Prozentrechner: Prozente einfach online berechnen
Alle acht Aufgabentypen der Prozentrechnung, mit Rechenweg.
Netto ↔ brutto mit 19 % oder 7 % Mehrwertsteuer, inklusive Steuerbetrag.
Bruttobetrag141,61 €
Bei einem Nettobetrag von 119,00 € und einem Steuersatz von 19 % beträgt die Umsatzsteuer 22,61 €. Der Bruttobetrag (Rechnungsbetrag) liegt damit bei 141,61 €.
Die Mehrwertsteuer, amtlich Umsatzsteuer, denn so nennt sie das Umsatzsteuergesetz (UStG) selbst, ist die Steuer, die auf nahezu jede Lieferung und Leistung in Deutschland erhoben wird. Unternehmen weisen sie auf der Rechnung gesondert aus und führen sie ans Finanzamt ab; wirtschaftlich trägt sie der Endverbraucher.
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer, also der Nettobetrag, nicht der Rechnungsbetrag (§ 10 Abs. 1 UStG). Der Steuersatz wird immer auf diesen Nettobetrag angewendet.
Brutto = Netto + Netto × Steuersatz. Bei 19 % Steuersatz wird der Nettobetrag also mit 1,19 multipliziert, bei 7 % mit 1,07. Der Rechner rundet den Steuerbetrag kaufmännisch auf den vollen Cent und bildet den Bruttobetrag anschließend als Summe aus Netto und Umsatzsteuer.
Netto = Brutto ÷ (1 + Steuersatz). Die Umsatzsteuer ist die Differenz aus Brutto und Netto: Umsatzsteuer = Brutto − Netto. Ein häufiger Fehler ist, einfach 19 % vom Bruttobetrag abzuziehen: das ist falsch, weil sich der Steuersatz auf den kleineren Nettobetrag bezieht, nicht auf den größeren Bruttobetrag. 19 % von 119,00 € sind 22,61 €, nicht die tatsächlich enthaltenen 19,00 €.
Als Merkhilfe dienen die Divisoren 1,19 (19 %) und 1,07 (7 %) zum Herausrechnen des Nettobetrags sowie die Faktoren 0,1597 (19 %) und 0,0654 (7 %), mit denen sich die enthaltene Umsatzsteuer näherungsweise direkt aus dem Bruttobetrag schätzen lässt.
Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, seit 01.01.2021). Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für die in § 12 Abs. 2 UStG einzeln aufgeführten Umsätze, unter anderem die meisten Lebensmittel, Bücher und den öffentlichen Nahverkehr. Seit dem 01.01.2026 gehören dazu auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert wird. Für Kombiangebote wie ein Buffet erlaubt das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 pauschal 30 % des Gesamtpreises als Getränkeanteil anzusetzen.
Über Lebensmittel, Bücher, Nahverkehr und Gastronomie hinaus zählt § 12 Abs. 2 UStG weitere Kategorien einzeln auf. Dazu gehören unter anderem:
Gemeinsam ist diesen Fällen, dass der Gesetzgeber sie entweder dem täglichen Grundbedarf oder einem kulturellen oder gemeinnützigen Zweck zuordnet. Welcher Steuersatz für einen konkreten Umsatz gilt, ergibt sich aus der Zuordnung zu einer dieser gesetzlich benannten Kategorien, nicht aus einer Ermessensentscheidung des Unternehmers.
Ob ein Unternehmen überhaupt Umsatzsteuer ausweisen muss, hängt auch vom eigenen Umsatz ab. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nimmt, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, kann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus eigenen Eingangsrechnungen geltend machen. Die maßgeblichen Umsatzgrenzen, an denen sich diese Wahl entscheidet, nennt § 19 Abs. 1 UStG selbst; sie richten sich nach dem Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres und dem Umsatz des laufenden Kalenderjahres; die Vorschrift stellt dabei nicht auf eine Prognose ab, sondern darauf, dass der laufende Umsatz die Grenze nicht überschreitet. Wer diese Grenzen überschreitet oder freiwillig auf die Regelung verzichtet, rechnet als regulärer Unternehmer wie in den Beispielen oben.
Jeder Zwischenschritt wird kaufmännisch auf den vollen Cent gerundet. Dadurch kann eine Rückrechnung um einen Cent vom Ausgangswert abweichen: Rechnet man einen Bruttobetrag auf Netto herunter und den erhaltenen Nettobetrag anschließend wieder auf Brutto hoch, ist das Ergebnis nicht zwingend wieder der ursprüngliche Bruttobetrag. Beispiel: 1.234,56 € brutto ergeben bei 19 % genau 1.037,45 € netto; rechnet man 1.037,45 € wieder auf Brutto hoch (1.037,45 × 0,19 = 197,1155 € → 197,12 €), stehen am Ende 1.234,57 €, ein Cent mehr. Der Rechner versucht nicht, diese Differenz durch eine zweite Rückrechnung zu „reparieren“; beide Rundungen sind für sich genommen korrekt.
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss unter anderem das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz und den entfallenden Steuerbetrag getrennt ausweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG). Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € genügt nach § 33 UStDV stattdessen die Angabe des Bruttobetrags und des Steuersatzes: die Aufschlüsselung in Netto und Steuerbetrag entfällt.
Eine Rechnung weist 119,00 € brutto bei 19 % Umsatzsteuer aus. Schritt 1: 119,00 ÷ 1,19 = 100,00 € Netto. Schritt 2: 119,00 − 100,00 = 19,00 € Umsatzsteuer. Probe: 100,00 € + 19,00 € = 119,00 €. Beispiel im Rechner öffnen.
Ein Honorar von 1.234,56 € netto unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Schritt 1: 1.234,56 × 0,07 = 86,4192 € → kaufmännisch gerundet 86,42 €. Schritt 2: 1.234,56 € + 86,42 € = 1.320,98 € brutto. Beispiel im Rechner öffnen. Für Prozentaufgaben abseits der Umsatzsteuer (Rabatte, Zu- und Abschläge) eignet sich der Prozentrechner.
Sie teilen den Bruttobetrag durch 1 plus den Steuersatz als Dezimalzahl, also durch 1,19 bei 19 % bzw. 1,07 bei 7 %. Das Ergebnis ist der Nettobetrag; die Differenz zum Bruttobetrag ist die Umsatzsteuer. 100,00 € brutto ergeben bei 19 % so 84,03 € netto und 15,97 € Umsatzsteuer. Ein direkter Abzug von 19 % vom Bruttobetrag ist falsch, weil sich der Steuersatz auf den Nettobetrag bezieht.
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für die in § 12 Abs. 2 UStG einzeln aufgeführten Umsätze, etwa die meisten Lebensmittel, Bücher und den öffentlichen Nahverkehr. Für alle anderen Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. Welcher Satz im Einzelfall zutrifft, muss der Unternehmer selbst zuordnen; der Rechner übernimmt nur die Umrechnung.
Seit dem 01.01.2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der ermäßigte Satz von 7 %, ausgenommen ist die Abgabe von Getränken, die weiterhin mit 19 % besteuert wird. Bei Kombiangeboten wie einem Buffet erlaubt das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 pauschal 30 % des Gesamtpreises als Getränkeanteil. Dieser Rechner bildet gemischte Rechnungen nicht ab; Speisen- und Getränkeanteil müssen getrennt gerechnet werden.
Weil sowohl beim Herausrechnen als auch beim erneuten Aufschlagen kaufmännisch auf den Cent gerundet wird und diese beiden Rundungen nicht immer exakt zueinander passen. Aus 1.234,56 € brutto werden bei 19 % zunächst 1.037,45 € netto; rechnet man diesen Nettobetrag wieder auf Brutto hoch, ergeben sich 1.234,57 €, ein Cent mehr als am Anfang. Das ist keine Rechenungenauigkeit des Rechners, sondern eine unvermeidbare Folge der Rundung auf ganze Cent-Beträge.
Nein: Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG anwendet, weist keine Umsatzsteuer aus und rechnet dementsprechend nicht mit diesem Rechner. Die Regelung gilt, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt; der Umsatz ist seit 2025 ausdrücklich steuerfrei, nicht nur „nicht erhoben“.
Stand: · zuletzt geprüft:
Mehrwertsteuer-Rechner: MwSt aufschlagen und herausrechnen · https://easytools4me.de/mehrwertsteuer-rechner/
Stand: 01.01.2021 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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