienst separat abgerechnet werden. Immer nur eine von beiden gehört in einen Vergleich, addiert ergeben sie nichts Sinnvolles. Heizung und Warmwasser weist der DMB nur kombiniert aus; eine getrennte Veröffentlichung gibt es nicht.
Er prüft keine Abrechnung. Ob Ihre konkrete Abrechnung formell und inhaltlich wirksam ist (ob sie den Formvorschriften genügt, ob der richtige Abrechnungszeitraum zugrunde liegt, ob jede Position umlagefähig und richtig verteilt ist), entscheidet sich allein an der Abrechnung selbst und an Ihrem Vertrag. Der Rechner rechnet nichts nach und bewertet keine einzelne Position.
Er prüft keine Frist. Informativ erklärt: § 556 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Vermieter über Vorauszahlungen jährlich abzurechnen hat und die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Danach ist eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Mieter kann Einwendungen gegen die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben. Ob diese Fristen im Einzelfall gewahrt oder versäumt wurden, beantwortet dieser Rechner nicht.
Er kennt keine örtlichen Werte. Der Betriebskostenspiegel ist ein bundesweiter Durchschnitt, kein Mietspiegel und keine Sammlung örtlicher Betriebskostenwerte; was in Ihrer Stadt oder Ihrem Haus üblich ist, sagt er nicht. Wie hoch die Kosten im konkreten Fall sein dürfen, bestimmt die Vereinbarung, nicht die Statistik.
Er verwechselt das Hausgeld nicht mit Betriebskosten. Das Hausgeld einer Eigentumswohnung enthält Verwaltungskosten und die Erhaltungsrücklage, und genau diese Blöcke zählt § 1 Abs. 2 BetrKV gerade nicht zu den Betriebskosten. Ein Hausgeld lässt sich deshalb nicht in dieses Formular eintragen.
Er wendet die Heizkostenverordnung nicht an. Sie regelt die verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten und wird auf dieser Seite nur benannt; wer ihre Verteilungsmaßstäbe, ihre Abrechnungsregeln oder ihre Kappungsgrenzen prüfen will, braucht die konkrete Anlage und die Abrechnung, nicht diesen Rechner.
Umlagefähig sind die Betriebskostenarten des Katalogs in § 2 BetrKV, von den laufenden öffentlichen Lasten über Wasser, Heizung, Aufzug und Müllbeseitigung bis zu den sonstigen Betriebskosten als Auffangtatbestand. Der Katalog allein entscheidet aber nicht: nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Mieter die Betriebskosten nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist, und umgelegt werden kann nur, was mit der vereinbarten Kostenart deckungsgleich ist. Was die Tabelle dieser Seite beantwortet, ist also, was umlagefähig sein kann, nicht was im konkreten Vertrag vereinbart wurde.
Nach § 1 Abs. 2 BetrKV sind Betriebskosten gerade nicht die Kosten der Verwaltung des Mietobjekts und nicht die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung. Gerade diese beiden Blöcke sind die häufigsten unzulässigen Posten einer Abrechnung, etwa wenn Reparaturen am Bad oder Tätigkeiten der Hausverwaltung über die Betriebskosten abgerechnet werden. Auch Erhaltungsrücklagen gehören nicht hinein; das Hausgeld einer Eigentumswohnung enthält beide Positionen und ist deshalb etwas anderes als eine Betriebskostenabrechnung.
Darauf gibt der Rechner eine bundesweite Einordnung: Ihr eigener Betrag je Quadratmeter und Monat wird mit dem Gesamtdurchschnitt des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes verglichen. Das ist eine Verbandsstatistik über viele Abrechnungen, kein Mietspiegel und keine örtliche Vergleichswertetabelle; der Deutsche Mieterbund ordnet sie selbst nur als Orientierung ein. Ein Wert über dem Durchschnitt sagt, dass Ihre Kosten bundesweit gesehen hoch liegen, nicht, dass Ihre Abrechnung fehlerhaft ist; das kann nur die Prüfung der einzelnen Abrechnung im Einzelfall klären.
§ 556 Abs. 3 BGB sieht vor, dass der Vermieter über Vorauszahlungen jährlich abzurechnen hat und die Mitteilung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Der Mieter kann Einwendungen gegen die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben; nach § 556 Abs. 4 BGB hat er außerdem das Recht, die Belege in Augenschein zu nehmen. Der Rechner erklärt diese Fristen informativ, prüft sie aber nicht.
Weil die Kopfzahlen des Betriebskostenspiegels Heizung und Warmwasser einschließen: der Gesamtdurchschnitt ist eine warme Zahl. Nur ein Betrag auf derselben Basis lässt sich ehrlich einordnen. Wer Heizung und Warmwasser separat abgerechnet bekommt, hat einen kalten Betrag, und ein kalter Betrag gegen einen warmen Durchschnitt würde immer künstlich günstig aussehen. In diesem Fall zeigt der Rechner deshalb nur Ihren eigenen Wert je Quadratmeter und Monat, ohne Einordnung, und verweist auf die Postentabelle der Seite als die Vergleichsfläche ohne die Heizungszeile.
Beides Wege, wie § 556 Abs. 2 BGB das Tragen der Betriebskosten ausgestaltet: als Pauschale, die unabänderlich ist und keine Abrechnung auslöst, oder als Vorauszahlung, die mit der Abrechnung verrechnet wird. Abgerechnet wird nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB nur über Vorauszahlungen; über eine Pauschale rechnet der Vermieter nicht ab, und für sie gilt auch keine Nachforderung. Welche der beiden Formen gilt, entscheidet die Vereinbarung der Parteien.
Stand: · zuletzt geprüft:
Nebenkosten-Rechner: Betriebskosten einordnen und prüfen · https://easytools4me.de/nebenkosten-rechner/
Stand: 01.01.2024 · zuletzt geprüft: 20.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.