Brutto-Netto-Rechner 2026: Nettogehalt und Abzüge berechnen
Nettogehalt 2026 mit Lohnsteuer und gesetzlichen Sozialabgaben berechnen.
Kirchensteuer aus Steuerbetrag oder zu versteuerndem Einkommen berechnen.
Kirchensteuer pro Jahr281,36 €
Bei einem jährlichen Steuerbetrag von 3.517,00 € und dem Kirchensteuersatz von 8 % in Bayern beträgt die Kirchensteuer 281,36 € im Jahr, rechnerisch 23,45 € im Monatsdurchschnitt.
Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer auf die Lohn- oder Einkommensteuer: Kirchensteuer = Bemessungsgrundlage × Kirchensteuersatz. Der Satz beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen 14 Ländern (BMF, Lohnsteuerrechner 2026). Bei 30.000 € Lohnsteuer im Jahr in Nordrhein-Westfalen sind das 30.000,00 € × 9 % = 2.700,00 € Kirchensteuer im Jahr. Der Rechner rundet jeden Zwischenschritt kaufmännisch auf den vollen Cent, bevor der nächste Schritt darauf aufbaut, nie erst am Ende: aus 3.516,62 € Lohnsteuer in Nordrhein-Westfalen werden zunächst 316,50 € Kirchensteuer im Jahr, danach 26,38 € im Monatsdurchschnitt. Eine Rechnung in einem einzigen Schritt (3.516,62 × 0,09 ÷ 12) ergäbe stattdessen 26,37 €, einen Cent zu wenig.
Die Lohnsteuerbescheinigung führt keine eigene Zeile für die Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage. Sie lässt sich aus Nr. 6 (tatsächlich einbehaltene Kirchensteuer, geteilt durch 8 % bzw. 9 %) ableiten, oder ersatzweise aus Nr. 4 (Lohnsteuer), sofern in den ELStAM kein Kinderfreibetrag steht. Ist dort ein Kinderfreibetrag berücksichtigt, mindert § 51a Abs. 2a EStG die für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag maßgebende Lohnsteuer um den doppelten bzw. einfachen Kinderfreibetrag; Nr. 4 fällt dann höher aus als die tatsächliche Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage, und Nr. 6 ist der genauere Weg.
Wer die Steuer noch nicht kennt, etwa im Veranlagungsfall vor dem Steuerbescheid, kann sie stattdessen aus dem zu versteuernden Einkommen (zvE) ableiten. Der Rechner nutzt dafür denselben Grund- und Splittingtarif nach § 32a EStG, den auch das Finanzamt anwendet, und rundet das zvE vor der Zonenformel auf den vollen Euro ab (§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG) und den sich ergebenden Steuerbetrag danach ein zweites Mal (§ 32a Abs. 1 Satz 6 EStG). Bis zum Grundfreibetrag von 12.348,00 € bleibt die Einkommensteuer und damit die Kirchensteuer 0,00 €. Dieser Modus ersetzt keine vollständige Einkommensteuererklärung: er rechnet ausschließlich mit dem eingegebenen zvE, ohne eigene Freibeträge oder Abzüge über das hinaus, was bereits darin steckt. Das zvE selbst lässt sich mit dem Einkommensteuer-Rechner ermitteln.
Bei hohem Einkommen wächst die Kirchensteuer im zvE-Modus schneller als das zvE selbst, weil der § 32a-Tarif progressiv ist: Aus 40.000 € zvE werden in Bayern 576,72 € Kirchensteuer im Jahr, das sind 1,44 % des zvE; bei 300.000 € zvE in der 45-%-Zone sind es bereits 9.242,32 €, also 3,08 % des zvE. Viele Landeskirchen und Diözesen begrenzen die Kirchensteuer deshalb auf einen Prozentsatz des zvE (Kappung), meist zwischen 2,75 % und 4 %; die Evangelische Kirche von Westfalen kappt beispielsweise bei 3,5 % des zvE (Kirchensteuer-FAQ der EKvW). Die genaue Grenze und ob sie automatisch oder nur auf Antrag gilt, legt jede Landeskirche selbst fest (§ 51a Abs. 6 EStG delegiert das an Landesrecht); dieser Rechner berechnet keine Kappung, sondern zeigt im zvE-Modus den Effektivsatz als Vergleichsgröße, mit der Sie selbst prüfen können, ob sich eine Anfrage bei Ihrer Landeskirche lohnen könnte.
Gezahlte Kirchensteuer mindert im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Ausgenommen ist der Kirchensteuer-Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: er ist nach dem letzten Halbsatz derselben Vorschrift keine Sonderausgabe, weil die Abgeltungsteuer selbst bereits abgeltend wirkt.
Eine jährliche Bemessungsgrundlage von 3.517,00 € ergibt in Bayern (8 %) 3.517,00 € × 8 % = 281,36 € Kirchensteuer im Jahr, rechnerisch 23,45 € im Monatsdurchschnitt. Das ist dieselbe jährliche Bemessungsgrundlage, mit der brutto-netto intern rechnet, wenn ein Beschäftigter das ganze Jahr 3.000 € Bruttolohn in Steuerklasse I mit 2,9 % KV-Zusatzbeitrag bezieht, auch wenn der monatliche Lohnsteuerabzug wegen der eigenen Rundung pro Monat auf eine geringfügig andere Summe kommt (siehe „Was dieser Rechner nicht berücksichtigt“). Beispiel im Rechner öffnen.
Ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € ergibt nach dem Grundtarif eine Einkommensteuer von 7.209,00 €. Darauf entfallen in Bayern (8 %) 576,72 € Kirchensteuer im Jahr, das sind 1,44 % des zvE. Beispiel im Rechner öffnen.
Der Kirchensteuersatz beträgt 8 % der Lohn- oder Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen 14 Ländern (BMF-Lohnsteuerrechner 2026). Den genauen Hebesatz setzt jedes Land durch eigenes Kirchensteuergesetz und Kirchensteuerbeschluss fest; eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht, auch wenn sich am Ende nur diese zwei Sätze ergeben.
Kirchensteuer = Bemessungsgrundlage × Kirchensteuersatz, wobei die Bemessungsgrundlage die für die Kirchensteuer maßgebende Lohn- oder Einkommensteuer ist. Bei 30.000 € Lohnsteuer im Jahr in Nordrhein-Westfalen ergibt das 30.000 € × 9 % = 2.700 € Kirchensteuer im Jahr, rechnerisch 225 € im Monatsdurchschnitt. Wer die Steuer noch nicht kennt, kann sie stattdessen aus dem zu versteuernden Einkommen über den § 32a-Tarif ableiten lassen.
Viele Landeskirchen und Diözesen begrenzen die Kirchensteuer bei hohem Einkommen auf einen Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens, meist zwischen 2,75 % und 4 %, etwa 3,5 % bei der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die genaue Grenze und ob sie automatisch oder nur auf Antrag gilt, legt jede Landeskirche selbst fest (§ 51a Abs. 6 EStG delegiert das an Landesrecht); dieser Rechner berechnet keine Kappung, zeigt aber im Modus zu versteuerndes Einkommen den Effektivsatz als Vergleichsgröße.
Ja, gezahlte Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen des Jahres der Zahlung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Ausgenommen ist der Kirchensteuer-Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, der nach dem letzten Halbsatz derselben Vorschrift keine Sonderausgabe ist, weil die Abgeltungsteuer selbst bereits abgeltend wirkt.
Bei Kindern mit ELStAM-Kinderfreibetrag mindert § 51a Abs. 2a EStG die für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag maßgebende Lohnsteuer um den doppelten bzw. einfachen Kinderfreibetrag, während die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer diese Kürzung nicht kennt. Die Lohnsteuerbescheinigung weist die Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage nicht gesondert aus; Nr. 6 (einbehaltene Kirchensteuer) geteilt durch 0,08 bzw. 0,09 liefert sie näherungsweise.
Nach einem wirksamen Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht in aller Regel zum Ende des Monats oder des Folgemonats des Austritts, je nach Landeskirchensteuergesetz des jeweiligen Bundeslandes; für den Zeitraum davor bleibt die Pflicht bestehen. Dieser Rechner setzt Kirchensteuerpflicht für den eingegebenen Zeitraum voraus; das genaue Austrittsdatum und den davon betroffenen Zeitraum prüft die zuständige Meldebehörde oder das Finanzamt.
Stand: · zuletzt geprüft:
Kirchensteuerrechner 2026: Satz und Betrag berechnen · https://easytools4me.de/kirchensteuer-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.